{"status":"available","doknr":"OLD300822","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1008.11K4025.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-08","aktenzeichen":"11 K 4025/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 19. März 1997 beantragte der Ehemann der Klägerin, der bereits einen \nAntrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt H. gestellt hatte, beim \nBeklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In dem Antrag war u.a. \nangegeben, die Eheleute und das gemeinsame Kind S. verfügten lediglich \nüber Einkünfte aus Kindergeld. In dem Antrag versicherte der Ehemann der \nKlägerin, dass seine Angaben wahr und vollständig seien.\nDer Beklagte hielt ergänzend in einem Vermerk vom 21. März 1997 fest, der \nEhemann der Klägerin habe ein sich aus einem Wohngeldbescheid des \nVorjahres ergebendes geringes Einkommen seiner Ehefrau damit erklärt, dass \ndiese seinerzeit als Aushilfskraft geringfügig beim Trabrennverein beschäftigt \ngewesen sei.\nDer Beklagte meldete beim Arbeitsamt einen Erstattungsanspruch an und \ngewährte dem Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 19. März 1997 bis 31. \nMärz 1997 Hilfe in Höhe von 307,80 DM; der Betrag wurde mittels \nZahlungsanweisung ausgezahlt.\nAm 25. März 1997 teilte das Arbeitsamt fernmündlich mit, dass ab dem 19. März \n1997 Arbeitslosengeld von 307,80 DM bewilligt worden sei. Bis zum 31. März \n1997 war ein Betrag von mehr als 564,30 DM aufgelaufen, aus dem die gezahlte \nSozialhilfe für März 1997 erstattet wurde.\nDie restliche Nachzahlung von 193,50 DM und das Arbeitslosengeld für April \n1997 (741,60 DM) berücksichtigte der Beklagte bei der Hilfeberechnung für April \n1997 als Einkommen; dem Ehemann der Klägerin wurde am 2. April 1997 ein \nBarscheck über 871,10 DM ausgehändigt. \nAm 23. April 1997 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er vom Arbeitsamt \neinen Änderungsbescheid erhalten habe, wonach sich das Arbeitslosengeld ab \n1. Mai 1997 auf 502,80 DM wöchentlich erhöhe. Da er diese Zahlung erst Mitte \nMai 1997 erhalte, beanspruchte er für Mai 1997 erneut Sozialhilfe für sich und \nseine Familie. \nNach telefonischer Rücksprache mit dem Arbeitsamt am 30. April 1997 wurde \nvon dort an den Ehemann der Klägerin Arbeitslosengeld am 25. April 1997 in \nHöhe von 615,60 DM und am 9. Mai 1997 in Höhe von 908,10 DM ausgezahlt; \ndie erste volle Zahlung des erhöhten Arbeitslosengeldes sollte am 23. Mai 1997 \nerfolgen. Für Mai 1997 ergab sich unter Berücksichtigung der vom Arbeitsamt \ngeleisteten Beträge ein Auszahlungsbetrag Sozialhilfe von 640,70 DM; hierüber \nerhielt der Ehemann der Klägerin am 30. April 1997 eine Zahlungsanweisung.\nAußerdem erhielt er am 12. Mai 1997 eine einmalige Beihilfe für einen \nElektroherd in Höhe von 450 DM.\nAb 1. Juni 1997 wurde die Hilfegewährung eingestellt; wegen des erhöhten \nArbeitslosengeldbezuges bestand kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt mehr.\n\n3\n\nLaut eines Aktenvermerks des Sozialamts vom 17. Februar 1999 war - im \nRahmen eines Wohngeldantrages - bekannt geworden, dass die Klägerin beim \nTrabrennverein H. seit Anfang 1996 beschäftigt war; u.a. hatte sie dort \nim März 1997 Einkünfte in Höhe von 600 DM, im April 1997 in Höhe von 610 DM \nund im Mai 1997 in Höhe von 440 DM erzielt.\n\n4\n\nDaraufhin nahm der Beklagten mit die Klägerin adressiertem Bescheid vom \n18. Mai 1999 die Sozialhilfebescheide betreffend laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt vom 1. April 1997 bis 31. Mai 1997 teilweise zurück und forderte \nfür diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 785,72 DM zurück. In dem Bescheid \nwurde ausgeführt, dass sich der Sozialhilfeanspruch, der ergänzend zu den \nangegebenen Einkünften des Ehemannes aus Arbeitslosengeld bestanden habe, \ninfolge des verschwiegenen Einkommens der Klägerin mindere.