{"status":"available","doknr":"OLD301653","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0625.17L820.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-25","aktenzeichen":"17 L 820/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller ergänzende Hilfe \nzum Lebensunterhalt als Krankenkostenzulage in Höhe von \n45,- DM pro Monat zu bewilligen, und zwar für die Zeit vom \n5. April 2000 bis zum Ende des Monats, in dem die \ngerichtliche Entscheidung im Verfahren 17 K 5861/99 \nergeht,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nDas Begehren des Antragstellers ist auf eine grundsätzlich unzulässige und hier \nauch nicht ausnahmsweise gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. \nDenn in sozialhilferechtlichen Verfahren, die auf die Gewährung von \nRegelsatzleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet sind, \nentspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass zur \nSicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für \nerwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche \nerstritten werden kann. Dies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der \nregelmäßigen Unterstützung angesetzt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B \n1/97 -.\n\n7\n\nZählt demnach ein Anteil von 20% der Regelsatzleistungen nicht zu dem für den \nLebensunterhalt Unerlässlichen, so folgt daraus zugleich, dass für eine einstweilige, \ndie Hauptsache vorwegnehmende Anordnung zur Regelung sozialhilferechtlicher \nAnsprüche auf Gewährung von Mehrbedarfszuschlägen dann kein Raum ist, wenn \nder geltend gemachte Mehrbedarf einen Betrag von 20% der Regelsatzleistungen \nnicht übersteigt. \nVgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juli 1999 \n- 17 L 1588/99 -.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers, den der \nAntragsgegner dem soweit ersichtlich letzten Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1999 \nzugrunde gelegt hat, setzt sich monatlich zusammen aus dem Regelsatz (547,- DM), \nden Kosten der Unterkunft (224,32 DM) sowie dem Mehrbedarf wegen \nErwerbsunfähigkeit (109,40 DM) und beträgt insgesamt 880,72 DM. Dem stehen \nRentenbezüge in Höhe von 986,10 DM gegenüber, die den Bedarf um 105,38 DM \nübersteigen. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass der Antragsteller die im \nvorliegenden Verfahren sinngemäß behaupteten Mietrückstände weder substantiiert \ndargelegt noch glaubhaft gemacht hat, unterschreitet der Betrag der hier \nbeanspruchten ergänzenden Sozialhilfe (45,- DM) deutlich den Betrag von 20% des \nübrigen sozialhilferechtlichen Bedarfs (20% von 656,40 DM = 131,28 DM).\nDavon abgesehen erweist sich der Antrag aber auch als unbegründet.\n\n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige \nAnordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere \nEilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das \nBestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft \ngemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier.\n\n10\n\nSoweit sich der Antrag des Antragstellers auf den Zeitraum nach dem Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes bezieht, ist er nach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im \nLande Nordrhein-Westfalen von vornherein mangels Vorliegens eines \nAnordnungsgrundes unbegründet.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 1991 - 8 B \n830/91 -.\n\n12\n\nHinsichtlich des verbleibenden Zeitraumes vom 5. April 2000 (Eingang des \nAntrags bei Gericht) bis zum 30. April 2000 ist ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n13\n\nNach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen oder Vermögen, beschaffen kann (Satz 1). Das Einkommen des \nAntragstellers (Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 986,10 DM) reicht aus, um den \nsozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarf zu decken. Dabei bedarf es hier \nkeiner abschließenden Entscheidung, ob bei der Ermittlung des Bedarfs des \nAntragstellers grundsätzlich ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag gemäß § \n23 Abs. 4 BSHG zu berücksichtigen ist. Danach ist u.a. für Kranke, Genesende oder \nvon einer Krankheit Bedrohte, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, \nein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Es begegnet nach \nEinschätzung der Kammer keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner sich nach \nMaßgabe der diesbezüglichen Sozialhilferichtlinien des Kreises S. bei der \nFestlegung der Höhe der Krankenkostzulage an den Empfehlungen des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge,\nEmpfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen \nin der Sozialhilfe, 2. Auflage 1997,\norientiert und bei dem hier vorliegenden Fall eines Diabetes Mellitus Typ I \n(insulinpflichtig) grundsätzlich von einer Krankenkostzulage in Höhe von 100,- DM \nausgeht. Diesen Mehrbedarf kann der Antragsteller indessen aus seinem, den \nsonstigen Bedarf um 105,38 DM übersteigenden Einkommen aufbringen. Einen \nweitergehenden Mehrbedarf hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht \nglaubhaft gemacht. Insofern sei angemerkt, dass die vom Antragsteller vorgelegte \nAufstellung seines Ernährungskostenaufwandes zum Teil von „Restaurantpreisen\" \noder zumindest Preisen für fertig zubereitete Speisen ausgeht, wohingegen einem \nSozialhilfeempfänger durchaus zumutbar ist, seine Speisen und Getränke selbst \nzuzubereiten und unter mehreren ernährungsphysiologisch gleichwertigen \nErnährungsvarianten eine preiswertere zu wählen.\nNach alledem bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der \nAntragsgegner dem Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren 17 K 5861/99 zu \nRecht entgegen hält, dass dieser die Voraussetzungen einer Krankenkostzulage \nwegen seines unverändert hohen Gewichts bzw. wegen der sonstigen Erkrankungen \ngrundsätzlich nicht beanspruchen könne.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-25/17-l-820-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-25/17-l-820-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301653","retrieved":"2026-07-09 03:27:10.531573+00:00"}}