{"status":"available","doknr":"OLD301743","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0613.1K4136.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"1 K 4136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 3. August 1999 verurteilt, die dienstliche Beurteilung \nvom 8. Dezember 1998 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer zu 50 v. H. schwerbehinderte Kläger steht als Studienrat im Dienst des \nbeklagten Landes und ist an der H. C. in F. tätig. Er wurde unter dem 8. \nDezember 1998 durch den Leitenden Regierungsschuldirektor Ernst anlässlich einer \nBewerbung des Klägers nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von \nLehrerinnen und Lehrern, Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, \nGABl. NW I S. 118, dienstlich beurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die \ndienstliche Beurteilung vom 8. Dezember 1998, Gerichtsakte Bl. 4-8, Bezug \ngenommen. Das zuerkannte Gesamturteil lautet:\n\n3\n\n„Bei angemessener Würdigung aller Teilaspekte entsprechen die Leistungen von \nHerrn Stephan den Anforderungen im allgemeinen.\"\n\n4\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 16. Februar 1999 Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung E. nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des \nBeurteilers mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999 zurückwies. Zur \nBegründung wurde zwar eingeräumt, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht \nüber den Beurteilungstermin unterrichtet worden sei, eine Beteiligung aber nur auf \nWunsch der Lehrkraft erfolge. Der Kläger habe den Überprüfungstermin so \nrechtzeitig gekannt, dass er um die Anwesenheit der Vertrauensfrau der \nschwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer hätte ersuchen können. Deren \nnachträgliche Äußerung lasse rückblickend den Schluss zu, dass der Mangel der \nunterbliebenen Unterrichtung ohne Einfluss auf das Beurteilungsergebnis geblieben \nsei.\n\n5\n\nNach den Beurteilungsrichtlinien solle sich die Beurteilung mindestens auf die \nErteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen. Dies sei \ngeschehen. Die wesentlichen Aussagen des Leistungsberichts seien in der \ndienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Die Aussagen im Leistungsbericht, \nder Unterricht sei richtliniengemäß und die Inhalte seien an den Voraussetzungen \nder Lerngruppe ausgerichtet, seien nicht in die dienstliche Beurteilung übernommen \nworden, weil die vorzunehmende Bewertung des eingesehenen Unterrichts am \nÜberprüfungstag mit dieser Aussage im Leistungsbericht nicht übereingestimmt \nhabe. Wäre der eingesehene Unterricht - wie der Kläger behaupte - zum zentralen \nMittelpunkt des Gesamturteils gemacht worden, hätte das Gesamtergebnis nach \nAuffassung des Beurteilers schlechter ausfallen müssen. Gerade die \nBerücksichtigung der positiven und guten Leistungen des Klägers im Übrigen und die \nBerücksichtigung der Aussagen des Leistungsberichts des Schulleiters rechtfertigten \nnoch das zuerkannte Gesamtergebnis. Auch wenn Eignung und Befähigung des \nBeamten aufgrund der Leistungen im ganzen Beurteilungszeitraum zu bewerten \nseien, bleibe zu beachten, dass in der Beurteilung das Resultat dieser Leistungen für \nden Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung und zum Zwecke der künftigen \nVerwendung des Bediensteten erfasst werde. Im Übrigen habe der Beurteiler im \nRahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums unter Einbeziehung aller \nfachlichen Leistungen des Klägers diese anders als der Kläger bewertet. Die \nTatsache, dass der Kläger einen anderen Eindruck von seinen Leistungen habe, sei \nohne Bedeutung.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. August 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: \nIn der dienstlichen Beurteilung seien nicht alle Beurteilungsgrundlagen berücksichtigt \nworden. Der Beurteiler habe sich bei der Bildung des Gesamturteils hauptsächlich \nauf den durchgeführten Unterrichtsbesuch gestützt, obwohl der Unterrichtsbesuch \nlediglich einen geringen Ausschnitt aus der eigentlichen Arbeit des zu Beurteilenden \ndarstelle. Es sei nicht nur die durchgeführte Unterrichtsstunde, sondern die Eignung, \nBefähigung und Leistung insgesamt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang \ngewinne der Leistungsbericht des Schulleiters an Bedeutung. Dessen positiven \nErkenntnisse fänden in der endgültigen Beurteilung keinen Niederschlag. \nInsbesondere sei ein Leistungsabfall gegenüber den in den dienstlichen \nBeurteilungen vom 14. April 1987 und 21. Januar 1991 bewerteten Leistungen nicht \nersichtlich.