{"status":"available","doknr":"OLD301543","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0706.3K4235.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"3 K 4235/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise \nzurückgenommen hat. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger legte dem Beklagten den Befund und Behandlungsplan seines \nZahnarztes Dr. K. C. aus F. vom 4. September 1998 mit Bitte um \nÜberprüfung der Beihilfefähigkeit der vorgesehenen Aufwendungen vor. Wegen der \nEinzelheiten des Befund- und Behandlungsplanes wird auf Bl. 3 und 4 der Beiakte \nHeft 1 verwiesen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 1998 teilte die Bezirksregierung E. dem \nKläger u. a. mit, die Geltendmachung der Gebührenziffer Nr. 504 der \nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ Nr. 504) sei neben einer Leistung nach GOZ \nNr. 508 nicht berechnungsfähig. Das Gleiche gelte für die Berechnung der GOZ Nr. \n507 neben der GOZ Nr. 521. Auch GOZ Nr. 227 sei im Zusammenhang mit GOZ Nr. \n504 nicht berechnungsfähig. Im Übrigen wurde gebeten, vom Zahnarzt erläutern zu \nlassen, wo im Oberkiefer die Modellgussprothese nach GOZ Nr. 521 eingesetzt \nwerden solle. Anhand des Zahnschemas sei auch nicht nachvollziehbar, wieso \ninsgesamt 9 Teleskopkronen medizinisch notwendig seien. Auch hierzu werde um \neine \nBegründung durch den Zahnarzt gebeten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, \ndass die Kosten für die persönliche Leistung des Zahnarztes und die Material- und \nLaborkosten jeweils aufgeschlüsselt vorzulegen seien. Funktionsanalytisch und \nfunktionstherapeutische Leistungen seien nur solche im Rahmen einer funktionellen \nGebissanalyse. Die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme könne bei einer \nprothetischen Versorgung nur bei umfangreicher Gebisssanierung anerkannt \nwerden, wenn die regelrechte Schlussbisslage durch Einbruch der vertikalen \nStützzonen und/oder die Führung der seitlichen Unterkieferbewegungen nicht mehr \nfeststellbar seien. Im Interesse einer fachgerechten Befunderhebung des \nstomatognaten Systems sei in diesem Fall die Leistung nach GOZ Nr. 800 \nerforderlich.\n\n4\n\nMit Antrag vom 8. April 1999 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu der für die \nBehandlung erstellten Rechnung vom 24. März 1999 über 17.231,98 DM. Dem \nBeihilfeantrag wurde eine schriftliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. \nC. beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 12 und 13 \nder Beiakte Heft 1).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 1999 setzte die Bezirksregierung E. den \nbeihilfefähigen Betrag auf 6. 559,78 DM fest und gewährte dem Kläger hierauf eine \nBeihilfe von 2.879,89 DM. Als beihilfefähig wurden Arztkosten i. H. v. 6.280,19 DM \nangesehen, Material- und Laborkosten lediglich in Höhe von 279,59 DM, da die \nLaborkostenrechnung über 7.048,41 DM nicht vollständig vorgelegt worden war. Zur \nBegründung wurde im Einzelnen ausgeführt:\nDie Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von \nInstrumenten und Apparaten seien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ nicht beihilfefähig. Zum \nSprechstundenbedarf zählten u. a. Anästhetika, Nahtmaterial, Einmalartikel usw. \nDiese Aufwendungen seien nicht berücksichtigt worden. Soweit in der Rechnung die \nGebühr höher festgesetzt worden sei, als es nach der Regelspanne (2,3-facher \nGebührensatz) vorgesehen sei, genüge die der Rechnung beigegebene Begründung \nnicht den Anforderungen des § 5 GOZ. Insofern werde empfohlen, dass der Kläger \ndie Rechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ schriftlich erläutern lasse. Bei der \nVersorgung mit Ankerkronen und Brücken (GOZ Nrn. 500 - 504 sowie 506 und 507) \nkönne die provisorische Versorgung nicht nach den Leistungen der GOZ Nrn. 226 - \n228 abgerechnet werden, sondern nur nach den GOZ Nrn. 512 - 514. Neben der \nGOZ Nr. 504 sei die GOZ Nr. 508 beihilferechtlich nicht ansatzfähig, da das \nSekundarteil einer Teleskopkrone kein Verbindungselement i. S. d. GOZ Nr. 508 sei. \nDies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil \nvom 30. Mai 1996 - 2 C 10/95 -.\n\n6\n\nEine Leistung nach Nr. 34 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - beinhalte die \nErörterung der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung und erheblichen \nVerschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden \nErkrankung. Für eine solche Erkrankung sei im Fall des Klägers nichts erkennbar. \nZahntechnische Leistungen seien bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen \nund Einlagenfüllungen i. H. v. 60 von Hundert beihilfefähig. Auf den nachgewiesenen \nbeihilfefähigen Betrag sei vorliegend der Bemessungssatz angewendet worden. \nGemäß § 12a der Beihilfenverordnung - BVO - sei ein Betrag von 400,00 DM \neinbehalten worden. Im Übrigen gelte noch folgendes: Die GOZ Nrn. 801 und 804 \nseien ohne die Leistungserbringung nach GOZ Nr. 800 nicht berechnungsfähig. Es \nsei daher noch der Befunderhebungsbogen vorzulegen. In Verbindung mit \nZahnersatz sei die GOZ Nr. 207 nicht beihilfefähig. Die GOZ Nr. 241 für die \nAufbereitung eines Wurzelkanals könne nicht mehrfach abgerechnet werden, auch \nwenn sich die Leistungserbringung über mehrere Sitzungen erstreckt habe. Die GOZ \nNr. 218 und 219 seien für denselben Zahn nicht nebeneinander berechnungsfähig, \ndas gelte auch für GOZ Nrn. 521 und 507.\n\n7\n\nMit weiterem Bescheid vom 28. Mai 1999 bewilligte der Beklagte aufgrund der \nvorgelegten Rechnung über zahntechnische Leistungen eine weitere Beihilfe in Höhe \nvon 1.998,97 DM. Unter Berücksichtigung von dem Grunde nach beihilfefähigen \nMaterial- und Laborkosten in Höhe von 7.129,20 DM wurde von beihilfefähigen \nAufwendungen in Höhe von 4.277,52 DM ausgegangen. Der insgesamt \nbeihilfefähige Betrag wurde deshalb auf 10.557,71 DM festgesetzt mit der Folge, \ndass die Beihilfe insgesamt auf 5.278,86 DM unter Einbeziehung des Bescheides \nvom 7. Mai 1999 festgelegt wurde.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Juni 1999 Widerspruch, der mit \nweiterem Schreiben vom 15. Juli 1999 wie folgt begründet wurde: Die Ausführungen \nim Rahmen des Bescheides vom 7. Mai 1999 zu den GOZ Nrn. 207, 241, 218, 219, \n521 und 527 seien unzutreffend. Der Gebührenordnung für Zahnärzte seien \nentsprechende Hinweise nicht zu entnehmen.\n\n9\n\nIm Übrigen sei die Nr. 504 GOZ neben der Nr. 508 GOZ anrechenbar. Wenn \nTeleskopkronen eine Verbindungsfunktion erfüllen sollten, würden sie gezielt und \npräzise zweckentsprechend hergestellt. Die zahnärztliche Leistung der Planung der \nVerbindungsfunktion gehe voraus. Teleskopkronen seien Doppelkronen. Die \nUnterkrone oder Primärkrone werde auf dem präparierten Zahn festzementiert. Die \nOberkrone oder Sekundärkrone passe genau in die präzisionsgefräste Unterkrone. \nBeim Aufstülpen der Sekundärkronen ergäben sich je nach Situation zwei \nunterschiedliche Falllagen: Entweder setze sich die Sekundärkrone mit \nKlemmwirkung fest auf die Primärkrone und werde dann als kraftschlüssig \nbezeichnet, d. h., es werde eine bestimmte (genau definierte) Abzugskraft benötigt, \num die Sekundärkrone mit anhängendem Prothesenteil wieder von der Primärkrone \nzu trennen. Dieser Kraftschluss gebe der Prothese Halt. Diese Art von \nTeleskopkronen wirke wie ein Verbindungselement. Der Patient habe das Empfinden \neines festsitzenden Zahnersatzes.