{"status":"available","doknr":"OLD301135","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0903.17L1557.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-09-03","aktenzeichen":"17 L 1557/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin C. aus X. -I. wird abgelehnt.\n\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n\n1\n\n1.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin C. aus X. -I. ist - ungeachtet der nicht erfolgten Vorlage der \nErklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller \n- abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen \nkeine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n2\n\n2.\nDie Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihnen für den Monat August 2001 \nLeistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren und \ninsbesondere der Antragstellerin zu 1. einen ärztlichen \nBehandlungsschein auszustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig er-\nscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhin-\ndern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anord-\nnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n6\n\nSoweit die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vor \nder Antragstellung bei Gericht (14. August 2001) begehrt wird, ist der Antrag schon \nmangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nunbegründet.\n\n7\n\nVgl. zum gleichgelagerten Problem im \nsozialhilferechtlichen Bereich: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 09. Juli \n1991 - 8 B 830/91 - und vom 27. Juli 1995 \n- 8 B 1834/95 -.\n\n8\n\nHinsichtlich des verbleibenden Zeitraums haben die Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu \ngewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur \nBehandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche \nund zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und \nVerbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung und zur Linderung von \nKrankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. § 7 Abs. \n1 Satz 1 AsylbLG bestimmt jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das \nverfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen \nFamilienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach \ndiesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im \nSozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, \nseinen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen \nzu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, \nmuss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder \nVermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \neingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung \ngeht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des \njeweiligen hilfesuchenden Asylbewerbers. Dementsprechend hat in einem auf den \nErlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung \nnach dem AsylbLG nachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und \nglaubhaft zu machen, dass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur \nBedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 - \nund Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 -.\n\n11\n\nDie Kammer hat sich unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der \nAntragsteller - jedenfalls bisher - nicht mit der erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit davon überzeugen können, dass sich das Einkommen und \nVermögen des Antragstellers zu 2. auf der Ebene der Bedürftigkeit im Sinne des \nAsylbLG bewegen.\n\n12\n\nNach den - von den Antragstellern nicht bestrittenen - Beobachtungen des \nAntragsgegners wurde der Antragsteller zu 2. an zwei Samstagen im Februar \nbeziehungsweise März 2001 sowie am 11. Juli 2001 als Beifahrer des Herrn U. \nX1. , der Inhaber eines Holz- und Bautenschutzunternehmens in E. ist, \ngesehen. Der Antragsteller zu 2. sowie Herr J. B. bestiegen am 11. Juli 2001 \ngegen 6.50 Uhr das Fahrzeug des Herrn X1. und fuhren in Richtung S. . \nNach den ebenfalls nicht bestrittenen Ermittlungen des Antragsgegners holte Herr \nX1. den Antragsteller sowie Herrn B. am 12. Juli 2001 wiederum gegen 7.15 \nUhr mit seinem Fahrzeug ab und fuhr mit diesen ebenfalls in Richtung S. . \nEin Bediensteter des Antragsgegners beobachtete am gleichen Tag schließlich, wie \nder Antragsteller zu 2. und Herr X1. in einem lagerähnlichen Hinterhof eine \nRüttelplatte vom Anhänger des benutzten Fahrzeugs abluden.