{"status":"available","doknr":"OLD301433","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0725.17K230.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"17 K 230/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in\n\n1\n\n In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2000 stand das Fahrzeug des Klägers, ein \nGeländewagen der Marke E. -C. , amtliches Kennzeichen , am rechten \nStraßenrand der C1. T. in F. in Höhe des Hauses Nr. . Die C1. \nT. wird von Straßenbahnen der F1. Verkehrs-AG befahren. Die Schienen \nliegen in der Straßenmitte ohne besonderen Bahnkörper. Um 0.21 Uhr passierte eine \nStraßenbahn der Linie 107 das Fahrzeug des Klägers; hierdurch wurde der \nAußenspiegel des klägerischen Fahrzeuges nach Angaben des Beklagten \nbeschädigt, nach Angaben des Klägers vom Fahrzeug abgerissen.\n\n2\n\nDie zur Unfallaufnahme herbeigerufenen Bediensteten des Beklagten \nveranlassten um 0.30 Uhr, dass das Fahrzeug des Klägers durch den \nAbschleppdienst I. N. im Sichtbereich versetzt wurde.\n\n3\n\nFür das Abschleppen des Fahrzeuges stellte das Abschleppunternehmen dem \nBeklagten 139,20 DM in Rechnung, die sich aus 90,00 DM Abschleppkosten, einem \nSpätzuschlag von 30,00 DM und 19,20 DM Umsatzsteuer zusammensetzten.\n\n4\n\nDer Beklagte nahm den Kläger durch Leistungs- und Gebührenbescheid vom \n4. Juli 2000, zugestellt am 24. Juli 2000, auf Erstattung der durch die Beauftragung \ndes Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 139,20 DM und \nZahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 DM, insgesamt 214,20 DM in \nAnspruch. Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug des Klägers sei \nverkehrswidrig abgestellt gewesen. Daher sei es versetzt worden. Der Kläger \nunterliege als Halter des Fahrzeuges der Zustandshaftung gemäß § 5 Abs. 2 des \nPolizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -, so dass er zur \nErstattung der entstandenen Kosten verpflichtet sei, ohne dass es auf sein \nVerschulden ankomme. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf § 7a Abs. 1 und 2 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NRW -.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Juli \n2000 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, sein Fahrzeug sei \nnicht verkehrswidrig, sondern ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt \ngewesen. Es habe sich in einer geschlossenen Reihe am rechten Straßenrand \ngeparkter Fahrzeuge befunden, als es zur Kollision mit der Straßenbahn gekommen \nsei, deren Fahrer offensichtlich seine Fahrzeugbreite unterschätzt habe. Nach dem \nAbreißen des Spiegels habe keinerlei Gefahr mehr für den nachfolgenden Verkehr, \ninsbesondere den Straßenbahnverkehr, bestanden, so dass der Beklagte keine \nVeranlassung gehabt habe, das Fahrzeug zu versetzen.\n\n6\n\nDer Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des Bediensteten ein, \nder die Versetzungsmaßnahme veranlasst hatte. Dieser nahm am 30. Juli 2000 wie \nfolgt Stellung: Wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand \ngeparkt gewesen wäre, hätte es nicht zu einer Kollision mit der Straßenbahn \nkommen können. Durch die Kollision sei der linke Außenspiegel des Pkw nach vorne \nzur Fahrzeugseite gedrückt worden. Es treffe nicht zu, dass der Außenspiegel - wie \nder Kläger vortragen lasse - komplett abgerissen worden sei; lediglich die hintere \nVerkleidung sowie das Glas seien abgefallen. Ferner treffe es nicht zu, dass sich \nlediglich die beiden Außenspiegel berührt hätten, dies scheide schon aufgrund der \nunterschiedlichen Anbringungshöhe aus. Ein Versuch, den Halter telefonisch zu \nerreichen, habe keinen Erfolg gehabt.\n\n7\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. September 2000 \nmit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Mit Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2000 teilte der Kläger mit, er halte den \nWiderspruch aufrecht. Er benannte Zeugen dafür, dass sich das Fahrzeug mit beiden \nrechten Rädern unmittelbar am Bürgersteig befunden habe. Im übrigen habe die \nF1. Verkehrs-AG seinen Schaden zu 75 % reguliert.\nDie C2. E1. