{"status":"available","doknr":"OLD300741","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1019.19K6382.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"19 K 6382/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist alleiniger Erbe seiner Mutter (nachfolgenden: \nHilfesuchende) die am 19. Januar 1999 verstarb. Die Hilfesuchende wurde im \nJuli 1998 heimbetreuungsbedürftig. Bis zu ihrer Aufnahme in das Alten- und \nPflegeheim der Stadt Bochum am 08. Juli 1998 lebte die Hilfesuchende in \neiner eigenen Wohnung, für die sie per Dauerauftrag - zuletzt mit \nBuchungstag vom 01. Juli 1998 - 459,63 DM monatlich von ihrem Girokonto \nan die Vermieter überwies. Der Aufenthalt in dem Pflegeheim dauerte, von \neinem Krankenhausaufenthalt im August 1998 abgesehen, ununterbrochen \nbis zum 13. Januar 1999 an. Grundlage für die Betreuung der Hilfesuchenden \nin dem Heim war ein Heimvertrag zwischen ihr und der Stadt Bochum. Die \nKosten des Heimaufenthaltes beliefen sich ausweislich einer dem \nKlageverfahren vorgelegten Abrechnung des Pflegeheims abzüglich eines \nbewilligten Pflegewohngelds und der Leistungen der Pflegekasse auf \nGrundlage der Pflegestufe II auf 9.160,46 DM, von denen der Kläger einen \nBetrag von 2.284,25 DM bereits gezahlt hat.\n\n3\n\nUnter dem 08. Juli 1998 beantragte der Kläger namens und in Vollmacht \nder Hilfesuchenden beim Beklagten die Bewilligung von Sozialhilfe für die \nHeimpflegekosten. Bezüglich vorhandener Vermögenswerte fügte der Kläger \ndem Antrag die Ablichtung aus einem Sparbuch der Hilfesuchenden mit \neinem Guthaben von 3.337,43 DM und die Ablichtung von Kontoauszügen \ndes Girokontos der Hilfesuchenden bei. Das Girokonto wies am Buchungstag \n07. Juli 1998 einen Kontostand von 1.086,83 DM auf. Zudem wies der Kläger \nauf verschiedene vorhandene Versicherungsverträge hin. Der Beklagte \nermittelte daraufhin die Rückkaufswerte aus den Versicherungsverträgen wie \nfolgt: Die Allgemeine Sterbekasse Essen teilte unter dem 15. Dezember 1998 \nmit, aus dem mir ihr bestehenden Versicherungsvertrag stünden der \nVersicherten im Sterbefall 2.298,00 DM zu; die Rückvergütung zum 08. Juli \n1998 habe einen Wert von 525,35 DM gehabt; die Victoria-Versicherung teilte \ndem Beklagten unter dem 31. März 1999 einen Rückvergütungswert zum 01. \nJuli 1998 für die zu Gunsten der Hilfesuchenden bestehende \nLebensversicherung mit 5.485,90 DM mit; der Kläger erklärte auf Anfrage des \nBeklagten, ihm sei aus einer Sterbegeldversicherung der Karlsruher \nLebensversicherung ein Betrag von 273,14 DM zugeflossen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \nsich unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim \nvorhandenen Vermögens der Hilfesuchenden, das ohne Rücksicht auf die \nBeschränkungen der §§ 81 bis 89 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) \neinzusetzen sei, kein Sozialhilfeanspruch ergebe. Zugleich wurde dem Kläger \nin Aussicht gestellt, seine Inanspruchnahme als Erbe aus dem Heimvertrag zu \nprüfen. Gegen dieses - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - \nSchreiben wandte sich der Kläger unter dem 24. Juni 1999 und, nachdem der \nBeklagte dem Kläger gegenüber unter dem 07. Juli 1999 die Auffassung \nvertreten hatte, es handele sich bei dem Schreiben vom 15. Juni 1999 nicht \num einen Verwaltungsakt, unter dem 18. September 1999 mit einem weiteren, \nausdrücklich als Widerspruch bezeichneten Schreiben. Zur Begründung des \nWiderspruchs machte der Kläger geltend, der Sozialhilfeanspruch der \nHilfesuchenden dürfe nicht ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des \nVermögenseinsatzes in den §§ 81 bis 89 BSHG berechnet werden; durch den \nTod der Hilfesuchenden könne sich der einmal entstandene Hilfeanspruch \nnicht nachträglich vermindern. Die auf den Todesfall abgeschlossenen \nVersicherungen seien zu Lebzeiten der Hilfesuchenden kein einsetzbares \nVermögen gewesen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. November 1999 wies der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, etwaige \nSozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden seien gem. § 28 Abs. 2 BSHG auf \nden Träger des Pflegeheimes - hier die Beklagte zu 2. - übergegangen und \nkönnten deshalb dem Kläger nicht zustehen.\n\n6\n\nAm 13. Dezember 1999 hat der Kläger unter Vorlage eines Schreibens \nund einer Rechnung des Alten- und Pflegeheimes der Stadt Bochum Klage \nerhoben. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen und legt \nergänzend eine undatierte Stellungnahme eines Dritten vor. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Blätter 15 bis 18 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. November 1999 zu \nverpflichten, auf die Heimpflegekosten der \nverstorbenen Mutter einen Betrag in Höhe von \n4.619,74 DM zu gewähren,\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass ein solcher Anspruch bestanden \nhat.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr bezieht sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte, zulässige Verpflichtungsbegehren (§ \n42 Abs. 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) ist \nunbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger \nSozialhilfeleistungen für ungedeckte Kosten der Betreuung der \nHilfesuchenden im Pflegeheim der Stadt Bochum zu gewähren. Der dem \nzugrundeliegende Bescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Sozialhilfeleistungen. \nEs kann dahinstehen, ob trotz des vom Beklagten ermittelten, hauptsächlich \nin Form von Rechten aus Versicherungsverträgen vorhandenen Vermögens \nder Hilfesuchenden zu ihren Lebzeiten ein Sozialhilfeanspruch entstanden ist. \nEbenfalls keiner Entscheidung bedarf es, ob die Voraussetzungen, unter \ndenen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Sozialhilfe \nfür in der Vergangenheit liegende Bedarfssachverhalte zu gewähren ist und \nSozialhilfeansprüche ausnahmsweise auf Erben übergehen können, im \nStreitfall erfüllt sind. \n\n15\n\nVgl. zur Vererblichkeit z.B. \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwG 96, 18; \nzu Hilfen für die Vergangenheit z.B. BVerwG, \nUrteile vom 5. Mai 1994 a. a. O. und vom 23. \nJuni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwG 96, 18, \nBverwGE 96, 152.\n\n16\n\nDer Kläger hat nämlich einen der Hilfeempfängerin zu ihren Lebzeiten \netwa zustehenden Sozialhilfeanspruch nicht im Wege der \nGesamtrechtsnachfolge als Erbe oder auf sonstige Weise erworben. Sofern \nder Hilfesuchenden Sozialhilfe zu gewähren gewesen wäre, ist der Anspruch \nauf die Beklagte zu 2. als Trägerin des Pflegeheimes nach § 28 Abs. 2 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) übergegangen.\n\n17\n\n§ 28 Abs. 2 BSHG bewirkt zu Gunsten des Trägers der Einrichtung, in der \ndem Verstorbenen Leistungen zuteil geworden sind, für die ein vom \nSozialhilfeträger noch nicht erfüllter Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem \nHeim nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 BSHG in Form der \nKostenübernahme entstanden ist, mit dem Tode des Berechtigten einen \ngesetzlichen Forderungsübergang. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn \nSozialhilfeträger und Heimträger identisch sind, wie es vorliegend - wenn \nauch im Verhältnis Behörde/Körperschaft - der Fall ist. Der Tatbestand des § \n28 Abs. 2 BSHG schließt nach seinem Wortlaut einen Forderungserwerb \ndurch Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich aus,\n\n18\n\nZeitler, NDV 1997, Seite 4, 5,\n\n19\n\nund setzt auch nicht ausdrücklich voraus, dass Träger der Einrichtung und \nSozialhilfebehörde verschiedene Rechtssubjekte sind. Ein allgemeines \nRechtsprinzip, das einem Forderungsübergang auf den Schuldner \nentgegenstünde, besteht ebenfalls nicht. In einem solchen Fall der \nVereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person führt der \nForderungsübergang zu einem Erlöschen des Anspruchs. Eine \neinschränkende Auslegung des § 28 Abs. 2 BSHG für den Fall der Identität \nvon Sozialhilfeträger und Heimträger wird auch nicht durch den Normzweck \ngeboten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts \nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt \nworden, um das Vertrauen von Einrichtungen und Pflegepersonen in den \nEintritt des Sozialhilfeträgers für die erbrachten Pflegeleistungen zu schützen \nund damit die Bereitschaft zu schneller und effektiver Hilfe zu fördern. Dieser \nGesetzeszweck mag in erster Linie auf Private abheben, erfüllt sich in der \nFunktion der Deckung bzw. Sicherung vorgeschossener Heimpflegekosten \naber auch bei öffentlich-rechtlichen Trägern. Dies gilt auch für den Fall der \nIdentität von Sozialhilfeträger und Heimträger, da der Forderungsübergang \nnach § 28 Abs. 2 BSHG über den Umfang des von Erben zu leistenden \nKostenersatzes nach § 92 c BSHG hinaus geht, wie sich am Tatbestand des \n§ 92 c Abs. 3 BSHG zeigt. \n\n20\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG sind \nvorliegend