{"status":"available","doknr":"OLD301616","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0628.14L1063.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"14 L 1063/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. \n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit vorab per \nTelefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die \nSondernutzungserlaubnis zur Durchführung des \nFamilienfestes im Schloss C. vom 13. Juli bis zum 15. \nJuli 2001 mit den Auflagen wie in den Vorjahren zu erteilen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht \nwird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln besteht \n(Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (An-ordnungsgrund), (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ \n920 Abs. 2, 294 ZPO).\nDer Antragsteller kann die begehrte Sondernutzungserlaubnis im Wege der \neinstweiligen Anordnung schon deshalb nicht beanspruchen, weil für die \nDurchführung des geplanten Festes die Regelungen über eine \nSondernutzungserlaubnis nicht einschlägig sind und der Antragsteller folglich an \nderen Erteilung kein schützenswertes Interesse hat.\n\n5\n\nDas fragliche Vorhaben unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 18 Abs. 1 des \nStraßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW -. Zwar \nstellt die beabsichtigte Benutzung öffentlicher Straßen - hier der T. straße - über \nden Gemeingebrauch eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der \nStraßenbaubehörde bedarf. Dies gilt jedoch dann nicht, sofern eine Erlaubnis nach \nden insoweit vorrangigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist (§ \n21 Satz 1 StrWG NW).\nLetzteres ist hier, soweit die beabsichtigte Nutzung der T. straße in Rede steht, \nder Fall (1.). Soweit das Fest neben der T. straße im Bereich des C. \nSchlossparks sowie der E. -Arena stattfinden soll, bedarf der Antragsteller einer \nstraßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht, weil es sich hierbei, soweit den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, nicht um öffentliche Straßen, \nWege oder Plätze im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NW handelt (2.).\n\n6\n\n1. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedürfen \nVeranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen \nwerden, der Erlaubnis. Das ist nach dessen Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Fall, \nwenn die Benutzung der Straße für den Verkehr u.a. wegen der Zahl oder des \nVerhaltens der Teilnehmer eingeschränkt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend \nist, dass die Inanspruchnahme der Straße mit einem gewissen Aufwand und Umfang \nverbunden ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 - NJW \n1989, 2411.\nUm eine in diesem Sinne erlaubnispflichtige Veranstaltung handelt es sich bei der \ngeplanten Festveranstaltung. Diese stellt entgegen der missverständlichen \nAntragsformulierung kein eigentliches „Familienfest\", sondern zufolge der vom \nAntragsteller in Bezug genommenen Unterlagen aus dem vorangegangenen Jahr ein \n„Schlossparkfest\" (für Familie, Vereine, Sport und Kultur) mit einem umfangreichen \nVeranstaltungsprogramm und einer erwarteten Teilnehmerzahl von ca. 100.000 \nBesuchern dar. Angesichts dessen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die \nT. straße im Bereich des angrenzenden Schlossparks, wie sich aus dem \nvorliegenden Kartenmaterial bzw. Veranstaltungsplänen und \nBesprechungsvermerken ergibt, durch die Aufstellung von Verkaufständen und die \nzu erwartende Menge der Festbesucher, die die Straße überqueren oder sonst \nbegehen, in ihrer Funktion für den sonstigen Straßenverkehr einschließlich des \nöffentlichen Personenahverkehrs maßgeblich, wenn nicht sogar vollständig \nbeeinträchtigt wäre. Damit handelt es sich um eine einem Straßen bzw. Stadt- \nund/oder Volksfest vergleichbare, die Straßennutzung einschränkende \nVeranstaltung, die - jedenfalls in dem genannten Bereich - dem Anwendungsbereich \ndes § 29 Abs. 2 StVO unterfällt.\nVgl. in diesem Sinne auch Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 18 StrWG, RdNr. \n11.\n\n7\n\nUnerheblich ist, dass das Fest keine zum Straßenverkehr im engeren Sinne \ngehörende Veranstaltung ist, also nicht der Fortbewegung von Personen und Gütern \nzur Überwindung von Entfernungen dient. Denn der Begriff der Veranstaltung im \nSinne des § 29 Abs. 2 StVO ist weit zu verstehen; er erfasst jegliche, auch \n„stationäre\" und insbesondere auch „verkehrsfremde\" Vorgänge, durch die Straßen \nmehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.\nBVerwG, Urteil vom 21. April. 1989 - 7 C 50.88 - a.a.O.; vgl. \nauch OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B \n2027/91 -, betreffend das mit einer Teilbereichssperrung \ndes Dortmunder Ostwalls verbundene sog. Ostwallfest; vgl. \nauch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 29 \nStVO, RdNr. 4 m.w.Nw.