{"status":"available","doknr":"OLD301375","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0803.12L1312.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-08-03","aktenzeichen":"12 L 1312/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \n\n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\n \nGründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, den Beigeladenen nicht \ngemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 2001 \nzum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu \nbestellen und ihn nicht auf den Dienstposten des \nLeiters des Rechnungsprüfungsamtes \numzusetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nAus gegebener Veranlassung ist vorab klarzustellen, dass der Beigeladene \nbereits zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestellt ist. Ein hinsichtlich der \nBestellung zulässiger Antrag kann sich folglich nur auf deren Rückgängigmachung \nerstrecken. Ein solcher Antrag kann allerdings auch im Wege der Auslegung \nhergeleitet werden. \n\n6\n\nMit der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 104 Abs. \n2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) wird die Auswahlentscheidung getroffen, die hier \nim Hinblick auf die unmittelbare Unterstellung des Rechnungsprüfungsamtes (§ 104 \nAbs. 1 GO) ausnahmsweise dem Rat vorbehalten ist. Wenn - wie hier - die Ausübung \ndieser Funktion sich als Tätigkeit auf einem sogenannten Beförderungsdienstpostens \ndarstellt, ist - wie auch sonst im Beamtenrecht - das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten. \nDie als Folge der Bestellung erforderliche Umsetzung des ausgewählten Beamten \nauf den Dienstposten des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und dessen \nFreistellung von anderen Dienstgeschäften ist zwar formalrechtlich von der \nBestellung zu unterscheiden; sie steht allerdings mit dieser in engem \nZusammenhang. Auch insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zu \nsonstigen Stellenbesetzungsverfahren. Auch in sonstigen Auswahlverfahren folgt die \nformelle Umsetzung (tatsächliche Übertragung des neuen Dienstpostens) dem \neigentlichen Auswahlverfahren zumindest logisch nach. \n\n7\n\n1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer bei verständiger Würdigung auf \nRückgängigmachung der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes \ngerichteten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. \nHierfür ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung \nmit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO erforderlich, dass der Antragsteller einen Anspruch \nauf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser \nAnspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\n8\n\nEin Anordnungsgrund ist gegeben, obwohl die Beförderung des Beigeladenen \nkonkret noch nicht beabsichtigt ist bzw. auf Grund der Haushaltssperre zur Zeit nicht \nerfolgen kann. Denn die Kammer erkennt einen Anordnungsgrund in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Konkurrentenstreitigkeiten im Regelfall nicht nur \nfür eine begehrte vorläufige Verhinderung der Beförderung des Konkurrenten, \nsondern im Hinblick auf einen temporären Bewährungsvorsprung und der faktisch \nvorentscheidenen Bedeutung auch schon für eine begehrte Verhinderung einer \nBesetzung des Dienstpostens bzw. deren Rückgängigmachung im Vorfeld einer \nbeabsichtigten Beförderung an. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nBei Beförderungsentscheidungen bzw. bei Auswahlentscheidungen im Vorfeld \neiner Beförderung hat der Dienstherr das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten. Dabei ist \nin erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche \nBeurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am \nLeistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten \nzu sein.