{"status":"available","doknr":"OLD300804","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1010.4K6630.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"4 K 6630/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1999 und der \nWiderspruchsbescheid vom 30. November 1999 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Sohn des Klägers besuchte seit dem Schuljahr 1996/97 die fünfte Klasse \nder Städtischen Gesamtschule F. T. . Am 21. August 1996 beantragte der \nKläger beim Beklagten die „Ausgabe eines Zeitausweises für das Schuljahr \n1996/97 und die folgenden Schuljahre\". Der Kläger wohnte zur Zeit der \nAntragstellung unter der Anschrift I. Straße 187 in 00000 F. . Auf dem \nAntragsformular befand sich kleingedruckt folgender Hinweis: \n\n3\n\n„Ich erhalte die Kundenkarte und die Wertmarken unter der Bedingung, dass \nich sie sofort an die Schule oder das Schulverwaltungsamt zurückgebe, wenn ich \ndie Wohnung wechsele oder die Schule verlasse bzw. der Karteninhaber die \nWohnung wechselt oder die Schule verlässt. Gebe ich die Kundenkarte und die \nWertmarken nicht zurück, besteht gegen mich ein Erstattungsanspruch in Höhe \nder vom Schulverwaltungsamt an die EVAG gezahlten Fahrkosten für die Zeit ab \nFortfall der Anspruchsberechtigung. Das diesem Antrag beigefügte „Merkblatt \nSchülerfahrkosten\" habe ich erhalten.\" \n\n4\n\nDiesen Hinweis unterschrieb der Kläger. Der Beklagte bewilligte die \nSchülerfahrkosten, da der Fußweg zur Städtischen Gesamtschule F. T. für \nden Sohn des Klägers mehr als 3,5 km betrage. \n\n5\n\nDer Sohn des Klägers erhielt auch für die Schuljahre 1997/98 und 1998/99 \njeweils neue Fahrausweise. Im Zuge einer allgemeinen Überprüfung im Juni \n1999 stellt der Beklagte fest, dass die Familie des Klägers seit dem 16. \nDezember 1997 unter der Adresse T1. Straße 194 in 00000 F. wohnhaft \nwar. Er teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 25. Juni 1999 mit, dass er \nbeabsichtige, gegen ihn für den Zeitraum von Januar 1998 bis Juni 1999 einen \nErstattungsanspruch in Höhe von 989,60 DM geltend zu machen. Der Kläger \nhielt dem mit Schreiben vom 6. Juli 1999 entgegen, dass er der Schule seines \nSohnes die neue Anschrift bekanntgegeben habe. Sein Sohn erhalte die \nFahrkarte von der Schule; er habe angenommen, dass der Anspruch noch \nbestehe. Mit Bescheid vom 23. Juli 1999 erklärte der Beklagte die Rücknahme \nder Bewilligung von Fahrkosten mit Wirkung vom 17. Dezember 1997 und \nmachte für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich 30. Juni 1999 einen \nErstattungsanspruch in Höhe von 989,60 DM geltend (für die Zeit von Januar \n1998 bis Juni 1998 - 6 Monate x 60,80 DM - 364,80 DM und für die Zeit von \nAugust 1998 bis Juni 1999 - 11 Monate x 56,80 DM - 624,80 DM). Zur \nBegründung führte er aus, die der Übernahme der Schülerfahrkosten zu Grunde \nliegenden Tatbestände der Schülerfahrkostenverordnung seien durch den \nUmzug entfallen. Die nächstgelegene Gesamtschule sei für den Sohn des \nKlägers nunmehr die Gesamtschule Mitte; der einfache Fußweg zu dieser Schule \nbetrage weniger als 3,5 km; der Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich \noder ungeeignet. Die Tatsache, dass der Kläger den Umzug der Schulleitung \nbekanntgegeben habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn es sei \nAufgabe der Eltern, den sich durch die Änderung der persönlichen Verhältnisse \nergebenden Meldepflichten - dazu gehöre auch die Unterrichtung des \nSchulträgers nach dem Schülerfahrkostenrecht - rechtzeitig nachzukommen. \nDarüber hinaus bestehe die Verpflichtung, die Schülerfahrkarte im Falle des \nUmzugs dem Schulträger zurückzugeben. Diese Pflicht sei eindeutig erkennbar, \nda die Schülerfahrkarte dem Schüler für das Zurücklegen des Schulweges von \neiner bestimmten Wohnung für den Besuch einer bestimmten Schule gewährt \nwerde; auf der Fahrkarte befinde sich die Anschrift der Wohnung. Der Kläger sei \naußerdem durch das ihm ausgehändigte Merkblatt sowie den Hinweis auf dem \nAntragsformular über die Pflicht zur Rückgabe der Schülerfahrkarte im \nUmzugsfall informiert worden. \n\n6\n\n7\n\nDer Kläger legte am 12. August 1999 Widerspruch ein. Zum einen stelle sich \ndie Frage, ob seinem Sohn ein Schulwechsel im Januar 1997 überhaupt \nzuzumuten gewesen sei. Zum anderen sei ihm, dem Kläger, kein Vorwurf zu \nmachen, dass er den Umzug nicht beim Schulverwaltungsamt bekanntgegeben \nhabe. Die Anträge auf Erteilung von Zeitausweisen seien nie direkt an