{"status":"available","doknr":"OLD301290","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0816.17L1491.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-08-16","aktenzeichen":"17 L 1491/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb \nabzulehnen, weil die Antragstellerin nicht die gemäß § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - \nZPO - erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vorgelegt hat. Davon abgesehen bietet die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit \nentsprechend gelten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen \nnach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zur \nSicherstellung ihres Lebensunterhalts - hilfsweise als \nDarlehen - für den Monat August 2001 zu gewähren,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Gewährung der Hilfe zum \nLebensunterhalt in vollem Umfang begehrt. Dem steht bereits das Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung \nder Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum \nLebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden \nLeistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B \n1/97 -.\n\n8\n\nSoweit der Antrag danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.\n\n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n10\n\nSoweit sich der Antrag auf den Zeitraum vor der Antragstellung bezieht, ist er \nnach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von \nvornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 \n- 8 B 830/91 -.\n\n12\n\nFür den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 6. \nAugust 2001 (Antragstellung bei Gericht) bis 31. August 2001 hat die Antragstellerin \nhinsichtlich der Kosten der Unterkunft bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die \nGewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen \nAnordnungsverfahren ein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige \nHilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des \nMietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das \nsetzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum \nnächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für \neine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber \nauch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem \nKündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch \nmachen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und \nRäumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = \nNJW 2000, 2523.\n\n14\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes \nliegen nicht vor. Denn nach Aktenlage hat der Antragsgegner die Unterkunftskosten \nfür Juli 2001 direkt an den Vermieter überwiesen, so dass gegenwärtig allenfalls ein \nRückstand von einer Monatsmiete entstanden sein kann. Abweichendes hat die \nAntragstellerin nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.\n\n15\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n16\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum \nLebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem \nVermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel \n(negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der \nHilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder \nihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebedürftigen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - \nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n18\n\nDer Antragsgegner geht insoweit zutreffend davon aus, dass Zweifel an der \nSozialhilfebedürftigkeit entstehen können, wenn ein Hilfe Suchender - wie hier die \nAntragstellerin - regelmäßiger Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist. Die mit dem Betrieb \neines Kraftfahrzeuges verbundenen erheblichen Kosten legen regelmäßig die \nAnnahme nahe, dass der betreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte \nMittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen. Es ist Sache des \njeweiligen Antragstellers, derartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch \nnachprüfbare konkrete Angaben auszuräumen.\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 \n- 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994 \n- 8 B 3119/94 -.