{"status":"available","doknr":"OLD301634","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0627.17K355.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"17 K 355/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stellte seinen PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen , \ndessen Halter er ist, am 18. Januar 1998 auf einer öffentlichen Grünfläche im \nunmittelbaren Umfeld von Bäumen in der T. Allee in E. ab. In den \nangrenzenden X. fanden an diesem Tage drei Veranstaltungen statt.\n\n3\n\nEin Bediensteter des Beklagten beauftragte gegen 11.30 Uhr einen \nAbschleppdienst mit der Entfernung des Fahrzeuges. Der Abschleppdienst schleppte \ndas Fahrzeug auf sein Betriebsgelände und stellte dem Beklagten einen Betrag in \nHöhe von 171,35 DM in Rechnung, den dieser beglich.\n\n4\n\nDer Beklagte forderte nach Anhörung des Klägers mit Leistungsbescheid vom \n23. April 1998 von diesem den vom Abschleppdienst in Rechnung gestellten Betrag \nnebst einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,- DM.\n\n5\n\nDer Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. April 1998 Widerspruch. Die \nBezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Dezember \n1998 zurück und führte an, der Kläger habe auf einer Grünfläche geparkt und damit \nden Bereich, in dem nach § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung - StVO - das \nParken zulässig sei, verlassen. Es handele sich um einen bußgeldbewehrten \nParkverstoß, da diese Grünfläche als Grün- und Erholungsanlage dem Schutz des § \n7 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung in der Stadt E. unterstellt gewesen sei. Es habe sich um \neinen Teil einer gärtnerisch gestalteten Anlage gehandelt, die der Erholung der \nBevölkerung diene und die von der Stadt E. erhalten werde. Zum Schutzzweck \ndes § 12 Abs. 4 StVO gehöre auch der Gedanke des Naturschutzes. Grünflächen \nseien besonders schützenswerte Flächen. Allein das Gewicht von PKW führe an den \nRadauflagestellen in Grünanlagen im Boden zu Verdichtungen. Dadurch könne die \nVegetation verschlechtert oder gar unmöglich gemacht werden. Außerdem müsse \nauch bei neueren Fahrzeugen damit gerechnet werden, dass sie Öl und Fette \nverlieren könnten. Die sich aus dem Verhalten des Klägers - dem \nNaturschutzgedanken zuwider laufende - ergebende negative Vorbildwirkung sei so \nevident, dass ein unverzügliches Abschleppen erforderlich und auch verhältnismäßig \ngewesen sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 21. Januar 1999 Klage erhoben. Er macht geltend, das \nAbstellen eines Fahrzeuges auf einer Grünfläche begründe nicht zwangsläufig eine \ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Durch das Abstellen des PKW sei \nder Verkehrsraum anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt und Zufahrtwege \nnicht blockiert worden. Die Feststellung einer konkreten Gefährdung und damit der \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Gefahreintritts sei nicht erfolgt. Die rein \ntheoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts rechtfertige die Annahme einer \nkonkreten Gefährdung nicht. Eine Verdichtung im Boden sei nicht eingetreten. Der \nabgestellte PKW habe keinerlei Fette oder Öle verloren. Im Übrigen begründe es \nkeinen Unterschied, ob Benzin oder Öl durch den Asphalt oder durch die Grasnarbe \nin den Erdboden eindrängen. Eine negative Vorbildwirkung dürfe nicht zum Anlass \neiner Abschleppmaßnahme genommen werden.\n\n7\n\nDer Beklagte hat die festgesetzte Verwaltungsgebühr während des gerichtlichen \nVerfahrens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 - 5 A \n2724/00 - und - 5 A 2625/00 -) auf Hinweis des Gerichts auf 148,- DM reduziert.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1998 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 21. Dezember 1998 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten und der Bezirksregierung B. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne \nmündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden \n(vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, \nist sie unbegründet.\n\n16\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger - weiterhin - gegen die \nFestsetzung der den Betrag von 148,- DM übersteigenden Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 160,00 DM richtet. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts \nmit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 von der den Betrag von 148,- DM \nübersteigenden Gebühren-forderung Abstand genommen. Der Kläger hat hieraus \ntrotz entsprechender Möglichkeit keine prozessualen Konsequenzen gezogen. Ein \nAnlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht insoweit nicht \nmehr. Insbesondere ist vorliegend auch keine Veranlassung gegeben, das \nursprüngliche Anfechtungsbegehren in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren \numzudeuten, da ein solches wegen offenkundigen Fehlens eines diesbezüglichen \nberechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ersichtlich \naussichtslos wäre.