{"status":"available","doknr":"OLD300672","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1024.1K4154.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"1 K 4154/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 6. Juni 1945 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst \ndes Beklagten. In der Zeit von 1995 bis 2000 war er vier Jahre \nvollzeitbeschäftigt und ein Jahr teilzeitbeschäftigt; seit 1. Februar 1999 ist er \nununterbrochen vollzeitbeschäftigt. Er ist zurzeit am Rheinisch-Westfälischen \nBerufskolleg für Hörgeschädigte in F. tätig und unterrichtet - unter \nBerücksichtigung von Ermäßigungen wegen Alters und Schwerbehinderung - \nin einem Umfang von 21,5 Wochenstunden. Er ist wegen eines Blasenleidens \nals Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. März 2000 beantragte er - in Wiederholung eines \nSchreibens vom 16. November 1999 - Altersteilzeitermäßigung mit Wirkung \nvom 1. August 2000. \n\n4\n\nDie Bezirksregierung E. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. \nMai 2000 ab und bezog sich zur Begründung auf die durch das Ministerium \nfür Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vorgenommene \nBeschränkung der Altersteilzeit auf Lehrer nach Vollendung des 59. \nLebensjahres. Die Gründe für diese Beschränkung lägen darin, dass für \nLehrkräfte unter 59 Jahren keine Kompensation der erhöhten Kosten der \nAltersteilzeit gegeben sei.\n\n5\n\nDen Widerspruch vom 6. Juni 2000 begründete der Kläger damit, dass die \nLehrer durch die Beschränkung der Altersteilzeit unter Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz anders als andere Beamte und Angestellte des Landes \nbehandelt würden. Die vom Beklagten angeführten Versagungsgründe seien \nkeine dringenden dienstlichen Gründe, sondern lediglich Kostengründe.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2000, zugestellt am 15. Juli \n2000, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, der Runderlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2000 \nbeschränke die Altersteilzeit für Lehrer mit der Folge, dass es einer \nEinzelfallprüfung nicht mehr bedürfe, wenn das Lebensalter von 59 Jahren \nnoch nicht erreicht sei. Durch den Runderlass sei festgestellt, dass bereits auf \nder Tatbestandsseite regelmäßig dienstliche Gründe entgegenstünden, \nnämlich Unterrichtsausfall und Kostengründe.\n\n7\n\nAm 26. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die \nBeschränkungsmöglichkeit des § 78 d Abs. 3 LBG sei verfassungswidrig, weil \nder Zweck der dort der Exekutive eingeräumten Befugnis nicht bestimmt sei. \nAußerdem verstoße eine solche Generalvollmacht für die Exekutive, die \nGesetze der Legislative abschaffen könne, gegen den \nGewaltenteilungsgrundsatz. Ferner vertieft er seine Ausführungen zum \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Schließlich verweist er auf die \nindividuellen Besonderheiten in seinem Einzelfall, insbesondere in \nmedizinischer Hinsicht.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \n Bezirksregierung E. vom 22. Mai 2000 und des \n Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 zu verpflichten, \n über seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit unter \n Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \n entscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Erlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar \n2000. Durch § 78 d Abs. 3 LBG eröffne der Gesetzgeber selbst die \nMöglichkeit, für verschiedene Bereiche des Landesdienstes unterschiedliche \nRegelungen zu treffen, so dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung \nder Lehrer nicht vorliege. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakten des Klägers Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit durch den \nBescheid vom 22. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat \naus § 78 d Abs. 1 LBG, der allein in Betracht kommenden \nAnspruchsgrundlage, keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines \nAntrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nNach § 78 d Abs. 1 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nLandesbeamtengesetzes vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. Seite 746) \nkann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Altersteilzeit bewilligt werden, \nwenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Beamte das 55. Lebensjahr \nvollendet hat. Diese Vorschrift gewährt den Beamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen bei Vorliegen der in der Norm im Einzelnen genannten \nVoraussetzungen keinen zwingenden Anspruch auf Gewährung von \nAltersteilzeit, sondern räumt den für die einschlägigen dienstrechtlichen \nMaßnahmen zuständigen Behörden ein weites Ermessen ein, die Altersteilzeit \nzu bewilligen oder zu versagen. Zudem kann die oberste Dienstbehörde \ngemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG von der Anwendung der \nAltersteilzeitregelung des Absatzes 1 ganz absehen oder sie auf bestimmte \nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Im vorliegenden \nFall ist ein Neubescheidungsanspruch des Klägers durch § 78 d Abs. 3 Satz 1 \nLBG in Verbindung mit den dazu ergangenen ministeriellen Erlassen \nausgeschlossen.\n\n18\n\n§ 78 Abs. 3 Satz 1 LBG steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die \nVorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 80 Abs. 1 GG, wonach \nErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und \nAusmaß hinreichend bestimmt sein müssen. Diese Verfassungsbestimmung, \ndie als Konkretisierung des Demokratieprinzips und des \nGewaltenteilungsgrundsatzes die Befugnisse der Exekutive zum Erlass von \nRechtsnormen näher abgrenzt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht \neinschlägig. Denn § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG ermächtigt die obersten \nDienstbehörden nicht zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern räumt \nihnen die Möglichkeit ein, das bereits durch § 78 d Abs. 1 LBG eröffnete weite \nErmessen \n\n19\n\n vgl. dazu: LT-Drucksache. 