das \nSchulverwaltungsamt gerichtet, sondern diesem immer über die Schule \nzugeleitet worden. Es sei daher konsequent gewesen, dass er den \nWohnungswechsel (nur) der Schule angezeigt habe. Sofern darüber hinaus \nverlangt werde, dass auch die Fahrkarte und die Wertmarke im Falle eines \nUmzugs abzugeben seien, sei diese Anforderung überspannt. Er sei Ausländer \nmit der Nationalität „Westbank (Palästina)\" und der deutschen Sprache nicht \nhinreichend mächtig. Es könne ihm daher kein gesteigerter Vorwurf gemacht \nwerden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. November \n1999, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 1999, zurück. Er verkenne nicht, \ndass sich für ausländische Mitbürger Verständigungsprobleme ergeben könnten. \nIn solchen Fällen sei es jedoch zumutbar, eventuelle Fragen - ggf. über die \nSchule - umgehend mit dem Schulverwaltungsamt zu klären. Darüber hinaus sei \nes nicht Sache der Schule sicherzustellen, dass Schüler bzw. deren \nErziehungsberechtigte ihren gegenüber dem Schulverwaltungsamt bestehenden \nVerpflichtungen nachkommen. Ein Ausnahmefall, in dem ein Schulwechsel nicht \nzumutbar sei, habe für den Sohn des Klägers nicht vorgelegen. Die \nGeltendmachung des Erstattungsanspruchs sei geboten gewesen, weil der Stadt \nF. ein finanzieller Schaden entstanden sei. Da dem Kläger die Verpflichtung \nzur Rückgabe bekannt gewesen sei, komme eine andere Entscheidung nicht in \nBetracht; der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, die eine andere \nEntscheidung rechtfertigen könnten.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 27. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der er sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und u.a. ergänzend \nvorträgt: Der Rücknahme der Bewilligung der Schülerfahrkosten stehe entgegen, \ndass er nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung mit \ndem Umzug entfallen seien; ein für die Rücknahmeentscheidung erforderlicher \nVorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit könne ihm nicht gemacht \nwerden. Er habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße \nverletzt, sondern sich allenfalls fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass die \nursprüngliche Bewilligung rechtswidrig (geworden) sei. Insoweit müsse \nberücksichtigt werden, dass er als Ausländer Schwierigkeiten habe, den genauen \nVerfahrensablauf zu erkennen. Der Beklagte habe außerdem bei seiner \nEntscheidung das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. November 1999 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht \nergänzend geltend: Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, \ndenn er hätte die Rechtswidrigkeit der weiteren Bewilligung der \nSchülerfahrkosten erkennen können. Spätestens zum Beginn des Schuljahres \n1998/99 hätte ihm nämlich auffallen müssen, dass sich auf der neu \nausgegebenen Schülerfahrkarte immer noch die alte Anschrift befunden habe. \nDer Kläger habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Schule nach \nMitteilung des Wohnungswechsels alles weitere veranlassen werde. Der \nWechsel zur Gesamtschule F. N. sei dem Sohn des Klägers im Januar \n1997 auch zumutbar gewesen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass er \nzu diesem Zeitpunkt die sechste Klasse besucht habe. Im Unterschied zu den \nanderen Schulformen gebe es in der Gesamtschule keine Erprobungsstufe, \ninnerhalb der ein Schulwechsel nicht zumutbar sei. Zwar habe auch für die \nGesamtschule der Unterricht in den Klassen fünf und sechs mit der Vorschrift \ndes § 19 Abs. 1 AO-S I eine besondere Regelung erfahren; die danach \nvorzunehmende Organisation dieser Klassen entspreche aber nicht der einer \nErprobungsstufe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Schüler von den Klassen \nfünf bis neun der Gesamtschule jeweils ohne Versetzung in die nächsthöhere \nKlasse übergingen; die Einstufung in die verschiedenen Leistungsstufen erfolge \naußerdem schrittweise - in der Klasse sieben zunächst nur in zwei Fächern - und \nwerde jährlich neu festgelegt. Der Beklagte legt zwei Auskünfte der \nGesamtschule F. -N. vor, auf die Bezug genommen wird (Gerichtsakte, Bl. \n42 f.). Danach waren im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1997/98 die \nKapazitäten der Gesamtschule nicht voll ausgeschöpft; zum Schuljahr 1998/99 \nhätte kein weiterer Schüler aufgenommen werden können. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nGemäß § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) sind \nerbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die \nVergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des \nEintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Bewilligung der \nSchülerfahrkosten ist zunächst nicht durch den Eintritt einer auflösenden \nBedingung unwirksam geworden. Der in diesem Zusammenhang allein als \nBedingung in Betracht kommende Hinweis auf dem Antragsformular für die \nAusgabe eines Zeitausweises stellt keine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 \nNr. 2 VwVfG dar, die im Falle eines Umzugs zur Unwirksamkeit der Bewilligung \nder Schülerfahrkosten führen würde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut \ndes Hinweises. Danach soll nicht die Bewilligung der Schülerfahrkosten im Falle \ndes Umzugs wegfallen; es wird vielmehr klargestellt, dass die Übergabe der \nKundenkarte und der Wertmarken unter der Bedingung der Rückgabe im \nUmzugsfall erfolgt. Damit wird der jeweilige Antragsteller auf eine \nRückgabepflicht hingewiesen, bei deren Verletzung ein Erstattungsanspruch \nentstehen soll. Der Beklagte ist offenbar auch davon ausgegangen, dass die \nBewilligung der Schülerfahrkosten nach einem Umzug des Begünstigten nicht \nallein aufgrund des Hinweises unwirksam wird, denn er hat den Weg der \nRücknahme der Bewilligung gewählt.\n\n18\n\nDer Beklagte durfte die Bewilligung der Schülerfahrkosten jedoch mit \nBescheid vom 23. Juli 1999 nicht zurücknehmen; die Rücknahme ist \nrechtswidrig. Dem Kläger stand auch nach seinem Umzug im Dezember 1997 \nein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten zu. Anspruchsgrundlage für \ndie Übernahme der Schülerfahrkosten sind die §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des \nSchulfinanzgesetzes NRW (SchFG) in Verbindung mit den Vorschriften der \nSchülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) vom 24. März 1980, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998. Gemäß §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 \nAbs. 3 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten \ndem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten nächstgelegenen Schule \nbei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Nächstgelegene \nSchule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht bereits in § 9 \nAbs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein \nSchuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, \nder gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch \ndes gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten \nbilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem \nzumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch \nschulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. \n\n19\n\nDie nächstgelegene Schule für den Sohn des Klägers war auch nach dem \nUmzug der Familie weiterhin die Gesamtschule F. T. . Dem Besuch der \nGesamtschule F. N. standen nämlich schulorganisatorische Gründe \nentgegen: Dies gilt zunächst für den Zeitraum von Januar bis Juni 1998. Denn \nschulorganisatorische Gründe stehen dem Besuch einer Schule insbesondere \nauch dann entgegen, wenn ein Schulwechsel nach dem erreichten Stand der \nSchullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Eine solche \nBeeinträchtigung ist u.a. anzunehmen, wenn der Schulwechsel - wie hier, der \nSohn des Klägers besuchte zurzeit des Umzugs die sechste Klasse - innerhalb \nder Erprobungsstufe einer weiterführenden Schule erfolgen müsste.\n\n20\n\nVgl. für die Erprobungsstufe der Realschule OVG NRW, Urteil vom 2. Juli \n1986 - 16 A 373/84 - n.V.\n\n21\n\nDieser Grundsatz gilt auch für die Klassen fünf und sechs der \nGesamtschulen. Obgleich es sich um eine andere Schulform mit einem anderen \npädagogischen Konzept handelt, weisen die Klassen fünf und sechs auch in der \nGesamtschule Besonderheiten auf, die - was die Zumutbarkeit eines \nSchulwechsels in dieser Zeit anbelangt - eine Gleichstellung mit den \nErprobungsstufen der übrigen Schulformen Haupt-, Realschule und Gymnasium \nrechtfertigt. Die Klassen fünf und sechs bilden (auch bei der Schulform der \nGesamtschule) eine notwendige organisatorische und pädagogische Einheit. In \ndieser Zeit soll der Schüler die Gelegenheit haben, sich auf der weiterführenden \nSchule zurechtzufinden und ein bestimmtes, seinen individuellen Fähigkeiten \nentsprechendes Leistungsniveau zu entwickeln. Gemäß § 19 der AO-S I (BASS \n13-21 Nr. 1.1) wird der Unterricht in