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Dezember \n2000, zugestellt am 15. Dezember 2000, zurück: Das Fahrzeug des Klägers sei nicht \nordnungsgemäß abgestellt gewesen und habe eine konkrete Behinderung \ndargestellt. Der Kläger habe damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach sich \njeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt, \ngefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt \nwerde. Dieser Verstoß habe zugleich eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und eine Störung der öffentlichen Sicherheit \nim Sinne der §§ 1, 8 Abs. 1 PolG NRW dargestellt. Die Störung sei auch gegenwärtig \ngewesen, da die Verletzung der Rechtsordnung bereits eingetreten gewesen sei und \nnoch angedauert habe, als der Beklagte eingeschritten sei. Der Beklagte sei daher \nberechtigt gewesen, den Pkw des Klägers im Wege der Ersatzvornahme versetzen \nzu lassen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 15. Januar 2001 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sein Fahrzeug verfüge zwar \nüber eine Pkw-Zulassung, sei jedoch mit Lkw-ähnlichen Außenspiegeln versehen, \ndie circa 40 cm von der äußersten Fahrzeugkante abstünden. Unter \nBerücksichtigung einer Ausladung des Seitenspiegels der Straßenbahn von etwa \n50 cm habe damit sein Fahrzeug mindestens 90 cm von der Straßenbahnführung \nentfernt gestanden, so dass für jeden erkennbar gewesen sei, dass Kollisionen mit \nnachfolgenden Straßenbahnen ausgeschlossen gewesen seien.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder C2. E1. vom 12. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, ein Weiterfahren der Straßenbahn sei nur unter Hinzufügung von \nweiteren Sachschäden an Fahrzeug und Straßenbahn möglich gewesen. Da \nzwischenzeitlich eine weitere Straßenbahn eingetroffen sei, die aufgrund des Unfalls \nihre Fahrt nicht habe fortsetzen können, sei die Abschleppmaßnahme zur \nWiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich gewesen.\n\n14\n\nDer Beklagte legt außerdem eine Übersicht über die seinerzeit von ihm bei \nAbschleppmaßnahmen erhobenen, nach drei Fallgruppen gestaffelten \nVerwaltungsgebühren vor.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt F. Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 87a \nAbs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin \nals Einzelrichterin entscheiden.\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C2. E1. vom 12. Dezember 2000 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDie in dem Bescheid enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die \ndurch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 139,20 DM zu \nerstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG \nNRW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 \nPolG NRW; der Beklagte hat die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme zu Recht \nals Ersatzvornahme eingeordnet.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n4. August 1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602.\n\n23\n\nDie in § 8 Abs. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten \ngeforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens \ndes Bediensteten des Beklagten vor. Denn das Fahrzeug des Klägers war - ohne \ndass es hierzu der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise bedürfte - unter \nVerstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 5 der Straßenverkehrsordnung - StVO - im \nFahrraum von Schienenfahrzeugen abgestellt. Nach dieser Vorschrift darf im \nFahrraum von Schienenfahrzeugen nicht gehalten werden. Das Wort „Fahrraum\" \nbringt hierbei zum Ausdruck, dass sich das Verbot nicht nur auf den eigentlichen \nGleisbereich erstreckt, sondern auch auf den Raum daneben, soweit er von der Bahn \nbenötigt wird. Der Bahn muss genügend lichter Raum zur Durchfahrt bleiben.\n\n24\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage \n2001, § 12 StVO Rdnr. 37 d.