\n\n10\n\nEine weitere Möglichkeit sei natürlich, dass die Sekundärkrone ohne exakte \nFriktion arbeite, die Suprakonstruktion deshalb lediglich locker aufliege und die \nPrimärkrone lediglich eine Vorwärts-, Rückwärts- und Seitbewegung einschränke. \nDer Charakter einer festsitzenden Brücke sei auf diese Weise nicht möglich. \nVorliegend sei beim Kläger eine Friktionsfertigung aller Teleskopkronen \nzahnmedizinisch indiziert gewesen, da die Zähne des Oberkiefers umfangreich \nparodontal vorgeschädigt gewesen seien. Es sei deshalb wirtschaftlich sinnvoll, \nderart hochwertige Arbeiten absolut langfristig zu planen. Im Fall notwendiger \nExtraktionen sei der Erhalt der Gesamtarbeit ohne Umarbeitung bzw. \nReparaturleistungen möglich. Also müsste jede Teleskopkrone verbindende tragende \nFunktion erhalten, um die Stabilität der Teleskopbrücke auch bei Verlust der einen \noder anderen Teleskopkrone weiter zu gewährleisten. Soweit der Steigerungsfaktor \nvon über 2,3 nicht anerkannt worden sei, sei die Überschreitung des \nSchwellenwertes in der Liquidation ausreichend begründet. Im Übrigen stehe die \nBemessung der Rahmengebühr im Ermessen des behandelnden Arztes. Soweit die \nAuffassung vertreten werde, die GOZ Nrn. 226 - 228 seien vorliegend nicht \nabrechenbar, sondern lediglich die GOZ Nrn. 512 - 514 zu vergüten, sei wenigstens \ndie entsprechende Position der Beihilfebemessung zugrunde zu legen. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1999 reichte der Kläger dann ein Schreiben des \nbehandelnden Zahnarztes vom 27. Juli 199 ein, in dem es heißt, beim Kläger sei am \n14. Januar 1999 eine Stützstiftregistrierung nach GOZ Nrn. 801 und 804 \ndurchgeführt worden. Der Befunderhebungsbogen nach GOZ Nr. 800 sei nur aus \nKostengründen nicht ausgefüllt worden, da die entsprechenden Daten der \nBefunderhebung bereits in die Kartei übertragen worden seien. Deshalb sei die \nBefunderhebung am 1. September 1998 vorgenommen worden und damit auch die \nGebühr nach GOZ Nr. 800 entstanden.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1999, dem Kläger zugestellt am \n17. August 1999, wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die \nbeihilfefähigen Aufwendungen für die GOZ Nrn. 801 f. und die Berechnung für \nMaterial- und Laborkosten bei der Farb- und Formgebung versagt worden waren. Der \nbeihilfefähige Betrag wurde in einem Ergänzungsbescheid vom \nWiderspruchsbescheid nunmehr auf 10.885,01 DM festgesetzt, die dem Kläger zu \nbewilligende Beihilfe auf 5.442,51 DM.\n\n13\n\nZur Begründung des Widerspruchsbescheides führte die Bezirksregierung \nE. aus:\nHinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes seien die Kriterien des § 5 Abs. \n2 Satz 4 GOZ nicht erfüllt. Insoweit wurde die Begründung des Ausgangsbescheides \nwiederholt und vertieft und weiter ausgeführt, der Zahnarzt habe die Überschreitung \ndes Stellenwertes auf eine stark erhöhte Schwierigkeit durch die Darstellung der \nPräparationsgrenzen mit Laser begründet. Es widerspreche jedoch dem \nAusnahmecharakter des Überschreiten des Stellenwertes, wenn eine vom Arzt \nallgemein oder häufige, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer \nPerson liegenden Schwierigkeiten angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung \neiner im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten \ndes Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen werde. Die vom \nZahnarzt zur Überschreitung des Schwellenwertes angegebene Begründung beziehe \nsich damit nur auf die angewandte Verfahrensweise, jedoch nicht auf eine \nBesonderheit, die in der Person des Klägers liege. Auch die angegebene \nSchwierigkeit der divergierenden Pfeiler führe nicht zu einer Anerkennung eines \nhöheren Berechnungsfaktors. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine \nvöllige Parallellität von Pfeilerzähnen allgemein selten sei. Entsprechende \nSchwierigkeiten aufgrund nicht hinreichend parallel sitzender Pfeilerzähne seien \ndaher mit dem \n2,3-fachen Gebührensatz abgegolten. Da im Übrigen jedenfalls eine der vom Arzt \ngenannten Begründungen nicht tragfähig sei, könne die gesamte Entscheidung der \nSchwellenwertüberschreitung nicht in der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt \nwerden. Soweit in der Rechnung GOZ Nrn. 205, 207, 209 und 211 geltend gemacht \nworden seien, verstoße die Abrechnung gegen § 4 Abs. 2 GOZ. Für eine Leistung, \ndie Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem \nGebührenverzeichnis sei, könne der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er \nfür eine andere Leistung eine entsprechende Gebühr berechnet habe. Da hier die \nabschließende und endgültige Versorgung der Zähne nach GOZ Nr. 504 in \nRechnung gestellt worden sei, komme eine zusätzliche Berechnung der GOZ \nNrn. 205 f. nicht in Betracht.\n\n14\n\nDer Ansatz der GOZ Nr. 227 sei ausschließlich dem Bereich der konservierenden \nLeistungen vorbehalten. Provisorische Versorgungen im Bereich des Abschnitts F \n(prothetische Versorgung) sei nur nach GOZ Nrn. 512 - 514 berechenbar. Eine \nhilfsweise Anerkennung dieser Gebührenziffern anstelle der GOZ Nrn. 226 - 228 sei \nohne Änderung der zahnärztlichen Liquidation nicht möglich. Der Anspruch auf \nBeihilfe bestehe nach den Grundsätzen der Beihilfeverordnung jeweils nur für die im \nZusammenhang mit bestimmten beihilfefähigen Leistungen entstandenen \nAufwendungen. Sei die erbrachte Leistung nicht beihilfefähig, habe es damit sein \nBewenden, und zwar auch dann, wenn eine bei Verzicht auf die nichtbeihilfefähige \nLeistung notwendige alternative Leistung beihilfefähig gewesen wäre. Die \nBeihilfefestsetzungsstellen seien nicht ermächtigt, die zahnärztliche Liquidation \nselbständig zu ändern und Gebührenziffern auszutauschen.\n\n15\n\nDie GOZ Nrn. 218 und 219 seien nur für Aufbaufüllungen an Zähnen \nberechenbar, die abschließend mit einer Krone versorgt würden. Sie seien nicht \nnebeneinander für denselben Zahn und je Zahn nur einmal berechnungsfähig. Bei \nder Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit \ngegossenen Halt- und Stützelementen nach GOZ Nr. 521 könne die GOZ Nr. 507 \nnicht zusätzlich anerkannt werden. Die letztgenannte Gebührenziffer betreffe \nausdrücklich die Verbindung von Kronen- bzw. Einlagefüllungen. Eine solche \nLeistung stehe nicht in Rede. Gleichfalls sei die GOZ Nr. 508 neben der GOZ Nr. 504 \nnicht beihilfefähig. Zu beachten sei, dass das Sekundärteil einer Teleskopkrone kein \nVerbindungselement i. S. d. GOZ Nr. 508 darstelle. Eine Teleskopkrone nach GOZ \nNr. 504 besitze zwei Eigenschaften, sie sei zugleich Ankerkrone und \nVerbindungselement. Die Haltefunktion werde durch Reibung erzielt. Dass sie nicht \ngleichzeitig die Funktion eines Verbindungselementes erfülle, sei demnach nicht \ndenkbar.\n\n16\n\nDie GOZ Nr. 241 könne für die Aufbereitung eines Wurzelkanals nicht mehrfach \nabgerechnet werden, auch wenn sich die Leistungserbringung über mehrere \nSitzungen erstrecke.\n\n17\n\nHinsichtlich des Ansatzes der GOÄ Nr. 34 verwies die Bezirksregierung auf die \nAusführungen des Ausgangsbescheides, gleiches gilt hinsichtlich der Gebühren für \nPraxiskosten einschließlich der Kosten für das Füllungsmaterial und den anderen \nPraxisbedarf.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 30. August 1999 Klage erhoben und eine weitere Beihilfe in \nHöhe von 3.337,13 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt. Zur \nBegründung führt er aus, die Erhöhung des Schwellenwertes sei zulässig. Im \nGegensatz zur Auffassung des Widerspruchsbescheides sei die Erhöhung nicht \nallein auf die angewandte Verfahrensweise zurückzuführen, was sich daraus ergebe, \ndass in der Rechnung ausgeführt worden sei:\n„Stark erhöhte Schwierigkeiten bei d.Def.d.Präp.-Grenze u. bei d.Abdr-Name bedingt \ndurch d.tief subgingival gelegene Präp.-Grenze deren Blutungsneigungeinsicht u.a. \ndie Abdrucknahme stark erschwert. Divergierende Pfeilen Darstellung der Präp-\nGrenze mit Laser.\"\nHierin sei eine patientenbezogene Begründung zu sehen, dem Patienten könne auf \nder Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugemutet \nwerden, zu entscheiden, ob die Begründung des Arztes für die Abrechnung \nzutreffend sei. Auch Anästhetika und Nahtmaterial seien auf dieser Grundlage \nberechnungsfähig.\n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 23. November 1999 wurde die Klage teilweise \nzurückgenommen, soweit zunächst die Berechnung der GOZ Nr. 219 neben GOZ Nr. \n218 sowie die GOZ Nrn. 801 f. zum Klagegegenstand gemacht worden waren. Im \nÜbrigen verblieb der Kläger auf der Grundlage der Stellungnahme der \nZahnärztekammer Nordrhein vom 20.10.1999 (Blatt 42 - 50 Gerichtsakte) dabei, \ndass die GOZ Nr. 508 neben der GOZ Nr. 504 und die GOZ Nr. 507 neben der GOZ \nNr. 521 abrechnungsfähig seien. Gleiches gelte für die Abrechnung der GOZ Nr. 207 \nneben der GOZ Nr. 504 und den mehrfachen Ansatz der GOZ Nr. 241. Ebenso sei \ndie GOZ Nr. 227 neben der GOZ Nr. 504 abrechenbar, wenn beide Leistungen \ntatsächlich erbracht worden seien. Der Kläger habe im Übrigen auch Anspruch auf \ndie Kosten für die für seine Behandlung aufgewandten Mittel, die in den \nangefochtenen Bescheiden den Praxiskosten zugerechnet worden seien.