{"status":"available","doknr":"OLD301534","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0709.17L1112.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"17 L 1112/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt U. aus E. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt U. aus E. war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 der \nZivilprozessordnung, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihnen Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund \nund Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, \n920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist nicht \nglaubhaft gemacht worden, dass im streitbefangenen Zeitraum (Antragseingang: 8. \nJuni bis Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung: 31. Juli 2001) ein \nAnspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG besteht. Darüber hinaus ist der Antrag \nunzulässig.\n\n6\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu \ngewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt jedoch, dass \nEinkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem \nLeistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt \nleben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus \ndiesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen \nAnspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder \naus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \nNichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende \nAsylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das \nzur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. \nDie Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, \nder das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden \nAsylbewerbers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG \nnachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, \ndass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung \ngemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n7\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B \n771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 -\n.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie bedürftig im Sinne des \nAsylbLG sind. Dabei lässt die Kammer nur offen, ob diese Einschätzung bereits \ndaraus resultiert, dass der Antragsteller zu 1. nach der unwidersprochenen \nDarstellung des Antragsgegners in der Antragserwiderung mit verschiedenen \nKraftfahrzeugen regelmäßig im Stadtgebiet gesehen worden ist. Jedenfalls \nbegründen die bei den Antragstellern anlässlich der am 12. Mai 2001 erfolgten \npolizeilichen Hausdurchsuchung als Bargeld sichergestellten 1500,- DM und 1000 \nUS-Dollar Zweifel, dass sich das Einkommen und Vermögen der Antragsteller auf der \nEbene der Bedürftigkeit bewegt. Der zu dem bei den Antragstellern gefundenen Geld \ngemachten Erklärung misst das Gericht kein überzeugendes Gewicht bei. Nach den \nAngaben des Antragstellers zu 1. in der Antragsschrift gehört das Geld seinem \nBruder J. B. , der bei den Eltern wohne. Dieser habe eigenes \nArbeitseinkommen, sei aber in finanziellen Dingen oft leichtsinnig und habe deshalb \ndem Antragsteller zu 1. das Geld zur Verwahrung überlassen. Ergänzend führt er in \nder weiteren Antragsbegründung aus, er - der Antragsteller zu 1. - habe sich für \nseinen Bruder verantwortlich gefühlt und zuletzt mit monatlich 200,- DM das Geld für \nihn gespart. Abgesehen davon, dass der Bruder des Antragstellers zu 1. , J. B. \n, diese Tatsachen nicht über die prozessual vorgesehene Möglichkeit der \nGlaubhaftmachung in einer eidesstattlichen Versicherung, sondern nur in einer \nschlichten schriftlichen Erklärung (vom 7. Juni 2001) bestätigt hat, stehen einige \nTatsachen der Überzeugungsgewissheit des Gerichts zugunsten der Antragsteller \nentgegen. So stellt sich die Frage nach dem Erfordernis der Verwahrung des Geldes, \nwenn gemäß den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners der Bruder \ndes Antragstellers zu 1. und dessen Lebensgefährtin über erhebliche Bargeldbeträge \nverfügt haben; solche sind nämlich bei ihnen gefunden worden. Vor einem solchen \nHintergrund scheint es sich bei der behaupteten Verwahrung lediglich um ein \nsozialhilferechtlich verfahrensangepasstes Vorbringen zu handeln. Unbeantwortet \nbleibt auch die sich aufdrängende Frage, wieso der Antragsteller zu 1. das lediglich \nzu Sparzwecken und zur Verwahrung überlassene Geld spekulativ durch den \nteilweisen Umtausch in US-Dollar dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt hat. \nHierzu war er bei einer „Verwahrung\" (so die Erklärung des J. B. ) nicht befugt. \nDieses Verhalten des Antragstellers zu 1. deutet eher in die Richtung, dass es sich \num eigenes Geld gehandelt hat. Hätte das Geld tatsächlich Herrn J. B. gehört, \nhätte es bei einer unterstellten Leichtsinnigkeit im Umgang mit Geld nahegelegen, \ndass aufgrund der persönlichen und örtlichen Nähe die Eltern bei denen Herr J. \nB. wohne, dem Bruder des Antragstellers zu 1. verantwortungsbewusst zur Seite \ngestanden hätten. Dazu, dass die Eltern zu einer solchen Betreuung nicht in der \nLage sind, lässt sich dem Vorbringen nichts entnehmen. Den äußeren Anschein des \nVorhandenseins eigenen Einkommens und Vermögens erhärtet der unter dem 11. \nApril 2001 vorgenommene Verkauf des Kraftfahrzeuges der Marke P. L. zu \neinem Preis von 150,- DM im eigenen Namen des Antragstellers zu 1. Der dazu \nerfolgte Erklärungsversuch, der mit Blick auf die beauftragte Verschrottung des \nFahrzeuges wiederum ein abredewidriges Verhalten des Antragstellers zu 1. zum \nGegenstand hat, vermag eine gegenteilige Betrachtung nicht zu tragen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-09/17-l-1112-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-09/17-l-1112-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301534","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.113807+00:00"}}