{"status":"available","doknr":"OLD301243","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0822.5L1381.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"5 L 1381/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer von den Antragstellern gestellte Hauptantrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung der Antragsgegnerin vom K. \nanzuordnen,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nIhm fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer \ngeht im vorliegenden summarischen Eilverfahren davon aus, dass die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom K. erloschen ist. Das führt \ndazu, dass die Antragsteller von der beantragten Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung \nkeinen rechtlich erheblichen Vorteil mehr hätten. \n\n6\n\nDie Baugenehmigung vom K. ist noch unter der Geltungsdauer der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07. März 1995 (BauO \nNRW 95) erteilt worden. Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW 95 erlischt die \nBaugenehmigung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der \nGenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Nach \nder vom Architekten der Beigeladenen, I. E. .-J. . H. , eingereichten \nBaubeginnanzeige vom K. sollte mit den Bauarbeiten für das Bauvorhaben \nab der 28. Kalenderwoche , d. h. ab dem K1. begonnen werden. Die \nKammer geht im vorliegenden Verfahren von der Richtigkeit dieser Angabe \naus. Dazu passt in zeitlicher Hinsicht die Vorsprache der Antragsteller beim \nAntragsgegner am aus Anlass der von ihnen festgestellten Aufnahme von \nBautätigkeiten am Gebäude der Beigeladenen. Die von der Beigeladenen \nzunächst mit Schriftsatz vom K. aufgestellte (verfahrensangepasste) \nBehauptung, bereits im N. mit Bauarbeiten im Innenbereich des Daches \nbegonnen zu haben, vermochte die Richtigkeit ihrer eigenen \nBaubeginnanzeige nicht in Frage zu stellen. So fehlte es schon an jeglicher \nKonkretisierung, um welche Arbeiten im Innenbereich es sich dabei gehandelt \nhaben soll. Auch die nunmehr mit Schriftsatz vom 20. August 2001 \nbeigebrachte Erklärung der Firma I1. Lang vom 16. August 2001 gibt der \nKammer keinen Anlass, nicht von der Richtigkeit der Baubeginnanzeige \nauszugehen. So fehlt es vor allem bislang an jeglicher Erklärung der \nBeigeladenen, warum ihr bauleitender Architekt, Herr E. .-J. . H. , in \nder Baubeginnanzeige als Baubeginn die 28. Kalenderwoche eingetragen hat, \nobwohl (angeblich) mit den Bauarbeiten bereits 5 Wochen vorher begonnen \nworden sein soll. Daneben ist die Erklärung der Firma I1. M. in zeitlicher \nHinsicht auch nicht eindeutig. Dort wird zunächst allgemein gesagt, dass mit \nden Holzbauarbeiten in der 23. Kalenderwoche angefangen worden sei. Zu \ndiesen Arbeiten werden der Zuschnitt der gesamten Konstruktion und die \nMontierung der Stahl- und Holzverstärkungen gezählt. Es bleibt jedoch unklar, \nob diese Arbeiten parallel verliefen oder nacheinander. Im letzteren Fall wäre \nzu berücksichtigen, dass nicht jegliche Aktivitäten im Zusammenhang mit \neiner Baumaßnahme schon den Beginn der Bauausführung i. S. v. § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW 95 darstellen. So gehören bloße \nVorbereitungsmaßnahmen noch nicht dazu. Bei einem Holzzuschnitt, der \nregelmäßig noch in der Firma gefertigt werden dürfte, handelt es sich danach \nnoch nicht um Arbeiten, die in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung \nerfolgen. Danach bleibt unklar, ob auch schon die Stahl- und \nHolzverstärkungen im Dachgeschoss vor Ablauf der zweijährigen Gültigkeit \nder Baugenehmigung vom durchgeführt wurden. Bei dem deshalb weiter \nzu Grunde zu legenden Baubeginn im K1. war jedoch die zweijährige \nGültigkeitsdauer der Baugenehmigung vom K. bereits abgelaufen. \n\n7\n\nDie Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Fassung des \n2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 09. November 1999 \n(GV NRW S. 622), nach der Baugenehmigungen nunmehr eine \nGültigkeitsdauer von drei Jahren haben, kommt für die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom K. nicht mehr in Betracht. Nach Art. III \nAbs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom \n09. November 1999 (2. LBauOÄndG) tritt dieses Gesetz mit der geänderten \nGültigkeitsdauer von Baugenehmigungen in § 77 Abs. 1 BauO NRW zwar am \n01. K. 2000 in Kraft. Nach Art. III Abs. 2 Satz 1 2. LBauOÄndG sind jedoch \nvor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den \nbisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Dabei können nach Satz 2 \ndieses Absatzes materielle Vorschriften dieses Gesetzes, die eine günstigere \nRegelung enthalten, auf Verlangen angewandt werden. Selbst wenn man die \nRegelung in § 77 Abs. 1 BauO NRW über die Gültigkeit von \nBaugenehmigungen als materielle Vorschrift und den Inhalt des Schreibens \ndes Architekten der Beigeladenen, I. E. .-J. . H. , vom 25. K1. \n2001 als entsprechendes Verlangen ansieht, steht der Anwendung des Art. III \nAbs. 2 Satz 2 2. LBauOÄndG entgegen, dass im Zeitpunkt des Eingangs \ndieses Schreibens bei der Antragsgegnerin am K1. das Verfahren über \ndie Erteilung der Baugenehmigung vom K. bereits abgeschlossen war, so \ndass eine Weiterführung des Verfahrens unter Zugrundelegung der \ngünstigeren materiellen Regelungen des neuen Rechts ausschied. Dabei \nbedarf es keiner Vertiefung, ob man das Verfahren bereits mit dem Erlass des \nVerwaltungsaktes, der an dessen Ende ergeht, als abgeschlossen ansieht, \noder das Verfahren erst dann beendet ist, wenn der erlassene Verwaltungsakt \nnicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Selbst wenn der \nletztgenannte Verfahrensbegriff im weiteren Sinne zu Grunde gelegt wird und \nman eine Anfechtung der Baugenehmigung durch die Antragsteller als \nNachbarn genügen lässt - was jedoch äußerst fraglich sein dürfte, da sich die \nRegelung in Art. III Abs. 2 und 3 2. LBauOÄndG auf das Verfahren im \nVerhältnis des unmittelbar betroffenen zur Baubehörde beziehen dürfte -, ist \nein Verfahren hinsichtlich eines angefochtenen Verwaltungsaktes auch dann \nabgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt mangels Gültigkeit keine \nWirkungen mehr entfaltet. Da nach den zuvor gemachten Ausführungen die \nBaugenehmigung vom K. nach zwei Jahren wegen des fehlenden Beginns \nder Bauausführung erloschen war, ging das erst am K1. beim \nAntragsgegner eingegangene Verlangen der Beigeladenen auf Anwendung \ndes nunmehr geltenden § 77 Abs. 1 BauO NRW mangels eines noch \nlaufenden Verfahrens hinsichtlich dieser Baugenehmigung ins Leere.\n\n8\n\nDie Vorschrift des Art. III Abs. 3 2. LBauOÄndG kommt schon nicht zur \nAnwendung, da der Bauantrag der Beigeladenen vom bereits vor \nVerkündung dieses Gesetzes am gestellt worden war. \n\n9\n\nDer von den Antragstellern im Falle des Erlöschens der Baugenehmigung \nsinngemäß gestellte Hilfsantrag,\n\n10\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Beigeladenen die \nFortführung der Bauarbeiten zum Ausbau des \nDachgeschosses zu zwei Wohnungen und eine \nentsprechende Nutzungsaufnahme vorläufig zu \nuntersagen,\n\n11\n\nist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die \nAntragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruches für die von \nihnen begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für den Anspruch der Antragsteller gegenüber der \nAntragsgegnerin auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten ist § 61 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW. Ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten und \nUntersagung der Nutzungsaufnahme kann sich für die Antragsteller jedoch \nnur ergeben, wenn das Vorhaben der Beigeladenen gegen auch die \nAntragsteller als Nachbarn schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften \nverstößt. Allein ein Verstoß gegen sonstige, nicht nachbarschützende \nVorschriften vermag zwar der Antragsgegnerin die Befugnis zu einem \nbauaufsichtsrechtlichen Einschreiten geben, vermögen jedoch einen \nentsprechenden Anspruch der Antragsteller nicht zu begründen.