{"status":"available","doknr":"OLD300888","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0927.5K6281.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"5 K 6281/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom wird \naufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Kläger sind Sondereigentümer der in der Teilungserklärung vom , \nUrkundenrolle des Notars Dr. C. als Nr. 6 bezeichneten Wohnung (nebst \nKeller Nr. 6) und der Garage Nr. 11 im Haus T.------------straße , sowie \nMiteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums der \nEigentümergemeinschaft an dem Grundstück Gemarkung X. , Flur , \nG. und dem darauf aufstehenden „Gebäude\" T1.----------straße und . \n\n2\n\nDas bzw. die Gebäude T2.----------straße und wurden im Zuge der \nBebauung des ehemaligen Schlachthofgeländes in C1. -X. mit \nmehreren Wohngebäuden errichtet. Für das in diesem Verfahren streitige \nMehrfamilienhaus T2.----------straße beantragte der damalige Bauherr und \nRechtsvorgänger der Kläger am die Erteilung einer Baugenehmigung. Mit \nDatum vom erteilte der Beklagte eine Teilbaugenehmigung für die \nAusschachtungsarbeiten. Auf eine Voranfrage des ehemaligen Bauherrn vom \nfür dasselbe Vorhaben wurde vom Beklagten mit Datum vom ein \n„Vorbescheid über die Prüfung der Bauvorlagen für den hochbaulichen Teil\" \nausgestellt, zu dem auch ein Lageplan sowie die Baupläne für das Gebäude \ngehörten. Die Baugenehmigung selbst wurde mit Datum vom ausgestellt. Die \nRohbauabnahme erfolgte am , die Schlussabnahme am ; dabei wurde \nbescheinigt, dass die bauliche Anlage „entsprechend der Baugenehmigung \nfertiggestellt\" worden sei.\n\n3\n\nIm erhoben die Eigentümer des Nachbargrundstückes T1.----------straße \nmit der Begründung, das Gebäude T1.----------straße sei abweichend von der \nBaugenehmigung wesentlich höher errichtet worden, die Klage \nVG Gelsenkirchen 5 K 1052/90 und begehrten den Teilabriss des Gebäudes. \nDie Kammer verpflichtete daraufhin mit Urteil vom 17. Dezember 1992 den \nBeklagten dazu, den damaligen Beigeladenen zu 2. bis 17., den jetzigen \nKlägern und den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft, durch \nbauaufsichtliche Verfügung aufzugeben, das Gebäude T1.----------straße \n- durch in der Verfügung genau zu bezeichnende Maßnahmen - so \numzugestalten, dass es vor seiner nördlichen und nordöstlichen Außenwand \nauf dem eigenen Grundstück die vorgeschriebene Abstandfläche einhält. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, den damaligen Klägern, den Eigentümern des \nGebäudes T1.----------straße , stünde ein nachbarliches Abwehrrecht zu. Der \ndamalige Bauherr habe das Gebäude T1.----------straße nicht in Ausnutzung \nder erteilten Baugenehmigung errichtet, sondern vielmehr - hiervon \nabweichend - ein in wesentlichen Teilen anderes Gebäude (aliud) gebaut. Die \nBaugenehmigung vom vermöge also das tatsächlich errichtete Haus nicht zu \nlegitimieren. Dies ergebe sich bereits aus einem Vergleich der genehmigten \n„Ansichtszeichnungen\" mit dem vom Beklagten auf gerichtliche Verfügung im \nerstellten Aufmaß des tatsächlich errichteten Baukörpers (Beiakte Heft 9). So \nsei z. B. der Hauptfirst ca. 20 cm höher als genehmigt und der First des nach \nNordosten zur T2.----------straße ausgerichteten Giebelbereichs sogar ca. \n1,15 m höher als genehmigt. Darüber hinaus sei die „Traufhöhe\" der zu den \nklagenden Nachbarn ausgerichteten Wand (= Oberkante Dachüberstand \ngemäß Seite 6 der Beiakte 9) mit einer Höhe von ca. 70,50 m üNN \nvermessen, während sie nach den genehmigten Ansichtszeichnungen (vgl. \nBlatt 53 und 55 der Beiakte Heft 6) nur ca. 69,00 m üNN (68,70 m Unterkante \nDachüberstand ca. 0,30 m Dachüberstand) betragen sollte. Darüber hinaus \nsei offenbar auch die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück anders als \ngenehmigt, da der Grenzabstand der nordwestlichen Gebäudeecke zum \nGrundstück T1.