\n\n19\n\nSoweit es nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - \n5 B 217.99 -, DVBl. 2001, 1064; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 15. November 2000 - 16 B 1330/00 -\n,\n\n21\n\neiner mehrköpfigen Familie möglich sein soll, durch gezielte Aufteilung der zur \nVerfügung stehenden Sozialhilfemittel die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges zu \nbewerkstelligen, folgt daraus für den hier vorliegenden Fall keine der Antragstellerin \ngünstige rechtliche Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nach \neigener Darstellung lediglich einen Zwei-Personen-Haushalt mit dementsprechend \ngeringem Einsparpotential führt, entbindet die vorgenannte Rechtsprechung sie nicht \nvon der Obliegenheit, die ihren persönlichen Lebensbereich betreffenden \npersönlichen und finanziellen Umstände in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Sie \nmuss sich entgegen halten lassen, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen \nLebensumständen, insbesondere zu ihren Einkommens- und \nVermögensverhältnissen bislang nicht geeignet erscheinen, den durch häufige Kfz-\nNutzung geprägten Lebenszuschnitt zu erklären und die entstandenen Zweifel an \nihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zerstreuen. Denn nicht nur die \nUmstände der Kraftfahrzeughaltung, sondern auch die sonstigen Lebensverhältnisse \nerscheinen unklar, wobei die Angaben der Antragstellerin mehr zur Verschleierung \nals zur Klärung der Gesamtsitation und damit auch zur Annahme der vorgenannten \nZweifel führen.\n\n22\n\nHinsichtlich des Leasingfahrzeuges G. L. mit dem Kennzeichen spricht \nzwar nach den durch Telefonvermerke in den Akten dokumentierten polizeilichen \nErmittlungsergebnissen Gewichtiges dafür, dass die Antragstellerin den \nLeasingvertrag tatsächlich nicht unterschrieben hat. Demzufolge erscheint es auch \nrechtlich zweifelhaft, wenn der Antragsgegner von ihr erwartet, dass sie den \nLeasingvertrag kündigen solle. Ebenso erscheint angesichts der Bescheinigung der \nG. Bank vom 31. Juli 2001 (Beiakte Heft 2 Blatt 281) zweifelhaft, ob die \nAntragstellerin ohne deren Mitwirkung gegenwärtig die Möglichkeit hätte, das \nangeblich ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung auf ihren Namen zugelassene \nFahrzeug abzumelden. Allerdings hat die Antragstellerin bisher auch noch nichts \nNennenswertes unternommen, um den für sie ungünstigen Schein der \nHaltereigenschaft zu beenden. Im Widerspruch führt sie dazu lediglich schlicht aus, \nes sei von einer langen Verfahrensdauer auszugehen. Sie hatte es bis zum 31. Juli \n2001 nicht einmal für nötig gehalten, die G. Bank über die laufenden \nstrafrechtlichen Ermittlungen zu informieren. Darauf kommt es aber nicht \nentscheidend an. Denn die Kammer nimmt ihr nicht ab, dass sie hinsichtlich der \nfortlaufenden Betriebes des (zumindest bis Juli 2001 nicht versicherten) Fahrzeuges \n- wie sie glauben machen will - lediglich das Opfer undurchsichtiger Machenschaften \nist, in die allem Anschein nach jedenfalls ihr Ehemann verstrickt ist. Denn die \nAntragstellerin bestreitet nicht die detailliert in den Akten dokumentierten \nBeobachtungen von Mitarbeitern des Sozialamtes, wonach sie in den vergangenen \nWochen des öfteren das betreffende Fahrzeug benutzt hat, und zwar teils allein, teils \nzusammen mit ihrem getrennt lebenden Ehemann. Die einvernehmliche und \nabwechselnde Nutzung des Fahrzeuges wie auch gemeinsame Auftritte der Eheleute \nin der Öffentlichkeit lassen darauf schließen, dass das Vorhandensein dieses \nFahrzeuges keinen Anlass zu ernstlichen Auseinandersetzungen zwischen den \nEheleuten bietet, was mit dem - zumindest auch - gegen den Ehemann zielenden \nVorwurf krimineller Machenschaften schlechterdings nicht zu vereinbaren ist, es sei \ndenn die Antragstellerin billigt diese Handlungen. \n\n23\n\nWeiterhin kaum nachvollziehbar erscheinen auch die Umstände der Nutzung des \nVW Polo mit dem Kennzeichen . Dieses seit dem 21. Juni 2001 auf Herrn B. \nC. zugelassene Fahrzeug wurde nach den Ermittlungen des Antragsgegners seit \ndem 22. Juni 2001 zu unterschiedlichen Tageszeiten- bzw. Nachtzeiten