{"status":"available","doknr":"OLD301582","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0703.7L1209.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"7 L 1209/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 26. September 2000 - mit \nAusnahme der darin enthaltenen und erledigten \nZwangsgeldandrohung - in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nRecklinghausen vom 13. Februar 2001 \nwiederherzustellen und bezüglich der in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. \nJuni 2001 enthaltenen Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig, \naber nicht begründet.\n\n5\n\nDie - nachträglich erfolgte- Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht \nbereits aus formellen Gründen rechtswidrig.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie vor Erlass des \nBescheides vom 19. Juni 2001 in ausreichendem Maße angehört worden. Mit \nSchreiben vom 29. Mai 2001 hat nämlich der Antragsgegner die \nAntragstellerin darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die sofortige \nVollziehung seiner Widerrufsverfügung vom 26. September 2000 anzuordnen, \nfalls weitere Verstöße beim Betrieb des Imbisstandes der Antragstellerin \nfestgestellt würden. Zudem ist dem Sohn der Antragstellerin, der für diese den \nBetrieb vor Ort führt, anlässlich eines Gespräches beim Antragsgegner von \ndiesem mitgeteilt worden, dass mit der nachträglichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zu rechnen sei, falls die Antragstellerin weiterhin \nalkoholische Getränke verkaufe.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch \nausreichend begründet. Er hat in seinem Bescheid vom 19. Juni 2001 \nausführlich dargelegt, welche Umstände ihn nunmehr dazu veranlasst haben, \ndie sofortige Vollziehung seiner Widerrufsverfügung anzuordnen, und warum \naus seiner Sicht eine weitere Ausübung des Reisegewerbes durch die \nAntragstellerin nicht hingenommen werden könne.\n\n8\n\nDie sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der \nAntragstellerin die vom Antragsgegner erteilte Reisegewerbekarte vom 31. \nAugust 1995 widerrufen worden ist, ist auch materiell nicht zu beanstanden. \nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nWiderrufsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an \neiner weiteren selbständigen Tätigkeit im Reisegewerbe.\n\n9\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung bestehen nach der im \nvorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist nämlich unzuverlässig, so dass die \nErlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes gemäß § 57 der \nGewerbeordnung -GewO- zu versagen wäre. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -\nVwVfG- kann damit die erteilte Reisegewerbekarte widerrufen werden. Der \nWiderruf ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum \nSchutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die \nAntragstellerin ermessensgerecht erfolgt.\n\n10\n\nDie Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus den bereits seit \nJahren ständig aufgetretenen massiven Verstößen gegen das in § 56 Abs. 1 \nNr. 3 b) GewO normierte Verbot, im Reisegewerbe geistige Getränke mit \nAusnahme von Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen \nfeilzubieten. Nach dieser Regelung dürfen Bier und Wein nicht zum Genuss \nan Ort und Stelle angeboten werden, da dann ein unbefugter Betrieb einer \nSchankwirtschaft vorliegt (§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Gaststättengesetz -GastG-). \nDie einzelnen Verstöße der Antragstellerin gegen diese Verbotsnorm sind im \nWiderspruchsbescheid sowie in der Verfügung des Antragsgegners vom 19. \nJuni 2001 aufgelistet und in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Daraus \nergibt sich, dass an dem Imbissstand der Antragstellerin wiederholt in großem \nUmfang insbesondere Bier zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft wurde. \nZudem bietet die Antragstellerin auch andere alkoholische Getränke als Bier \nund Wein, insbesondere Kümmerling an. Soweit die Antragstellerin vorträgt, \nes handele sich lediglich um einzelne Verstöße und ihr könne es nicht \nvorgeworfen werden, wenn Personen unmittelbar nach Verlassen des \nImbissbereichs das bei ihr erworbene Bier tränken, handelt es sich um reine \nSchutzbehauptungen. Denn der Antragsgegner hat mehrfach festgestellt, \ndass an den von der Antragstellerin aufgestellten Tischen zahlreiche \nPersonen saßen oder standen, die Bier tranken. Dies kann auch dem \nPersonal der Antragstellerin nicht verborgen geblieben sein. Maßnahmen, \neinen Verzehr an Ort und Stelle zu unterbinden, wurden von Seiten der \nAntragstellerin indes nicht ergriffen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, \ndass von ihr gerade der Betrieb einer Schankwirtschaft -für die allerdings \nkeine Erlaubnis vorliegt- beabsichtigt ist. Dabei ist die Antragstellerin bereits \nim Jahr 1995 unmittelbar nach Erteilung der Reisegewerbekarte, als dem \nAntragsgegner die ersten Unregelmäßigkeiten bekannt wurden, und seit \ndiesem Zeitpunkt immer wieder durch Bedienstete des Antragsgegners \nsowohl mündlich als auch schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr ein \nAusschank von alkoholischen Getränken nicht erlaubt ist. Daher kann der \nEinwand der Antragstellerin, sie sei durch den Antragsgegner falsch informiert \nworden, in keiner Weise nachvollzogen werden. \n\n11\n\nDas dargestellte beharrliche Fehlverhalten ist entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin gerade auch ein solches im Rahmen des Reisegewerbes. \nDenn die Antragstellerin missachtet die Grenzen des durch die \nReisegewerbekarte Erlaubten und verstößt gegen die das Reisegewerbe \nbetreffende Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 3b) GewO. Sie kann sich auch \nnicht darauf berufen, nicht vor Ort anwesend zu sein und daher keinen \nEinfluss auf das Geschehen am Imbissstand zu haben. Denn als Inhaberin \nder Reisegewerbekarte ist die Antragstellerin für die ordnungsgemäße \nFührung ihres Betriebes verantwortlich. Überlässt sie diese einer anderen \nPerson - hier ihrem Sohn -, so muss sie sich deren Fehlverhalten zurechnen \nlassen.