{"status":"available","doknr":"OLD300862","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1001.3L1790.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-01","aktenzeichen":"3 L 1790/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nUnabhängig davon, ob die Antragsteller nicht imstande sind, die Kosten der \nProzessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 \nZivilprozessordnung - ZPO -) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 \nVwGO i. V. m. § 121 ZPO) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird \nauf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.\n\n3\n\nDer Antrag,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom \nEingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80 v. H. der für sie maßgeblichen Regelsätze \nvorläufig zu bewilligen\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesent-\nliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die \neinstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten \nzu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung \nvon Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) \nzu erfolgen.\n\n6\n\nDurch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, \ndass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden \nvorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne \nZeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die \nStreitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch \neine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem \nzwangsläufig nur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen \nkann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für die betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n7\n\nStändige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), z.B. Beschlüsse \nvom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 \n- 8 B 325/91 -.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller mit dem Antrag die Gewährung von Sozialhilfeleistungen \nfür die Zeit von Antragstellung bei Gericht bis zum 30. September 2001 begehren, ist \nder Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsgegner die \nLeistungen erst zum 01.10.2001 eingestellt hat. \n\n9\n\nSoweit der Zeitraum ab dem 01. Oktober 2001 bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es an der Glaubhaftmachtung \neines Anordnungsanspruches.\n\n10\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatsbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. \nDie Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht \nzu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfsbedürftige. Bei den Antragstellern zu 2. und 3. ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG \ndas Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu berücksichtigen. Bleiben hier Zweifel, \ntragen sie die Folgen der Unaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen.\n\n11\n\nVorliegend scheitert der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen daran, \ndass es den Antragstellern nicht gelungen ist, mit der für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit - gemessen \nan den gesetzlichen Erfordernissen gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 \nund 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen, dass sie \nhilfebedürftig sind, da ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar sind. Zur \nBegründung wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom \n30. August 2001 Bezug genommen. Dort ist im einzelnen ausgeführt, warum die \nVerhältnisse der Antragsteller als unklar anzusehen sind. \n\n12\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, die dort niedergelegte \nBeurteilung in Frage zu stellen. Ausweislich der den Beteiligten bekannten Anzeige \ndes Polizeipräsidiums C. vom 16. Mai 2001 wurde die Antragstellerin am 03. Mai \n2001 - lediglich mit einem offenen weißen Kittel und Reizwäsche bekleidet - im \n„Treffpunkt\" S. I. , C. angetroffen. Die dort angebotenen Dienstleistungen \numfassen erotische Massagen und andere erotische Dienstleistungen. Die \nvorgefundenen örtlichen Verhältnisse lassen nicht erkennen, dass die Dienstleistung \neiner Telefonistin dort erforderlich ist, es fehlt auch an einem entsprechend \neingerichteten Arbeitsplatz. Im Übrigen hat die Kammer keine Veranlassung, \nanzunehmen, dass für die geltend gemachten einfachen Tätigkeiten bei einem \nStundenlohn von 10,00 DM Arbeitskräfte aus E. für eine Tätigkeit in C. \nangeworben werden. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht auch \nkeine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die weiteren Ermittlungen des \nAntragsgegners in Zweifel zu ziehen. Danach (Beiakte Heft 1 Blatt 258) arbeitet die \nAntragstellerin zu 1. mit einem Zuhälter L. im Gebiet E. und C. zusammen, \nkann im „Treffpunkt\" auch für Hausbesuche angefordert werden und hält zu anderen \nBordells im S1. Kontakt. Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse hat die \nKammer keine Veranlassung, die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu \n1), die sich im Übrigen auf das schlichte Bestreiten, als Prostituierte tätig zu sein, \nbeschränkt, als glaubwürdig anzusehen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-01/3-l-1790-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-01/3-l-1790-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300862","retrieved":"2026-07-09 03:25:58.908424+00:00"}}