erfüllt, so dass ein etwaiger Sozialhilfeanspruch der \nHilfesuchenden auf die Beklagte zu 2. übergehen konnte; insbesondere steht \nzwischen den Beteiligten außer Frage, dass die Hilfesuchende zu den \nPersonen zählte, die wegen ihrer Gebrechen für die gewöhnlichen und \nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens \nauf Dauer im erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in einem Heim \nbedurfte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG). \n\n21\n\nDa mögliche Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden aus den \nvorstehend dargelegten Gründen auf die Beklagte zu 2. übergangen sind, ist \nder Kläger auch nicht als Erbe der Hilfesuchenden Inhaber dieser Ansprüche \ngeworden. Die Sonderrechtsnachfolge nach § 28 Abs. 2 BSHG geht nämlich \nder erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vor. \n\n22\n\nSächsisches Oberverwaltungsgericht, \nEntscheidung vom \n25. April 2001 - 5 B 550/99 -, n.v..\n\n23\n\nDer gegen die Beklagte zu 2. gerichtete, hilfsweise Feststellungsantrag (§ \n43 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Es fehlt im Hinblick auf das streitige \nRechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob und in welcher Höhe der \nHilfesuchenden zu Lebzeiten Sozialhilfeansprüche zugestanden haben, an \nder erforderlichen Betroffenheit des Klägers in einer eigenen Rechtsposition. \nDer Kläger ist - soweit Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden bestanden \nhaben - gerade nicht Rechtsnachfolger geworden, wie oben dargelegt wurde. \nMithin fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse des Klägers in Bezug \nauf die streitigen Sozialhilfeansprüche. Der Umstand, dass der Kläger als \nErbe der Hilfesuchenden zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem \nHeimbetreuungsvertrag ausgesetzt ist, vermittelt ihm insoweit keine rechtlich-\ngeschützte Position. Zwar dürfte der gesetzliche Übergang früherer \nSozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden auf die Beklagte dem zivilrechtlichen \nAnspruch aus dem Heimbetreuungsvertrag entgegenzuhalten sein. Darin liegt \naber eine dem Kläger bloß mittelbar zu Gute kommende, tatsächliche \nWirkung, aus der sich eine eigene Rechtsposition des Klägers in Bezug auf \ndas streitige Rechtsverhältnis nicht ableiten lässt. \n\n24\n\nUnabhängig davon muss der Kläger sich zur Klärung der Frage, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang er Sozialhilfeansprüche der \nHilfesuchenden der Haftung als Erbe für Ansprüche aus dem \nHeimbetreuungsvertrag entgegenhalten kann, auf den Rechtsschutz vor den \nZivilgerichten verweisen lassen. Für den speziell geregelten Fall der \nFeststellungsklage bei Erledigung des Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO) ist weitgehend anerkannt, dass die Prüfung öffentlich-rechtlicher \nVorfragen für Zivilrechtsstreitigkeiten - meist Amtshaftungsprozesse - einer \nSachentscheidung durch das Verwaltungsgericht entzogen und auf den \nZivilrechtsstreit zu konzentrieren ist, sofern sich der streitige Verwaltungsakt \nschon vor Klageerhebung erledigt hatte.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C \n30/97 -, NJW 1989, 2486; zum Meinungsstand: \nGerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzcker, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rn. 97\n\n26\n\nDem ist die im Streitfall gegebene Situation vergleichbar, da der \nForderungsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG sich bereits vor Erhebung der \nFeststellungsklage vollzogen hatte. Mithin sprechen hier in gleicher Weise \nprozessökonomische Erwägungen für einen Ausschluss der \nFeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Dagegen vermag sich der \nGesichtspunkt einer größeren Sachnähe des Verwaltungsgerichts alleine \nnicht durchzusetzen. Ein Recht auf den sachnäheren Richter wird durch das \nProzessrecht nicht gewährleistet,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. \nOktober 1985 - 4 C 21/80 -, NJW 1986, S. 1826, \n\n28\n\nwas durch die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 des \nGerichtsverfassungsgesetzes bekräftigt wird.\n\n29\n\nVgl. Pietzcker in Schoch/Schmidt/Aßmann, \nPietzcker, Verwaltungsgerichtsordnung, § 43 \nRdn. 53.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-19/19-k-6382-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-19/19-k-6382-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300741","retrieved":"2026-07-09 03:25:48.152802+00:00"}}