\n\n13\n\nSo führt allein die derzeitige formelle Illegalität des Vorhabens wegen des \nErlöschens der Baugenehmigung nicht zu einem Anspruch der Antragsteller \nauf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten, da allein die Errichtung eines formell \nillegalen Vorhabens noch keine Verletzung von Nachbarrechten beinhaltet. \n\n14\n\nEin Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht \nfeststellen. \n\n15\n\nZwar hält der zweigeschossige Gebäudeteil, dessen Dachgeschoss die \nBeigeladene zu zwei Wohnungen einschließlich Gauben und Balkonen \nausbaut, mit seiner Außenwand zumindest in dem Bereich nördlich der \nTordurchfahrt bis zur östlichen Gebäudeecke die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 BauO NRW notwendige Abstandsfläche zum \nGrundstück der Antragsteller nicht ein, da schon der Mindestabstand von drei \nMetern nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW unterschritten wird. Der \nBeigeladenen kann jedoch gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW eine geringere \nTiefe der Abstandfläche gestattet werden. Die nunmehr beabsichtigte \nNutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken stellt eine \nNutzungsänderung dar. Bei den damit einhergehenden baulichen \nÄnderungen im Inneren des Gebäudes und der Errichtung von Gauben und \nzwei Balkonen an der Nord- und Südseite des Daches handelt es sich nur um \ngeringfügige bauliche Änderungen an dem bestehenden Gebäude. Eine \nVeränderung von Länge und Höhe der zu der Grenze der Antragsteller \nzugekehrten Wand findet nicht statt. Schließlich steht auch die Würdigung \nnachbarlicher Belange nicht entgegen, der Beigeladenen für ihr Vorhaben \neine geringere Tiefe der Abstandfläche zu gestatten. Dabei ermöglicht die \nVorschrift bei einer Änderung der Nutzung bestehender Gebäude bzw. bei \ngeringfügigen baulichen Änderungen ein Freistellen von der Berücksichtigung \nabstandflächenrechtlicher Erfordernisse auch für den Fall, dass die \nNutzungsänderung bzw. die geringfügigen baulichen Änderungen sogar auf \neinen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere \nAuswirkungen hat als die bisherige Nutzung bzw. der bisherige Bestand des \nGebäudes.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar \n2000 \n- 10 B 2092/99 -, NWVBl. 2001, 138 = NVwZ 2001, \n340.\n\n17\n\nBezugspunkt der Würdigung nachbarlicher Belange ist der verminderte \nAbstand gegenüber demjenigen, den das Vorhaben sonst einhalten müsste, \nund die Zumutbarkeit dieser Verringerung angesichts der beabsichtigten \nÄnderungen. Für das Vorhaben lassen sich nachteiligere Auswirkungen auf \ndie durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange nicht \nfeststellen. So stehen der Nutzungsänderung und den geringfügigen \nbaulichen Änderungen Gründe des Brandschutzes nicht entgegen. Dabei \nkann es dahinstehen, ob die Wände zwischen den beiden Wohnungen im \nDachgeschoss hinsichtlich ihres Brandverhaltens den Anforderungen nach \n§ 29 BauO NRW genügen, da dieser Vorschrift kein nachbarschützender \nCharakter zukommt. Hinsichtlich des durch den Abstand zum Grundstück der \nAntragsteller bewirkten Brandschutzes ist durch das Vorhaben der \nBeigeladenen keine nachteiligere Änderung eingetreten.\n\n18\n\nAuch im Hinblick auf den hinreichenden Sozialabstand wirkt die Nutzung \ndes Gebäudes mit zwei Wohnungen im Dachgeschoss infolge der \nverringerten Abstandfläche nicht nachteiliger auf die Wohnnutzung des \nbenachbarten Grundstücks der Antragsteller ein, als dies bei einem Vorhaben \nder Fall gewesen wäre, das die Abstandfläche einhält. Ist nämlich die Nutzung \nals solche planungsrechtlich zulässig, insbesondere nicht rücksichtslos, was \nnachfolgend noch ausgeführt wird, wird sie für den Nachbarn unter dem \nGesichtspunkt hinreichenden Sozialabstands nicht dadurch unzumutbar, das \nsie sich in einem Gebäude abspielt, das etwas näher an der Grenze steht, als \ndies eigentlich notwendig wäre.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar \n2000, a.a.O.\n\n20\n\nDie Antragsteller erfahren in der Nutzung ihres Grundstücks allenfalls \ndurch die bisherige Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen als \nAltenbegegnungsstätte und zur Beherbergung sozialer Dienste eine \nBeeinträchtigung. An dieser Situation ändert jedoch die Nutzung des \nDachgeschosses des Gebäudes zu Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten \nnichts wesentlich Nachteiligeres.