{"status":"available","doknr":"OLD301767","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0612.17L979.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"17 L 979/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDie öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller wird \nangeordnet.\n\n1\n\n Der Antrag,\n\n2\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren \nsowie die laufenden Miet- und Nebenkosten zu übernehmen \nund zwar vom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum \nEnde des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung \nergeht,\n\n3\n\nist unzulässig.\n\n4\n\nGemäß § 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss eine \nverwaltungsgerichtliche Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Diese Regelung, die im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung \nfindet, erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der \nWohnungsanschrift und ggf. ihrer während des Verfahrens eingetretenen \nÄnderungen.\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. \nApril 1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - \nInformationsbrief Ausländerrecht (Inf AuslR) 1998, 446. \n\nDaran fehlt es hier. Ausweislich des bereits zum 15. Mai 2001 gestellten Post-\nNachsendeauftrages war der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Erhebung seines \nRechtsschutzgesuchs am 18. Mai 2001 nicht mehr unter der angegebenen Anschrift \nin N. wohnhaft. Die der Post AG mitgeteilte Nachsendeanschrift genügt schon \ndeshalb nicht den im Hinblick auf den Zweck des § 82 VwGO zu stellenden \nAnforderungen, weil eine förmliche Zustellung unter einer solchen Postlageradresse \nnicht möglich ist. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Mitteilung \neiner „ladungsfähigen\" Anschrift hat der Antragsteller sich auf die Angabe \nbeschränkt, dass er sich auf einem „Campingplatz in I. „ aufhalte. Anhaltspunkte \nfür das Vorliegen besonderer Umstände, die hier ausnahmsweise die Bezeichnung \ndes tatsächlichen Aufenthaltsortes und die entsprechende Postadresse entbehrlich \nerscheinen lassen könnten, sind danach weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die \nAnkündigung des Antragstellers, den Nachsendeauftrag zurückzuziehen, rechtfertigt \nkeine abweichende Beurteilung. Denn da er nicht zugleich angekündigt hat, seinen \ntatsächlichen Wohnsitz wieder in N. nehmen zu wollen, können Zustellungen unter \nder betreffenden Anschrift auch weiterhin nicht in rechtlich zulässiger Weise erfolgen, \njedenfalls nicht im Wege der Ersatzzustellung gemäß §§ 181, 182 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n5\n\nDavon abgesehen ist der Antrag gegenwärtig aber auch unbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ist hier nicht der \nFall.\n\n7\n\nDer Annahme eines Anordnungsanspruches steht bereits entgegen, dass die \nAntragsgegnerin für die Gewährung der begehrten Sozialhilfe nicht (mehr) zuständig \nist. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 97 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfe \nSuchenden. Nach dem Inhalt der Nachsendeaufträge und den diese bestätigenden \neigenen Angaben des Antragstellers hält dieser sich seit nunmehr fast einem Monat \nnicht mehr in N. auf. Die dem Gericht vorliegenden Nachsendeaufträge beziehen \nsich jeweils auf einen Zeitraum von sechs Monaten, so dass von einer lediglich \nkurzfristigen (Urlaubs-) Abwesenheit keine Rede sein kann. Wenn der Antragsteller \nmöglicherweise beabsichtigt, im Falle der Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen \nnach N. zurückzukehren, steht dies einem tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § \n97 BSHG rechtlich nicht gleich. Ausgehend von der telefonischen Mitteilung des \nAntragstellers, er befinde sich in I. , kommt eine Zuständigkeit deutscher \nSozialhilfebehörden lediglich nach Maßgabe von § 119 BSHG in Betracht. Hierfür \nwäre indessen die Antragsgegnerin ebenfalls nicht örtlich zuständig; vielmehr müsste \nder Antragsteller sich, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder \ndort der Hilfe bedarf, gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 BSHG an den für seinen Geburtsort \nM.--- zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger wenden.\n\n8\n\nDarüber hinaus ist ein Anordungsanspruch - selbst bei Annahme weiterhin \nbestehender örtlicher Zuständigkeit der Antragstellerin - auch im Übrigen nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n9\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, \nbeschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu \ndecken. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart \nunklar, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherstellen \nkann.\n\n10\n\nInsofern mag dem Antragsteller zwar nicht der Besitz eines Kraftfahrzeuges \nentgegen zu halten sein, nachdem die Antragsgegnerin bei ihrer diesbezüglichen \nÜberprüfung am 22. März 2001 selbst zu der Auffassung gelangt ist, dass sich \nhieraus - angesichts des geringen Wertes des Fahrzeuges, der Steuerfreiheit und der \ngeringen Versicherungsprämie - keine Zweifel an den Einkommensverhältnissen \nergeben. Auch sind trotz der Unklarheiten bezüglich des Aufenthalts der Frau M1. \njedenfalls keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller \nund Frau M1. in der Vergangenheit in der Wohnung in N. in eheähnlicher \nGemeinschaft zusammen gelebt hätten, zumal die Antragsgegnerin Frau M1. \nbereits im April 2001 als „unbekannt verzogen\" abgemeldet hat.\n\n11\n\nZweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers rühren \njedoch aus seinem Verhalten während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. \nDenn es ist kein vernünftiger Grund für den derzeitigen Aufenthalt in I. \nersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Lebenshaltungskosten auch in \nI. anfallen, während die Fahrten nach N. , um in der Wohnung nach dem \nRechten zu sehen, bzw. H. , um hier nicht zustellbare Schriftstücke \nabzuholen, erhebliche Benzinkosten verursachen, die der Antragsteller bei einem \nVerbleib in N. gespart hätte. Die mit dieser Darstellung des Antragstellers \nverbundene Behauptung, dass er Freunde habe, die ihm durch Bereitstellung von \nNahrungsmitteln bzw. finanziell und durch Übernahme von mehrstündigen \nAutofahrten zu helfen bereit sind, dies indessen nur in I. , nicht aber in \nDeutschland, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch in der gebotenen Form \nglaubhaft gemacht, wobei es schon an der Benennung dieser Hilfspersonen \nfehlt.\n\n12\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es hinsichtlich der \nUnterkunftskosten jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes \nfehlt. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung \nlaufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren \nein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfesuchende \nglaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf \ndes - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden \nFälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung \nund Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die \nbeantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch \nden Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden \nmuss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von \nder Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt \nunmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine \naktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung \nwirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom 20. September \n1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 \n- 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523.\n\n14\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes \nhat der Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der \nAntragsteller hat keine Angaben dazu gemacht, ob und für welchen Zeitraum ein \nMietrückstand bereits entstanden ist. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDie öffentliche Zustellung ist gemäß § 15 Abs. 6 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - anzuordnen, da der Aufenthalt des \nAntragstellers unbekannt ist (§ 15 Abs. 1 Buchst. a) VwZG) und - weitere - \nNachforschungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind (vgl. § 15 Abs. 5 VwZG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-12/17-l-979-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-12/17-l-979-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301767","retrieved":"2026-07-09 03:27:21.055372+00:00"}}