{"status":"available","doknr":"OLD301730","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0615.17L1012.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-15","aktenzeichen":"17 L 1012/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihnen (dem Antragsteller und den \nweiteren Familienmitgliedern) Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob dies für die weiteren Familienmitglieder des \nAntragstellers bereits daraus resultiert, dass der Antragsteller allein im Briefkopf der \nAntragsschrift aufgeführt ist. Die Tatsache deutet nämlich darauf hin, dass der Erlass \nder einstweiligen Anordnung lediglich auf seine Person bezogen sein soll. Die Frage \nbraucht allerdings nicht beantwortet zu werden, da der Antrag jedenfalls unbegründet \nist.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige \nAnordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist \nnicht glaubhaft gemacht worden, dass im streitbefangenen Zeitraum \n(Antragseingang: 23. Mai bis Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung: 30. \nJuni 2001) ein Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG besteht. Darüber hinaus \nist der Antrag unzulässig.\n\n6\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu \ngewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt jedoch, dass \nEinkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem \nLeistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt \nleben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus \ndiesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen \nAnspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder \naus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \nNichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende \nAsylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das \nzur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. \nDie Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, \nder das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden \nAsylbewerbers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG \nnachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, \ndass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung \ngemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n7\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B \n771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 -\n.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er und seine Familie \nbedürftig im Sinne des AsylbLG sind. Dies schließt die Kammer vornehmlich aus \ndem vom Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereichten „Vermerk über die \npolizeiliche Hausdurchsuchung bei Familie I. J. B. - - am \n09.05.2001 um 8.30 Uhr\". Die dort aufgeführten zu Lasten des Antragstellers \nwirkenden Indizien hat der Antragsteller, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben worden ist, nicht ansatzweise entkräftet. Danach wurde bei der polizeilichen \nHausdurchsuchung folgendes festgestellt:\n\n9\n\n„Elternschlafzimmer EG:\n\n10\n\n- unter den Matratzen des Ehebettes befanden sich ca. 40-50 Pakete mit neuer \nBettwäsche\n\nFlur:\n\n11\n\n- in einem Brillenetui, das in einer Jacke steckt, befand sich ein \nEintausendmarkschein. Das Geld gehöre den Kindern.\n\n12\n\nWohn- und Essraum:\n\n13\n\n- im Wohnzimmerschrank, zwischen persönlichen Papieren, befand sich ein \nweiterer Eintausendmarkschein. Das Geld gehöre dem Sohn J. B. - \nwohnhaft N. Straße -\n\n14\n\n- ebenfalls im Wohnzimmerschrank lagen Wertgutscheine der Tochter aus dem \nMonat April 2000, die nicht eingelöst worden sind. N1. ist Mutter eines \nKindes.\n\n15\n\n- ein großer Farbfernseher\n\n16\n\n- eine Videokamera\n\n17\n\n- zwei Videorecorder\n\n18\n\n- ein Sat-Receiver\n\n19\n\n- mehrere Tafelservices\n\n20\n\nKinderzimmer OG:\n\n21\n\n- ca. 20 Pakete mit neuen Nylonstrümpfen\n\n22\n\n- ein Koffer mit neuer Bettwäsche\n\n23\n\n- im Kleiderschrank befand sich in Schutzhüllen verpackte Kleidung (Anzüge, \nKostüme, Festgarderobe etc.)