\n\n20\n\nSchließlich legte der Kläger eine weitere Erklärung des behandelnden \nZahnarztes vom 24. November 1999 zur Erläuterung der Positionen GOÄ Nr. 34 und \nzur Erläuterung des 3,5-fachen Schwellenwertes vor, auf die wegen der Einzelheiten \nverwiesen wird (Gerichtsakte Bl. 52 - 53).\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten eine weitere \nBeihilfe zu einzelnen Positionen der streitigen Rechnung bewilligt. Auf die Erklärung \nim Protokoll der Verhandlung vom 6. Juli 2001 wird verwiesen. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt nunmehr - unter Klagerücknahme im Übrigen -,\n\n23\n\ndie Bescheide der Bezirksregierung E. vom 7. Mai \n1999 und 28. Mai 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. August 1999 und des \nErgänzungsbescheides vom 27. August 1999 teilweise \naufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem \nKläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.010,19 DM zu \nbewilligen.\n\n24\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEs nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und verweist auf \ndie bereits dort aufgeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nSoweit der Kläger die Klage durch Schriftsatz vom 23. November 1999 sowie in \nder mündlichen Verhandlung durch Einschränkung des Klageantrages \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - einzustellen.\n\n30\n\nDie im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig. Dabei ist festzuhalten, dass \nGegenstand des Verfahrens nur noch diejenigen Positionen der Rechnung vom \n24. März 1999 sind, bezüglich derer im angefochtenen Widerspruchsbescheid die \nBewilligung einer Beihilfe ausdrücklich abgelehnt worden ist und bezüglich derer \nweder im Änderungsbescheid vom 27. August 1999 noch in der mündlichen \nVerhandlung eine teilweise Nachbewilligung von Beihilfeleistungen erfolgt ist. Soweit \nsich die ursprünglichen Klage auch auf die Bewilligung einer Beihilfe zu mehr als \n60 v. H. der Laborkosten bezieht, umfasst die Teilrücknahme in der mündlichen \nVerhandlung auch diesen Teil der Klageforderung. Schließlich sei nur klarstellend \nangemerkt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht der Pauschalbetrag für die \nKostendämpfung in Höhe von 400,00 DM gemäß § 12 a BVO ist. \n\n31\n\nSoweit die Klage aufrecht erhalten worden ist, ist das Klagebegehren nicht \nbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Bezirksregierung E. sind \nrechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfen \ngemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BVO - hier anzuwenden in der Fassung des \nGesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung - Gesetz und Verordnungsblatt \nNordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 1998 Seite 757).\n\n32\n\nDanach sind unter anderem die notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang für eine zahnärztliche Behandlung beihilfefähig. Dabei ist die Notwendigkeit \nder geltend gemachten Aufwendungen, soweit die Notwendigkeit der zahnärztlichen \nTätigkeit überhaupt in Rede steht, zwischen den Beteiligten nicht streitig. Bezüglich \nder Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ist die \nGebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - vom 22. Oktober 1987 und, soweit ärztliche \nLeistungen geltend gemacht werden, die nicht vom Regelungsbereich der \nGebührenordnung für Zahnärzte erfasst sind, die Gebührenordnung für Ärzte in der \nFassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 zugrundezulegen. \n\n33\n\nSoweit sich der Kläger hinsichtlich der Auslegung dieser Gebührenordnung auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - 2 C \n1/93 und 2 C 12/93 - bezogen hat, wonach der Dienstherr in Fällen eines \nzweifelhaften Inhalts der Gebührenordnung verpflichtet ist, Zweifelsfragen \nanzusprechen und in diesen Punkten auf eindeutige Regelungen hinzuwirken, \nergeben sich hieraus für den Prüfungsmaßstab zugunsten des Klägers keine \nFolgerungen. Unklarheiten der Gebührenordnung dürfen nämlich nur solange nicht \nzu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, wie der Dienstherr nicht in allgemeiner \nForm oder aber gegenüber dem Beihilfeberechtigten klargestellt hat, wie er die \njeweiligen Gebührentatbestände auslegt. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist \nzunächst zu beachten, dass der Kläger den Behandlungsplan vorgelegt hat und die \nBeihilfestelle der Bezirksregierung E. bereits vor der Behandlung auf die sich \naus ihrer Sicht ergebenden Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten hingewiesen hat. \nEs tritt hinzu, dass sich der Kläger entgegen halten lassen muss, dass durch \nRunderlass zum zahnärztlichen Gebührenrecht vom 19. August 1998 - B 3100-\n3.1.6.2 - IV A 4 - \nMinisterialblatt Nordrhein-Westfalen 1998, 1020 - die wesentlichen streitigen Fragen \naufgegriffen und aus der Sicht des Dienstherrn klargestellt worden sind. Angesichts \ndieser konkreten Hinweise war zu erwarten, dass der Kläger den Zahnarzt vor \nAufnahme der Behandlung auf diese unterschiedlichen Auffassungen hinweist. Dies \nist nicht nur geschehen, sondern ausweislich des Schreibens der behandelnden \nZahnärzte vom 19. November 1998 auch auf die Abrechnungspraxis der Zahnärzte \nweitgehend ohne Einfluss geblieben. Wenn der Kläger sich trotzdem entschlossen \nhat, ungeachtet der bestehenden Meinungsverschiedenheit die Behandlung bei \nseinem Zahnarzt durchführen zu lassen und dessen Abrechnungspraxis damit \nzunächst als gegeben hinzunehmen, konnte er nicht damit rechnen, dass allein \ndeshalb die Rechtsauffassung seines Zahnarztes der Gebührenberechnung \nzugrundegelegt wird. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil \nvom 30. Mai 1996 - 2 C 10/95 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1996, \nSeite 423 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer solch unterschiedlichen \nGebührenrechtsinterpretation der Beihilfeberechtigte, soweit er eine von der \nAuffassung des Dienstherrn abweichende Auslegung geltend macht, auf eigenes \nRisiko handelt. \n\n34\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze gilt für die nach der mündlichen \nVerhandlung noch streitigen Gebührenansätze im Einzelnen folgendes:\n\n35\n\na) Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich GOZ Nr. 504\n\n36\n\nNach § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich die Gebühr nach dem einfachen bis 3½fachen \ndes Gebührensatzes. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift sind die Gebühren unter \nBerücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen \nsowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die \nSchwierigkeit der einzelnen Leistungen kann auch durch die Schwierigkeit des \nKrankheitsfalles begründet sein. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem \neinfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein \nÜberschreiben des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn \nBesonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.\n\n37\n\nDie Kammer ist seit ihrer Entscheidung vom 23. Juni 1989 - 3 K 1621/88 zur \nwortgleichen Gebührenordnung für Ärzte der vor allem der Ärzteschaft weit \nverbreiteten Auffassung, wonach bei durchschnittlicher Schwierigkeit der \nSchwellenwert von 2,3 anzusetzen ist, entgegengetreten, und hat dazu in der oben \ngenannten Entscheidung unter anderem ausgeführt:\n\n38\n\n„Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ setzt vielmehr nach \nÜberzeugung der Kammer innerhalb des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 Satz 3 GOÄ für die Gebührenberechnung des Regelfalles einen besonderen \nRahmen fest, wobei den Worten in der Regel zum einen die Bedeutung zukommt, \ndass innerhalb, und zwar nur zwischen den Grenzwerten die Gebühr festgesetzt \nwerden darf, und weiter, dass als Regelfall die Tätigkeit anzusehen ist, die \nGegenstand der Leistungsbeschreibung der einzelnen Gebührenziffer des \nGebührenverzeichnisses zur GOÄ ist...