\nOhne Belang ist, dass eine Konstellation wie die vorliegende nicht ausdrücklich von \nden Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO erfasst sein mag. Diese Regelungen \nkönnen - wenn überhaupt - nur Indizien, jedoch nicht als maßgebliche Kriterien zur \nAbgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der verschiedenen Erlaubnisarten \nherangezogen werden.\n- OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 \n - 23 B 2027/91 -.\n\n8\n\nDie demgemäß zuständige Straßenverkehrsbehörde hat allerdings im Rahmen \nihrer Ermessenserwägungen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 \nStVO erteilt wird, gemäß § 21 Satz 2 StrWG NW vor ihrer Entscheidung die für die \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz \n3 StrWG NW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt \nwäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde \ngeforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den \nstraßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat.\n- OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 \n- 23 B 2027/91 -.\n\n9\n\nÜber die Erteilung der danach für die beantragte Nutzung der T. straße allein \nerforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis hat der Antragsgegner - in \nVerkennung der Rechtslage - bislang nicht entschieden. In Ansehung des hierbei zu \nbeachtenden und zuerst vom Antragsgegner auszufüllenden Ermessensspielraums \nist die Kammer - jedenfalls derzeit - an einer vorgreiflichen Entscheidung hierzu - was \nim Übrigen eine Umdeutung des bei Gericht gestellten Antrages erfordern würde - \ngehindert. \n\nIn Bezug auf die von dem Straßenverkehrsamt der Stadt F. in dem \nAblehnungsbescheid vom 18. Mai 2001 angeführten Gründe zur Ablehnung einer \nSondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NW sei indessen angemerkt, dass \ndurchaus fraglich erscheint, ob diese Ermessenserwägungen tragfähig sind. Zwar \nwerden neben anderen Gründen in diesem Zusammenhang grundsätzlich \nberücksichtigungsfähige verkehrliche/straßenbezogene Bezüge genannt, die der \nbegehrten Sondernutzungserlaubnis entgegenstehen sollen, nämlich die für die \nVerkehrsteilnehmer nicht mehr hinnehmbare Sperrung der T. straße für drei Tage \nund die mit der notwendigen Verlegung des öffentlichen Personennahverkehrs \nverbundenen Beeinträchtigungen. Es spricht aber vieles dafür, dass diese Gründe \nlediglich vorgeschoben worden sind, um die aus anderen Erwägungen getroffene \nEntscheidung mit einer straßenrechtlichen, vermeintlich tragfähigen Begründung zu \nversehen. Für diese Annahme spricht folgendes:\nDer Antragsgegner hat trotz vorherigen Ersuchens des Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers die im Ablehnungsbescheid erwähnten „Beschwerden\" betroffener \nBürger nicht weiter substantiiert. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs zu den \ndurchgeführten vergleichbaren Veranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 ist \neine ausdrückliche Beschwerde eines Anwohners vom August 1999 über die \nSperrung der T. straße aktenkundig (Bl. 37 BA 1). Im übrigen ist in einem Vermerk \nvom 5. April 2001 ohne jede Präzisierung von einer „Anwohnerbeschwerde\" die Rede \n(Bl. 121 BA 1). Allerdings ergibt sich u.a. aus einem Leserbrief (Bl. 33 d.A.) und aus \neiner Zeitungsveröffentlichung vom 11. Mai 2000, dass es weitere \nBürgerbeschwerden über die Durchführung der Feste in den Jahren 1999 und 2000, \ninsbesondere hinsichtlich der Sperrung der T. straße gegeben hat (Bl. 69 \nRückseite BA 1), was angesichts der Größenordnung dieser Veranstaltungen auch \ndurchaus nachvollziehbar ist. Trotz dieser Größenordnung ist die Zahl der \nBeschwerden gleichwohl allem Anschein nach äußerst gering gewesen. Hinzu \nkommt, dass in der Sitzung der Bezirksvertretung IV vom 13. März 2001 in Bezug \nauf das anstehende Fest vom anwesenden Verwaltungsbeauftragten erklärt worden \nist, seitens der Verwaltung könnte kein zwingender Grund angeführt werden, um die \nGenehmigung versagen zu können (Bl. 115 Rückseite BA 1). Die Substanz und \nRichtigkeit dieser Aussage wird durch den Vermerk vom 26. Januar 2001 erhärtet. \nDanach hat eine Rückfrage bei den beteiligten Ämtern des Antragsgegners \n(Stadtamt 67 und 66-4-4) sowie bei dem Polizeischutzbereich 3 und der EVAG \nergeben, dass „es im Jahre 2000 zu keinerlei Problemen hinsichtlich der \nDurchführung der Veranstaltung gekommen ist. Gegen die Durchführung der \nVeranstaltung im Jahre 2001 bestehen keine Bedenken\" (Bl. 108 BA 1). Vor diesem \nHintergrund ist ohne eine weitere Substantiierung durch den Antragsgegner - die \nallerdings kaum möglich erscheint - die vorerwähnte Begründung in dem Bescheid \nvom 18. Mai 2001 nicht nachvollziehbar. \nSie erklärt sich allem Anschein nach daraus, dass sich der Antragsgegner gehalten \nsieht, den in der vorgenannten Sitzung der Bezirksvertretung IV mehrheitlich \ngefassten Beschluss, die Durchführung des C. Familien-Schlossparkfestes im \nSchlosspark C. und der Schlosstraße in der Zeit vom 13. Juli bis 15. Juli 2001 \nabzulehnen, umzusetzen, wie es auch am Ende des Bescheides vom 18. Mai 2001 \nanklingt und im übrigen durch den Vermerk des Rechtsamtes der Stadt F. vom 19. \nApril 2001 nachdrücklich bestätigt wird (Bl. 135 BA 1). Darin heisst es u.a.: „Nach alle \ndem verbleibt nur der Ausweg, den Antrag für das Familienfest Schlosspark mit den \nzur Verfügung stehenden nicht sehr ergiebigen Begründungsmöglichkeiten \nabzulehnen. In der Niederschrift Nr. 17 über die Sitzung der BV IV vom 13.03.2001 \nfinden sich durchaus einige Anhaltspunkte, vielleicht lassen sich noch weitere \nfinden.\" \nHiernach geben jedenfalls die im Bescheid vom 18. Mai 2001 angeführten \nstraßenbezogenen Ablehnungsgründe, die grundsätzlich bei einer Prüfung nach § 18 \nStrWG zu berücksichtigen sein könnten, nicht die tatsächliche Einschätzung des \nAntragsgegners wieder. Ob die im übrigen genannten überwiegend „ökologischen\" \nGesichtspunkte in einem anderen Zusammenhang außerhalb des \nStraßen(verkehrs)rechts tragfähig sein können (vgl., das offenbar verneinend, die in \nden C. Nachrichten vom 31. Mai 2001 zitierte Äußerung der Umweltdezernentin \nder Stadt F. , Bl. 70 d.A. einerseits und den eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 \nLandschaftschutzverordnung ablehnenden Bescheid der Unteren \nLandschaftschutzbehörde vom 22. Mai 2001, gegen den der Antragsteller \nWiderspruch eingelegt hat, andererseits), ist vorliegend nicht zu entscheiden.\n\n10\n\n2. Soweit das Schlossfest außerhalb der T. straße verlaufen soll, insbesondere im \nBereich des C. Schlossparks, bedarf der Antragsteller ebenfalls keiner \nstraßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NW. Der \nSchlosspark unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Straßen- und \nWegegesetzes, weil es sich nicht um ein um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 \nStrWG NW handelt. Danach sind öffentliche Straßen - nur - diejenigen Straßen, \nWege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ein Anhalt dafür, \ndass der Schlosspark „dem öffentlichen Verkehr\" gewidmet ist (§ 2 Abs. 1 StrWG \nNW), ist nicht ersichtlich. Dem vagen und auch in den Verwaltungsvorgängen nicht \nweiter belegten Hinweis des Antragsgegners in dem Bescheid vom 18. Mai 2001, die \nGrünanlagen des Schlossparks seien „faktisch öffentlich gewidmet\", lässt sich nichts \ndafür entnehmen, dass eine förmliche Widmung gemäß § 6 StrWG erfolgt ist oder die \nVoraussetzungen des § 60 StrWG erfüllt sein könnten. Es muss deshalb davon \nausgegangen werden, dass der Schlosspark wie andere der Verschönerung des \nOrtsbildes dienende Plätze und Grünflächen keine öffentliche Straße im \nstraßenrechtlichen Sinne ist.\nVgl. Fickert a.a.O. § 3, RdNr. 2.\n\n11\n\nDer Antragsgegner geht im übrigen selbst davon aus, dass es sich bei dem \nSchlosspark um eine öffentliche Einrichtung gemäß § 8 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) handelt (vgl. den Vermerk vom 19. April \n2001, Bl. 135 BA 1). \nHiernach wäre über die Benutzung des Schlossparks - gleiches dürfte auch für die \nE. -Arena gelten, über deren rechtlichen Status den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen nichts zu entnehmen ist - nach den rechtlichen Vorgaben zu \nentscheiden, die im Rahmen der Nutzung kommunaler Einrichtungen zu beachten \nsind. Diese sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob eine \nAblehnung der Bewilligung des Schlossparkfestes jedenfalls in diesem \nZusammenhang rechtlich bedenkenfrei auf den die bisherige Entscheidung des \nAntragsgegners letztlich prägenden Beschluss der Bezirksvertretung IV der Stadt \nF. vom 13. März 2001 gestützt werden kann, ist deshalb vorliegend nicht zu \nentscheiden. Bei der Entscheidung über die Zurverfügungstellung des Schlossparks \nwird der Antragsgegner zu berücksichtigen haben, dass die Durchführung des Festes \nmaßgeblich von der Nutzungsmöglichkeit des Schlossparks abhängen dürfte, \nwährend der straßenverkehrsrechtliche Aspekt in Bezug auf die T. straße \nnachrangig erscheint.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 5 VwGO; sie berücksichtigt, dass \nder Antragsgegner den vorstehenden Sachverhalt fälschlich unter § 18 StrWG NW \nsubsumiert und den Antragsteller so zu dem erfolglosen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung veranlasst hat. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nwobei im Hinblick darauf, dass vorliegend noch keine Vorwegnahme der Hauptsache \nin Rede steht, der Betrag auf die Hälfte zu reduzieren war.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-28/14-l-1063-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-28/14-l-1063-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301616","retrieved":"2026-07-09 03:27:07.359613+00:00"}}