{"status":"available","doknr":"OLD301110","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0904.11L1539.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"11 L 1539/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig für \ndie Zeit vom 13. August 2001 bis zum 30. September 2001 \nHilfe in besonderen Lebenslagen in Form der \nKostenübernahme für die Teilzeitpflege in der Einrichtung \nder Ambulanten Pflegedienste H. GmbH, I.--------straße 21 \nin H1. , für einen weiteren, d.h. den siebten Tag \nwöchentlich zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nFragen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit der Vertretung der \nAntragstellerin durch Herrn D. I1. von der Ambulanten Pflegedienste H. \nGmbH lässt das Gericht im Interesse einer zügigen Bearbeitung des \nvorliegenden Eilverfahrens und im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Antrages in \nder Sache dahinstehen. \n\n6\n\nDaher wird vorliegend die Frage nicht problematisiert, ob das Fehlen einer \nErlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 Abs. 1 \nSatz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I \n1478) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135) zur \nZurückweisung des Bevollmächtigten berechtigt hätte; nach dieser Vorschrift darf \ndie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der \nRechtsberatung geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und \nnebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von \nPersonen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die \nErlaubnis erteilt ist; hierbei handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, \ndas grundsätzlich jede geschäftsmäßige Besorgung fremder \nRechtsangelegenheiten vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig macht \nvgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 1986, Art 1 § \n1 RBerG RdNr 5; \nAltenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, \nRechtsberatungsgesetz, 9. Aufl. 1991, RdNr. 14 ff..\nDer Bevollmächtigte irrt jedenfalls, wenn er sich als „sozial erfahrene Person\" \nbezeichnet und damit konkludent zum Ausdruck bringen will, er bedürfe einer \nErlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der \nRechtsberatung gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nicht. Die Formulierung \n„sozial erfahrene Person\" bezieht sich erkennbar auf § 114 Abs. 2 BSHG. Nach \ndieser Vorschrift sind vor dem Erlass eines Bescheides über einen Widerspruch \ngegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen Art und Höhe der Festsetzung \nsozial erfahrene Personen zu beteiligen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, \ndass der Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches Gewicht auch für die \nEntscheidung der Behörden im Einzelfall zukommt; einen Dispens von der \nVorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG enthält § 114 Abs. 2 BSHG allerdings \nnicht.\n\n7\n\nEs wird weiterhin unterstellt, dass die Antragstellerin Herrn I1. \nordnungsgemäß bevollmächtigt hat; allerdings findet sich in den \nVerwaltungsvorgängen nur eine schriftliche Vollmacht die Antragstellerin für die \nRechtsanwälte E. und P. aus C. , die für die Antragstellerin unter dem \n9. August 2001 Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2001 eingelegt \nhaben, nicht aber für Herrn I1. .\n\n8\n\nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist \nunbegründet.\n\n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung \nlediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.\n\n10\n\nSie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, \ndass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser \ngefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die \neinstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht \nvorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer \nRechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für die \nAntragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde; § 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer \nUnterbringung in der Tagespflegeeinrichtung I2.--------straße 21 in H1. für \neinen weiteren, d.h. den siebten Tag wöchentlich.\n\n13\n\nGem. § 68 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) umfasst die Hilfe \nzur Pflege unter anderem auch die Kostenübenahme für die teilstationäre \nPflege.