\nMit dieser Interpretation kommen den Worten „in der Regel\" in § 5 Abs. 2 Satz 4 \nGOÄ auch eine mit dem Wortsinn zu vereinbarende Bedeutung zu. Wenn nämlich \ndie Leistungsbeschreibung der Gebührennummer des Gebührenverzeichnisses zur \nGOÄ als Regeltatbestand angesehen wird, lässt sich die Bedeutung der Regel-\nspanne zwanglos darin erkennen, dass sie einen Rahmen für die jeweils geschilderte \närztliche Verrichtung von der leichtesten bis zur schwierigsten Fallgestaltung für die \nGebührenberechnung eröffnet.\"\n\n39\n\nEs ist im Übrigen klarzustellen, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes \nvon 2,3 nach dieser Rechtsprechung der Kammer nur in Betracht kommt, wenn sich \naus der gemäß § 10 Abs. 3 GOZ notwendigen schriftlichen Begründung \nnachvollziehbar ergibt, warum die verrichtete Tätigkeit über den Gebührentatbestand \nder jeweiligen Nummer des Gebührenverzeichnisses hinausgeht und dies aufgrund \npatientenbezogener Kriterien im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ gerechtfertigt ist. \n\n40\n\nDiese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 14. Februar 1994 - 2 C 10/92 - bestätigt, in der es ausgeführt hat, \ndass die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem \n2,3fachen des Gebührensatzes vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder \nhöchstens durchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern für \ndie große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung steht und in diesem \nRahmen auch die Überwiegende Zahl der schwierigen und aufwendigeren \nBehandlungsfälle abdeckt. \n\n41\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die in der Rechnung vom \n24. März 1999 gegebene Begründung für die Schwellenwertüberschreitung als nicht \ntragfähig. Soweit dort darauf abgestellt worden ist, die erhöhte Schwierigkeit sei auf \ndie Darstellung der Präparationsgrenzen durch Laser zurückzuführen, fehlt es an \njeder Anknüpfung an § 5 Abs. 2 GOZ, weil eine auf den Patienten bezogene Angabe, \ndie die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen soll, fehlt. Die Gebührenordnung \nfür Zahnärzte regelt allein die vom Zahnarzt wahrzunehmenden Tätigkeiten, auf \nwelche Art und Weise der Zahnarzt die Tätigkeiten im Einzelnen ausführt und welche \ntechnischen Mittel er hierzu einsetzt, bleibt ihm überlassen. Diese Umstände sind \njedenfalls keine Grundlage für eine Überschreitung des Schwellenwertes. Soweit der \nbehandelnde Zahnarzt der Auffassung ist, mit den in dem Gebührenverzeichnis \nvorgesehenen Gebühren die Leistungen nicht mehr angemessen bewertet zu \nbekommen, ist er für diesen Fall darauf zu verweisen, gemäß § 2 GOZ mit seinem \nPatienten eine andere, vom Gebührenverzeichnis abweichende Bewertung der \nLeistungen zu vereinbaren. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die \nBegründung in keiner Weise erkennen lässt, warum der Einsatz des Lasers eine \nbesondere Schwierigkeit auslöst und weshalb der Einsatz von Laser für die \nDarstellung der Präparationsgrenze erforderlich gewesen sein soll. \n\n42\n\nIn gleicher Weise weist auch die weitere Angabe, die erhöhte Schwierigkeit \nberuhe auf „divergierenden Pfeilern\" nicht über den Tätigkeitsbereich hinaus, der \ndurch die GOZ Nr. 504 für die hier in Rede stehende Tätigkeit umschrieben wird. \nDabei ist die angegebene Begründung für die Erhöhung der Schwierigkeit schon \ndeshalb untauglich, weil eine auf die einzelne Verrichtung für den einzelnen Zahn \nbezogene Begründung fehlt. Auch dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Es ist \nvielmehr daran zu erinnern, dass der 2,3fache Satz auch schwierigste Fälle innerhalb \nder Regelver-richtung erfasst, der Schwellenwert erst überschritten werden darf, \nwenn er eine vom Gebührentatbestand nicht erfasste zusätzliche Schwierigkeit, die \nin der Person des Patienten begründet ist, auftritt. Bei einer Prothesen- oder \nBrückenversorgung, der die Tätigkeit nach GOZ Nr. 504 dient, ist aber offenkundig, \ndass diese Tätigkeitsbeschreibung an die durchschnittlich vorhandenen \nGegebenheiten in einem Gebiss anknüpft und keineswegs davon ausgegangen \nwerden kann, dass sämtliche zu versorgende Zähne eines Gebisses regelmäßig in \ngerader Linie liegen, so dass die Anpassung einer Brücke oder einer Prothese bei \nder Präparation der notwendigen Pfeilerzähne einen Ausgleich nicht mehr erfordert. \nIst dies vielmehr (ausnahms-weise) der Fall, so erweist sich die Versorgung eines \nZahns im Rahmen der GOZ Nr. 504 als besonders einfach, während - je nach dem, \nwie stark die Stellung der Pfeiler voneinander divergiert -, die jeweilige Tätigkeit \nnotwendigerweise schwieriger wird. Das allein lässt aber nicht erkennen, dass die \nÜberwindung einer Pfeilerdivergenz über das von GOZ Nr. 504 umschriebene \nTätigkeitsfeld eines Zahnarztes hinausgeht, der sich in aller Regel mit den \nnatürlichen Gegebenheiten eines Gebisses abfinden und die zahnärztlichen \nVerrichtungen daran ausrichten muss.\n\n43\n\nAuch die weitere Angabe „Schwierigkeit bei der Definition der \nPräparationsgrenze, bedingt durch die tief subgingival gelegene Präparationsgrenze, \nderen Blutungsneigung Einsicht und Abdrucknahme stark erschwert\", lässt eine \nTätigkeit des Zahnarztes außerhalb des Tatbestandes der GOZ Nr. 504 nicht \nerkennen. Es spricht schon nichts dafür, dass der Gebührentatbestand nur oberhalb \ndes Zahnfleischsaums anfallende Tätigkeiten erfasst, vielmehr ist angesichts der in \nRede stehenden prothetischen Versorgung in aller Regel davon auszugehen, dass \ndie damit verbundene eingehende Versorgung der Pfeilerzähne wegen des \nUnterlassens konservierender Maßnahmen durchgehend eine subgingival gelegene \nPräparationsgrenze voraussetzt. Genauso wenig ungewöhnlich ist es, dass es bei \nTätigkeiten in diesem Bereich zu Blutungen kommt. Soweit hier sowohl durch die \nsubgingivale Präparationsgrenze als auch durch die Blutungsneigung erhöhte \nSchwierigkeiten auftreten, sind auch diese im Rahmen des Schwellenwertes als \nErschwernisse der Regeltätigkeit anzusehen und abzurechnen.\n\n44\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, diese Beurteilung aufgrund der \nergänzenden Erläuterungen des behandelnden Zahnarztes vom 24. November 1999, \ndie Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, in Frage zu stellen. Dabei \nbedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob und in welchem Umfang die Angaben des \nZahnarztes im Rahmen des Klageverfahrens überhaupt berücksichtigungsfähig sind. \nSelbst unter Berücksichtigung der Angaben des Zahnarztes ist die Schwellenwert-\nüberschreitung nicht als gerechtfertigt anzusehen. Erneut wird nämlich lediglich auf \ndie unterschiedliche Stellung der Vorderzähne im Kiefer und auf die Blutungsneigung \nbei der tiefgelegenen Präparationsgrenze abgestellt. Im Unterschied zur \nRechnungsbegründung lässt sich noch festhalten, dass die Existenz der \nPfeilerdivergenzen weiter begründet wird und von „großer Blutungsneigung\" sowie \nvon „hypersensiblem Zahnfleisch\" gesprochen wird. Auch diese Angaben enthalten \nkeine nachvollziehbaren Angaben, die erkennen ließen, dass die Tätigkeiten des \nbehandelnden Zahnarztes über den Tätigkeitsbereich, wie er von GOZ Nr. 504 \numschrieben wird, hinausreicht. Die Angaben vermitteln allenfalls, warum die \nTätigkeiten im Einzelnen als schwierig angesehen werden können, sie enthalten aber \nkeine nachvollziehbaren Angaben, die tragfähig erkennen ließen, dass die vom \nZahnarzt auszuübenden Tätigkeiten ein Tätigkeitsfeld betreffen, das vom \nGebührentatbestand nicht umfasst wird. Soweit schließlich auf die - nicht spezifizierte \n- mehrfache Anwesenheit des Klägers in der zahnärztlichen Praxis abgehoben wird, \nhat dies mit der in Rede stehenden ärztlichen Tätigkeit ohnehin nichts