{"status":"available","doknr":"OLD300915","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0925.17L1669.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"17 L 1669/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Der Antrag,\n\n2\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu \ngewähren,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Antragsteller die Gewährung der \nHilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang begehren. Dem steht bereits das Verbot \nder Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im \nRahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene Antragsteller \ngrundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. \nDies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung \nangesetzt.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B \n1/97 -.\n\n6\n\nSoweit der Antrag danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.\n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n8\n\nSoweit sich der Antrag auf den Zeitraum vor der Antragstellung bezieht, ist er \nnach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von \nvornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 \n- 8 B 830/91 -.\n\n10\n\nGleiches gilt in Bezug auf den Zeitraum nach Ergehen der gerichtlichen \nEntscheidung.\nFür den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 30. \nAugust 2001 (Antragstellung bei Gericht) bis 30. September 2001 haben die \nAntragsteller hinsichtlich der Kosten der Unterkunft - soweit diese überhaupt \nGegenstand des Verfahrens sind - schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die \nGewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen \nAnordnungsverfahren ein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige \nHilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des \nMietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das \nsetzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum \nnächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für \neine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber \nauch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem \nKündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch \nmachen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und \nRäumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = \nNJW 2000, 2523.\n\n12\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes \nliegen nicht vor. Denn, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in \nseiner Antragserwiderung hingewiesen hat und was daraufhin trotz einer zuvor in die \ngegenläufige Richtung zielenden Äußerung der Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller von dieser zugestanden wurde, haben die Antragsteller ihre Miete für \ndie Monate Juli und August 2001 gezahlt.\n\n13\n\nDarüber hinaus haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n14\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum \nLebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem \nVermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel \n(negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der \nHilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder \nihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebedürftigen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - \nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n16\n\nDie dem Anspruch entgegen stehenden Zweifel rühren zum Einen daher, dass \ndie Kammer den Antragstellern ihr Vorbringen über die Finanzierung der Flüge des \nAntragstellers zu 1. in den Libanon, in dem sich der Antragsteller zu 1. vom 9. \nSeptember bis zum 7. November 2000 und vom 9. Januar bis zum 9. März 2001 \naufgehalten hat, nicht ohne weiteres abnimmt. So wird in der \nWiderspruchsbegründung vom 16. August 2001 erklärt, die Reisen seien zum \nGroßteil von der Tochter finanziert worden, der Rest von 200 DM sei vom Sohn \nbeigesteuert worden. In diese Richtung geht auch die Erklärung der Tochter des \nAntragstellers zu 1., T. E. , vom 9. August 2001, die ihrem Vater insgesamt \n1700 DM für Flugtickets und die Aufenthalte im Libanon „geliehen\" haben will, eine \nkleine Summe in Höhe von 200 DM habe ihr Bruder X. J. aus C. \nbeigesteuert. Sie hatte allerdings zuvor am 19. Juni 2001 gegenüber der \nAntragsgegnerin erklärt, sie habe ihrem Vater (nur) 1400 DM für die Flüge gegeben, \nden Rest habe ihr Bruder aus C. gezahlt; sie habe das