sowie \nnahezu fortlaufend an sämtlichen Tagen der Woche vor dem Wohnhaus der \nAntragstellerin vorgefunden (vgl. Beiakte Heft 2 Blatt 246, 247). Soweit es in dem \nBescheid vom 30. Juli 2001 insoweit heißt „ab dem 22.07.2001\", handelt es sich \nersichtlich um einen Schreibfehler. Da die Antragstellerin bereits zuvor zur \nStellungnahme aufgefordert worden war und zudem selbst am besten weiß, seit \nwann ihr das Fahrzeug zur Verfügung steht, konnte dieser Schreibfehler die \nMöglichkeiten ihrer Rechtsverteidigung nicht einschränken. Dabei ist allerdings \nfestzuhalten, dass das Fahrzeug schon wegen seines Alters - die Erstzulassung \nerfolgte im Jahr 1982 - keinen Verkehrswert mehr haben dürfte, der ernstlich \nvermuten ließe, dass die Antragstellerin es käuflich erworben haben könnte. Die \nbehauptete Schenkung erscheint insoweit durchaus nachvollziehbar. Dennoch \nbleiben die Umstände und Finanzierung der Fahrzeuginstandsetzung und -nutzung \nunklar. Zwar trägt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine schriftliche \nBestätigung des Herrn C. vor, dass dieser allein für alle Kosten aufkomme. Dies \nreicht indessen zur Glaubhaftmachung allein nicht aus, weil die für diese \nGroßzügigkeit ursächliche Motivation des Herrn C. , den sie als einen Bekannten \ndarstellen will, mit dem sie während seines Urlaubs nur über dritte Personen in \nKontakt treten kann, nicht einmal ansatzweise erläutert wird. Statt dessen versucht \ndie Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 2001 den \nUmfang der Fahrzeugnutzung herunterzuspielen, indem sie versichert, Herr C. \nstelle ihr dieses „gelegentlich leihweise\" zur Verfügung, und erläutert, dies geschehe \nnur bei trockenem Wetter, wenn er dieses nicht selbst für Fahrten zu seiner \nArbeitsstelle in I. benötige, wo er donnerstags bis samstags arbeite. Diese \nAngaben sind schlechterdings mit den Beobachtungen der Sozialamtsmitarbeiter, an \nderen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, nicht zu vereinbaren. \nDenn das Auto stand der Antragstellerin ab dem 22. Juni 2001 nahezu ohne \nUnterbrechungen zur Verfügung. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass das am \nTag zuvor zugelassene Fahrzeug eigens für die Antragstellerin angeschafft worden \nist. \n\n24\n\nDie aufgezeigten Umstände der Kraftfahrzeugnutzung werfen zugleich \nErklärungsbedarf hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse des \nAntragstellerin auf. Das auffällige, im Widerspruch zu den Tatsachenbehauptungen \nder Antragstellerin stehende Einvernehmen mit dem getrennt lebenden Ehemann \njedenfalls in Bezug auf die Kraftfahrzeugnutzung lässt unverständlich erscheinen, \ndass dieser angeblich keinen Unterhalt für seine Frau und sein Kind zahlt. Vor dem \nHintergrund des Vorbringens im Verfahren gleichen Rubrums 17 L 348/01, wonach \nder Ehemann - seinerzeit ohne gültigen Arbeitsvertrag - beruflich tätig und im ganzen \nBundesgebiet unterwegs war, legt auch der am 21. Juni 2001, gut 7 Monate nach der \nErstzulassung, von einem Mitarbeiter des Sozialamtes festgestellte Kilometerstand \ndes G. L. von immerhin 34.996 km die Vermutung nahe, dass der Ehemann der \nAntragstellerin tatsächlich das Fahrzeug beruflich nutzt. Hierzu fügt sich, dass dieser \nnach erfolglosem Abschluss seines sozialhilferechtlichen Eilverfahrens 17 L 429/01 \nbislang nicht erneut um Sozialhilfe nachgesucht hat. Ist aber die Annahme von \nEinkommen beim Ehemann der Antragstellerin nahe liegend, liegen bei den \ndargestellten Lebensumständen Leistungen des Ehemannes an die Antragstellerin \nund das gemeinsame Kind nicht fern. Jedenfalls handelt es sich auch hier wiederum \num einen unklaren Umstand, der zu Lasten der Antragstellerin geht.\n\n25\n\nIst nach dieser Gesamtschau der Lebensumstände der Antragstellerin eine \nSozialhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist auch eine Rechtsgrundlage für \ndie hilfsweise beantragte darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-08-16/17-l-1491-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-08-16/17-l-1491-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301290","retrieved":"2026-07-09 03:26:38.179589+00:00"}}