----------straße 27 ca. 80 cm weniger betrage als nach dem \nLageplan vorgesehen (vgl. Blatt der Beiakte Heft 9).\n\n4\n\nDa somit das tatsächlich errichtete Gebäude in den dargestellten - ob \nweitere Abweichungen vorhanden seien, könne bei diesem Sachverhalt offen \nbleiben - wesentlichen Punkten nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei, \nsei die Baugenehmigung vom nicht ausgenutzt worden. Das tatsächlich \nerrichtete Gebäude sei demnach formell illegal. Bei dieser Sach- und \nRechtslage bedürfe es keines Eingehens mehr darauf, welche Folgerungen \ndaraus zu ziehen seien, dass die „Häuser\" T1.----------straße und \noffensichtlich ein Gebäude darstellten, für das zwei Baugenehmigungen erteilt \nworden seien, und dass die jeweiligen Baupläne nicht (immer) eindeutig \nerkennen ließen, auf welchen „Hausteil\" sie sich bezögen bzw. was mit ihnen \ngenehmigt werden sollte. Das tatsächlich errichtete formell illegale Gebäude \nT1.----------straße verletze zu Lasten der klagenden Nachbarn die \nNachbarschutz vermittelnden Abstandvorschriften des § 6 der Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Dabei ergebe sich ohne \nweiteres, dass zumindest die vor der nördlichen Wand zum Grundstück der \nklagenden Nachbarn und vor der westlichen Wand zum Grundstück T1.--------\n--straße erforderlichen Abstandflächen - ohne Berücksichtigung des \nSchmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW - nicht auf dem \nGrundstück selbst nachgewiesen werden könnten, sondern die \nGrundstücksgrenzen um mehrere Meter überschritten. Eine Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften könne also nur vermieden werden, wenn zu \ndiesen beiden Seiten die Abstandflächen durch Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs halbiert werden könnten. Das Schmalseitenprivileg \ndürfe aber vorliegend höchstens einmal ausgenutzt werden, da das Gebäude \nT1.----------straße an ein anderes Gebäude angebaut sei (nämlich an das \nHaus Nr. bzw. an das Haus , da die „Häuser\" und ein Gebäude darstellen) \nund deshalb § 6 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz BauO NRW Anwendung finde. \n\n5\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung der damaligen Beigeladenen zu 2. bis \n17. blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Das 0berverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) führte mit Beschluss vom 18. März 1997 \n- 10 A 853/93 - aus, das Gebäude T1.----------straße sei formell illegal, weil \nes nicht in Ausnutzung der Baugenehmigung vom sondern hiervon erheblich \nabweichend errichtet worden sei. Materiell rechtswidrig sei es wegen des \nVerstoßes gegen die Abstandflächenvorschriften. Allerdings gehe die \nSenatsrechtsprechung dahin, dass die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig \ngehalten sei, den vollständigen Abriss des die Abstandflächen nicht \neinhaltenden Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch \nnach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist, woran es vorliegend jedoch \nschon im Ansatz fehle. Mit Blick auf den damaligen Antrag der Kläger und der \nBerufung der Beigeladenen zu 2. bis 17. sei es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten lediglich die \nUmgestaltung als bauaufsichtlich zu erlassene Maßnahme aufgegeben hat. \nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 1997 - 4 B 101.97 -) \nblieb ebenfalls ohne Erfolg.\n\n6\n\nDaraufhin forderte der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung \nvom die Kläger sowie mit inhaltsgleichen Verfügungen vom selben Tage die \nübrigen Eigentümer unter gleichzeitiger Zwangsgeldandrohung in Höhe von \n10.000,00 DM dazu auf, innerhalb von 12 Monaten nach Bestandskraft der \nOrdnungsverfügung das auf dem Grundstück T1.----------straße befindliche \nMehrfamilienhaus insgesamt abzubrechen.