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen den \nBescheid vom 18. Mai 1999 ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen \ndarauf, selbst niemals Sozialhilfe beantragt und auch keine Unterschrift geleistet \nzu haben. Dies sei eine alleinige Aktion ihres Ehemannes gewesen, eine \nVertretungsvollmacht habe sie ihm nicht erteilt. Des weiteren hätte für den \nBeklagten die Pflicht zur rechtlichen Aufklärung bei Antragstellung bestanden. Ihr \nEhemann habe den Antrag beim Sozialamt nur gestellt, um einen Vorschuss auf \nseine Arbeitslosengeldbezüge zu erhalten, daher sei ihr schleierhaft, wie und wo \ndem Beklagten einen Schaden zugefügt worden sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1999, zugestellt am 14. Juli 1999, \nwies der Beklagte den Widerspruch im wesentlichen als unbegründet zurück; er \nreduzierte den Rückforderungsbetrag allerdings um 10 DM auf nunmehr 775,72 \nDM, da für den Monat Mai 1997 Sozialhilfe nur in Höhe von 307,11 DM und nicht, \nwie im Ausgangsbescheid angegeben, in Höhe von 317,11 DM überzahlt worden \nsei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 16. August 1999 Klage erhoben. \nDie Klägerin vertieft ihre Ansicht, dass ihr das Handeln ihres Ehemannes nicht \nzuzurechnen sei.\nIm übrigen seien sämtliche Zahlungen, die das Sozialamt ihrem Ehemann habe \nzukommen lassen, nach ihrer Kenntnis Vorabzahlungen für Leistungen des \nArbeitsamtes gewesen. Diese seien sachgerecht für \nMietzahlung/Lebensunterhalt verwendet worden. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\nden Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1999 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 1999 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klagen abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 24. August 2001 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen worden.\n\n11\n\nDer Ehemann der Klägerin hatte am 1. Oktober 1999 Klage \n(Verwaltungsgericht H. 11 K 4907/99) gegen einen Bescheid des \nBeklagten - Wohngeldamt - vom 28. April 1999 in Gestalt eines \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 31. August 1999 \nerhoben, mit dem Wohngeldleistungen für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum \n31. März 1998 in Höhe von insgesamt 2.463,00 DM zurückgenommen und \nzurückgefordert worden waren; Hintergrund war das Verschweigen des \nEinkommens der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung beim \nTrabrennverein. Diese Klage hat der Ehemann der Klägerin am 2. Juni 2000 \nzurückgenommen.\n\n12\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 11 \nK 4025/99 und 11 K 4907/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) und der Staatsanwaltschaft Essen 91 Js \n1452/99 (Beiakte Heft 3), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind, Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Kammer - hier in Gestalt des Berichterstatters als Einzelrichter, nachdem \nihm der Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. August 2001 übertragen worden ist - \nkonnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvom 8. Oktober 2001 entscheiden, da die Klägerin in der Ladung darauf \nhingewiesen worden ist, dass gemäß § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch \nohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Vor dem Hintergrund, dass \ndie Klägerin weder auf die gerichtliche Verfügung vom 5. Oktober 2001 reagiert \nnoch bis zur Terminsstunde nachgefragt hat, ob ihrem Terminsverlegungsantrag \nvom 3. Oktober 2001, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober 2001, entsprochen \nworden ist, sah das Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung zu \nverlegen.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist von einem Monat durch \ndie am Montag, dem 16. August 1999 erhobene Klage gewahrt.\n\n16\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt für beide Bestandteile des \nAusgangsbescheids, nämlich sowohl für die Aufhebung der \nBewilligungsbescheide als auch für die Rückforderung.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 45 des \nSozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).\n\n19\n\n§ 45 SGB X regelt sozialgesetzlich die Rücknahme rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakte. Dies trifft auf die Bewilligungsbescheide zu; \ndenn diese hatten, soweit die Klägerin im Rückforderungszeitraum Einkünfte aus \neiner Beschäftigung bezog, eine - entsprechend dem Nachrang der Sozialhilfe \n(vgl. § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -) - der Rechtsordnung \nzuwiderlaufende Zuwendung zum Gegenstand. \n\n20\n\n§ 45 SGB X eröffnete der Beklagten ein Ermessen dazu, ob und inwieweit er \ndie vom angefochtenen Bescheid erfassten Bewilligungsbescheide aufhob. Denn \nnach § 45 Abs. 1 SGB X darf der (rechtswidrige begünstigende) Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der \nAbsätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 \nS. 1 SGB X steht die Zurücknahme unter dem Vorbehalt eines mit dem \nöffentlichen Interesse abzuwägenden und hiernach als schutzwürdig \nanzuerkennenden Vertrauens des Adressaten des Verwaltungsakts. Liegt dieses \nberechtigte Vertrauen vor, so darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen \nwerden. Erst wenn der Vorbehalt nicht eingreift, ist der Behörde eine \nErmessensentscheidung darüber eröffnet, ob sie den Verwaltungsakt \nzurücknimmt oder nicht. In § 45 Abs. 1 S. 3 SGB X sind Beispielsfälle für nicht \nschutzwürdiges Vertrauen genannt, zu denen gehört, dass der Begünstigte \nvorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder \nunvollständige Angaben gemacht hat (Ziff. 2).