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall haben der Antragsteller und der Beigeladene bei den \nhinreichend zeitnahen vergleichbaren Beurteilungen jeweils die höchste \n\n12\n\nBeurteilungsnote „ erheblich über dem Durchschnitt\" erhalten. Sie sind deshalb \nals gleich gut beurteilt anzusehen. Hiervon geht auch der Antragsteller aus. \n\n13\n\nSoweit der Antragsteller rügt, dass Auswahlgespräche stattgefunden haben und \nderen Ergebnis kein sachgerechtes Auswahlkriterium sei, ist zunächst festzustellen, \ndass dieser Vortrag - anders als noch im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten \nvom 15. Mai 2001 - offenbar nicht mehr auf das Vorstellungsgespräch vom 27. April \n2001 abzielt, das noch im Vorfeld der Empfehlung des Rechnungsprüfungs-\nausschusses und der anschließenden Bestellung durch den Rat unter Leitung des \nOberbürgermeisters stattgefunden hat. Vielmehr wird im vorliegenden Antrag nur die \nVorstellung u.a. des Antragstellers und des Beigeladenen in der Sitzung des \nRechnungsprüfungsausschusses vom 5. Juni 2001 beanstandet. \n\n14\n\nEs trifft zwar zu, dass Auswahlgespräche nur eingeschränkt im Rahmen eines \nAuswahlverfahrens herangezogen werden können. Insbesondere können sie als \nbloße Momentaufnahmen von der Persönlichkeit des jeweiligen Bewerbers den \nerforderlichen Leistungsvergleich, namentlich anhand von dienstlichen Beurteilungen \nnicht ersetzen. Zur Erweiterung der Beurteilungsgrundlage und zur Abrundung des \nGesamtbildes bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen kann aber auch auf den \nEindruck der Bewerber in den Vorstellungsgesprächen abgestellt werden.\n\n15\n\nDavon ausgehend ist hier eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht \nfestzustellen. Insbesondere trifft der Vortrag des Antragstellers nicht zu, dass die \nAuswahlentscheidung allein auf Grund des Vorstellungsgespräches getroffen worden \nist. Da der Antragsteller und der Beigeladene ansonsten die gleiche Eignung und \nLeistung aufweisen, begegnet im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des \nEindrucks in einem Vorstellungsgespräch keinen Bedenken. Die Bewertung solcher \nGespräche fällt wie auch die sonstige Bewertung der Eignung und Leistung in den \nBeurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. \n\n16\n\nHinzu kommt im vorliegenden Fall, dass im Vorfeld der Sitzung des \nRechnungsprüfungsausschuss am 5. Juni 2001 dessen Vorsitzender ausweislich des \nvom Antragsteller vorgelegten Schreibens vom 14. Mai 2001 (Bl. 7 Gerichtsakte) die \nUnabhängigkeit der Auswahlentscheidung vom Votum des Oberbürgermeisters \nhervorgehoben hat. Wenn dann gleichwohl auch dieser Ausschuss sich für eine \nEmpfehlung des Beigeladenen entschieden hat, ist dies ein weiteres Indiz dafür, \ndass der Beigeladene als geeigneter angesehen wurde und nicht etwa unsachliche \nErwägungen zugrunde lagen. \n\n17\n\nIm übrigen ist noch festzuhalten, dass der Rechnungsprüfungsausschuss, der \ndie vom Antragsteller beanstandete Vorstellung der noch in Frage kommenden \nBewerber in der Sitzung am 5. Juni 2001 vorgenommen hat, nicht die \nAuswahlentscheidung verbindlich trifft, sondern nur eine Empfehlung an den Rat \nausspricht (Nr. 2 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung). Hieran wäre der Rat, dem \nallein die Auswahlentscheidung zusteht, rechtlich nicht gebunden gewesen.\n\n18\n\nInsgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin den ihr \nzustehenden Beurteilungsspielraum zu Lasten des Antragstellers überschritten hat. \n\n19\n\nDer Antragsteller argumentiert denn auch weithin mit formalen Gesichtspunkten. \nEr vertritt die Auffassung, dass die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungs-\namtes und die sich anschließende Umsetzung eine Einheit bildeten und die \nBestellung durch den Rat (d.h. die Auswahlentscheidung) nicht ohne Zustimmung \ndes Personalrates erfolgen könnte. \nDiese Rechtsauffassung ist eindeutig unzutreffend. Folgte man ihr, würde der \nPersonalrat maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung haben, welcher Bewerber \nausgewählt wird. Es steht jedoch ganz allgemein einem Personalrat nicht zu, an \nAuswahlverfahren mitzuwirken. \n\n20\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 1996 \n- 12 B 3156/95 -, 24. März 1995 - 12 B 632/95 - \nund 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -.\n\n21\n\nUmso weniger hat er das Recht, eine Auswahlentscheidung durch Verweigerung \nder Zustimmung sogar maßgeblich zu steuern.\n\n22\n\n2. Hinsichtlich der Umsetzung gilt folgendes:\n\n23\n\nEs mangelt schon an einem Anordnungsgrund. Denn sollte tatsächlich die \nZustimmung des Personalrates nicht erwirkt werden können, wäre die \nDienstpostenübertragung an den Beigeladenen ohne weiteres rückabzuwickeln. \nInsoweit besteht nämlich keine Ämterstabilität. Der oben angesprochene \nGesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs kommt im vorliegenden Zusammenhang \nvon vornherein nicht zum Tragen, da es hier nur um die Umsetzung als solche geht. \n\n24\n\nAußerdem ist für den Antrag auf Verhinderung der Umsetzung des Beigeladenen \nauch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.