\n\n7\n\nDagegen haben die Kläger am Widerspruch eingelegt und zur \nBegründung ausgeführt, der Beklagte habe bei der Störerauswahl sein \nErmessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei nicht der jetzige jeweilige \nWohnungseigentümer als Zustandsstörer heranzuziehen, sondern der \nehemalige Bauherr, die zwischenzeitlich aufgelöste M. H. & D. . L. bzw. \nihr verantwortlicher Bauleiter, als Handlungsstörer.\n\n8\n\nFerner sei die Verfügung rechtswidrig, da der jeweilige Eigentümer nur für \nsein Wohnungseigentum nebst Gemeinschaftseigentum nicht aber für das \nSondereigentum der übrigen Eigentümer verantwortlich sei. Einem \nOrdnungspflichtigen dürfe aber nur etwas aufgegeben werden, wozu er \nprivatrechtlich befugt sei. Schließlich sei die Ordnungsverfügung auch \ndeswegen rechtswidrig, weil ein Gesamtabriss gefordert worden sei, das \nUrteil der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 1992 im Verfahren 5 K \n1052/90, welches auch Rechtskraft im Verhältnis der Behörde zu den \nWohnungseigentümern erlangt habe, jedoch nur die Verpflichtung zum \nRückbau tenoriert habe.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom , zugestellt am , wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.\n\n10\n\nDagegen haben die Kläger am Montag, dem , die vorliegende Klage erhoben \nund beantragen\n\n11\n\ndie bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten \nvom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte 5 K 5745/98 , die Gerichtsakten 5 \nK 6281/98 bis 5 K 6295/98 sowie die Gerichtsakte 5 K 1052/90 und die \njeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist begründet.\nDie bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. August 1998 \nist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n16\n\nErmächtigungsgrundlage zum Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 \nAbs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung \nsowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und \nEinrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass \ndie öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften \nerlassenen Anordnungen eingehalten werden; nach Satz 2 haben sie in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n17\n\nDie nach dieser Vorschrift erforderliche Eingriffsvoraussetzung im Sinne \neines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften liegt vor. Aufgrund \ndes Urteils der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 1992 im Verfahren \n5 K 1052/90 steht für die Beteiligten rechtskräftig fest, dass das „Gebäude\" \nT2.----------straße formell und materiell baurechtswidrig ist.\n\n18\n\nZur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraftwirkung des Urteils gem. \n§ 121 VwGO sind neben dem Tenor das gesamte weitere Urteil, \ninsbesondere die tragenden Entscheidungsgründe heranzuziehen, \n\n19\n\nvgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand Januar 2001, § 121 \nRdnr. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. \nFebruar 1992 - 10 E 1357/91-.\n\n20\n\nVorliegend ergibt sich bereits aus dem Tenor des Urteils, dass die \nAbstandflächen der nördlichen und nordöstlichen Außenwand des \n„Gebäudes\" T2.----------straße nicht auf dem eigenen Grundstück liegen \n(materielle Illegalität). Darüber hinaus ist auch die dem damaligen \nVerpflichtungsausspruch zugrunde liegende und in den \nEntscheidungsgründen des Urteils ausführlich dargelegte Tatsache, dass das \n„Gebäude\" T2.----------straße nicht in Ausnutzung der Baugenehmigung vom \nerrichtet wurde (formelle Illegalität) als tragender Entscheidungsgrund in \nRechtskraft erwachsen.\n\n21\n\nEine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die \nder Rechtskraftwirkung entgegenstünde,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, \n256 = NVwZ 1993, 672\nist seitdem nicht eingetreten. Die in der BauO NRW 1999 erfolgte \nReduzierung der Abstandflächen betraf allein die zu den öffentlichen \nVerkehrsflächen einzuhaltenden Abstände (§ 6 Abs. 5 BauO NRW 1999). \nEine Baulast zu Gunsten des „Gebäudes\" T2.----------straße auf das zum \nHause T2.