\n\n21\n\nBeinhaltet somit das Vorhaben der Beigeladenen schon keinen \nAbstandflächenverstoß, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob sich die \nAntragsteller überhaupt auf einen Abstandflächenverstoß berufen können, da \nihr Wohnhaus wohl selbst die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält.\n\n22\n\nDie nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW wird durch \ndas Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift müssen \nStellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die \nGesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, \ndie Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß \nhinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die \nUmgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach \nfesten Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die \nkonkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze \nangeordnet werden sollen, in welcher Lage sich dieser Standort zu dem \nGrundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den \nWohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Entscheidend für die \nFeststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten \nist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet \nwerden sollen, bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und \nwelche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu \nerwarten haben.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. März 1991 \n- 7 B 6/91 -, m. w. N.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 \nBauO NRW nicht angenommen werden. Zwar beabsichtigt die Beigeladene \nauf der Hofseite mit dem Ausbau des Dachgeschosses nunmehr 2 weitere, \nalso insgesamt 10 Stellplätze zu errichten und führt die Zufahrt zu diesem \nBereich durch den östlichen Torbogen sowohl unmittelbar vor der Haustür \nzum Wohnhaus der Antragsteller vorbei als auch entlang der \nGrundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller. Auch liegen die \nStellplätze im hinteren nördlichen Bereich des Hofes bereits auf einer Höhe \nmit dem Bereich, wo die Antragsteller im Anschluss an ihre Garage mit \nGeräteraum einen Freisitz mit sich anschließendem Garten haben. Dies hat \nunter den hier maßgeblichen Umständen jedoch nicht zur Folge, dass sowohl \ndie Zufahrt zu den Stellplätzen als auch die Lage der Stellplätze als den \nAntragstellern nicht mehr im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW zumutbar zu \nbewerten wären, weil nunmehr zum einen mit erhöhten Gefährdungen beim \nBetreten und Verlassen des Wohnhauses der Antragsteller zu rechnen sei \nund zum anderen Lärm- und Geruchsimmissionen in den Garten als der \nregelmäßig der Ruhe und Erholung dienenden Zone getragen würden. Von \nerheblicher Bedeutung ist bei der im gegebenen Zusammenhang \nvorzunehmenden Beurteilung nämlich der Umstand, dass zum einen auch die \nAntragsteller selbst auf ihrem Grundstück eine hinter dem Wohnhaus \ngelegene Garage mit der Zufahrt durch den Torbogen nutzen und zum \nanderen das Grundstück der Beigeladenen im Hofbereich seit Jahren als \nStellfläche für Pkw's genutzt wird. Die dadurch bestehende Vorbelastung des \nGrundstücks der Antragsteller führt zu einer deutlichen Minderung ihrer \nSchutzwürdigkeit. Mit den nunmehr vorgesehenen zwei zusätzlichen \nStellplätzen im Hofbereich findet nur eine unwesentliche Erhöhung der Anzahl \nder Fahrzeugbewegungen pro Tag statt. Hinsichtlich etwaiger Gefährdungen \ndurch den Zu- und Abgangsverkehr als auch etwaige Beeinträchtigungen \ndurch Lärm und Gerüche kann angesichts der schon bisher bestehenden \nSituation mit seinen Belastungen für das Grundstück der Antragsteller nicht \nvon einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden.\n\n25\n\nVorschriften des Bauplanungsrechts, die die Antragstellern als Nachbarn \nzu schützen bestimmt sind, werden aller Voraussicht nach ebenfalls nicht \nverletzt.\n\n26\n\nEin Verstoß der baulichen Anlage hinsichtlich der Art der Nutzung, was \nzugleich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften beinhalten würde, \nliegt nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob nach § 34 Abs. 2 BauGB die \nEigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet, § 3 BauNVO, \noder einem allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO, entspricht, denn die von \nder Beigeladenen im Dachgeschoss beabsichtigte Wohnnutzung wäre in \nbeiden Fällen zulässig.