zu tun. \n\n45\n\nb) GOZ Nr. 207\n\n46\n\nZutreffend ist in dem angefochtenen Bescheid die Beihilfe zu den Aufwendungen \nabgelehnt worden, die der Zahnarzt hinsichtlich der Zähne 14 und 17 nach GOZ \nNr. 207 in Rechnung gestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass die in Rede stehenden \nZähne prothetische Leistungen nach GOZ Nr. 504 und damit nach Buchstabe F des \nGebührenverzeichnisses erhalten haben. Die hier in Rede stehende Leistung nach \nGOZ Nr. 207 rechnet dagegen zu den konservierenden Leistungen nach Buchstabe \nC des Gebührenverzeichnisses. Da die Leistungen des Zahnarztes auch ausweislich \ndes Behandlungsplanes bezüglich beider betroffenen Zähne von vornherein auf \nprothetische Leistungen nach GOZ Nr. 504 abzielen, ist die Berechnung der Tätigkeit \nauch allein nach diesem Teil des Gebührenverzeichnisses vorzunehmen. § 4 Abs. 2 \nSatz 2 GOZ macht das dadurch deutlich, dass die jeweils angewendete \nGebührenziffer die Zielsetzung der in Rede stehenden Behandlung selbständig \ndienen muss. Die hier vorgenommene Füllung der Kavität der Zähne 14 und 17 war \nin diesem Sinne niemals als selbständige Maßnahme gewollt, sondern vorbereitende \nPräparation der genannten Zähne als Pfeilerzähne. Weil eine abschließende \nBehandlung, wie sie die Füllung nach GOZ Nr. 207 bedeutet, daher nicht gewollt war, \nscheidet eine selbständige Berechnung der GOZ Nr. 207 aus. Diese Überlegung wird \ndurch GOZ Nr. 505 bestätigt. Danach ist eine selbständige, auch bei prothetischen \nLeistungen abrechenbare Tätigkeit des Zahnarztes das Präparieren des \nBrückenpfeilers. Hierzu zählt sicherlich auch die Füllung der Kavität eines \nBrückenpfeilers, damit dieser seine Tragefunktion überhaupt erfüllen kann. Bei der in \nRechnung gestellten Tätigkeit handelt es sich deshalb auch nach dem Wortlaut der \nGOZ lediglich um eine Teilleistung der GOZ Nr. 504. Diese Auslegung wird im \nÜbrigen durch die begleitende Anmerkung zu den GOZ Nr. 500 - 504 bestätigt. Dort \nheißt es ausdrücklich, durch diese Gebührenziffern sei das Präparieren der Zähne \nabgegolten. In der weiteren Anmerkung im Anschluss an GOZ Nr. 220 bis 222 wird \ndarüber hinaus klargestellt, dass bei Einzelkronen und Teilkronen Füllungspositionen \nnicht verrechnungsfähig sind. Das gilt nach Überzeugung der Kammer erst Recht für \nprothetische Leistungen nach Nr. 500 - 504 GOZ, bei denen die in Rede stehenden \nFüllungen auch lediglich dem Präparieren der Pfeilerzähne als Teilleistung dienen. \nSoweit die Zahnärztekammer Nordrhein in dem vom Kläger im Rahmen des \nKlageverfahrens vorgelegten Schreiben und auch die Kommentierung bei \nKastenbauer/ Pillwein zu Nr. 504 GOZ zusätzlich davon ausgeht, die GOZ Nr. 207 \nsei neben der GOZ Nr. 504 anrechenbar, so ist diese Auffassung auch daran \ngebunden, dass eine gesonderte Berechnung nur dann angenommen wird, wenn \neine Kavitätsversorgung vor sowie zeitlich und ursächlich nicht im Zusammenhang \nmit einer Krone notwendig wird. Dass diese Voraussetzungen hier ausscheiden, ist \noffenkundig. Bereits im Behandlungsplan ist die Präparation der in Rede stehenden \nZähne mit Teleskopkronen vorgesehen, so dass für eine isolierte medizinische \nMaßnahme kein Anlass erkennbar ist. \n\n47\n\nc) GOZ Nr. 227\n\n48\n\nDie angefochtenen Bescheide verweigern gleichzeitig zu Recht den Ansatz der \nGOZ Nr. 227 bei den Zähnen 13 bis 23 mit der Begründung, für die in Rede \nstehenden Provisorien ständen bei der gegebenen Versorgung der Zähne lediglich \ndie Gebührenziffern der GOZ Nr. 512- 514 zur Verfügung. Diese Abrechnung ist \nkonsequent. Dabei legt die Kammer der Beurteilung den Umstand zugrunde, dass \ndie angefochtenen Bescheide die Versorgung der Zähne 13 bis 23 als, wie es im \nSchreiben des Zahnarztes vom 19. November 1998 heißt, „teleskopierende Brücke \nim Oberkiefer\" bewertet und die Berechnung jedes Zahnes nach GOZ Nr. 504 \nbewilligt hat. Gerade mit Blick auf die hierfür in dem genannten Schreiben des \nZahnarztes gegebene Begründung, die die prophylaktische Bedeutung der \nEinzelzahnversorgung mit Teleskopkronen deutlich werden lässt, drängen sich \nZweifel an der Notwendigkeit an der durchgeführten Behandlung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 BVO zwar auf. Da die Beihilfebewilligung aber hinsichtlich dieses Punktes \nnicht angefochten worden ist, ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass \ndie Beteiligten übereinstimmend eine prothetische Versorgung dieses Zahnbereiches \nals Grundlage der zahnärztlichen Gebührenberechnung akzeptiert haben. Ist dies \naber der Fall, so erweist sich die Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden, \ndie damit akzeptierte „Brücken\"versorgung auch insgesamt als prothetische \nVersorgung zu bewerten, als konsequent mit der Folge, dass für eine provisorische \nBrückenversorgung lediglich die Gebührenziffern 512- 514 des \nGebührenverzeichnisses herangezogen werden können. Eine andere Beurteilung \nwäre nur möglich, wenn man, was keiner der Beteiligten ernsthaft in Erwägung \ngezogen hat, die Bestandskraft der Entscheidung über die grundsätzliche \nAnwendbarkeit der Nr. 504 GOZ auf die Zähne 13 - 23 überhaupt in Zweifel ziehen \nwollte.\n\n49\n\nDass bei einer prothetischen Brückenversorgung lediglich eine provisorische \nGebührenberechnung auf der Grundlage der GOZ Nr. 512 - 514 möglich ist, ist in \ndem angefochtenen Bescheiden ordnungsgemäß dargelegt worden. Der Rückgriff \nauf die provisorische Versorgung einer Einzelkrone im Rahmen der konservierenden \nLeistungen ist damit verschlossen. Somit entfällt die Grundlage für eine \nBerücksichtigungsfähigkeit der insoweit geltend gemachten Aufwendungen. \n\n50\n\nSoweit der Kläger im Widerspruchsverfahren darum gebeten hat, anstelle der \nGOZ Nr. 227 für die Zähne 13 - 23 von Amts wegen eine Beihilfe nach den Nr. 512 - \n514 GOZ zu berechnen, findet diese Anregung in den Beihilfevorschriften keine \nGrundlage. Im Widerspruchsbescheid ist zutreffend ausgeführt, dass die \nBeihilfestelle hierzu ohne Änderung der zahnärztlichen Liquidation nicht berechtigt \nist. \n\n51\n\nVgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 30. Mai 1996 a.a.O.\n\n52\n\nFür die Gebührenziffern 512 - 514 ist in der Rechnung ein Beihilfeantrag nicht \ngestellt und deshalb ist diese Gebührenziffer auch nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Dafür genügt auch die Anregung des Klägers im \nWiderspruchsverfahren nicht. Denn selbst wenn man die Anregung als Antrag sehen \nwollte, die Gebührenziffern 512 - 514 zu bewilligen, ändert dies nichts daran, dass \nBeihilfebewilligungen nur in Betracht kommen, soweit tatsächlich eine bestimmte \nGebührenziffer in Rechnung gestellt und hierfür Aufwendungen gemacht worden ist. \nIm Übrigen ist die Beihilfestelle auch nicht in der Lage, die Zuordnung der geltend \ngemachten Tätigkeit nach einem der Tatbestände der GOZ Nr. 512 - 514 selbständig \nvorzunehmen. Dies setzt vielmehr eine entsprechende Entscheidung des Zahnarztes \nauf der Grundlage der durchgeführten Behandlung voraus. \n\n53\n\nd) GOZ Nr. 241\n\n54\n\nAls richtig erweist sich auch die Wertung in den angefochtenen Bescheiden, die \nGeltendmachung der Aufwendungen für die Gebührenziffer 241 hinsichtlich der \nZähne 21 und 22 am 29. Dezember 1998 sei unrechtmäßig. Die Aufbereitung des \nWurzelkanals nach dieser Gebührenziffer kann nämlich pro Kanal nur einmal \nabgerechnet werden, und zwar auch dann, wenn sich die Leistungserbringung über \nmehrere Sitzungen erstreckt. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der \nZahnärztekammer Nordrhein lässt eine Ausnahme lediglich dann gelten, soweit die \nendgültige Aufbereitung des Wurzelkanals aus medizinischen Gründen nicht möglich \nist. Für eine solche Situation gibt die vorliegende Rechnung nichts her. Vielmehr ist \nfestzuhalten, dass die Rechnung Besonderheiten der in Rede stehenden Art gerade \nnicht erkennen lässt. Die abgerechneten einzelnen Schritte der Behandlung \nentsprechen vielmehr exakt dem Abrechnungsmuster etwa in dem Kommentar von \nKastenbauer und Pillwein bei der Gebührenziffer 241, wie sie für den Fall \nvorgesehen ist, dass sie in zwei selbständigen Behandlungsschritten durchgeführt \nwird. Kennzeichnend ist vor allem dabei, dass am 21. September 1998 neben der \nGOZ Nr. 241 die GOZ Nr. 243 abgerechnet wurde, die ausschließlich für einen \ntemporären Verschluss in Betracht kommt. Da zudem die Trepanation nach GOZ Nr. \n239 nur einmal berechnet wurde, scheidet auch die Annahme aus, es hätte mehrfach \neine Trepanation wegen unterschiedlicher Behandlungserfordernisse vorgenommen \nwerden müssen. Angesichts dieser Umstände ist eine Ausnahmesituation, von der im \nSchreiben der Zahnärztekammer Nordrhein die Rede ist, nicht aufgezeigt. Auch der \nbehandelnde Zahnarzt ist trotz Kenntnis des Schreibens der Zahnärztekammer \nNordrhein in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 1999 auf diese \nFrage nicht eingegangen. \n\n55\n\nVgl. zu diesem Fragenkreis auch OVG NRW, \nUrteil vom 22. November 1996 - 12 A 962/94 -.\n\n56\n\nDie Kammer hat deshalb keine Veranlassung, darüber hinaus noch weitere \nUntersuchungen anzustellen. Die Ermittlungspflicht findet bei Fallgestaltungen dieser \nArt dort Grenzen, wo die Besonderheiten allein aufgrund der Kenntnis des Arztes \nund des Beihilfeberechtigten vom relevanten Sachverhalt aufgeklärt werden können. \nMit den Erfordernissen einer Massenverwaltung ist es unvereinbar, wenn nicht \neinmal im Widerspruchsverfahren Besonderheiten, die ein Abweichen von der \nRegelanwendung der Gebührenziffer rechtfertigen könnten, vorgetragen werden. In \neinem solchen Fall besteht keine Veranlassung, im Rahmen des gerichtlichen \nVerfahrens einen anderen als den bis zur letzten Verwaltungsentscheidung \nunterbreiteten Sachverhalt der Beurteilung zugrunde zu legen. Dies gilt jedenfalls \ndann, wenn - wie vorliegend - die Rechnung und die im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten Unterlagen einen Hinweis auf eine medizinische Ausnahmesituation, die \ndie mehrfache Berechnung der GOZ Nr. 241 ermöglichen könnte, nicht einmal in \nAnsätzen erkennen lassen.\n\n57\n\nVgl. zur Mitwirkungspflicht des Beihilfeberechtigten im \nÜbrigen Bundesverwaltungsgericht, bereits Urteil vom \n3. Juni 1965 - VIII C 170/63 - Buchholz 283.91 Nr. 2 BhV \nNr. 1 Seite 6; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 9. November 1993 - 6 A 511/92; Urteil vom 11. \nJanuar 1996 - 6 A 1743/95.\n\n58\n\ne) GOZ Nr. 508\n\n59\n\nIn der Sache zutreffend ist in den angefochtenen Entscheidungen auch die \nBewilligung einer Beihilfe abgelehnt worden, soweit in der vom Kläger vorgelegten \nRechnung für die Zähne 17, 14 - 24 neben der GOZ Nr. 504 auch die GOZ Nr. 508 \nberechnet worden ist. Die in Übereinstimmung mit dem Runderlass des \nFinanzministeriums zum zahnärztlichen Gebührenrecht ergangene Entscheidung \nstützt sich auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1995 - \n12 A 841/92 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 (a.a.O.). Die \nvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Berechnung durch den \nbehandelnden Zahnarzt ist auch unter Berücksichtigung der gegen diese \nRechtsprechung vorgetragenen Angriffe nicht gerechtfertigt. Dabei sei klargestellt, \ndass das Beihilferecht an das zahnärztliche Gebührenrecht anknüpft und deshalb die \nDifferenzierung bei Kastenbauer/Pillwein, die Abrechnung beider \nGebührentatbestände sei zwar rechtmäßig, jedoch infolge des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts nicht mehr beihilfefähig, unverständlich ist. In der Sache \nbleibt aber festzuhalten:\n\n60\n\nHinsichtlich der genannten Gerichtsentscheidungen mag möglicherweise \nmissverständlich sein, dass diese dahin interpretiert werden könnten, die Gerichte \ngingen von der Vorstellung aus, Teleskopkronen hätten immer Verbindungsfunktion. \nDass die angefochtenen Entscheidungen einen solchen Obersatz nicht aufgestellt \nhaben, ergibt sich aber bereits daraus, dass beide Entscheidungen nur ausdrücklich \ndarauf abstellen, dass die GOZ Nr. 508 neben GOZ Nr. 504 durchaus \nanrechnungsfähig sein können, wenn zusätzlich zu der Teleskopkrone auch noch ein \nVerbindungselement im Rahmen der Versorgung des Gebisses eingebracht wird. \nSchon dies entzieht einem Verständnis der angegriffenen Entscheidungen, diese \ngingen irrtümlich davon aus, jede Teleskopkrone habe auch Verbindungsfunktionen, \ndie Grundlage. Im Übrigen stellen die eine gleichzeitige Abrechenbarkeit beider \nGebührenpositionen annehmenden Ausführungen insbesondere der \nZahnärztekammern,\n\n61\n\nvgl. dazu etwa das Schreiben der Zahnärztekammer \nNordrhein im vorliegenden Verfahren oder aber die \nStellungnahme der Zahnärztekammer Mecklenburg-\nVorpommern vom 27. Juni 2001 in Dens 3/2001, aber auch \nder Kommentar von Kastenbauer/Pillwein Kapitel 18.2 \nSeite 42 - 44 Randnummern 44, 44a,\n\n62\n\nnicht auf den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahnärzte ab, sondern auf eine \ndavon unabhängige (und damit nicht gedeckte) Bewertung der zahnärztlichen \nTätigkeit durch die Einbringung einer Teleskopkrone mit Verbindungsfunktion. Diese \nRechtsauffassungen finden in der GOZ und den hier in Rede stehenden Regelungen \nder Nr. 500 - 510 GOZ keine Grundlage. \nDabei ist klarzustellen, dass maßgeblich für die gebührenrechtlichen Berechnung wie \nüberhaupt für die Auslegung jeder Norm der Wortlaut ist. Eine Normauslegung, wie \nsie von den Befürwortern einer gleichzeitigen Abrechnung beider \nGebührenpositionen befürwortet wird, ist mit dem Text des Gebührenverzeichnisses \nzur Gebührenordnung für Zahnärzte aber unvereinbar. Dabei ist zunächst \nhervorzuheben, dass die Verbindungsfunktion einer Teleskopkrone - wie überhaupt \ndie Funktion von irgendwelchen zahnärztlichen Verrichtungen - nicht Gegenstand der \njeweiligen Umschreibungen der Tätigkeit des Gebührenverzeichnisses ist. Es kommt \ndeshalb nicht darauf an, ob Teleskopkronen nach GOZ Nr. 504 auch ohne eine \nsolche Funktion möglich sind, sondern es ist festzustellen, dass die \nGebührenordnung für Teleskopkronen - und das heißt für jede Teleskopkrone, \nunabhängig davon, welche Funktion sie ausfüllt - zunächst einmal einen \neigenständigen Gebührentatbestand begründet. Die zusätzliche Heranziehung der \nNr. 508 GOZ setzt deshalb zwingend voraus, dass neben der Krone noch ein \nVerbindungselement im Sinne der Gebührenordnung für Zahnärzte in das Gebiss \neingebracht wird. Dass dies bei Teleskopkronen möglich ist, ist in den vorgenannten \nobergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen bereits angedeutet worden \nund ergibt sich im Übrigen auch aus der genannten Stellungnahme der genannten \nZahnärztekammer von Mecklenburg-Vorpommern, in der ausdrücklich nochmals \nbestätigt wird, dass Teleskopkronen auch zusätzliche Halteelemente als zusätzlich \nhinzutretende Konstruktionselemente enthalten können. Dass solche zusätzlichen \nVerbindungselemente beim Kläger nicht eingebracht worden sind, steht nach der \nZahnarztrechnung und der beigefügten Laborrechnung fest. Ist aber ein solches \nzusätzliches Element nicht feststellbar, so fehlt es an einem Verbindungselement im \nSinne der Nr. 508 GOZ und damit auch an einer Grundlage für die Berechnung \ndieser Gebührenziffer. Das findet im Übrigen, worauf Meurer (Gebührenordnung für \nZahnärzte Seite 189 2. Auflage) und Lieber (Schreiben des Arbeits- und \nGesundheitsministeriums vom 5. Juli 1989) zurecht hinweisen, eine indirekte \nBestätigung in den Nummern 509 und 510 GOZ, die ausdrücklich zwischen dem \nVerbindungselement und dem Sekundärteil einer Teleskopkrone unterscheiden. \nKäme es allein auf die Verbindungsfunktion an, so wäre eine solche Differenzierung \njedenfalls nicht zwingend. \n\n63\n\nIm Übrigen ist auch auf den Wortlaut der GOZ Nr. 508 hinzuweisen, wo es \nausdrücklich heißt, „Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement\". Diese \nDefinition des Verbindungselementes macht deutlich, dass nach Vorstellung des \nNormgebers ein Verbindungselement, wenn es aus zwei Teilen besteht, als ein \nVerbindungselement anzusehen ist. Überträgt man diesen Gedankengang auf die \nTeleskopkrone, so würde dies dazu führen, dass