{"status":"available","doknr":"OLD300803","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1010.17K4675.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"17 K 4675/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1999 \nverpflichtet, dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.981,56 DM nebst 4 % \nZinsen seit dem 23. September 1999 zu gewähren.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Der Kläger, der u.a. das Evangelische Krankenhaus in D. -S. betreibt, \nbegehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten, die dort durch die stationäre \nBehandlung des Zeugen E. in der Zeit vom 19. Dezember 1997 bis 22. Dezember \n1997 entstanden und bislang nicht beglichen worden sind.\nDer Zeuge E. stand in der Zeit von Januar bis April 1997 bei dem Beklagten im \nSozialhilfebezug; die Leistungen wurden im Mai 1997 formlos eingestellt, nachdem \nder Zeuge der Aufforderung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit nicht \nnachgekommen bzw. alkoholisiert zur Arbeit erschienen war. In der Folgezeit war der \nZeuge ohne festen Wohnsitz und sprach nicht mehr beim Sozialamt vor.\nAm Abend des 19. Dezember 1997 (Freitag) wurde er durch den Notarzt in der \nchirurgischen Ambulanz des Evangelischen Krankenhauses in D. -S. \nvorgestellt; bei der Untersuchung wurde - ausweislich des ärztlichen Berichts vom \n21. Januar 1998 - eine klaffende, von einem Messerstich herrührende Stichwunde \n„infraclavicular links mit in der Tiefe sichtbarer Muskelbeteiligung\" festgestellt, die \nzunächst operativ versorgt wurde. Das Krankenhaus nahm den Zeugen zur weiteren \nTherapie stationär auf. Dieser gab in diesem Zusammenhang an, er sei bei der AOK \nN. krankenversichert, was aber tatsächlich nicht (mehr) der Fall war. Am 22. \nDezember 1997 (Montag) verließ der Zeuge das Krankenhaus auf eigenen Wunsch. \nNachdem der Krankenhausverwaltung bekannt geworden war, dass die behauptete \nKrankenversicherung nicht bestand, meldete sie mit einem an die Sachbearbeiterin \nim Sozialamt des Beklagten (Frau „N1. „; richtig; N2. ) gerichteten Schreiben \nvom 23. Dezember 1997 unter Angabe des Namens und Geburtsdatums des \nPatienten sowie der Behandlungsdauer etwaige Ansprüche an.\nAm 23. und 24. Januar 1998 wurde der Zeuge wiederum notfallmäßig in das \nKrankenhaus eingeliefert. Die Behandlung erfolgte wegen eines epileptischen \nAnfalls, Erregungszustandes und Alkoholrausches; der behandelnde Arzt \ndiagnostizierte außerdem chronischen Alkoholmissbrauch. Der Zeuge gab in diesem \nZusammenhang eine Anschrift in E1. an. Wegen dieses Krankenhausaufenthalts \nstellte der Kläger auf einem besonderen Formblatt einen Kostenübernahmeantrag \nbei dem Beklagten, der im Hinblick auf die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers \ngemäß § 100 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - an den Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe weitergeleitet und von diesem bearbeitet wurde. \nIn der Zeit nach dem 24. Januar 1998 war der Zeuge wiederum unbekannten \nAufenthalts. Versuche des Klägers, ihn wegen der im Dezember 1997 entstandenen \nBehandlungskosten zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, scheiterten daher. Ebenso \nscheiterten Bemühungen des Beklagten, den Zeugen zwecks Klärung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufnahme eines Sozialhilfe-Grundantrages zu \nerreichen.\nIm Zuge des bei dem Landschaftsverband wegen des Krankenausaufenthalts vom \nJanuar 1998 anhängigen Verwaltungsverfahrens bat der Kläger mit Schreiben vom \n2. Juli 1998 unter Beifügung weiterer, die Krankenhausbehandlung vom Dezember \n1997 betreffender Unterlagen um Prüfung, ob auch die Kosten dieser Behandlung \nübernommen werden könnten. Der Landschaftsverband forderte daraufhin den \ndiesbezüglichen Entlassungsbericht an, gelangte zu der Einschätzung, dass insoweit \ndie Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei und übersandte diesem die \nbetreffenden Unterlagen mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 zur Entscheidung in \neigener sachlicher Zuständigkeit. Ergänzend wies der Landschaftsverband darauf \nhin, dass der Kostenübernahmeantrag vom 23. Dezember 1997 dem Beklagten \nbereits vorliege und das Krankenhaus eine Durchschrift dieses Schreibens erhalte.