\n\n14\n\nDie Antragstellerin gehört unstreitig zum Personenkreis der pflegebedürftigen \nPersonen gem. § 68 Abs. 1 BSHG. \n\n15\n\nDas Gericht unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass neben der \ntäglichen Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst grundsätzlich eine \nweitergehende Betreuung - etwa durch Inanspruchnahme einer Tagespflege- \noder sonstigen stationären Einrichtung - in Betracht kommt. Soweit in dem bisher \nnicht aktualisierten Gutachten der Bundesknappschaft zur Feststellung der \nPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 18. April 1996 unter Ziff. 6.4 festgestellt \nworden ist, vollstationäre Pflege sei bei der Antragstellerin nicht erforderlich, ist \ndavon auszugehen, dass die Demenzerkrankung der mittlerweile 94 Jahre alten \nAntragstellerin fortgeschritten und nunmehr weitergehende als nur häusliche \nPflege notwendig geworden ist.\n\n16\n\nDie Pflege wurde bislang durch den Einsatz eines ambulanten \nPflegedienstes und die Unterbringung in der Tagespflegeeinrichtung an einem \nTag in der Woche seit Dezember 1996 bzw. an sechs Tagen in der Woche seit \nJanuar 1999 sichergestellt. \nNunmehr wünscht die Antragstellerin bzw. die sie beratenden Personen eine \nUnterbringung auch für den siebten Wochentag.\n\n17\n\nGestaltungswünschen der Hilfeempfänger soll gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nzwar entsprochen werden, zumal der Vorrang der sogenannten „offenen Hilfe\", \nd.h. außerhalb von Heimen, in § 3 a Satz 1 BSHG vom Gesetzgeber geregelt \nwurde. \nSowohl das Wunschrecht des Hilfeempfängers als auch das Prinzip des \nVorrangs der „offenen Hilfe\" sind jedoch begrenzt, § 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3a \nSatz 3 BSHG.\nGem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG braucht der Sozialhilfeträger Wünschen nicht zu \nentsprechen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. \nNach § 3a Satz 3 BSHG gilt der Vorrang der Hilfe außerhalb von Heimen nicht, \nwenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.\n\n18\n\nSo ist es hier.\n\n19\n\nDie von der Antragstellerin erstrebte Hilfegestaltung - ambulante Pflege in \nVerbindung mit dem täglichen Aufenthalt in einer Tageseinrichtung - ist im \nVergleich zu einer vollzeitigen Unterbringung in einem Pflegeheim mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden.\n\n20\n\nDer Kostenanteil des Antragsgegners für die tägliche ambulante Pflege und \nden täglichen Besuch der Tagespflegeeinrichtung beläuft sich entsprechend der \nBerechnung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 4. Juli 2001, von deren \nRichtigkeit das Gericht ausgeht, für 30 Tage auf 4.799,34 DM.\nDer Kostenaufwand für den ambulanten Pflegedienst beträgt für 30 Tage \n2.670,84 DM (große Grundpflege morgens 30 x 38,48 DM, kleine Grundpflege \nabends 30 x 25,90 DM, Hausbesuchspauschale 60 x 3,00 DM, Reinigung der \nWohnung 14 x 39,96 DM).\nDie Kosten für die Teilzeitpflegeeinrichtung betragen nach Abzug des vom \nAntragsgegner als angemessenen Einsatz des Einkommens gem. § 85 Abs. 1 \nNr. 3 Satz 1 BSHG errechneten Eigenanteils von täglich 5,80 DM für 30 Tage \n3.754,50 DM (Pflege 80,05 DM; Unterkunft und Verpflegung 26,90 DM, zwei \nFahrten täglich à 12 DM).\nNach Abzug des von der Pflegekasse geleisteten Betrages von 1.800 DM \nverbleiben monatliche Kosten in Höhe von 4.799,34 DM.\n\n21\n\nDie monatlichen Kosten einer Heimunterbringung der Antragstellerin \nbetragen demgegenüber 4.734,00 DM (Pflegeaufwand 3.017,70 DM, Unterkunft \nu Verpflegung 1.468,80 DM, Barbetrag zur persönlichen Verfügung 247,50 \nDM).\n\n22\n\nVon diesem Betrag sind zunächst die Leistungen der Pflegeversicherung \nabzusetzen. Gem. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches 11. Buch (SGB XI) leistet \ndie Pflegekasse im Falle der vollstationären Unterbringung einen Betrag von \n2.800 DM; der Antragsgegner hat in seine Vergleichsberechnung nur einen \nBetrag von 2.500 DM eingestellt.\nZwar fehlt bislang eine entsprechende Zusage der Pflegekasse, die Vertreter der \nAntragstellerin haben sich um eine solche jedoch auch nicht bemüht.\nKostenmindernd wirkte sich im Falle einer Heimunterbringung der Antragstellerin \ngem. § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG auch ihr Einkommen in anrechenbarer \nHöhe von 1.844,49 DM (Hinterbliebenenrente ohne Kindererziehungszeiten: \n1.667,05 DM, Werksrente: 177,44 DM) aus \nvgl. zur zulässigen Berücksichtigung des Einkommens im \nRahmen des Kostenvergleichs vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- \nund Sozialgerichte (FEVS) Band 48 S. 86 f..\nGem. § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG soll in angemessenem Umfang die \nAufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich \nlängere Zeit der Pflege in einem Heim bedürfen, solange sie nicht einen anderen \nüberwiegend unterhalten.