12/3821, Seite 50 f.; Schütz, § 78 d LBG \nRn. 8; Minssen ZBR 2001, 357, 360 f.;\n\n20\n\ndurch eine den gesamten Zuständigkeitsbereich der obersten \nDienstbehörde oder einen bestimmten Teilbereich davon erfassende \nRegelung zu steuern. \n\n21\n\n§ 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die durch diese Vorschrift ermöglichte \nunterschiedliche Behandlung verschiedener Beamtengruppen aus den \nverschiedenen Zuständigkeitsbereichen der obersten Dienstbehörden lässt \nsich sachlich rechtfertigen. Die Gewährung von Altersteilzeit wirkt sich nicht \nnur finanziell auf der Ebene des Haushalts des Landes Nordrhein-Westfalen \naus, sondern sie hat erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der \nvon ihr betroffenen Verwaltungsbereiche. Wegen der erforderlichen \nKompensation der finanziellen Lasten, die mit der Gewährung von \nAltersteilzeit verbunden sind,\n\n22\n\nvgl. Lemhöfer ZBR 1999, 109;\n\n23\n\nist die Möglichkeit zur Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei \nwerdenden Stellenanteile begrenzt. Dies hat zur Folge, dass in den \nVerwaltungsbereichen, in denen von der Altersteilzeitregelung Gebrauch \ngemacht wird, weniger Personal zur Verfügung steht. Ob diese Verringerung \ndes Personals hingenommen werden kann, hat der Dienstherr im Rahmen \nseines Organisationsermessens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann je \nnach den Erfordernissen, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung \nzu gewährleisten, in den Zuständigkeitsbereichen der verschiedenen obersten \nDienstbehörden unterschiedlich ausfallen. So kann es insbesondere sachlich \ngerechtfertigt sein, wegen des sonst drohenden Unterrichtsausfalls Lehrer \nganz oder teilweise von der Altersteilzeitregelung auszunehmen, weil der \nUnterrichtsausfall - möglicherweise anders als die Einschränkung von \nVerwaltungsleistungen in anderen Bereichen - von der obersten \nDienstbehörde als nicht hinnehmbar bewertet wird. Diese sich für den \nLehrerbereich abzeichnende Konsequenz der Einführung einer \nAltersteilzeitregelung hat der Landesgesetzgeber bei Schaffung des §78 d \nAbs. 1 und 3 LBG gesehen und bewusst in Kauf genommen.\n\n24\n\n Vgl. LT-Protokoll Nr. 12/113 vom 25. März 1999, Seite 9427 - \n9429\n\n25\n\nVon der Ermächtigung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG hat das Ministerium \nfür Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung durch den Erlass \nvom 15. Februar 2000 (Abl. NRW 1 Nr. 3/2000, Seite 52 ff.) und für die Zeit \nseit dessen Außerkrafttreten durch den - für den vorliegenden \nZusammenhang im Wesentlichen inhaltsgleichen - Erlass vom 30. April 2001 \n(Abl. NRW 1 Nr. 5/01, Seite 122 ff.) fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ungeachtet \nder Erlassformulierungen, die auf eine Anwendung von § 78 d Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 LBG a. F. / § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 n. F. schließen lassen könnten, \nhandelt es sich der Sache nach um eine generelle Regelung, wie sie in § 78 d \nAbs. 3 LBG vorgesehen ist. Wenn die oberste Dienstbehörde die Lehrer vor \nVollendung des 59. Lebensjahres von der Gewährung von Altersteilzeit \nausschließt, wendet sie die Vorschrift in rechtlich unbedenklicher Weise - \nteilweise - an, ohne den gesetzlichen Rahmen ganz auszuschöpfen. Der vom \nMinisterium mit der Beschränkung der Altersteilzeit verfolgte Zweck, nämlich \nunter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben eine \nkontinuierliche Unterrichtsversorgung zu wahren, ist von § 78 d Abs. 3 Satz 1 \nLBG gedeckt. Die diesbezügliche Zwecksetzung des Gesetzgebers hat - wie \nbereits ausgeführt - ihren Niederschlag im Gesetzgebungsverfahren \ngefunden; um das Institut der Altersteilzeit nicht insgesamt zu gefährden, hat \nder Gesetzgeber in Form von § 78 d Abs. 3 LBG eine flexible Regelung \ngeschaffen, die es erlaubt, von einer Altersteilzeitregelung für ganze \nVerwaltungsbereiche abzusehen, wenn dies zur Gewährleistung der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung angezeigt ist.\n\n26\n\n LT-Protokoll 12/113 vom 25. März 1999, Seite 9427 - 9429\n\n27\n\nDen beiden genannten Erlassen liegen neben den zunächst \nmaßgeblichen haushaltsmäßigen Überlegungen letztlich \nverwaltungsorganisatorische Belange, nämlich die Gewährleistung einer \noptimalen Unterrichtsversorgung, zugrunde. Auch die Anwendung des § 78 d \nAbs. 3 Satz 1 LBG durch die beiden Erlasse verstößt damit nicht gegen \nRechtsvorschriften.\n\n28\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2001 \n- 6 B 1729/00; vom 6. Dezember 2000 - 6 B 1777/00; \n9. November 2000 - 6 B 1375/00 und 6. November 2000 \n- 6 B 1277/00 - DÖD 2001, 262; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. \nNovember 2000 - 1 L 2017/00.\n\n29\n\nAls Lehrer, der das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der Kläger \ndurch die wirksame Erlassregelung von der Gewährung von Altersteilzeit \ngemäß § 78 d Abs. 1 und 3 LBG ausgeschlossen. Die generelle Regelung \ndurch das Ministerium lässt für eine Berücksichtigung individueller Belange \neines Lehrers im Einzelfall und damit für einen Eintritt in einzelfallbezogene \nErmessenserwägungen keinen Raum.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-24/1-k-4154-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-24/1-k-4154-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300672","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.857405+00:00"}}