----------straße gehörende Grundstück (vgl. S. 10 der \nEntscheidungsgründe des Urteils der erkennenden Kammer vom 17. \nDezember 1992 im Verfahren 5 K 1052/90) ist auch bislang nicht \nübernommen worden.\n\n23\n\nDabei steht die Rechtskraft dieses Urteils nicht nur einer erneuten \ngerichtlichen Entscheidung mit identischem Streitgegenstand entgegen, \nsondern entfaltet auch präjudizielle Wirkung, wenn in einem weiteren \nVerfahren zwischen denselben Beteiligten - hier dem Beklagten und den \nBeigeladenen zu 7. des Verfahrens 5 K 1052/92 - die rechtskräftig \nentschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur \nEntscheidung stehenden Rechtsverhältnisses - hier die Rechtmäßigkeit der \nbauaufsichtlichen Abrissverfügung den Klägern gegenüber - ist,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C \n501.93 -, BVerwGE 96, 24 = NVwZ 1994, 1115; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. §121 \nRdnr. 50 m.w.N.\n\n25\n\nVon dem ihm durch § 61 BauO NRW grundsätzlich eingeräumten \nEntschließungsermessen hat der Beklagte in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Beklagte geht in dem \nangefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend von einer \nErmessensreduzierung auf Null aus, stützt sich jedoch zur Begründung \noffensichtlich auf den nachbarrechtswidrigen Abstandflächenverstoß zum \nGebäude T2.----------straße . Damit verkennt er seine tenorierte Verpflichtung \naus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 1992 im \nVerfahren 5 K 1052/90. Durch die Rechtskraft dieses Urteils, in dessen \nVollziehung der Beklagte ausweislich des Eingangssatzes der angefochtenen \nVerfügung tätig werden wollte, war sein Entschließungsermessen bereits auf \nNull reduziert. Gleiches gilt hinsichtlich des Auswahlermessens, gegen wen \neingeschritten werden soll. Auch insoweit hatte der Beklagte keinen \nErmessensspielraum mehr, sondern war aufgrund der rechtskräftigen \nVerpflichtung aus dem vorgenannten Urteil zum Einschreiten gegenüber den \nKlägern (und den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft des \nGebäudes T2.----------straße ) verpflichtet, was zumindest die \nWiderspruchsbehörde zutreffend erkannt und ausgeführt hat.\nErmessensfehlerhaft ist die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung jedoch \nim Hinblick auf das „Wie\" des Einschreitens. Auch insoweit war der Beklagte \ndurch das rechtskräftige Urteil der Kammer bereits hinsichtlich seines \nErmessensrahmens erheblich eingeschränkt. Der verfügte Gesamtabriss des \n„Gebäudes\" T2.----------straße (der im übrigen auch nur Teilabriß der als ein \nGebäude anzusehenden baulichen Anlage T2.----------straße sein dürfte) \nstellt sich als Ermessensfehlgebrauch dar. Entsprechend des rechtskräftigen \nUrteils war der Beklagte verpflichtet, eine bauaufsichtliche Verfügung des \nInhalts zu erlassen, das „Gebäude\" T2.----------straße so umzugestalten, \ndass es vor seiner nördlichen und nordöstlichen Außenwand die \nvorgeschriebene Abstandfläche auf dem eigenen Grundstück einhält. Bereits \nder (von Umgestaltung sprechende) Tenor impliziert einen Fortbestand des \nHauses in geänderten Außenmaßen. Zieht man die Entscheidungsgründe der \nerkennenden Kammer heran (vgl. S. 11 und 12), wird dies umso deutlicher. \nEine weitere Konkretisierung des Inhalts der bauaufsichtlichen Verfügung war \nder Kammer damals mangels Kenntnis der genauen Tiefe der auf dem \nGrundstück T2.----------straße vor der nördlichen und nordöstlichen \nAußenwand einzuhaltenden Abstandfläche nicht möglich. Sie sah aber nur \nzwei Möglichkeiten zur Beseitigung des Abstandflächenverstoßes, nämlich die \nvollständige Rückversetzung der die Abstandflächen nicht einhaltenden \nAußenwände oder die Höhenreduzierung des Hauses an seinem jetzigen \nStandort unter Schaffung einer höhengestaffelten Außenwand. Weiter wurde \nausgeführt, es werde Aufgabe des Beklagten sein, auszuwählen und genau \nzu ermitteln, in welchem Umfang die Außenwand zurückzuversetzen bzw. das \nGebäude insgesamt zu verkleinern sei. Wenn damit auch nicht rechtskräftig \nder Inhalt der zu erlassenden bauaufsichtlichen Verfügung bestimmt wurde - \nes mag auch noch andere Rückbauvarianten geben -, so wird doch deutlich, \ndass dem Beklagten - wie auch tenoriert - hinsichtlich der Auswahl des Mittels \nnur ein Ermessensspielraum verbleibt, wie das Haus zur Beseitigung des \nbaurechtswidrigen Zustandes umgestaltet werden soll, was dessen \nFortbestand impliziert.