{"status":"available","doknr":"OLD300714","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1022.3L1492.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"3 L 1492/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bedarf der Auslegung. Angesichts des Betreffs im Antrag vom \n03. August 2001, bei Gericht eingegangen am 06. August 2001, \n- „Antrag: Gestellter Antrag auf Haushaltungshilfe\" -\nund unter Berücksichtigung des zu den Gerichtsakten gereichten \nAblehnungsbescheides vom 07. August 2001 geht die Kammer davon aus, dass die \nAntragsteller eine gerichtliche Eilentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung \neiner Haushaltshilfe begehren.\nDer somit sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten für \neine Haushaltshilfe zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDanach muss dem Antrag schon mangels Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes der Erfolg versagt bleiben.\nNach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 18. September und 08. Oktober 2001, \ndie aufgrund aller bisher vorliegenden ärztlichen Attesten und Berichte erstellt sind, \nist zum mindesten der Antragsteller zu 1) in der Lage, die hauswirtschaftlichen \nTätigkeiten:\n\nWischen der Böden in der Wohnung,\nWischen des Hausflures,\nFenster und Balkontür putzen,\nStaubsaugen,\nStaubputzen,\nWäsche waschen und aufhängen,\nGardinen waschen und aufhängen,\nSchränke auswischen,\nTüren waschen,\nEinkaufen, \n\n7\n\nauszuführen. Zwar benötigt der Antragsteller zu 1) hierfür eine längere Zeit als ein \ngesunder Haushaltsangehöriger, dies ist jedoch hinzunehmen, zumal die \nAntragsteller nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sind.\nOb auch die Antragstellerin zu 2) gesundheitlich in der Lage ist, die o. g. \nHausarbeiten zu übernehmen, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner \nEntscheidung. Vorübergehend ist jedenfalls hinzunehmen, dass sich in einem Zwei-\nPersonen-Haushalt nur ein Haushaltsangehöriger um die genannten Arbeiten \nkümmert. \nIm Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom \n07. August 2001 ist ausreichend Gelegenheit, den aktuellen Gesundheitszustand \nbeider Antragsteller festzustellen, um die Frage der Notwendigkeit einer \nHaushaltshilfe und die Frage des Maßes einer eventuell benötigten Hilfe zu \nentscheiden. Hierfür ist im Eilverfahren kein Raum. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-22/3-l-1492-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-22/3-l-1492-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300714","retrieved":"2026-07-09 03:25:45.697344+00:00"}}