\nÜber den die Behandlung vom 23. und 24. Januar 1998 betreffenden Kostenantrag \nentschied der Landschaftsverband in eigener Zuständigkeit; der sich hieran \nanschließende Rechtsstreit war Gegenstand des abgetrennten Verfahrens \n11 K 549/00.\nMit Bescheid vom 28. Januar 1999 lehnte der Beklagte sodann den \nKostenübernahmeantrag des Klägers vom 23. Dezember 1997 mit der Begründung \nab, es sei nicht aufklärbar, ob im Sinne des § 121 BSHG bei rechtzeitiger Kenntnis \nHilfe nach dem BSHG gewährt worden wäre.\nHiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Februar \n1999 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, der Beklagte sei nicht berechtigt, über \nden geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen \ngehe die Tatsache, dass der Zeuge E. nicht erreichbar sei, zu Lasten des \nBeklagten, nicht des Klägers.\nAm 23. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Anspruch \nauf Übernahme der Behandlungskosten ergebe sich aus § 121 BSHG oder aus den \nVorschriften über die Kostentragung bei Wahrnehmung von Aufgaben des \nRettungsdienstes.\nDer Kläger beantragt,\n\n2\n\nden Beklagten zu verpflichten, an ihn 1.981,56 DM nebst \nRechtshängigkeitszinsen zu zahlen.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n4\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\n\nDer Beklagte trägt vor, die gesetzlichen Voraussetzung des § 121 BSHG lägen \nschon deshalb nicht vor, weil der Kostenübernahmeantrag den rechtlichen \nAnforderungen nicht entspreche.\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin einverstanden erklärt.\n\n6\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen \nE. ; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst Beiakten einschließlich der Akten des abgetrennten Verfahrens \n11 K 549/00 verwiesen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 87a \nAbs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden.\n\n10\n\nDie Klage ist zulässig, ohne dass es insoweit entscheidend darauf ankäme, ob \nfür die Geltendmachung des Erstattungsanspruches nach § 121 BSHG die \nVerpflichtungs- oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Allerdings ist die \nKlage nach den entsprechenden Formulierungen in der Klageschrift gegen die Stadt \nD. -S. erhoben und auf Zahlung gerichtet. Geht man indes trotz Fehlens einer \nausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich die Befugnis zum Gebrauch der \nHandlungsform des Verwaltungsakts ergibt, und trotz Fehlens eines besonderen \nRechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, das eine derartige Befugnis \nimplizieren würde, im Anschluss an die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, \nZFSH/SGB 2001, 340,\n\n12\n\ndavon aus, dass derartige Ansprüche im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § \n42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO geltend zu machen sind, lässt sich das wörtlich gestellte \nKlagebegehren bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO ohne weiteres in ein \nVerpflichtungsbegehren umdeuten und das Passivrubrum im Hinblick auf § 78 Abs. 1 \nNr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW - wie geschehen - dahin \nberichtigen, dass die Klage gegen die entsprechende Behörde, hier den \nBürgermeister der beklagten Stadt, gerichtet ist.\n\n13\n\nDie solchermaßen als Verpflichtungsklage verstandene Klage ist auch im \nÜbrigen zulässig. Insbesondere muss der Kläger sich nicht entgegen halten lassen, \ndass das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren, dem im \nSozialhilferecht wegen § 114 Abs. 2 BSHG eine besondere Bedeutung \nzukommt,\n\n14\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 \n- 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412,\n\n15\n\nim vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Denn der \nKläger hat durch form- und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den \nAblehnungsbescheid vom 28. Januar 1999 das seinerseits Gebotene unternommen, \num das Vorverfahren in Gang zu setzen. Da der Beklagte den Widerspruch, an dem \nder Kläger auch in Ansehung der zwischenzeitlich erteilten rechtlichen Hinweise auf \ndie nach der Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmende materielle Beweislast \ndes Klägers festhielt, nicht der zuständigen Widerspruchsbehörde vorgelegt und \nauch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens abgelehnt hat (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 1999) ist \ndie Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO bedenkenlos \nzulässig.