\n\n25\n\nDies war im vorliegenden Fall auch dann nicht gegeben, wenn man den Vortrag \ndes Klägers zugrundelegt, wonach sich nur die jeweiligen Spiegel der an dem Unfall \nbeteiligten Fahrzeuge berührt hätten. Denn auch der für die Außenspiegel der \nStraßenbahn benötigte Raum zählt nach dem erkennbaren Wortsinn, vor allem aber \nnach dem Zweck der Regelung zu dem Fahrraum im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 5 \nStVO. Dies verkennen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, wenn in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen wurde, der Straßenbahnfahrer \nhabe anhalten und seinen Spiegel einklappen müssen. Der Vortrag des Klägers, sein \nFahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen, beruht mithin lediglich auf einer \nfehlerhaften rechtlichen Würdigung. Denn bereits die unstreitige Tatsache, dass die \nvorbeifahrende Straßenbahn ohne zu entgleisen den Außenspiegel des Fahrzeugs \ndes Klägers berührte, zeigt, dass zumindest der Außenspiegel in den Fahrraum der \nStraßenbahn hineinragte, so dass dieser nicht genügend freier Raum zur Durchfahrt \nblieb. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug, wie der Kläger behauptet, mit den \nrechten Reifen unmittelbar an der Bordsteinkante oder, wie die von dem \neingeschrittenen Polizeibeamten am Unfalltag gefertigte Skizze nahelegt, leicht \nschräg abgestellt war. Denn auch wenn das Fahrzeug gerade gestanden haben \nsollte, würde dies nur bedeuten, dass es wegen seiner Abmessungen zu breit war, \num an der betreffenden Stelle zwischen Bordstein und Fahrraum der Straßenbahn \nabgestellt werden zu dürfen. \n\n26\n\nDie Gefahr lag auch im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens noch vor. Dabei \nbedarf es keiner weiteren Sachaufklärung, ob der Außenspiegel sich noch am \nFahrzeug des Klägers befand oder gänzlich abgerissen war. Selbst wenn entgegen \nder zeitnah abgegebenen detaillierten dienstlichen Äußerung des Polizeibeamten die \nDarstellung des Klägers zutreffen sollte, hätte im Zeitpunkt des Einschreitens \njedenfalls noch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgelegen, wonach jeder \nVerkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer mehr als nach den \nUmständen unvermeidbar behindert wird. Für den Fahrer einer nachfolgenden \nStraßenbahn wäre nämlich im Dunkeln nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, \ndass eine Vorbeifahrt möglich gewesen wäre. Ein sorgfältiger Straßenbahnfahrer \nwäre also in jedem Fall gezwungen gewesen, abzubremsen und in langsamer Fahrt, \nnotfalls mit Hilfe einer weiteren Person, zu versuchen, an dem klägerischen \nFahrzeug vorbeizufahren. Damit, dass an dem Fahrzeug des Klägers \n- verkehrsordnungswidrig - der erforderliche Außenspiegel (bereits) fehlte, konnte \nund durfte der Fahrer einer nachfolgenden Straßenbahn nicht rechnen, wohingegen \ntrotz nächtlicher Dunkelheit die ungewöhnlichen Abmessungen des Fahrzeugs \ndurchaus erkennbar waren. Wäre damit der Straßenbahnfahrer gezwungen \ngewesen, sich vorsichtig an das jedenfalls unmittelbar neben seinem Fahrraum \nabgestellte Fahrzeug des Klägers heranzutasten, so stellt dies bereits eine \nBehinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO dar. Behindern im Sinne dieser Regelung \nheißt, fremdes beabsichtigtes Verkehrsverhalten einigermaßen nachhaltig zu \nbeeinträchtigen oder zu verhindern. Dies ist nicht erst dann gegeben, wenn der \nandere Verkehrsteilnehmer vollständig an seiner Weiterfahrt gehindert wird, sondern \nauch schon dann, wenn man beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer zum starken \nAbbremsen zwingt oder derart parkt, dass sich der Verkehr auch mit großer Sorgfalt \nkaum durchschlängeln kann.\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rdnr. 40 \nm.w.N.