\n\n12\n\nLetztlich bedarf es allerdings deshalb keiner abschließenden \nEntscheidung, ob die Antragstellerin den streitigen Imbissstand als \nReisegewerbe i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO oder als stehendes Gewerbe i. \nS. v. § 42 Abs. 2 GewO betreibt, da sie sich auch dann, wenn es sich um ein \nstehendes Gewerbe handelt, als unzuverlässig erwiesen hat, weil sie dann \nentgegen der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 GastG einen Gaststättenbetrieb \ni. S. v. § 1 Abs. 1 GastG dauerhaft ohne Erlaubnis betrieben hat, indem sie \nalkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und \ndadurch gezeigt hat, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, ihren \nGewerbebetrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu \nführen. Wer sich aber im stehenden Gewerbe als unzuverlässig gezeigt hat, \nist auch für das Reisegewerbe unzuverlässig, zumindest dann, wenn ihn dort \nvergleichbare Berufspflichten treffen.\n\n13\n\nEs kann auch aus anderen Gründen nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Antragstellerin ohne weiteres sowohl eine Gaststättenerlaubnis als \nauch eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Schankwirtschaft an der \nStelle, an der sich zur Zeit ihr Imbissstand befindet, zu erteilen ist. Das \nfragliche Grundstück befindet sich im baurechtlichen Außenbereich, so dass \neine Bebauung nur in besonderen Fällen zulässig ist. Es kann daher nicht \ndavon die Rede sein, dass die Errichtung einer Gaststätte an dieser Stelle \nmateriell offensichtlich zu genehmigen wäre und der Betrieb der \nAntragstellerin lediglich formell illegal als Schankwirtschaft geführt wird, das u. \na. schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin aus den genannten Gründen \nauch für das stehende Gaststättengewerbe voraussichtlich unzulässig wäre \nund deshalb nicht die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG \nerfüllen würde. Solange die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen, \nmuss die Antragstellerin sich daher an die Vorgaben der GewO für das \nReisegewerbe halten. Wiederholte hartnäckige Verstöße dagegen lassen sie \nals unzuverlässig erscheinen.\n\n14\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner in der \nOrdnungsverfügung vom 19. Juni 2001 auch die sofortige Vollziehung \ninsoweit angeordnet hat, als er die Herausgabe der Reisegewerbekarte nach \n§ 52 VwVfG NW verfügt hat. Zwar ist die Fristsetzung für die Herausgabe in \nAbsatz 2 der Entscheidungsformel nach der Vollziehungsanordnung platziert. \nDas Gericht interpretiert diese Regelung jedoch so, dass die Anordnung zur \nHerausgabe bereits in der Ordnungsverfügung vom 26. September 2000 \nenthalten ist, auf die sich deshalb auch die Anordnung der sofortigen \nVollziehung in der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 mitbezieht und \ndass der 2. Absatz der Entscheidungsformel der Ordnungsverfügung vom 19. \nJuni 2001 keine neue Anordnung der Herausgabe, sondern nur die Setzung \neiner neuen Frist für die im Bescheid vom 26. September 2000 bereits \nenthaltene Herausgabeanordnung enthält; dafür spricht jedenfalls die \nBegründung auf Seite 3 des Bescheides vom 19. Juni 2001: „Demzufolge war \ndie nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung\" ... \"und deren \nkurzfristige Einziehung aus überwiegendem öffentlichen Interesse geboten\". \nDass sich auch insofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung ergibt, folgt daraus, dass es unterbunden werden \nmuss, dass die Antragstellerin von der Erlaubnisurkunde im Rechtsverkehr \nnoch Gebrauch machen kann, nachdem die Reisegewerbeerlaubnis sofort \nvollziehbar widerrufen worden ist.\n\n15\n\nNachdem sich die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. \nSeptember 2000 mangels Vollziehungsanordnung erledigt hatte, weil der \nWiderspruch bei Ablauf der gesetzten Herausgabefrist mangels \nVollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt hatte, \nwendet sich die Antragstellerin nunmehr sinngemäß auch gegen die neue \nZwangsgeldandrohung im Bescheid vom 19. Juni 2001. Auch insoweit ist der \nsinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nzulässigen Rechtsmittels jedoch unbegründet, weil insofern kein \nüberwiegendes privates Interesse gegenüber dem gesetzlich vermuteten \nöffentlichen Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung der Herausgabe \nder Reisegewerbekarte besteht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss \nvom 4. Juli 1996 -4 B 812/96-, NV VBl. 1996, 485) für gewerbliche \nBerufserlaubnis.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-03/7-l-1209-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-07-03/7-l-1209-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301582","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.364573+00:00"}}