\n\n16\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n17\n\nDer Beklagte ist gemäß § 121 BSHG verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen, \ndie ihm durch die stationäre Behandlung des Zeugen E. in der Zeit vom 19. bis \n22. Dezember 1997 in Höhe von 1.981,56 DM entstanden sind, zu erstatten.\n\n18\n\nAls Anspruchsgrundlage kommen allerdings nicht die Regelungen über die \nKostentragung bei der Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben (vgl. § 15 des \nGesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den \nKrankentransport durch Unternehmer - RettG NRW -) in Betracht. Dem steht bereits \nentgegen, dass der Geltungsbereich dieses Gesetzes sich gemäß § 1 Abs. 1 RettG \nNRW auf den Rettungsdienst, die Notfallrettung und den Krankentransport \nbeschränkt. Hierunter sind nach der Legaldefinition des § 2 RettG NRW \nRettungsmaßnahmen am Notfallort und die Beförderung von Patienten zu verstehen, \nnicht jedoch die stationäre Krankenhausbehandlung.\n\n19\n\nDer geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage aber in § 121 \nBSHG. Nach dessen Satz 1 sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen \nHilfe gewährt hat, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach \ndiesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem \nUmfang zu erstatten. Der Antrag ist gemäß § 121 Satz 2 BSHG innerhalb \nangemessener Frist zu stellen.\n\n20\n\nDiese gesetzlichen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Behandlung des \nZeugen E. in der Zeit vom 19. bis 22. Dezember 1997 erfüllt.\n\n21\n\nDer Kläger hat dem Zeugen in einem Eilfall Hilfe gewährt, die der Beklagte bei \nrechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde.\n\n22\n\nInsoweit kann angesichts der Umstände der stationären Aufnahme des Zeugen - \nnotfallmäßige Einlieferung in Folge einer offenen Stichverletzung - nicht bezweifelt \nwerden, dass es sich im medizinischen Sinne um einen Eil- bzw. Notfall handelte. \nDer sozialhilferechtliche Begriff des Eilfalls im Sinne des § 121 BSHG setzt darüber \nhinaus voraus, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des \nSozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20/00 \n-.\n\n24\n\nAuch diese Voraussetzung ist schon wegen der Eigenart der \nEinweisungsdiagnose erfüllt, darüber hinaus war eine der stationären Aufnahme \nvorausgehende oder aber während des Krankenhausaufenthalts des Zeugen ggf. \nnachzuholende Benachrichtigung des Sozialamtes aber auch deswegen objektiv \nnicht geboten, weil die Behandlung an einem Wochenende erfolgte.\n\n25\n\nSoweit der 22. Senat des OVG NRW,\n\n26\n\nvgl. Urteile vom 16. Mai 2000 - 22 A 662/98 - und \n- 22 A 3534/98 -,\n\n27\n\ndie Auffassung vertreten hat, der sozialhilferechtliche Begriff des Eilfalles im \nSinne des § 121 BSHG werde ferner durch das Merkmal der Kostenunsicherheit \ngekennzeichnet, ein Eilfall liege mithin nicht vor, wenn aus der (verständigen) Sicht \ndes Nothelfers keine Unsicherheit darüber bestehe, dass die Kosten der \nerforderlichen Hilfeleistung getragen werden, so schließt sich das erkennende \nGericht dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Gründe der nachgehenden \nrevisionsgerichtlichen Entscheidung des BVerwG,\nUrteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20/00 -,\nnicht an. Danach ist die Annahme eines Eilfalles (nur) dann ausgeschlossen, wenn \neine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der \nUnvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge einer \nFehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfe Suchenden durch den Helfer \nunterbleibt. Diese Auslegung beruht darauf, dass der Gesetzeswortlaut keinen \nAnhaltspunkt dafür ergibt, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner \nAufwendungen von seinen richtigen oder falschen Vorstellungen über die finanzielle \nLeistungsfähigkeit oder Bonität des Hilfeempfängers bzw. der für ihn handelnden \nPersonen abhinge. \n\n28\n\nHiervon ausgehend ist es im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich, wenn der \nKläger bei Aufnahme des Zeugen irrtümlich angenommen haben sollte, die \nBehandlungskosten würden von der AOK getragen. Denn bereits nach den \nobjektiven medizinischen und zeitlichen Umständen war es nicht möglich, den \nzuständigen Sozialhilfeträger vor der stationären Aufnahme des Zeugen zu \nunterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der \nerforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten. Da es an einer Krankenversicherung \nobjektiv fehlte, genügte der Kläger mit der Behandlung des Zeugen auch keiner \nrechtlichen Pflicht; ebensowenig bestand eine sittliche Pflicht des Krankenhauses, \ndie Behandlung auf eigene Kosten durchzuführen.\n\n29\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte dem Zeugen bei rechtzeitiger \nKenntnis die erforderliche Krankenhilfe gewährt hätte. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge E. in \ndem hier in Rede stehenden Zeitraum im Sinne des § 11 BSHG sozialhilfebedürftig \nwar. Denn er verfügte nicht über Einkommen oder Vermögen, aus dem er seinen \nLebensunterhalt, wozu auch die Kosten der medizinisch gebotenen Behandlung \nzählen, hätte bestreiten können. Der Zeuge hatte bereits vor diesem Zeitraum \nSozialhilfeleistungen erhalten; er steht auch gegenwärtig wieder im laufenden \nSozialhilfebezug. Soweit er in der Zwischenzeit - nach der auf § 25 BSHG gestützten \nEinstellung der Leistungen - gegenüber dem Sozialamt keine Ansprüche mehr \ngeltend gemacht hat, bedingt dies nicht die Annahme, er habe seinerzeit über \nEinkommen oder Vermögen verfügt. Vielmehr hat der Zeuge sich - wie er glaubhaft \ngeschildert hat - als Obdachloser mit Hilfe von Freunden oder Bekannten \ndurchgeschlagen und wegen seiner Alkoholsucht nicht die Kraft gefunden, sich \nerneut Hilfe suchend an das Sozialamt zu wenden. Dass unter diesen Umständen \nein Überleben über einen längeren Zeitraum möglich ist, mag zwar für den \n„Normalbürger\" schwer vorstellbar sein, stellt aber gleichwohl ein allgemein \nbekanntes gesellschaftliches Phänomen dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der \nRichtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, zumal es diesen eindringlich darauf \nhingewiesen hat, dass ihm aus seiner Aussage keine rechtlichen Nachteile \nerwachsen könnten und seine Aussage auch keinerlei, sei es beschönigende, sei es \nbelastende Tendenzen aufweist. Außerdem bleibt zu berücksichtigen, dass der \nZeuge nach seinem äußeren Erscheinungsbild auch nicht den Eindruck eines \nMenschen vermittelt hat, der in den letzten Jahren in geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen gelebt hat. Die Einschätzung, dass die Angaben des Zeugen dazu, \nwovon er in den vergangenen Jahren gelebt hat, durchaus glaubhaft und \nüberzeugend sind, teilt offenkundig auch das Sozialamt des Beklagten, das - ohne \ndie Richtigkeit seiner gegenüber dem Sozialamt gemachten, im Kern gleichlautenden \nAngaben in Zweifel zu ziehen - auf dessen erneute Vorsprache im März 2001 die \nSozialhilfeleistungen wieder aufnahm.\n\n30\n\nDer Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beklagte einem \nSozialhilfeanspruch des Zeugen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auch nicht \ndie im Mai 1997 formlos erfolgte Entscheidung über die Einstellung der Leistungen \nnach § 25 BSHG hätte entgegen halten können. Dem stünde ungeachtet aller \nsonstigen rechtlichen Bedenken jedenfalls entgegen, dass der Zeuge ernstlich \nverletzt und schon deshalb ersichtlich arbeitsunfähig war; eine Arbeitsaufnahme wäre \nihm daher also ohnehin nicht zumutbar gewesen.\n\n31\n\nDer Beklagte war schließlich auch örtlich zuständig für die Gewährung der \nKrankenhilfe. Insoweit spricht neben der Aussagen des Zeugen, wonach er sich \ndurchweg in D. -S. aufgehalten habe, auch die Tatsache, dass er allem \nAnschein nach in D. -S. notärztlich versorgt und zum Krankenhaus des \nKlägers befördert wurde, dafür, dass er sich im Sinne des § 97 Abs. 1 BSHG \ntatsächlich in D. -S. aufhielt und zugleich dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nim Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Soweit an letzterem deshalb Zweifel \nbestehen könnten, weil der Zeuge kurze Zeit später, nämlich bei seiner erneuten \nKrankenhausaufnahme am 23. Januar 1998 eine Anschrift in E1. angab, bedarf \ndies letztlich hier keiner Aufklärung. Denn die Zuständigkeit des Beklagten folgt in \ndem hier vorliegenden Eilfall jedenfalls aus § 97 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 97 \nAbs. 1 BSHG, wonach der Sozialhilfeträger „vor Ort\", d.h. am Ort des \nKrankenhauses, vorleistungszuständig ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21/00 -.