\n\n26\n\nDaran vermag auch der die Berufung der damaligen Beigeladenen, so \nauch der jetzigen Kläger, zurückweisende Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März \n1997 im Verfahren 10 A 853/93 nichts zu ändern.\n\n27\n\nZunächst hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der damaligen \nBeigeladenen zu 2. - 17. zurückgewiesen, womit das auf Umbau gerichtete \nerstinstanzliche Urteil bestätigt wurde. Soweit das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen in den Gründen ausführt, in Fällen dieser Art \nsei die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig gehalten, den Gesamtabriss des \nGebäudes zu fordern, wenn dieses weder bautechnisch noch nach den \nVorstellungen des Bauherrn - so auch hier - teilbar sei, handelt es sich dabei \nnicht um an der Rechtskraft teilhabende tragende Entscheidungsgründe, \nsondern um bloße Hinweise (an die erkennende Kammer) auf die \nRechtsprechungsgrundsätze des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen. Aus den weiteren Beschlussgründen (Seite 7 Mitte) \nergibt sich nämlich, dass sich das Oberverwaltungsgericht aufgrund der \nprozessualen Situation gehindert sah, das Urteil entsprechend den \nvorgenannten Rechtsgrundsätzen zu ändern.Da die Kläger des damaligen \nNachbarrechtsverfahrens nicht den Abriss, sondern lediglich die \nUmgestaltung beantragt hatten, das Verwaltungsgericht diesem Antrag \nentsprochen hatte und der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde das Urteil hat \nrechtskräftig werden lassen, konnten die Kläger dieses Verfahrens und die \nübrigen Miteigentümer als damalige verbliebene Berufungsführer mangels \nBeschwer aus der prozessualen Situation keine Vorteile mehr ziehen. \nAbschließend (Seite 8 oben) hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, \ndass es den Beigeladenen nach Erlass der Bauordnungsverfügung, durch die \nihnen die Umgestaltung des Gebäudes aufgegeben werde, unbenommen \nbliebe, den Abriss des gesamten Gebäudes als Austauschmittel anzubieten. \nDamit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinen Beschlussgründen sogar expliziet die erstinstanzliche Entscheidung \nder erkennenden Kammer bestätigt. Das macht deutlich, dass eine inhaltliche \nÄnderung des Urteilsausspruchs durch den die Berufung der Beigeladenen zu \n2. bis 17. zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes \nNordrhein-Westfalen vom 18. März 1997 im Verfahren 10 A 853/93 nicht \neingetreten ist.\n\n28\n\nDanach war der Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Urteils der \nerkennenden Kammer vom 17. Dezember 1992 im Verfahren 5 K 1052/90 \ndazu verpflichtet, nur die Umgestaltung des Gebäudes zu verfügen, so dass \ndie - ausweislich ihres Eingangssatzes - in Vollziehung dieser Verpflichtung \nerlassene streitige Abrissverfügung vom insoweit ermessensfehlerhaft ist und \nantragsgemäß aufzuheben war.\n\n29\n\nRechtswidrig ist weiterhin auch die im Bescheid vom enthaltene \nZwangsgeldandrohung. Das folgt bereits daraus, dass mit der Aufhebung der \nan die Kläger gerichteten Abrissverfügung die nach § 55 Abs. 1 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz NRW für den Verwaltungszwang \nvorausgesetzte Grundverfügung entfällt.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 \nZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-27/5-k-6281-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-27/5-k-6281-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300888","retrieved":"2026-07-09 03:26:01.237875+00:00"}}