der Gesamtschule in den Klassen fünf und \nsechs dementsprechend im Klassenverband erteilt. Dabei werden zur Beratung \nüber die individuelle Entwicklung der Schüler viermal im Schuljahr \nKlassenkonferenzen durchgeführt (VVzAO-S I zu § 19, Nr. 19.1.3 - BASS 13-21 \nNr. 1.2). Erst aufgrund der Entwicklung des Schülers in den Klassen fünf und \nsechs wird entschieden, auf welche Anspruchsebene der ab der Klasse sieben \nstattfindenden Kurse er eingestuft wird. Diese Einstufung ist für die weitere \nSchullaufbahn des Schülers von wesentlicher Bedeutung. Ihre Basis kann nur ein \nmöglichst kontinuierlicher und störungsfreier Schulbesuch in den Klassen fünf \nund sechs bilden, der bei einem Wechsel in diesem Zeitraum nicht gegeben \nwäre. Zwar erfolgt die Differenzierung in der Klasse sieben zunächst nur in zwei \nFächern. Bei diesen Fächern handelt es sich aber (mit Englisch und Mathematik, \n§ 19 Abs. 2 AO-S I) um wichtige Hauptfächer. Die Tatsache, dass die \nKlassenkonferenz am Ende eines Schuljahres jeweils zu prüfen hat, ob eine \nUmstufung auf die andere Anspruchsebene erforderlich ist (Nr. 19.2.2 VVzAO-S \nI) führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist einem Schüler nämlich nicht \nzuzumuten, dass er wegen etwaiger mit einem Schulwechsel in dieser Phase \nverbundener Schwierigkeiten zunächst in die Grundkursebene eingestuft wird \nund auf eine solche Korrektur „hoffen\" muss. In diesem Fall müsste er sich ggf. \nnach Ablauf einer gewissen Zeitspanne von einem Grundkurs auf einen \nErweiterungskurs umstellen; dies ist ihm aber, wenn es ihm möglich wäre, bei \neinem kontinuierlichen Besuch der Klassen 5 und 6 sogleich seinen Leistungen \nentsprechend eingestuft zu werden, nicht zuzumuten. Soweit der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, eine korrekte Einstufung des \nSchülers sei auch bei einem Schulwechsel zu einer anderen Gesamtschule \nmöglich, schließlich erhalte die neue Schule u.a. durch das Schülerstammblatt \nAuskunft über die bisherigen Leistungen des Schülers, kann dies nicht als \nArgument gegen die (schülerfahrkostenrechtliche) Gleichstellung der \nErprobungsstufen der verschiedenen Schulformen herangezogen werden: Die \nMöglichkeit, frühere Leistungen in die Beurteilung durch die neuen Lehrer \nmiteinzubeziehen, ist nämlich auch bei einem Wechsel innerhalb der anderen \nSchulformen gewährleistet und stellt damit keine Besonderheit des Wechsels von \nGesamtschule zu Gesamtschule dar.\n\n22\n\nFür den Zeitraum des Schuljahres 1998/99 standen dem Schulwechsel des \nSohnes des Klägers zur Gesamtschule F. N. ebenfalls \nschulorganisatorische Gründe entgegen, weil diese Schule keine Schüler mehr \naufgenommen hätte. Nach § 3 Abs. 1 Schulordnungsgesetz NRW - SchOG - iVm \n§ 5 Abs. 1, Abs. 5 Buchst. b) der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz NRW(VO zu § 5 SchFG) werden Klassen unter anderem auf \nder Grundlage von Bandbreiten gebildet, die u.a. ab Vierzügigkeit einer \nGesamtschule im Bereich der Sekundarstufe I 27 bis 29 Schüler betragen. In der \nJahrgangsstufe sieben der Gesamtschule F. N. befanden sich im Schuljahr \n1998/99 durchschnittlich 29,5 Schüler. Dies bestätigt die Auskunft des Herrn \n , Abteilungsleiter 7/8 der Gesamtschule F. N. . Zwar kann die oben \ngenannte Bandbreite mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde um einen \nSchüler überschritten werden. Aus der Auskunft des Herrn ergibt sich \naber, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen worden wäre. Dem Sohn \ndes Klägers hätte auf diese Entscheidung auch kein Anspruch zugestanden, weil \nfür ihn der Besuch der Schulform Gesamtschule durch Besuch der \nGesamtschule F. T. in zumutbarer Nähe gewährleistet war. Es besteht \nnämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, \nsondern nur ein Anspruch auf Besuch der gewünschten Schulform. Das elterliche \nRecht, zwischen den Schulformen zu wählen, ist dann nicht berührt, wenn dem \num die Aufnahme nachsuchenden Schüler auch der Besuch einer anderen \nSchule der gewählten Schulform in zumutbarer Entfernung offen steht, es sei \ndenn, der Besuch der konkret um Aufnahme angegangenen Schule ist aus \nHärtegründen zwingend geboten. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 - n.V.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-10/4-k-6630-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-10/4-k-6630-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300804","retrieved":"2026-07-09 03:25:53.673356+00:00"}}