\n\n32\n\nOb dies auch in Fällen gilt, in denen nach der Art der zu gewährenden Hilfe der \nüberörtliche Sozialhilfeträger nach § 100 BSHG zuständig ist, mag hier dahin stehen, \nda für die behandelte Stichverletzung, die nicht in Zusammenhang mit der \nAlkoholsucht des Zeugen stand, eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nicht in \nBetracht kommt.\n\n33\n\nWar mithin die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben, folgt die \nPassivlegitimation des Beklagten im Übrigen aus § 96 Abs. 2 BSHG in Verbindung \nmit § 3 AG BSHG NRW und § 1 Abs. 1 der Heranziehungssatzung des Kreises \nS1. in der damals geltenden Fassung vom 14. November 1989 (Amtsblatt \ndes Kreises S1. Nr. 40/89), wonach der Beklagte im eigenen Namen über \ndie dem Zeugen E. zustehende Hilfe zu entscheiden gehabt hätte.\n\n34\n\nSchließlich hat der Kläger den Kostenübernahmeantrag auch im Sinne von § 121 \nBSHG innerhalb angemessener Frist gestellt. Bei der Beurteilung der \nAngemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfe \nSuchenden als auch des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden. Dem \nNothelfer ist danach die Möglichkeit einzuräumen, in angemessener Form und in \neinem angemessenen zeitlichen Rahmen den Versuch zu unternehmen, seine \nAnsprüche gegenüber dem Patienten, ggf. einer Krankenkasse oder sonstigem \nKostenträger durchzusetzen. Dem steht auf Seiten des Sozialhilfeträgers das \nberechtigte Interesse gegenüber , alsbald von dem Hilfefall unterrichtet zu werden, \num seinerseits das Nötige veranlassen zu können.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 \n- 16 A 2569/97 - m.w.N.\n\n36\n\nDies zu Grunde legend erweist sich der Kostenübernahmeantrag des Klägers als \nfristgerecht. Denn der Kläger hat das Sozialamt des Beklagten, um keine Fristen zu \nversäumen, bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 1997, d.h. am zweiten Werktag \nnach der Aufnahme des Zeugen, über den Fall informiert und zugleich darauf \nhingewiesen, dass zunächst eine Privatrechnung erstellt werden sollte. Das Gericht \nverkennt nicht, dass diesem Schreiben wesentliche, für die Prüfung des Antrages am \nMaßstab des § 121 BSHG erforderliche Informationen nicht zu entnehmen waren; \ninsbesondere fehlten Anhaltspunkte, aus denen auf das Vorliegen eines Eilfalles zu \nschließen waren. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass dem Beklagten diese \nInformationen bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, wofür die \nhandschriftlichen Notizen auf dem Aufnahmebeleg (vgl. Beiakte Heft 1 zu 11 K \n549/00 = ehemals Beiakte Heft 1 des vorliegenden Verfahrens) sprechen („Fr. N1. \n, nicht versichert, Sozialamt, hat mal vorgespr. hat aber keine Unterlagen \neingereicht\"), die immerhin auf ein vorangegangenes, eingehendes Telefonat der \nKrankenhausverwaltung mit der Sachbearbeiterin (Frau N2. ) schließen lassen, \nan die das Schreiben vom 23. Dezember 1997 dann auch persönlich gerichtet war. \nDies mag aber dahin stehen, weil der Kläger die fehlenden Informationen - eine \nNotwendigkeit zur Benutzung bestimmter Formularanträge sieht das Gesetz insoweit \nnicht vor - jedenfalls im weiteren Verfahren nachgereicht hat. Nachdem die \nForderung zivilrechtlich mangels zustellfähiger Anschrift des Zeugen nicht hatte \ntituliert werden können und der Kläger im Juni 1998 vom Meldeamt des Beklagten \ndie Auskunft erhalten hatte, der Zeuge sei unbekannt verzogen, wandte der Kläger \nsich innerhalb des parallel anhängigen Kostenerstattungsverfahrens, das vom \nLandschaftverband bearbeitet wurde, mit Schreiben vom 2. Juli 1998 an den \nLandschaftsverband. Darin wurde unter Beifügung einer Kopie des Antrages vom 23. \nDezember 