\n\n7\n\nDie Ausführungen zu seinem Kenntnisstand und der Vorwurf, dass er in der \nUnterrichtsstunde das Experiment selbst erklärt und vorgestellt sowie beeinflussende \nHinweise gegeben habe, seien nicht nachvollziehbar. Auch die im \nWiderspruchsbescheid dargelegte Auffassung, sein Unterricht sei - entgegen den \nAusführungen im Leistungsbericht - nicht richtliniengemäß erfolgt und nicht an den \nLernvoraussetzungen der Schüler orientiert, werde nicht begründet. Des Weiteren sei \nnicht berücksichtigt worden, dass er als Beratungslehrer für die Jahrgänge 7 und 8 \ntätig sei. Auch seine Schwerbehinderung sei nicht berücksichtigt worden. Die \nVertrauensfrau der Schwerbehinderten sei über die anstehende Beurteilung nicht \nunterrichtet worden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 3. August 1999 zu verurteilen, seine dienstliche \nBeurteilung vom 8. Dezember 1998 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Personalakten des Klägers verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Parteien \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n16\n\nDie zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet.\n\n17\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 8. Dezember 1998 und der angefochtene \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 3. August 1999 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat daher \nentsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Kläger erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.\n\n18\n\nMit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder \nanzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat.\n\n19\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die streitige Beurteilung fehlerhaft, weil \nsich die Beurteilung ganz überwiegend in der bloßen Bewertung einer Einzelleistung \nerschöpft. Insbesondere die Ausführungen zu den Leistungen des Klägers als \nLehrer, II.2 der dienstlichen Beurteilung, geben weitgehend nur einen Bericht des \nBeurteilers über die besuchte Unterrichtsstunde und das anschließende \nschulfachliche Gespräch wieder. Eine dienstliche Beurteilung muss aber die \nArbeitsergebnisse zum Gegenstand haben, die der Beamte während des gesamten \nBeurteilungszeitraumes erbracht hat. Die bloße Bewertung von Einzelleistungen - \nz.B. in Hospitationsberichten über Unterrichtsbesuche bei Lehrern - ist schon nicht \nunter den Begriff der dienstlichen Beurteilung zu subsumieren.\n\n20\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. \nAufl., Rdnr. 220.\n\n21\n\nDieser Gesichtspunkt wird in den Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich für den \nLeistungsbericht des Schulleiters hervorgehoben. Dort heißt es: \n\n22\n\n„Er (der Leistungsbericht) soll sich auf die Beobachtungen der gesamten \ndienstlichen Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers während eines längeren \nZeitraumes stützen. Ein Bericht, der sich auf die Auswertung von \nUnterrichtsbesuchen beschränkt oder sich nur auf einen einmaligen \nUnterrichtsbesuch stützt, ist kein Leistungsbericht im Sinne dieser Richtlinie... \n \nDer Leistungsbericht ist eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung. Die \nBeurteilung darf sich deswegen nicht auf die Wiedergabe des Leistungsberichts \nbeschränken.\" \n\n23\n\nNichts anderes kann damit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung \ngelten.\n\n24\n\nIm Übrigen ist zwar nicht zweifelhaft, dass der für die dienstliche Beurteilung \nzuständige Schulaufsichtsbeamte von dem Leistungsbericht des Schulleiters zum \nZwecke der Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes abweichen darf. \nDiese Abweichung ist insbesondere dann nachvollziehbar, wenn erläutert wird, dass \nder Beurteiler über größere Vergleichsmöglichkeiten in Bezug auf die Leistungen \nweiterer Bewerber verfüge oder dass dienstliche Beurteilungen nicht selten nach \neinem strengeren Maßstab erstellt würden als der Leistungsbericht eines \nSchulleiters.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1992 \n- 6 A 1688/90 -.\n\n26\n\nDies ist jedoch nicht geschehen. Auch im Widerspruchsbescheid wird im \nWesentlichen an das Ergebnis der Hospitation angeknüpft, soweit darauf verwiesen \nwird, dass Ausführungen aus dem Leistungsbericht nicht übernommen worden seien, \nweil die dort gemachten Aussagen nicht mit der Bewertung des eingesehenen \nUnterrichts übereinstimmten. Auch die Gegenüberstellung und Gewichtung der \n- schlechten - Leistungen während der Hospitation und der im Übrigen im \nLeistungsbericht bescheinigten - besseren - Leistungen mit der Folge, dass \ninsgesamt noch das zuerkannte Gesamturteil zu rechtfertigen sei - S. 5 des \nWiderspruchsbescheids - zeigt, dass eine ausreichende Würdigung der Leistungen \nim gesamten Beurteilungszeitraum nicht erfolgt ist. Der Beklagte kann sich auch nicht \nmit Erfolg darauf berufen, dass - wie zum Teil vertreten wird - die Leistungen am \nEnde des Beurteilungszeitraums stärker zu gewichten seien. Selbst wenn man dieser \nAuffassung folgen würde, kann sich eine Beurteilung - wie hier - nicht im \nWesentlichen auf die Bewertung einer Einzelleistung beschränken.\n\n27\n\nDa die Klage bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob auch \ndie unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Aufhebung der \ndienstlichen Beurteilung geführt hätte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-13/1-k-4136-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-13/1-k-4136-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301743","retrieved":"2026-07-09 03:27:18.674348+00:00"}}