{"status":"available","doknr":"OLD300875","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0928.19K2480.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-09-28","aktenzeichen":"19 K 2480/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.220,27 DM zu \nzahlen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.220,27 DM vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Sozialamt der Beklagten gewährte Herrn T. N. ( \nHilfesuchender ) seit dem 1. März 1997 Sozialhilfeleistungen. Der \nHilfesuchende - anerkannter Asylbewerber - war zuletzt unter der Adresse \nKemnader Straße 439, Bochum - einem Übergangswohnheim - gemeldet. Am \n1. Juli 1998 meldete er sich von dieser Wohnung ab und gab als Tag des \nAuszugs den 14. Juni 1998 an. Am 15. und 24. Juni 1994 beantragte er bei \nSozialamt der Beklagten, ihm die Kosten für ein Hotelzimmer zu gewähren, \nwas abgelehnt wurde. Ende Juni 1998 begab er sich zur Beratungsstelle für \nalleinstehende wohnungslose Männer in Bochum und gab diese Anschrift als \nPostanschrift an. Im Folgenden ist dem Hilfesuchenden als Wohnungslosem \ntäglich, zuletzt am 14. Juli 1998, Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden. \nHierbei gab er an, die letzte Nacht „draußen in Bochum\" verbracht zu haben. \n\n3\n\nAm 17. Juli 1998 beantragte er beim Sozialamt der Klägerin, ihm Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Antragstellung gab er an, sich bis \n14. Juli 1998 in Bochum unter der Adresse L. Straße 439 aufgehalten zu \nhaben und seit 15. Juni 1998 bei einem Freund in E. zu wohnen. Ab 1. \nAugust 1998 habe er eine Wohnung in E. . \n\n4\n\nDas Sozialamt der Klägerin gewährte dem Hilfesuchenden daraufhin für \nden Zeitraum vom 17: Juli 1998 bis 14. Juli 2000 Sozialhilfeleistungen in Höhe \nvon insgesamt 21.220,27 DM. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. August 1998 beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen. Die Beklagte lehnte \neine Kostenerstattung ab, weil der Hilfesuchende als Wohnungsloser ohne \nfesten Wohnsitz Hilfe erhalten und deshalb ein Umzug im Sinne des § 107 \nBSHG nicht stattgefunden habe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Mai 2000 Klage erhoben. \nSie macht geltend: Der Hilfesuchende sei im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG verzogen. Dieses Tatbestandsmerkmal stehe in einem unmittelbaren \nZusammenhang mit der Aufgabe des bisherigen und der Begründung eines \nneuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort. Ein Verziehen liege auch \ndann vor, wenn beim Wohnungswechsel nur ein paar Habseligkeiten \nmitgenommen würden; nicht vorausgesetzt sei, dass am Wegzugsort eine \n„Wohnung\" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten \nund auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestanden habe. \nDer Begriff bezeichne eine Verlagerung des Mittelpunkts der \nLebensbeziehungen und setzte neben der Aufgabe des gewöhnlichen \nAufenthaltsortes am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen \ngewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus. Ein „Verziehen\" hänge \ndanach nicht davon ab, dass der Betreffende vor dem Wegzug eine \nUnterkunft besessen habe, aus der er den Ortswechsel vorgenommen habe. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin \n21.220,27 DM an Sozialhilfeaufwendungen für \nHerrn N. im Zeitraum vom 17. Juli 1998 bis 14. \nJuli 2000 zu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, dass der Hilfesuchende nicht im Sinne des § 107 \nAbs. 1 BSHG nach E. verzogen sei. Voraussetzung dafür sei, dass der \nHilfesuchende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt \naufgebe und unter Mitnahme persönlicher Habe einen Aufenthaltswechsel in \nder Absicht vornehme, an den bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr \nzurückzukehren und am Zuzugsort eine neue Unterkunft zu beziehen. Ein \nWohnungsloser habe in diesem Sinne jedoch keine Unterkunft. Herr N. \nhabe in Bochum zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, im Zeitpunkt \ndes Umzugs jedoch nicht über eine Unterkunft verfügt, da er bei \nverschiedenen Bekannten übernachtet habe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung.\n\n15\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet. \n\n16\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der für Herrn N. in \nder Zeit vom 17. Juli 1998 bis zum 14. Juli 2000 gewährten \nSozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 21.220,27 DM.\n\n17\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung \ndes Art. 7 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogrammes vom 23. Juni 1993 (BGBl 1, 944). Nach dieser \nVorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes \nverpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die \ndort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § \n97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf und die Person vom Ort des \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht. \n\n18\n\nIm vorliegenden Verfahren ist allein streitig, ob der Hilfesuchende von \nBochum nach E. im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG verzogen ist. \nZutreffend und unstreitig ist insbesondere, dass der Hilfesuchende bis zu \nseinem Wegzug aus Bochum dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies \nhat die Beklagte selbst eingeräumt. Unstreitig ist auch, dass der \nHilfesuchende ab 15. Juli 1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. \nbegründet hat.\n\n19\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwG) \n\n20\n\nUrteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, DVBl. \n1999, 1126 und vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, \nFEVS 51, 385,\n\n21\n\nsetzt der Begriff des Verziehens nicht voraus, dass am Wegzugsort (Ort \ndes bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine Wohnung im Sinne einer \ndurch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, \nselbst gestalteten Häuslichkeit bestand. In den Entscheidungen heißt es: „Ein \nUmzug ist dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft \nund den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der \nAbsicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr \nzurückzukehren. Der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunkts der \nLebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen \nAufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen \ngewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus.\" Der Begriff bezeichne die \nArt und Weise des Ortswechsels.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist hiernach für den Begriff des \nVerziehens im Sinne des § 107 BSHG nicht erforderlich, dass der \nHilfesuchende unmittelbar vor dem Ortswechsel eine (feste) Unterkunft in \nBochum als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Maßgeblich ist für \nden Begriff des Verziehens allein die Verlagerung des Mittelpunkts seiner \nLebensbeziehungen und die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts und \nBegründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort. In diesem \n- die Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Lebensbeziehungen von \neinem gewöhnlichen Aufenthalt zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt in \nden Vordergrund rückenden - Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht den \nBegriff des Verziehens definiert. Wenn in den Entscheidungsgründen im \nHinblick auf die Frage, wann ein Umzug anzunehmen sei unter anderem auf \ndie Aufgabe der bisherigen Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt \ndurch den Umziehenden abgestellt wird, so ist der Begriff der bisherigen \nUnterkunft ersichtlich im Zusammenhang mit dem Begriff des gewöhnlichen \nAufenthaltes zu verstehen, der maßgeblich durch die Art und Weise der \nAufenthaltsverhältnisse, etwa der Unterkunft, geprägt wird. Dementsprechend \nist in den Entscheidungsgründen zuvor ausgeführt worden, dass der Begriff \ndes Verziehens nicht voraussetze, dass am Wegzugsort eine „Wohnung im \nSinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer \nangelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestanden habe. Entscheidend ist \nallein die Annahme, ob die Art und Weise des Ortswechsels nach objektiven \nMaßstäben eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen \nmitgebracht haben. So ist anerkannt, dass es für ein „Verziehen\" im Sinne des \n§ 107 Abs. 1 BSHG unerheblich ist, ob der Umzug mit oder ohne Mobiliar \nerfolgt ist. \n\n23\n\nVgl. Thüringer Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. \nJuli 1997 - 2 KO 38.96 -, NDV - RD 1998, 13; \ndiese Entscheidung ist durch das zuvor \ngenannte Urteil des BVerwG vom 18. März \n1999, a. a. O., bestätigt worden.\n\n24\n\nUm welche Art von Unterkunft es sich am Wegzugsort handelte, ist \nhiernach für den Begriff „Verziehen\" unerheblich. Auch Wohnungslose, die \nüber keine Wohnung i. S. einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme \nbegründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit \nverfügen, können nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) verziehen, \netwa aus Hotels, Obdachlosenunterkünften, Wohnungen eines Dritten oder \nauch von primitiven Aufenthaltsorten.\n\n25\n\nFichtner, Kommentar zum BSHG, § 107 Rn. 6, 8 \nm.w.N.; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § \n107, Rn 8.1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar \nzum BSHG, 15. Aufl., § 107 Rn. 6.\n\n26\n\nDer Begriff „Verziehen\" bzw. „Unterkunft\" - soweit er aus dem gesetzlich \ngeregelten Begriff des Verziehens ableitbar ist -, ist entsprechend dem Sinn \nund Zweck der Kostenerstattungsregelung durch § 107 BSHG auszulegen. Es \nsollte eine wesentliche Vereinfachung und Objektivierung der \nKostenerstattungstatbestände zwischen Trägern der Sozialhilfe bei einem \nWechsel des gewöhnlichen Aufenthalts erreicht werden. \n\n27\n\nFichtner,a.a.O., Rn 1\nDies legt es nahe, allein auf die - objektiv nachvollziehbare - Verlagerung des \nLebensmittelpunkts abzustellen und nicht nach der Verfügbarkeit oder Art der \nUnterkunft zu differenzieren. Eine solche Differenzierung mag für die \nFeststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bedeutsam sein, nicht hingegen \nfür den Begriff des Verziehens. Dieser stellt kein die Art und Weise des \ngewöhnlichen Aufenthalts am Wegzugsort qualifizierendes \nTatbestandsmerkmal dar.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.\n\n29\n\nEs trüge nicht zur Vereinfachung der Kostenerstattungsregelung des § \n107 BSHG bei, wenn etwa in einer Vorgestaltung wie der vorliegenden, in der \nder Hilfesuchende unstreitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des \nzuvor für die Leistung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Trägers bis zu \nseinem Aufenthaltswechsel hatte, zu prüfen, ob eine Unterkunft oder welche - \netwa wie hier wegen der Suche nach einer neuen - auch noch kurz vor dem \nAufenthaltswechsel vorhanden war. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein \nWechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes vor, so gehen die Einwände der \nBeklagten, die Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG stelle anders als § 97 Abs. 1 \nBSHG nicht auf den Wechsel des tatsächlichen Aufenthaltsortes ab, ins \nLeere.\nWeiterhin ist im übrigen auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten \nnicht davon auszugehen, dass der Hilfesuchende nach der Aufgabe seiner \nUnterkunft in der Kemnader Straße über keinerlei Unterkunft mehr verfügt hat. \nAuch nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Hilfesuchende offenbar \nnoch vor dem Aufenthaltswechsel Unterkunft bei Bekannten gefunden, was \nnach den obigen Ausführungen in jedem Fall für ein „Verziehen\" ausreichend \nist, so dass die Klage auch hiernach begründet ist.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-28/19-k-2480-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-28/19-k-2480-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300875","retrieved":"2026-07-09 03:26:00.024537+00:00"}}