\n\n27\n\nDie Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu versetzen, war zur Abwendung \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) und entsprach dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW). Zur Abwehr der bereits \neingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen geeignet, den \nVerstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften zu beseitigen. Es war hierzu auch \nerforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur \nVerfügung standen. Insbesondere stellt das bloße Versetzen des Fahrzeugs im \nSichtbereich gegenüber dem Verbringen auf das Gelände des \nAbschleppunternehmens das mildere Mittel dar, da hierdurch keine Kosten für die \nAufbewahrung des Fahrzeugs und keine Zeitverluste des Klägers für dessen \nWiedererlangung entstanden sind. Ob der Bedienstete des Beklagten angesichts der \nUmstände des Falls gehalten war, Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des \nFahrers bzw. Halters zu unternehmen, mag dahinstehen, da dieser nach dem Inhalt \nseiner dienstlichen Äußerung, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen \nAnlass hat, jedenfalls erfolglos versucht hat, den Kläger zu erreichen, was dieser im \nÜbrigen auch nicht bestreitet.\n\n28\n\nDer Sofortvollzug war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. \n§ 2 Abs. 2 PolG NRW). Die damit für den Kläger verbundenen Nachteile standen \nnicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Bei der gebotenen Abwägung ist \nals Nachteil des Klägers allein die Kostentragungspflicht zu berücksichtigen. Diesem \nNachteil gegenüber überwog das öffentliche Interesse an einem unbeeinträchtigten \nAblauf des Straßenbahnverkehrs.\n\n29\n\nZwar rechtfertigt der bloße Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung allein die \nAnordnung einer Abschleppmaßnahme nicht ohne Weiteres. Allerdings kann das \nAbschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges insbesondere dann \ngeboten sein, wenn über den bloßen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung \nhinaus eine besondere Lage gegeben ist, die die sofortige Beseitigung der Störung \nnahelegt. Dies ist der Fall, wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer \nbehindern, etwa durch ein Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 14. Mai 1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870.\nEine solche Behinderung lag hier, wie oben ausgeführt, vor. Dabei kann dahingestellt \nbleiben, ob zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bereits eine zweite \nStraßenbahn eingetroffen und zum Warten gezwungen war. Denn es ist zwischen \nden Beteiligten jedenfalls unstreitig, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt, wenn auch \nseltener, noch Straßenbahnen verkehrten, so dass ohne das Einschreiten des \nBeklagten in absehbarer Zeit eine Straßenbahn behindert worden wäre.\n\n31\n\nEine Behinderung des Straßenbahnverkehrs wiegt darüber hinaus auch \nschwerer als die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, da die Straßenbahn \neinerseits an einen festen Fahrplan gebunden ist, andererseits aufgrund ihrer \nSchienengebundenheit Hindernissen nicht ausweichen kann. Zudem kann nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass eine Straßenbahn der Beförderung einer größeren \nAnzahl von Personen zu dienen bestimmt ist, so dass auch eine größere Zahl von \nMenschen betroffen sein kann, wenn die Straßenbahn in ihrer Fahrt behindert wird. \nEs ist daher in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass andere \nVerkehrsteilnehmer, auch wenn die Straßenbahn kein generelles Vorrecht im \nVerkehr hat, darauf Rücksicht nehmen müssen, dass diese ein schweres, dem \nstädtischen Massenverkehr dienendes, schienengebundenes Fahrzeug mit festem \nFahrplan ist. Ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dem die Straßenbahn nur \ndurch häufiges Zurückfallen in Schrittgeschwindigkeit oder sogar durch Halten \nbegegnen kann, ist nicht hinnehmbar, da es den Straßenbahnbetrieb unerträglich \nund fahrplanwidrig hemmen würde.\n\n32\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Mai \n1951 \n- 4 StR 154/51 -, BGHSt 1, 192.\n\n33\n\nDas öffentliche Interesse überwog daher gegenüber dem Interesse des Klägers \nselbst dann, wenn eine nachfolgende Straßenbahn das Fahrzeug des Klägers ohne \ndie Verursachung weiterer Schäden hätte passieren können. Ihr Fahrer wäre - wie \nbereits dargelegt - aufgrund des klägerischen Fahrzeugs zumindest gezwungen \ngewesen, seine Geschwindigkeit zu verringern und sich langsam durch die Engstelle \nhindurchzubewegen. Eine solche Verzögerung war den Fahrgästen nicht \nzuzumuten.