\n\n13\n\nDie Beobachtungen des Antragsgegners legen die Annahme einer regelmäßigen \nErwerbstätigkeit des Antragstellers zu 2. nahe. Insoweit kann schon nicht außer Acht \ngelassen werden, dass Herr X1. Inhaber eines Holz- und \nBautenschutzunternehmens ist und bereits in den Blick des Arbeitsamtes D. \ngeraten ist. Dieses hatte den Antragsgegner in der Vergangenheit um Überprüfung \ngebeten, ob Herr X1. an der von den Antragstellern bewohnten Unterkunft \nAsylbewerber abholt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Herr X1. den \nAntragsteller zu 2. sowie Herrn B. jedenfalls am 11. und 12. Juli 2001 gegen 6.50 \nUhr beziehungsweise 7.15 Uhr und folglich zu Zeiten abgeholt hat, in denen in \nhandwerklichen Berufen gewöhnlich die tägliche Arbeit aufgenommen wird. Soweit \ndie Antragsteller geltend machen, im Handwerk werde an Samstagen nicht \ngearbeitet, ist dem entgegenzuhalten, dass handwerkliche Tätigkeiten durchaus \nauch an Samstagen durchgeführt werden. \n\n14\n\nDas Vorbringen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren sowie im vorliegenden \nVerfahren vermag die genannten Indizien nicht hinreichend zu entkräften. Dabei \nverkennt die Kammer nicht, dass die Erzielung der in Rede stehenden \nErwerbseinkünfte unter ausländer-, arbeitserlaubnis-, handwerks- und \nsteuerrechtlichen Aspekten problematisch erscheint, was die vom Antragsgegner \nzwischenzeitlich geforderte Vorlage von Verdienstbescheinigungen erschweren \ndürfte und zugleich bedeutet, dass der Antragsteller zu 2. nicht darauf verwiesen \nwerden kann, den Lebensunterhalt seiner Familie durch Fortführung einer mit der \nRechtsordnung nicht im Einklang stehenden Tätigkeit zu bestreiten. Gleichwohl \nvermag das bisherige Vorbringen der Antragsteller insbesondere unter \nZugrundelegung des Schreibens des Herrn X1. vom 13. Juli 2001, wonach der \nAntragsteller zu 2. ihm aus Dankbarkeit an drei Tagen geholfen und dafür ca. 20,- \nDM/Tag in Form von Zigaretten und Nahrungsmitteln erhalten habe, nicht die Zweifel \nan der Bedürftigkeit der Antragsteller auszuräumen. Es erscheint angesichts der \nBeobachtungen des Antragsgegners schon fernliegend, dass sich die Tätigkeiten \ndes Antragstellers zu 2. auf lediglich drei Tage beschränkt haben. Die Kammer \nvermag dem genannten Schreiben des Herrn X1. schon deshalb kein \nentscheidendes Gewicht beizumessen, weil Herr B. seine Tätigkeiten für Herrn \nX1. in gleicher Weise und insbesondere unter Vorlage eines im Ergebnis \ninhaltsgleichen Schreibens des Herrn X1. gegenüber dem Antragsgegner zu \nerklären versucht hat. Die Kammer hält es nicht für lebensnah, dass Herr X1. \nzufällig zu beiden ihm helfenden Personen die gleiche persönliche und dankbare \nHilfe hervorrufende Beziehung unterhält. Die Antragsteller haben sich jedenfalls \nhierzu in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2001 nicht eingelassen.\n\n15\n\nBedeutsam ist darüber hinaus, dass Herr X1. die in seinem Schreiben vom \n13. Juli 2001 enthaltenen Tatsachen über die prozessual vorgesehene und hier \nangezeigte Möglichkeit der Glaubhaftmachung in einer eidesstattlichen Versicherung \ntrotz der behaupteten bestehenden Freundschaften zwischen ihm und den \nAntragstellern sowie der Tatsache, dass es auch in seinem Interesse liegen müsste, \nnicht mit dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern konfrontiert zu \nwerden, nicht bestätigt hat. Es stärkt im Übrigen nicht gerade das Vorbringen der \nAntragsteller, wenn diese zwar in der Lage sind, umfangreich vorzutragen, jedoch die \nRichtigkeit ihrer Angaben mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht \neidesstattlich versichern können. Es bleibt für die Kammer unerfindlich, dass die \nProzessbevollmächtigte der Antragsteller einerseits den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung in nicht geringem Umfang mit ausschließlich oder \nüberwiegend aus der Sphäre der Antragsteller herrührenden Tatsachen begründet, \nes andererseits aus Verständnisgründen für eine eidesstattliche Versicherung der \nAntragsteller eines Dolmetschers bedürfen soll. Dies gilt umso mehr, als sich die \nAntragsteller zu 1. und 2. seit zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland \naufhalten und, wie sie selbst vortragen, zu deutschen Staatsbürgern \nfreundschaftliche und damit eine Kommunikationsfähigkeit voraussetzende \nBeziehungen unterhalten. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die \nAntragsteller zu 1. und 2. durchaus in der Lage sind, die Tragweite einer für die \nGlaubhaftmachung von Tatsachen im Verfahren der einstweiligen Anordnung \nerforderlichen eidesstattlichen Versicherung zu erfassen.\n\n16\n\nBleiben mithin Unklarheiten in Bezug auf die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Antragstellers zu 2., wirken sich diese - wie dargelegt - \nzu seinem Nachteil aus.\n\n17\n\nAuch die Antragsteller zu 1. und zu 3. bis 5. haben vor diesem Hintergrund ihre \nHilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zu den Familienangehörigen im Sinne des \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gehören Ehegatten und die minderjährigen Kinder. \nEhegatten und minderjährige Kinder müssen insoweit im einstweiligen \nAnordnungsverfahren glaubhaft machen, dass ihr Bedarf unter Berücksichtigung des \nihrem mit ihnen im selben Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Elternteil zur \nVerfügung stehenden Einkommens und Vermögens nicht gedeckt werden kann. Die \nNichtglaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2. geht damit \nauch zu Lasten der Antragsteller zu 1. und zu 3. bis 5.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-03/17-l-1557-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-09-03/17-l-1557-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301135","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.427592+00:00"}}