\n\n17\n\nDie weitergehende, gegen die Auferlegung der durch das Abschleppen \nentstandenen Auslagen in Höhe von 171,35 DM (1.) sowie der Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 148,- DM (2.) gerichtete Klage ist unbegründet. Insoweit sind der \nLeistungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1998 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B. vom 21. Dezember 1998 rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\n1. Die in dem Leistungsbescheid vom 23. April 1998 enthaltene Aufforderung des \nBeklagten an den Kläger, die durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in \nHöhe von 171,35 DM zu erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW \n- und § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - \nKostO NRW - in Verbindung mit §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 des \nPolizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -.\n\n19\n\nDie genannten Vorschriften, wonach der Ordnungspflichtige der Vollzugsbehörde \ndie Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten \nhat, greifen unabhängig davon, ob das Abschleppen rechtswidrig abgestellter \nFahrzeuge als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage des \n§ 8 Abs. 1 PolG NRW oder als Sicherstellungsmaßnahme nach § 43 Nr. 1 PolG \nNRW zu qualifizieren ist. Beide Alternativen führen zu einer Anwendung von § 77 \nVwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW (vgl. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. \n1 Nr. 1, 52, 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW).\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 \n- 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181.\n\n21\n\nDie in § 8 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein \npolizeiliches Einschreiten geforderte konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag \nim Zeitpunkt des Einschreitens des Bediensteten des Beklagten vor.\n\n22\n\nSchutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Beobachtung der im Interesse \ndes reibungslosen Straßenverkehrs erlassenen Vorschriften der StVO. Das Fahrzeug \ndes Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verbotswidrig, mithin \nin Verwirklichung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, abgestellt worden. Nach \n§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen - dazu gehören \nauch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen - zu benutzen, wenn er dazu \nausreichend befestigt ist. Ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand \nheranzufahren. Außerhalb der Fahrbahn ist demnach das Parken grundsätzlich nicht \nerlaubt, es sei denn, es ist ausdrücklich gestattet. Der Kläger hat vorliegend sein \nFahrzeug auf einer Grünfläche außerhalb der Fahrbahn sowie außerhalb des an die \nFahrbahn angrenzenden Parkstreifens geparkt. Er hat den Bereich des nach § 12 \nAbs. 4 Satz 1 StVO zulässigen Parkens verlassen. Eine Beschilderung \nbeziehungsweise eine Parkflächenmarkierung, die das Parken dort ausdrücklich \nerlaubt hätte, war nicht vorhanden. \n\n23\n\nDarüber hinaus ist ein weiteres Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, nämlich der \nStaat und seine Einrichtungen, betroffen. Der Schutz des Staates und seiner \nEinrichtungen umfasst u.a. die der Gemeinschaft zustehenden Schutzgüter. Ein auf \neiner öffentlichen Grünfläche und insbesondere im unmittelbaren Umfeld von \nBäumen abgestelltes Kraftfahrzeug begründet eine konkrete Gefährdung für den \ndortigen Boden und den Bewuchs, mithin von Gemeinschaftsgütern.\n\n24\n\nEine konkrete Gefahr besteht dann, wenn der zu befürchtende Schaden in \nüberschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bei dem \nhierfür erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu differenzieren: Die Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts muss um so größer sein, je geringer der möglicherweise \neintretende Schaden ist, und sie darf um so kleiner sein, je schwerer der etwaige \nSchaden wiegt.\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 1991 \n- 1 C 4.90 -, DÖV 1992, 30 (31).