\n\n34\n\nErweist sich demnach die angeordnete Versetzung des Fahrzeugs als \nrechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 KostO NRW \nzutreffend in Anspruch genommen worden. Als Halter des Fahrzeugs trägt er gemäß \n§ 5 PolG NRW die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Darüber hinaus ist er \nals Verhaltensstörer nach § 4 PolG NRW polizeipflichtig, wenn er das Fahrzeug \nselbst dort abgestellt hat, worauf seine Einlassung im Verwaltungsverfahren deutet, \ner habe Gäste nach Hause gebracht.\n\n35\n\nDie festgesetzten Kosten in Höhe von 139,20 DM entsprechen dem tatsächlich \nseitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind \nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n36\n\nAuch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 75,00 DM hält unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW, \n\n37\n\nvgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A \n2724/00 - und - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, \n\n38\n\neiner rechtlichen Überprüfung stand.\n\n39\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW \ni.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW und §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG \nNRW. Die angefochtenen Bescheide sind - auch - hinsichtlich der \nGebührenfestsetzung formell rechtmäßig, da die nach § 39 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nerforderliche Begründung der festgesetzten Gebührenhöhe in der ersten Instanz des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden ist, so dass dieser \nFormfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt ist. Die Höhe der \nerhobenen Verwaltungsgebühr von 75,00 DM für das Abschleppen des Fahrzeugs \ndes Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung der für das \nAbschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt \ngerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Die festgesetzte Gebühr liegt \ninnerhalb des in § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das Abschleppen von \nKraftfahrzeugen vorgesehenen Gebührenrahmens, der von 50,00 DM bis 300,00 DM \nreicht. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben die Gebührensätze in den \nFällen der Ersatzvornahme und der Sicherstellung den durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des \nWortes „berücksichtigen\" zum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des \nVerwaltungsaufwandes nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsaufwand kann deshalb \nvon der Behörde auch geschätzt werden.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000, \na.a.O.\n\n41\n\nEs ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Festsetzung der \nVerwaltungsgebühr von pauschalierten Gebührensätzen ausgegangen ist. Die \nDifferenzierung zwischen Leerfahrten, begonnenen und vollendeten \nAbschleppmaßnahmen sowie Abschleppmaßnahmen mit anschließender Verwertung \ndes Fahrzeuges berücksichtigt in hinreichender Weise den unterschiedlichen \nVerwaltungsaufwand, der bei Maßnahmen der beschriebenen Art durchschnittlich \nanfällt. Die festgesetzte Gebühr von 75,00 DM ist dem durchschnittlichen zeitlichen \nVerwaltungsaufwand für eine vollendete Versetzung keinesfalls zu Lasten des \nKlägers unangemessen.\n\n42\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom \n28. November 2000 \n- 5 A 2625/00 -, wonach unter Berücksichtigung des \nPersonal- und des Sachkostenaufwandes eine \nVerwaltungsgebühr von 148,00 DM für eine im Jahr \n1997 durchgeführte sogenannte Leerfahrt als \nangemessen angesehen wurde.\n\n43\n\nAuf dieser Grundlage begegnet die Verwaltungsgebühr von 75,00 DM für eine \nvollendete Umsetzungsmaßnahme unter Berücksichtigung des im Außen- und im \nInnendienst entstandenen Personalaufwandes keinen rechtlichen Bedenken.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-25/17-k-230-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-25/17-k-230-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301433","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.984246+00:00"}}