\n\n24\n\n- eine Autostereoanlage (drei Bausteine) der Marke Alpina\n\n25\n\n- diverse Goldringe und -schmuck in den Taschen der Kleidung\n\n26\n\n- eine neue Kaffeemaschine\n\n27\n\nKellerräume:\n\n28\n\n- ca. 15-20 Koffer mit Kleidung, Bettwäsche, Nachtwäsche, Dessous etc.\n\n29\n\n- in den Regalen lagen Satinstoffe, Teppiche (teilweise Neue), verschiedene \nHaushaltsgeräte, Geschirr aller Art, verschiedene Elektrogeräte, Bilderrahmen \netc.\n\n30\n\n- neuer Werkzeugkoffer mit Inhalt (Werbeprämie vom ADAC)\n\n31\n\n- mehrere Fahrräder\n\n32\n\nGarage:\n\n33\n\n- ein neues verpacktes schnurloses Telefon der Marke Philipps\n\n34\n\n- ein neues verpacktes Faxgerät\n\n35\n\n- ca. 10-15 Rasierapparate verschiedener Hersteller und Alters\n\n36\n\n- Mobilfunktelefone\n\n37\n\n- etliche Elektrogeräte wie: Tonbandgeräte, Sat-Receiver, Anrufbeantworter, \nMusikanlagen etc.\n\n38\n\n- Teppiche, Fahrradzubehör, diverse Elektrokleinteile, Batterien, deutsche \nVideofilme, deutsche Musik-CD's, Fotoalben\n\n39\n\nAbstellraum Garten:\n\n40\n\n- diverse leere Geldbeutel, Schulranzen, Taschen\n\n41\n\n- etliche Elektrogeräte: Sat-Receiver, Stereoanlagen, Videorecorder\n\n42\n\n- im Garten und am Haus drei installierte Satellitenantennen.\n\n43\n\nDie Liste enthält nur eine grobe Aufstellung der vorgefundenen Gegenstände. \nEine detaillierte Aufstellung ist wegen der Vielzahl der vorgefundenen Sachen im \nEinzelnen nicht möglich.\"\n\n44\n\nDie hier sichtbaren Vorräte und Gegenstände weisen eine erhebliche \nwirtschaftliche Potenz auf und weichen auffällig von dem Lebenszuschnitt derjenigen \nab, den sich Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG üblicherweise leisten \nkönnen. Soweit in der Antragsschrift vorgetragen wird, der im Brillenetui, welches \nsich in einer Jacke befunden habe, gefundene Eintausendmarkschein gehöre den \nKindern und sei deren Erspartes, nimmt die Kammer dies dem Antragsteller nicht \nohne weiteres ab. Zum Einen bleibt unerfindlich, wie es bei den begrenzten \nLeistungen nach dem AsylbLG überhaupt möglich sein kann, dass die Kinder einen \nderart hohen Geldbetrag ansparen können. Zum Anderen wird nicht dargelegt, \nwelche Sparbeträge die Kinder in der Vergangenheit zur Verfügung gehabt haben \nund über welchen Zeitraum das Geld angespart worden sein soll. Drittens spricht \ngegen die Behauptung, es handele sich um erspartes Geld der Kinder, dass sich das \nGeld versteckt in einer Utensilie befand, die keinen Bezug zu den Kindern hat. Des \nweiteren bleibt unerfindlich, warum das ersparte Geld der Kinder sich nicht in einem \nkindertypischen oder zumindest kinderbezogenen Behältnis befunden hat.\n\n45\n\nEbensowenig vermag die Erklärung des Antragstellers in der Antragsschrift zu \nüberzeugen, woher die weiteren 1000,00 DM stammen. Wenn dort vorgetragen wird, \ndie Tochter K. habe den Betrag von 600,00 DM, den sie im April von der \nBundesstiftung Mutter und Kind als Beihilfe erhalten habe, der Mutter zu Verwahrung \ngegeben, der Schwager habe der Mutter weitere 400,00 DM gegeben, bleibt \nungeklärt, wieso die Mutter hier als Geldsammelstelle fungierte. Es wird kein Grund \ngenannt, warum die Tochter K. das ihr zur Verfügung stehende Geld nicht selbst \nverwahren und verwalten konnte, zudem mit welcher Motivation der Schwager den \nweiteren Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat. Dafür, dass es sich bei den hier \nbewerteten Einlassungen des Antragstellers um Schutzbehauptungen handelt, \nspricht, dass es sich bei den 2000,00 DM nicht um einen singulären Fund außerhalb \neines ansonsten üblichen bescheidenen Rahmens handelt, sondern sich dieser \nGeldbetrag zu den ansonsten sichtbaren üppigen Vermögensverhältnissen fügt. Die \nSichtweise wird durch die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung genannte \nTatsache erhärtet, dass Wertgutscheine des Monats April 2001 für die Tochter \nN1. und ihren Sohn nicht eingelöst worden sind. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-15/17-l-1012-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-15/17-l-1012-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301730","retrieved":"2026-07-09 03:27:17.575665+00:00"}}