\n\n25\n\nDie nach der Bestellung des Beigeladenen durch den Rat noch erforderliche \nUmsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des Leiters des \nRechnungsprüfungsamtes bzw. dessen Freistellung von anderen Dienstgeschäften \nhat unter dem Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes keine eigenständige \nBedeutung. Hierdurch wird die Auswahlentscheidung nur praktisch umgesetzt. Eine \nUmsetzung als solche gehört zu der Vielzahl der organisatorischen Maßnahmen \neines Dienstherrn, bei denen sein Ermessen besonders weit ist und gegen die der \nbetroffene Beamte selbst und erst Recht ein anderer Beamter - von besonderen \nMißbrauchsfällen abgesehen - nicht mit Erfolg vorgehen kann. In der vorliegenden \nKonstellation kommt hinzu, dass die Auswahlentscheidung ausnahmsweise nicht wie \nsonst vom Oberbürgermeister getroffen worden ist, sondern vom Rat, so dass der \nOberbürgermeister sogar verpflichtet ist, den Beigeladenen umzusetzen. Denn er \nmuss als nachgeordnetes Verwaltungsorgan den Beschluss des Rates umsetzen. \n\n26\n\nDas Vorbringen des Antragstellers zur noch nicht erfolgten Zustimmung des \nPersonalrates zu der Umsetzung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. \nFür die Umsetzungsentscheidung (als solche) besteht zwar eine Pflicht zur Einholung \nder Zustimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 \nLandespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Auch wenn diese Zustimmung offenbar \nzur Zeit noch nicht vorliegt, besteht deshalb kein Anspruch auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung des Inhalts, den Beigeladenen vorläufig nicht \numzusetzen.\n\n27\n\nDas Recht des Personalrates auf Zustimmung bezieht sich nur auf die \nUmsetzung als solche. Er hat in erster Linie die Aufgabe, sich für die kollektiven \nInteressen der Beamten einzusetzen bzw. einen einzelnen Beamten vor nicht \ngerechtfertigten belastenden Maßnahmen zu schützen. Deshalb könnte der \nPersonalrat nur allgemeine Rechtsverletzungen bei der der Umsetzung \nvorausgehenden Auswahlentscheidung oder etwa geltend machen, dass eine \ngeplante Umsetzung eines Beamten die anderen Beamten aus bestimmten Gründen \nunzumutbar belaste oder dass ein bestimmter Beamter aus Fürsorgegründen \nmöglichst nicht umgesetzt werden sollte, weil ihm die neue Tätigkeit aus bestimmten \nGründen nicht zumutbar sei. Erwägungen solcher oder vergleichbarer Art sind \nallerdings im vorliegenden Fall rein theoretischer Natur, weil der Beigeladene ja \ngerade nicht gegen seinen Willen auf den Posten des Leiters des \nRechnungsprüfungsamtes umgesetzt werden soll, sondern dieser sich für dieses Amt \ngerade beworben hat.\n\n28\n\nHingegen steht es dem Personalrat, wie bereits ausgeführt, nicht zu, die \nAuswahlentscheidungen selbst zu beeinflussen. Es spricht im vorliegenden Fall bei \nder hier nur möglichen summarischen Prüfung aber viel dafür, dass derartige \nErwägungen den Personalrat veranlasst haben, die Zustimmung zu verweigern. \nJedenfalls sind andere Gründe auch nicht ansatzweise ersichtlich. Wenn aber die \nPersonalvertretung die Zustimmung zu einer Maßnahme aus Gründen verweigert, \ndie außerhalb der Mitbestimmung liegen, ist die Verweigerung unbeachtlich und löst \nkeine Rechtsfolgen aus. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Juni 1986 - 6 P4.83 - und \nBeschluss vom 18. April 1986 - 6 P 31.84 -, NVwZ 1986, \n1987 S. 139 und 141; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli \n1994 - 1 A 2167/92. PVL - ZBR 1995, S. 84, jeweils \nm.w.N.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, den Beigeladenen etwaige ihm entstandene \naußergerichtliche Kosten selbst tragen zu lassen, weil er keinen Antrag gestellt hat \nund sich damit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO \nnicht ausgesetzt hat.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-08-03/12-l-1312-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-08-03/12-l-1312-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301375","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.957389+00:00"}}