\nDiese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin gegeben, so dass das „Soll\" \nder gesetzlichen Vorschrift sich dahingehend verdichtete, dass eine \nInanspruchnahme erfolgen müsste, wenn - wie hier - kein vom Regelfall \nabweichender Sachverhalt vorliegt\nvgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. mit Nachweis auf die \nRechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts.\nDer für den Antragsgegner danach noch verbleibende Kostenanteil betrüge \ndemnach 89,51 DM monatlich.\n\n23\n\nDie Kosten der ambulante Pflege in Verbindung mit dem Aufenthalt in einer \nTageseinrichtung (4.799,34 DM) sind damit für den Antragsgegner bei weitem \nteurer als die Kosten der Heimunterbringung.\n\n24\n\nMehrkosten in der dargelegten Größenordnung sind unverhältnismäßig i.S.v. \n§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG.\n\n25\n\nEs sind keine Umstände glaubhaft gemacht worden, dass es der \nAntragstellerin nicht zumutbar sein könnte, in einem Heim zu leben.\nAuch wenn die Veränderung mit einer Neuorientierung verbunden ist, was für die \nAntragstellerin als einer altersdementen Person nicht unproblematisch sein \nkönnte, ist nicht ersichtlich, dass ihr mit der gebotenen Hilfestellung eine \nEingewöhnung nicht möglich ist. Immerhin hat sich die Antragstellerin auch in der \nTagespflegeeinrichtung eingewöhnen müssen. \n\n26\n\nErgibt ein Kostenvergleich - wie hier -, dass die gewünschte Hilfe \nunverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, ist der Träger der Sozialhilfe gem. § \n3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht verpflichtet („braucht nicht\"), dem Wunsch des \nHilfeempfängers zu entsprechen.\n\n27\n\nEr darf ihm jedoch entsprechen; die Entscheidung liegt in seinem \npflichtgemäßem Ermessen\nvgl. VHG Baden Württemberg, Urteil vom 14. März 1997 \na.a.O.\nAuch dies führt jedoch für die Antragstellerin zu keiner günstigeren Bewertung; \ndenn eine Verpflichtung der Behörde kommt - im Rahmen einer Eilentscheidung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO - bei einer im Ermessen der Behörde stehenden \nEntscheidung nur in Betracht, wenn ausschließlich die mit dem Antrag begehrte \nHilfeleistung rechtmäßig ist, d.h. eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf \nNull\" vorliegt.\n\n28\n\nEine solche Situation, in der jede andere Entscheidung als die begehrte \nzusätzliche Hilfeleistung an die Antragstellerin rechtswidrig wäre, liegt nicht \nvor.\n\n29\n\nIm Gegenteil sind die Ausführungen im ablehnenden Bescheid sachlich \nnachvollziehbar.\nDer Antragsgegner hat hier auf die der Antragstellerin offenstehenden vielfältigen \nMöglichkeiten in dem Wohnumfeld der Seniorenwohnanlage, in der die \nAntragstellerin wohnt, und auf das ihr gewährte weitere Pflegegeld, das sie für \neinen Bedarf an Pflege durch nahestehende Personen - z.B. durch ihren Sohn, \nder als Rentner in F. wohnt, und der im Pflegegutachten als Pflegeperson \naufgeführt ist - oder für Hilfestellungen im Wege der Nachbarschaftshilfe \nverwenden kann, verwiesen. \n\n30\n\nDer Antragsgegner hat bislang die ambulante Pflege in Verbindung mit einem \nBesuch der Tagespflegeeinrichtung an sechs Tagen der Woche akzeptiert, \nobwohl dies eine für ihn ungünstige Kostengestaltung nach sich zieht, um der \nAntragstellerin einen Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen.\nWenn der Antragsgegner nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass jede weitere - \ndarüber hinausgehende - Kostenbelastung den von ihm noch zu akzeptierenden \nRahmen sprengt, ist nach dem vorstehenden Kostenvergleich dagegen nichts \neinzuwenden, zumal auch die Notwendigkeit des Besuches der \nTagespflegeeinrichtung für einen weiteren Tag nicht hinreichend dargelegt \nwurde.\nBislang war an Sonntagen die Hilfeleistung durch den ambulanten Pflegedienst \nin Verbindung mit ergänzenden Hilfestellungen des Sohnes der Antragstellerin \noder dritter Personen offenbar ausreichend. Warum diese Situation sich plötzlich \nverändert hat, ist nicht dargetan. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin, der die \nTagespflegeeinrichtung betreibt, hat hierzu lediglich unsubstantiiert ausgeführt, \nohne die Betreuung in der Tagespflegeeinrichtung auch an den Sonntagen \nkönne die notwendige Hilfe und pflegerische Betreuung nicht in ausreichendem \nUmfange sichergestellt werden.\nEs steht zu vermuten, dass die „Notwendigkeit\" sich aus dem nunmehr \nerweiterten Betreuungsangebot der Pflegeeinrichtung auch für den siebten \nWochentag ergibt und sich das vorliegende Verfahren vor allem vor dem \nHintergrund des Kosteninteresses der Pflegeeinrichtung erklärt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-04/11-l-1539-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-04/11-l-1539-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301110","retrieved":"2026-07-09 03:26:21.098935+00:00"}}