\n\n26\n\nDas maßgebliche Kriterium für das erforderliche Ausmaß der drohenden Gefahr \nist demnach in dem Rang des Rechtsgutes, welches im Einzelfall geschützt werden \nsoll, zu sehen. Grünflächen sind Schutzgüter von erheblicher Bedeutung. Dieses wird \nnicht zuletzt durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des \nNaturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW) \nunterstrichen. Hiernach sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten \nBereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass u.a. die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Pflanzen- und Tierwelt als \nLebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur \nund Landschaft nachhaltig gesichert sind. Angesichts der Bedeutsamkeit des \nSchutzes von Grünflächen und der dieser immanenten Gewichtigkeit von \nSchädigungen der Flächen ist vorliegend eine objektiv hinreichende \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben. Es ist schon nach allgemeiner \nLebenserfahrung - auch bei neuen PKW - niemals auszuschließen, dass sich \neinzelne Tropfen von Öl oder Schmierstoffen von der Unterseite eines PKW lösen \nund Bodenbeeinträchtigungen herbeiführen. In Grünanlagen kann überdies allein \nschon das Gewicht von Kraftfahrzeugen zu Bodenverdichtungen führen, die die \nWasser- und Nährstoffaufnahme von Bäumen erschwert und den Luftaustausch im \nWurzelbereich beeinträchtigen. Einzelne Wurzelteile, die dauerhaft derartigen \nAuswirkungen ausgesetzt sind, können absterben und die Standfestigkeit des \nbetroffenen Baumes beeinträchtigen.\n\n27\n\nVgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 08. April \n1992 \n- V/1 E 1309/91, NVwZ-RR 1993, 28.\n\n28\n\nIn Anbetracht der dargelegten Störung beziehungsweise konkreten Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger als Parkfläche \ngenutzte Grünfläche als Grün- und Erholungsanlage dem Schutz der \nordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung in der Stadt E. unterstellt gewesen ist und ob insoweit \n(auch) ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt.\n\n29\n\nDie Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu entfernen, war zur Abwendung \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW/§ 43 Nr. 1 PolG \nNRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG \nNRW).\n\n30\n\nDie unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme war rechtmäßig, weil von \ndem abgestellten Fahrzeug die konkrete Gefahr der Schädigung der als Parkfläche \ngenutzten Grünfläche ausging, die umgehend zu beseitigen war. Die heute noch in \ngroßstädtischen Räumen verbliebenen Grünanlagen mit ihrem Bestand an Bäumen \nund Pflanzenbewuchs sind - wie bereits erörtert - in besonderem Maße \nschützenswert. Insoweit war im Übrigen die Berücksichtigung des Umstandes, dass \ndas verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers erfahrungsgemäß andere \nKraftfahrer zu gleichem Verhalten veranlasst („Nachahmungseffekt\") und dass von \ndaher zu besorgende weitere - sich gegebenenfalls durch eine Vielzahl von \nKraftfahrzeugen überproportional vervielfachende - Gefahren für die Grünfläche \nabzuwehren waren, angezeigt, zumal am 18. Januar 1998 drei Veranstaltungen in \nden X. mit einem damit einhergehenden erhöhten Fahrzeugaufkommen \nstattgefunden haben.\n\n31\n\nZur Abwehr der bereits in dem Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO \nbegründeten Störung beziehungsweise der für die Grünfläche bestehenden \nkonkreten Gefahr war das Abschleppen geeignet und hierzu auch erforderlich, da \nandere den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. \nDer Bedienstete des Beklagten brauchte, als er das Fahrzeug vorfand, weder eine \nWarte- noch eine Nachforschungspflicht zu beachten.\n\n32\n\nDie angeordnete Entfernung des Fahrzeuges hatte schließlich nicht Nachteile zur \nFolge, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie \nbelastete den Kläger lediglich mit den Abschleppauslagen und dem mit der \nWiedererlangung des Fahrzeugs verbundenen Zeitaufwand. Diesen Nachteilen \ngegenüber überwog das bedeutsame öffentliche Interesse an der Freihaltung der \nGrünfläche.\n\n33\n\nErweist sich demnach die angeordnete Entfernung des Fahrzeuges als \nrechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO \nNRW zutreffend in Anspruch genommen worden. Er hat durch das Abstellen des \nFahrzeuges die Gefahrenlage herbeigeführt und ist mithin als Verhaltensstörer nach \n§ 4 PolG NRW polizeipflichtig. Darüber hinaus trifft ihn als Halter des Fahrzeuges \nauch die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit gemäß § 5 PolG NRW.\n\n34\n\nDie festgesetzten Kosten in Höhe von 171,35 DM entsprechen dem tatsächlich \nseitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind \nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n35\n\n2. Auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 148,- DM hält nach der in das \nVerfahren eingeführten Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n36\n\nvgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 - und \n- 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181,\n\n37\n\nauf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einer rechtlichen \nÜberprüfung stand.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-27/17-k-355-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-27/17-k-355-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301634","retrieved":"2026-07-09 03:27:08.946414+00:00"}}