\n\n27\n\nOb sich das strittige Vorhaben der Beigeladenen in jeder Hinsicht im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, \nist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im baurechtlichen \nNachbarstreitverfahren. Das Gericht prüft in derartigen Verfahren nicht die \nobjektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens, sondern richtet seinen Blick \nausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen \nNachbarn. Daher gehen sämtliche, auf die objektive Rechtmäßigkeit des \nVorhabens bezogenen Einwände der Antragsteller fehl. Nachbarschutz \nkönnten die Antragsteller allenfalls bei Verletzung des im Begriff des „Sich-\nEinfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebotes \ngeltend machen.\n\n28\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen \nVerflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen \nangemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem \nBauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage verständlich und \nunabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an \nBelästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Nachbarschutz besteht \ndemnach, wenn und soweit durch die Ausführung oder Benutzung eines \nVorhabens in schutzwürdige Belange eines Nachbarn „rücksichtslos\" \neingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall \nfestzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere \ndie gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung \ndes Maßstabes der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei \nkann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im \ngegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der \ndas Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben \nverfolgten Interessen sind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4C \n1.78 -, BauR 1981, 354 und vom 28. Oktober 1993, \n- 4 C 5.93 -, BRS 55, Nr. 168 = UPR 1994, 148 = \nNVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, \n354 = ZfBR 1994, 142. und Beschluss vom \n11. Januar 1999 -4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = \nNVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 = ZfBR 1999, \n169.\n\n30\n\nIrgendwelche Umstände, wonach die Antragsteller durch die nunmehrige \nNutzung des Dachgeschosses des Gebäudes der Beigeladenen zu \nWohnzwecken mit zwei Wohneinheiten rücksichtslos beeinträchtigt werden, \nsind nicht erkennbar. Soweit sie sich auf eine Wertminderung des \nGrundstücks als Folge des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens \nberufen, bildet eine solche - im Übrigen nicht erkennbare - Wertminderung \nkeinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des \nRücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen \nRechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor \njeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November \n1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 = Buchholz \n406.11, § 34 BauGB, Nr. 189.\n\n32\n\nEinblickmöglichkeiten aus den Dachgauben und von dem Balkon auf das \nGrundstück der Antragsteller rechtfertigen ebenfalls nicht, das Vorhaben der \nBeigeladenen als im Sinne des Gebotes Rücksichtnahme rücksichtslos \nanzusehen. Wechselseitige Möglichkeiten der Einsicht sind in bebauten \nBereichen die Regel und hinzunehmen. Schon bisher ist das Grundstück der \nBeigeladenen nicht von Einblickmöglichkeiten verschont gewesen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen \nAntrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt hat und im Übrigen als notwendig Beizuladende ohne ihr Zutun in \ndas Verfahren einbezogen worden ist.\n\n34\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund entspricht innerhalb eines Streitwertrahmens von 3.000,00 DM bis \n30.0000,00 DM in Baunachbarsachen der ständigen Rechtsprechung der \nKammer in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-08-22/5-l-1381-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-08-22/5-l-1381-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301243","retrieved":"2026-07-09 03:26:33.367721+00:00"}}