\n\n21\n\nDie Angaben sind in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen, weil der \nEhemann der Klägerin nicht angegeben hatte, dass die Klägerin im \nmaßgeblichen Zeitraum - unstreitig - Einkünfte aus einer geringfügigen \nBeschäftigung beim Trabrennverein H. bezog, obwohl er hiernach im \nAntragsformular gefragt worden ist, und er die Vollständigkeit seiner Angaben \nversichert hat. Diese Angaben sind für die Bewilligung wesentlich gewesen. \nSofern der Ehemann über die Einkunftsverhältnisse der Klägerin nicht oder nicht \nhinreichend informiert gewesen ist - zu ihrer geringfügigen Beschäftigung beim \nTrabrennverein H. im vorangegangenen Jahre 1996 hatte er sich \njedenfalls eingelassen -, hätte er bei der Klägerin nachfragen müssen.\n\n22\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann irren, wenn sie meinen, die Einkünfte der \nKlägerin aus Aushilfstätigkeit hätten nicht angegeben werden müssen, weil die \nSozialhilfe in ihrem Falle lediglich eine Überbrückungsleistung für das \nbeantragte, aber noch nicht bewilligte Arbeitslosengeld gewesen sei. Die \nKlägerin ist offenbar der fehlerhaften Ansicht, dass bei der Beantragung der \nSozialhilfe durch ihren Ehemann seien nur die Angaben zu machen gewesen, die \nauch dem Arbeitsamt gegenüber für die Bewilligung von Arbeitslosengeld \nmaßgeblich gewesen seien; hierzu habe das Einkommen des Ehegatten des \nArbeitslosengeldempfängers nicht gehört. Die Klägerin und ihr Ehemann \nübersehen insoweit, dass der Beklagte seiner Gewährung von \nSozialhilfeleistungen die Regelungen des Sozialhilfegesetzes zu Grunde legen \nmusste. Nach § 76 Abs. 1 BSHG sind als Einkommen alle Einkünfte der Eheleute \n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.\n\n23\n\nDadurch ist es zu einer Überzahlung von Sozialhilfe in dem Umfang \ngekommen, wie er vom Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgezeigt worden \nist (775,72 DM); Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung sind weder \nvorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n\n24\n\nDas Handeln des Ehemannes ist der Klägerin zurechenbar. Denn der \nEhemann hat mit der Beantragung und Entgegennahme der Sozialhilfeleistungen \nfür den Beklagten erkennbar ein Geschäft zur angemessenen Deckung des \nLebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für die Klägerin geführt; er ist daher \nfür die Klägerin als Stellvertreter aufgetreten; § 1357 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -\nvgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1357 Rdnr. 3.\nÜberdies hat die Klägerin das Auftreten ihres Ehemannes beim Beklagten \ngenehmigt; denn sie hat im Klageverfahren eingeräumt, sämtliche Zahlungen des \nSozialamts an ihren Ehemann seien sachgerecht für \nMietzahlung/Lebensunterhalt, d.h. zur angemessenen Deckung des \nLebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für die Klägerin, verwendet worden. \n\n25\n\nNach alledem hatte der Beklagte bei Erlass des angefochtenen \nAusgangsbescheids in Anwendung des § 45 SGB X eine \nErmessensentscheidung darüber zu treffen, ob er die Bewilligungsbescheide \n\"ganz\" oder \"teilweise\" oder gar nicht aufhob. \nHinreichende Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung sind sowohl im \nAusgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid erkennbar. \nErmessensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n26\n\nAuch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene und im \nWiderspruchsbescheid bestätigte, auf § 50 SGB X gestützte Rückforderung der \nin Höhe der anrechenbaren Einkünfte der Klägerin rechtswidrig bewilligten \nSozialhilfeleistungen ist rechtmäßig.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. \n\n28\n\nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-08/11-k-4025-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-08/11-k-4025-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300822","retrieved":"2026-07-09 03:25:55.060414+00:00"}}