1997 an die Prüfung dieses unerledigten Vorgangs erinnert. Zudem waren \nUnterlagen beigefügt, aus denen sich ergab, dass es sich um eine vollstationäre \nKrankenhausbehandlung in Folge eines Notfalls handelte, dass der Zeuge am 19. \nDezember 2001 operiert, d.h. eine Wundnaht vorgenommen wurde, und dass der \nZeuge am 22. Dezember 1997 gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verließ. Der \nLandschaftsverband gab daraufhin mit Schreiben vom 4. August 1998 seine \nBereitschaft zu erkennen, auch über diesen Kostenübernahmeantrag in der Sache \nzu entscheiden und bat um den entsprechenden Entlassungsbericht, der sodann \numgehend vorgelegt wurde und die weiteren für die rechtliche Beurteilung des Falles \nerforderlichen Informationen, soweit diese dem Kläger bekannt sein konnten, \nenthielt. Sodann gelangte der Landschaftsverband zu der - wie oben dargelegt: \nzutreffenden - Einschätzung, dass die Zuständigkeit des Beklagten gegeben war, \nund übersandte diesem die betreffenden Unterlagen zwecks Entscheidung über den \nKostenübernahmeantrag. Aus diesem Geschehensablauf wird ersichtlich, dass der \nKläger den Kostenübernahmeanspruch nicht nur zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei \ndem Beklagten angemeldet und diesem zugleich Gelegenheit zu weiteren \nNachfragen im Sinne einer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gegeben hat \n(vgl. insoweit auch § 16 Abs. 3 SGB I) , sondern auch unmittelbar nachdem die \nNichtrealisierbarkeit einer zivilrechtlichen Forderung feststand, erneut auf die \nAngelegenheit zurückgekommen ist und dem Beklagten die nötigen Informationen \nhat zukommen lassen. Die Verzögerung, die durch den Umweg über den \nLandschaftsverband entstanden ist, war zum Einen geringfügig und kann dem Kläger \nzum Anderen schon mit Blick auf den in § 16 Abs. 2 SGB I zum Ausdruck \ngekommenen Rechtsgedanken nicht entgegen gehalten werden, zumal die \nBestimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers hier bei der Parallelität der beiden \nErstattungsfälle für den Kläger - ebenso wie für die beteiligten Behörden - schwierig \nwar.\n\n37\n\nBesteht nach alldem der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach, so sind \nBedenken gegen die Höhe der mit 1.981,56 DM bezifferten Kosten weder vom \nBeklagten erhoben noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n38\n\nDie (deklaratorische) Aufhebung des mithin rechtswidrigen \nAblehnungsbescheides vom 28. Januar 1999 dient lediglich der Klarstellung.\n\n39\n\nDie Zinsforderung beruht in Ermangelung einer einschlägigen fachrechtlichen \nRegelung entsprechend einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts auf \neiner sinngemäßen Anwendung von § 291 BGB,\n\n40\n\nständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil \nvom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 , FEVS 52, 433 mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen,\n\n41\n\nund gilt auf Grund der gleichgelagerten prozessrechtlichen Situation nicht nur in \nFällen der Leistungsklage, sondern selbst dann, wenn der Betrag der geschuldeten \nGeldschuld (noch) nicht beziffert, sondern lediglich eine Feststellungsklage \nhinsichtlich des Bestehens der Forderung rechtshängig ist, sofern der Umfang der \nGeldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C \n34.00 -, a.a.O.\n\n43\n\nDas Gleiche muss für den hier angenommenen Fall der Verpflichtungsklage \ngelten.\n\n44\n\nDie Höhe der Prozesszinsen richtet sich allerdings nach § 288 BGB a.F., da die \ndurch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 erfolgte \nÄnderung gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB erst auf diejenigen Forderungen \nAnwendung findet, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. Zu diesem Zeitpunkt war \ndie vorliegende Klage aber bereits rechtshängig, worunter im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 VwGO der \nEingang der Klage bei Gericht zu verstehen ist, so dass der Zinslauf am 23. \nSeptember 1999 beginnt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-10/17-k-4675-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-10/17-k-4675-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300803","retrieved":"2026-07-09 03:25:53.580137+00:00"}}