Geld ihrem Vater in bar \ngegeben. Demgegenüber hatte der Antragsteller zu 1. am 8. Mai 2001 bei der \nAntragsgegnerin bekundet, die Reisen habe sein Sohn, der in C. wohne, \nbezahlt. Er habe ihm das Geld in bar übergeben, wovon er - der Antragsteller zu 1. - \nsich dann die Tickets gekauft habe. In seinem Widerspruch hat er dagegen angeben, \nder Preis für das Flugticket sei bar von seiner Tochter bei dem Reisebüro bezahlt \nworden (Nr. 3). Diese gravierenden Widersprüche, die die Herkunft des Geldes und \ndamit die Finanzierung der vorgenannten Flüge des Antragstellers zu 1. in den \nLibanon völlig im Dunkeln lassen, sind nicht durch die lapidare Äußerung der \nAntragsteller im Schriftsatz vom 11. September 2001 ausgeräumt worden, der \nAntragsteller zu 1. sei siebzig Jahre alt, er habe keine genaue Kenntnis über die \nfinanziellen Verhältnisse seiner Kinder; insoweit sei das Missverständnis mit der \nErklärung der Tochter des Antragstellers zu 1. ausgeräumt. Dies gilt umso mehr, als \neine Glaubhaftmachung weder durch eine Dokumentation der Zahlungsflüsse noch \ndurch eidesstattliche Versicherungen der dem Antragsteller zu 1. verwandtschaftlich \nnahestehenden Kinder erfolgt ist. \nDie Einschätzung der Kammer zu den unklaren Einkommens- und \nVermögensverhältnissen der Antragsteller wird durch die zunächst irreführenden \nAngaben in diesem Verfahren zu den Mietzahlungen erhärtet. So ist mit der \nAntragsschrift und der Beifügung des Schreibens der Neuen N. Baugesellschaft \nmbH vom 19. Juni 2001, wonach das Mietkonto einen Rückstand von 60,25 Euro \naufweise, versucht worden, den Eindruck zu vermitteln, die Antragsteller seien \nhilfsbedürftig und könnten die laufenden Kosten nicht begleichen. Erst auf den \nHinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. \nSeptember 2001, wonach die Mieten für die Monate Juli und August bereits gezahlt \nworden seien, konzedierten die Antragsteller diese Tatsache. Wer sich wie die \nAntragsteller derart im Grenzbereich der Unwahrheit aufhält - mag es auch trotz \ndeutscher Staatsangehörigkeit durch ein unterschiedliches kulturelles Verständnis \nbedingt sein - vermag seinem auf die Glaubhaftmachung von Tatsachen basierenden \nAnspruch kein ausreichendes Fundament zu verleihen.\nDie Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller \nfolgen zum Anderen aus der Tatsache, dass sich der 1931 geborene Antragsteller zu \n1. anlässlich der Heirat der 1960 geborenen Antragstellerin zu 2. im Libanon im \nEhevertrag vom 7. Februar 2001 zu einer „verzögerten Mitgift\" in Höhe von 10000 \nUS-Dollar verpflichtet hat. Wer sich derart vertraglich in Bezug auf seinen Ehepartner \nbindet, erweckt den Eindruck, dass er über Vermögensreserven verfügt, die er zu \ngegebener Zeit aktivieren kann. Soweit der Antragsteller zu 1. vor allem in seinem \nWiderspruch versucht, seine „Verpflichtung\" mit dem Hinweis zu relativieren, es \nhandele sich um einen spezifischen islamischen Vertrag auf der Basis des Koran zur \nAbsicherung der Ehefrau im Falle einer Trennung, es bedeute nicht, dass die \nBrautgabe treuhänderisch hinterlegt worden sei, vermag diese Einlassung allein nicht \nohne weiteres die sich aus dem Ehevertrag ergebende Vermutung vorhandenen \nVermögens zu widerlegen. Sie wird im Gegenteil durch die von den Antragstellern \nzum Verfahren gereichte Erklärung des islamischen Theologen der Union e.V. \nvom 15. August 2001 eher noch verstärkt. Zwar wird danach bei der Hochzeit durch \nden Imam keine Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob der Bräutigam tatsächlich \nim Besitz der angegebenen Summe ist; die Brautgabe hat aber durch die \nVerankerung im Koran Sure Bakara Vers 236 mit der Absicherung der Ehefrau nach \nder Scheidung ein solches Gewicht, dass der Bräutigam nach den Regeln des \nKorans gezwungen ist, die vertraglich festgehaltene Summe zu zahlen. Dass der \nAntragsteller zu 1. sich von vornherein bewusst über die religiösen Vorgaben des \nKorans hinweggesetzt, ihn sogar in dieser Beziehung ignoriert hat, lässt sich nicht mit \nder schlichten keineswegs substantiierten Erklärung erläutern, er habe den Betrag \njedenfalls nicht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-25/17-l-1669-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-25/17-l-1669-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300915","retrieved":"2026-07-09 03:26:03.615053+00:00"}}