{"status":"available","doknr":"OLD301111","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0904.5L1472.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"5 L 1472/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf §§ 80 Abs. 7 und 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte sinngemäße Antrag des \nAntragstellers, \n\n3\n\nden Beschluss der Kammer vom 02. März 2001 \n- 5 L 2623/00 - aufzuheben und die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n01. Dezember 2000 gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n16. November 2000 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nZwar dürfte der Antrag schon nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig \nsein, da zumindest in der vorgelegten Geräusch- und \nGeruchsimmissionsprognose von Q. . E. .-J. . T. T1. vom \n 00.00.0000 ein veränderter ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht \ngeltend gemachter Umstand zu sehen sein dürfte. Letztlich bedarf dies keiner \nabschließenden Beurteilung, da die Kammer zugunsten des Antragstellers \nvom Vorliegen veränderter zu berücksichtigender Umstände ausgeht. \n\n6\n\nDer Antrag ist indes nicht begründet. \n\n7\n\nDie veränderten Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vermögen \neine dem Antragsteller günstigere Entscheidung nicht zu begründen. Die \nKammer geht nach wie vor davon aus, dass sich das Vorhaben des \nBeigeladenen bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung dem \nAntragsteller gegenüber nicht als bauplanungsrechtlich rücksichtslos erweist. \nDer Schutzanspruch des Antragstellers wird in erheblichem Maße durch die \nPlanfestsetzung „Fläche für die Landwirtschaft\" bestimmt, so dass letztlich \nvom Beigeladenen nur verlangt werden kann, dass solche Nutzungen \nunterbleiben, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind,\n\n8\n\nso schon das OVG NRW im Beschluss vom \n13. Juni 2001 \n- 10 B 414/01 - im vorherigen \nAussetzungsverfahren. \n\n9\n\nDass die durch das Bauvorhaben des Beigeladenen verursachte \nGeruchsimmissionen ein derartiges Störungspotential entfalten, ist nach \nEinschätzung der Kammer auch unter Berücksichtigung des neuen \nAntragstellervorbringens nicht zu erwarten. \n\n10\n\nDas vorgelegte Gutachten des Q. . E. .-J. . T. T1. vom \n 00.00.0000auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3474 „Emissionsminderung \nTierhaltung-Geruchsstoffe\" im Entwurf zeigt solche Umstände nicht auf. Es \nlegt - zumindest in Teilbereichen - unzutreffende Vorgaben zu Grunde. Zum \neinen geht der Gutachter bei seiner Berechnung der geruchsrelevanten \nTiermasse von 24 Pferden aus, obwohl mit dem streitigen Bauvorhaben \nlediglich 22 Pferdeboxen genehmigt wurden. Hinsichtlich des \ngebietscharakteristischen Faktors setzt das Gutachten „Außenbereich, \nunbeteiligte Wohnhäuser\" voraus, was angesichts der bestehenden \nBebauungsplanfestsetzung „Fläche für die Landwirtschaft\" unzutreffend ist. \nOb die übrigen - zwischen den Parteien zum Teil streitigen - Prämissen des \nGutachtens zutreffend sind, kann im Hinblick darauf, dass bereits die \nvorerwähnten Defizite bestehen, dahingestellt bleiben. Darüber hinaus wurde \ndas Gutachten auf der Grundlage der sich erst im Entwurfsstadium \nbefindlichen VDI-Richtlinie 3474 erarbeitet. Dazu hat der Antragsgegner mit \nSchriftsatz vom 22. August 2001 - vom Antragsteller unbestritten geblieben - \nvorgetragen, der Entwurf der VDI-Richtlinie sei erheblichen Bedenken der zu \nbeteiligenden Träger öffentlicher Belange ausgesetzt, so dass derzeit fraglich \nsei, welchen konkreten Inhalt die Richtlinie letztendlich haben werde. Auch \nder Gutachter Q. . E. .-J. . T. T1. hat sich in seiner ergänzenden \nStellungnahme vom 00.00.0000dahingehend geäußert, es hätten drei \nBundesländer Einspruch gegen die Richtlinie erhoben, die Kommission \nbereite derzeit die Einspruchsitzung vor, bei der sich innerhalb der Diskussion \ndas Gewicht und die Relevanz der einzelnen Einsprüche zeigen werde. \n\n11\n\nAngesichts dieser Unsicherheitsfaktoren bezüglich der zu erwartenden \nEntwicklung der VDI-Richtlinie 3474 sieht die Kammer keine Veranlassung, \nden Entwurf der VDI-Richtlinie in ihrem gegenwärtigen Verfahrensstand als \nEntscheidungshilfe i. S. eines antizipierten Sachverständigengutachtens \nheranzuziehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er \nohne sein Zutun als notwendig Beizuladender in das Verfahren einbezogen \nwerden musste und außerdem erfolgreich dem Rechtsschutzbegehren des \nAntragstellers entgegengetreten ist, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Wegen der Gleichartigkeit der für die Festsetzung \nerheblichen Interessen entspricht der veranschlagte Wert dem im \nAusgangsverfahren festgesetzten.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-04/5-l-1472-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-04/5-l-1472-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301111","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.196683+00:00"}}