jede Teleskopkrone mit \nVerbindungsfunktion gleichzeitig ein Verbindungselement wäre, mit anderen Worten, \ndie in Rede stehende Tätigkeit, nämlich das Einbringen der Teleskopkrone, \ngleichzeitig nach zwei Gebührenziffern bewertet wird, nämlich nach GOZ Nr. 504 und \nGOZ Nr. 508. Dass dies vom Normgeber nicht gewollt sein kann, drängt sich auf. \n\n64\n\nSoweit in dem zahnärztlichen Mitteilungen 1989 Seite 2475 versucht wird, diesen \nWiderspruch zu erklären, überzeugen diese Angaben nicht. Denn weder ist die \nVerbindung zwischen der Patrize und der Matrize einer Teleskopkrone eine \nVerbindung im Sinne der GOZ Nr. 508 noch erlauben die eigenständigen \nTätigkeitsumschreibungen der GOZ Nr. 504 und 508 ein Verständnis der gesamten \nKrone gleichzeitig als Verbindungselement. Die Kammer hat im Übrigen keinen \nZweifel an der Richtigkeit der Wiedergabe der Absichten des Normgebers, wie sie \nbei Meurer a.a.O. auf Seite 187 wiedergegeben worden ist. Danach ist die \nFestlegung der Punktzahl für die Nr. 504 GOZ u. a. auch darauf zurückzuführen, \ndass die Teleskopkrone aufgrund ihrer Funktion verbindende Funktion hat und unter \nanderem auch deshalb gegenüber den anderen Kronenarten deutlich höher bewertet \nworden ist. Dass die Berechnung der GOZ Nr. 504 und 508 nebeneinander in aller \nRegel als ungerechtfertigte Doppelhonorierung angesehen wurde, erweist sich somit \nals nachvollziehbare Schilderung der Vorstellung des historischen Normgebers, über \ndie hinwegzugehen die Kammer angesichts des Befundes der Auslegung auch keine \nVeranlassung hat. \n\n65\n\nEs ist in diesem Zusammenhang deshalb nur noch ergänzend darauf \nhinzuweisen, dass jedenfalls hinsichtlich der Zähne 13 - 23 auch auf der Grundlage \nder Auffassung, die GOZ Nr. 504 und 508 könnten nebeneinander geltend gemacht \nwerden, die Annahme der Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit nicht gegeben \nsind. Denn wenn überhaupt, so ist in den diese Annahme befürwortenden \nStellungnahmen davon die Rede, dass die besondere Abrechenbarkeit der Nr. 508 \nGOZ auf eine tatsächlich angelegte Verbindungsfunktion der jeweiligen \nTeleskopkronen abstellt. Von einer solchen Verbindungsfunktion kann aber bei dem \nbeim Kläger eingegliederten Zahnersatz für die genannten Zähne nicht die Rede \nsein. Diese sind, wie sich aus der Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom \n19. November 1998 ergibt, lediglich im Hinblick darauf eingegliedert worden, dass die \nZähne des Klägers paradontal vorgeschädigt sind und bei einem möglichen Verlust \neines Zahnes äußerst kostengünstig die entstandene Lücke behoben werden könne. \nDas bedeutet nichts anderes, als dass die derzeit eingegliederten Teleskopkronen \nprophylaktisch auch in Zukunft möglicherweise - was im Übrigen keineswegs \nfeststeht - eine Verbindungsfunktion für ausfallende Zähne übernehmen können, dies \naber jedenfalls im Augenblick nicht der Fall ist. Die Annahme, die Gebührenordnung \nfür Zahnärzte erlaube die Liquidation möglicher zukünftiger Funktionen einer \neingegliederten Teleskopkrone, ist mit dem Wortlaut der Norm erst Recht \nunvereinbar. \nf) GOZ Nr. 521 und 507\n\n66\n\nZu Recht wurde auch eine Bewilligung der Beihilfe abgelehnt, soweit in der \nvorgelegten Rechnung die GOZ Nr. 507 neben der GOZ Nr. 521 angesetzt wurde. \nDies entspricht nicht nur dem genannten Runderlass des Finanzministeriums, \nsondern ist trotz der gegen diese Auffassung erhobenen Angriffe der \nZahnärzteschaft auch die allein nach dem Wortlaut der Gebührenordnung für \nZahnärzte zutreffende Abrechnung. Dabei mag dahinstehen, ob sich die Auffassung \nder Zahnärzte,\n\n67\n\nvgl. dazu Hermann in Bayrisches Zahnärzteblatt, 1998, \nSeite 34, Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein \nim vorliegenden Verfahren,\n\n68\n\nauf den Satz in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur \nGebührenordnung für Zahnärzte berufen kann, wonach die Versorgung mit \nProthesen nicht mehr nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne zu berechnen sei, \nsondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen. Die hieraus gezogene \nFolgerung, nicht nur für Brücken, sondern auch für Prothesen müsse pro zu \nüberbrückende Spanne eine eigenständige Bewertung der zahnärztlichen Tätigkeit \nvorgenommen werden, ist jedenfalls nicht zwingend. Der Verzicht auf die \nBerechnung nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne ist im Wesentlichen durch die \nErkenntnis geprägt, dass die erreichte Qualität der zahntechnischen Arbeiten eine \nVergütung der Tätigkeit des Arztes nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne nicht \nrechtfertigt und zum anderen durch das Ziel des Normgebers bestimmt, soweit wie \nmöglich Anreize dazu zu geben, vorhandene Zähne zu erhalten. Vor diesem \nHintergrund ist auch das Verständnis der GOZ Nr. 521 tragfähig, dass angesichts der \nhohen Bewertung der Modellgussprothesen eine spannenbezogene \nEinzelabrechnung nicht mehr für erforderlich gehalten wird.\n\n69\n\nIm Übrigen ist festzuhalten, dass jedenfalls der Wortlaut der GOZ Nr. 507 eine \nAnwendung dieses Gebührentatbestandes auf die Eingliederung einer \nModellgussprothese zusätzlich zu Nr. 521 GOZ nicht zulässt. Ausweislich des \nGebührentatbestandes 507 setzt diese die Verbindung von Kronen oder \nEinlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege zwingend voraus. Eine solche \nVerbindung von Kronen oder Einlagefüllungen im Gebiss des Klägers hat \nausweislich der vorliegenden Rechnungen und des vorliegenden Behandlungsplanes \nnicht stattgefunden.\n\n70\n\nSoweit in dem von den Zahnärzten zitierten Urteil des Landgerichts München I \nvom 1. Oktober 1990 - 33 O 13371/89 - im Hinblick auf die unterbliebene gesonderte \nAbrechnung des Modellgussprothesen nach Spannen eine analoge Anwendung der \nNr. 507 GOZ für richtig gehalten worden ist, kann die Kammer dieser Recht-\nsprechung nicht folgen. Das beruht auf dem Umstand, dass die Voraussetzungen \neiner Analogie nach der Überzeugung der Kammer nicht gegeben sind. Angesichts \nder hohen Bewertung der GOZ Nr. 521 gibt es schon keinen Anlass, davon \nauszugehen, dem Normgeber sei entgangen eine spannenbezogene Abrechnung \nhin-sichtlich von Modellgussprothesen im Text der Gebührenordnung für Zahnärzte \nvorzusehen. Vielmehr gibt angesichts der hohen Bewertung der GOZ Nr. 521 auch \nder Wortlaut dieser Bestimmung allen Anlass, die Versorgung eines Lückengebisses \nmit einer Modellgussprothese als umfassende und abschließende Regelung des \nTätigkeitsfeldes anzusehen. Dafür spricht zudem, dass die Anmerkung zu den GOZ \nNr. 520 - 523 ausdrücklich auch die Aufgaben umfasst, das Anproben, das Anpassen \nbzw. Einfügen, die Nachkontrolle und die Korrekturen an der Prothese vorzunehmen \nzumal die GOZ Nr. 521 darüber hinaus umfassend von der Versorgung des \nteilbezahnten Kiefers spricht und auch dies eine Einschränkung des hier erfassten \nTätigkeitsfeldes nicht nahelegt. Dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nGOZ für eine Analogie nicht gegeben sind, ist offenkundig. Diese setzt nach dem \neindeutigen Wortlaut der Bestimmungen eine Neuentwicklung der in Rede stehenden \nTätigkeit nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte voraus. Dass dies \nnicht der Fall ist, bedarf keiner eingehenden Erläuterung.\n\n71\n\ng) GOZ Nr. 34\nDie Kammer folgt den angefochtenen Entscheidungen auch, soweit darin die \nBewilligung einer Beihilfe zu der geltend gemachten Aufwendung für die Beratung \nam 1. September 1998 abgelehnt worden ist. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, \ndass der Behandlung des Klägers eine gründliche und umfassende Unterrichtung \nund Beratung vorausgegangen ist. Allerdings ist die GOÄ Nr. 34 nach Überzeugung \nder Kammer vorliegend nicht anwendbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die \ngründliche Erörterung einer umfassenden Zahnsanierung an die Beratungstätigkeit \neines Zahnarztes hohe Anforderungen stellt, insbesondere in der Darstellung der \nunterschiedlichen Behandlungsmethoden und der Vor- und Nachteile bestimmter \nFormen einer Zahnsanierung. Damit stehen aber im Vordergrund die technischen \nVorteile unterschiedlicher Formen der Behebung der unmittelbar auftretenden \nDefekte und nicht, wie es für die GOÄ Nr. 34 notwendig ist, die Bewältigung einer \nnachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. Von einer \nlebensbedrohenden Erkrankung kann im Fall des Klägers ohnehin nicht die Rede \nsein, jedoch auch von einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung kann die \nKammer im Fall des Klägers nicht ausgehen. Vielmehr ist Ziel der zahnärztlichen \nLeistungen gerade gewesen, bei dem vorgeschädigten Gebiss des Klägers, wie es \nsich aus dem Befund im Behandlungsplan vom 4. September 1998 ergibt, die jeweils \nnotwendigen Änderungen zu besprechen, um dem Kläger die Beibehaltung seiner \nLebensgewohnheiten bei der Nahrungsaufnahme zu ermöglichen. In seiner \nStellungnahme vom 24. November 1999 macht der behandelnde Zahnarzt auch \ndeutlich, dass die ausgewählte Lösung dem Kläger fast den Komfort eines \nfestsitzenden Zahnersatzes vermittelt. Allein die psychischen Belastungen, die mit \nder Notwendigkeit einer Teilprothese verbunden sind, rechtfertigen aber nicht eine \nGleichsetzung der Beratungsleistung mit einer solchen, die dadurch hervorgerufen \nwird, dass sich ein Patient mit einer lebensbedrohenden Krankheit oder aber mit \neiner seine Lebensführung insgesamt nachhaltig verändernden Situation abfinden \nmuss.\n\n72\n\nh) Praxiskosten\n\n73\n\nSchließlich erweisen sich die angefochtenen Entscheidungen auch als \nrechtmäßig, soweit dem Kläger die Bewilligung einer Beihilfe hinsichtlich der \nAufwendungen abgelehnt worden ist, die die Kosten der im Rahmen der Behandlung \nverwendeten Anästhetika betreffen. Diese sind von den angefochtenen Bescheiden \nzutreffend als nicht gesondert abrechenbare Praxiskosten bewertet worden. \n\n74\n\nDie Kammer schließt sich insoweit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1999 - 12 A 4527/97 - an, in dem es zur \ngesonderten Abrechenbarkeit von Anästhetika heißt: \n\n75\n\n„Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten \neinschließlich der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die \nAnwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im \nGebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Die hier verwendeten Begriffe der \nPraxiskosten sowie des Sprechstundenbedarfs sind in der GOZ nicht definiert. Zu \nihrer Interpretation ist daher auf das allgemeine Sprachverständnis zurückzugreifen. \nWährend Praxiskosten nach allgemeinem Verständnis die laufenden Kosten sind, die \nzum Betrieb einer Praxis aufgewendet werden müssen, ist Sprechstundenbedarf ein \nallgemeiner Sammelbegriff für alle Arten von Materialien, Hilfsmitteln, Gegenständen, \nMedikamenten und Stoffen, die im Verlauf der Sprechstunde am Patienten, beim \nZahnarzt, beim Hilfspersonal oder sonst zum Praxisbetrieb anfallen. \n\n76\n\nVgl. z. B. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. \nAufl. 1991, Erläuterungen zu § 4 Anm. 6.\n\n77\n\nDabei kann der auch vom Kläger vertretenen Auffassung des VGH Mannheim z. \nB. in dessen Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 S 1082/91 - nicht gefolgt werden, Kosten, \ndie allein aus Anlass der Behandlung entstünden, fielen nicht unter den Begriff der \nSprechstundenkosten. Denn es sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch \nzwischen der Sprechstunde, die der Beratung und Diagnose diene, und der \nBehandlung (Therapie) zu unterscheiden. Diese vom VGH Mannheim \nvorgenommene Differenzierung und Einengung des Begriffs der Sprechstunde auf \nBeratung und Diagnose entspricht nicht der Wirklichkeit. Im Arztbereich selbst wird \neine solche Differenzierung und Begriffseinschränkung nicht vorgenommen. Nach \ndem dortigen Verständnis stellt der Arzt in der Sprechstunde nicht nur die Diagnose, \nsondern führt auch die Behandlung durch. Dementsprechend ist z. B. in § 20 Satz 1 \nder (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärzte in der Fassung der Beschlüsse \ndes 98. Deutschen Ärztetages 1995 festgelegt, in seiner Sprechstunde darf der Arzt \njeden Patienten „behandeln\".\n\n78\n\nAuch die Ansicht der Zahnärztekammer Nordrhein in der von dem Kläger \nüberreichten Patienteninformation zur GOZ, Auslagen für Materialien, die für die \nspezielle Behandlung eines bestimmten Patienten anfielen und bei diesem \nverblieben, fielen nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 3 GOZ, vermag hinsichtlich \nder in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Nahtmaterialien und \nAnästhetika nicht zu überzeugen. § 4 Abs. 3 GOZ normiert nach der Begründung in \ndem Verordnungsentwurf der Bundesregierung (vgl. Meurer, a.a.O. S. 31) generell \nden Grundsatz der Kostenabgeltung mit den Gebühren. Ausgenommen von dem \nGrundsatz der Kostenabgeltung sind lediglich Kosten, deren besondere \nBerechnungsfähigkeit neben den Gebühren nach den Vorschriften des \nGebührenverzeichnisses ausdrücklich zugelassen wird. Denn die Gebühren \nenthalten neben dem Anteil für die Leistung des Zahnarztes kalkulatorische Anteile \nfür Kosten der verschiedensten Art. Bereits diese dienen u. a. zur Deckung der \nPraxiskosten, zu denen auch der Sprechstundenbedarf gehört. \n\n79\n\nHiervon ausgehend sind die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für \nNahtmittel und Anästhetika nicht gesondert berechnungsfähig.\n\n80\n\nBezüglich der Beihilfefähigkeit der im Streit stehenden Aufwendungen ergäbe \nsich selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man die von dem Senat vertretene \nAuslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht für eindeutig, sondern bei objektiver \nBetrachtung auch die gegenteilige Auffassung für vertretbar hielte. Objektive \nUnklarheiten der Gebührenordnung gehen zwar im Grundsatz nicht zu Lasten des \nBeihilfeberechtigten. Wo bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende \nAuffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes bestehen, sind \nAufwendungen jedoch dann nicht als angemessen erstattungsfähig, wenn der \nDienstherr vor der Entstehung der Aufwendungen seine gegenteilige \nRechtsauffassung zu dieser Frage deutlich klargestellt hat und die \nBeihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen. \n\n81\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in \nFortführung der Rspr. in den Urteilen vom 17. Fe- \nbruar 1994 - 2 C 10.92 -, - 2 C 17.92 -, - 2 C 25.92 - \nund 2 C 12.93 -.\n\n82\n\nIm Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den \nUrteilen vom 17. Februar 1994 hat der Finanzminister des beklagten Landes durch \nden Runderlass vom 3. Juni 1994 - B 3100-3.1.6.2-IV A 4 - vor den vom 23. bis zum \n31. August 1994 und vom 21. November 1996 bis zum 11. Februar 1997 \ndurchgeführten zahnärztlichen Behandlungen des Sohnes Stephan des Klägers \nklargestellt, dass u. a. Kosten für Nahtmaterial und Anästhetika nicht gesondert \nberechnungsfähig sind (Mbl. NW 1994 S. 697).\n\nDiese ministerielle Klarstellung ist verbindlich und schließt die Erstattung der geltend \ngemachten Kosten aus, unabhängig davon, ob der veröffentlichte Runderlass dem \nKläger im (von diesem verneinten) Umlaufverfahren zur Kenntnis gebracht \nwurde.\n\n83\n\nWenn der Kläger von dem behandelnden Zahnarzt für die Kosten für \nNahtmaterial und Anästhetika in Anspruch genommen wird, ohne dass ihm hierfür \nBeihilfe gewährt wird, so ist das die Folge der unterschiedlichen Rechtsauffassungen \nder Zahnärzte einerseits und des Dienstherrn andererseits sowie der \nunterschiedlichen Rechtsprechung verschiedener Zivilgerichte und \nVerwaltungsgerichte zu § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ. Das ist für den Kläger angesichts \ndes in Rede stehenden Beihilfebetrages von 8,27 DM auch dann hinnehmbar, wenn \ner letztlich diesen Betrag selbst tragen muss.\"\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-06/3-k-4235-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-06/3-k-4235-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301543","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.929892+00:00"}}