{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0612.10K801.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"10. Kammer","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"10 K 801/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks , Gemarkung , Flur , Flurstück \nin, welches - spätestens seit dem Jahr 1912 - mit einem Einfamilienaus bebaut ist. In \nder östlichen Giebelwand, die einen Abstand von 1,7 m bis 2, 15 m zum östlich \nangrenzenden Grundstück hat, befindet sich ein 88 cm x 113 cm großes \nFenster. Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 115 -  - (in der Fassung der 3. Änderung, bekannt \ngemacht im Amtsblatt der Stadt am 26. April 1990), der hinsichtlich der Bauweise \nfestsetzt, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. \n\nMit Baugenehmigung vom 24. September 1952 i.d.F. der \nNachtragsgenehmigung vom 5. Mai 1955 war das klägerische Wohnhaus ausgebaut \nund erweitert worden. Genehmigt war in der östlichen Giebelwand ein 62 cm x 80 cm \ngroßes Fenster. Am 12. Oktober 1971 wurde eine Baulast in das \nBaulastenverzeichnis eingetragen, mit der das klägerische Grundstück zugunsten \ndes Nachbargrundstücks mit einem Bauwich belastet wurde. Hierin hieß es: Die \nbelastete Fläche wird bestimmt durch die Breite des Bauwichs, die, gemessen von \nder westlichen Außenkante des geplanten Neubaus drei Meter beträgt sowie durch \ndie Tiefe des Neubaus (9, 365 m)\". Mit Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 \ngenehmigte der Beklagte dem Kläger die Erweiterung des Wohnhauses nebst \nErrichtung einer Garage und Anbau eines Wintergartens. Nach den \ngrüngestempelten Bauvorlagen (BA Heft 2 zu 10 a K 6722/98, Bl. IV, Ostansicht), die \nden Altbestand insoweit nicht erkennen ließen, war der Drempel des östlichen \nGiebels um 0,5 m, der First um 1 m höher als nach der Genehmigung aus dem Jahr \n1955. Die genauen Abmessungen des Giebelfensters waren nicht eingetragen und \nlagen nach dem vermaßten Plan Ostansicht\" etwa bei 90 cm x 1 m.\n\nErstmals am 16. März 1993 vermerkte der Beklagte in den Akten, dass der \nKläger abweichend von der Baugenehmigung gebaut hatte, ohne Details \nfestzuhalten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1993 bot der Kläger an, das streitige \nFenster hinsichtlich der Lage und der Abmessungen wieder in den 1955 \ngenehmigten Zustand zu versetzen. In einem weiteren Aktenvermerk vom 9. \nNovember 1993 hielt der Beklagte fest, dass gegen die Aufstockung des Giebels \nkeine Bedenken bestünden, wenn der Kläger das Fenster im Giebel schließe. Am 15. \nDezember 1993 vermerkte der Beklagte intern, dass nunmehr ein Teil der \nBaugenehmigung aufgehoben werden sollte und der aufgemauerte Giebel \nabgetragen werden sollte. Mit Anhörungsschreiben vom 19. Januar 1994 (BA Heft 2 \nzu 10 a K 6722/98, Bl. 49) wurde dem Kläger u.a. angekündigt, dass die \nBaugenehmigung widerrufen werden sollte. Nach einer Ortsbesichtigung vom 15. \nNovember 1995 vermerkte der Beklagte erneut - ohne Angabe von Einzelheiten -, \ndass abweichend von der Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 gebaut worden \nsei.\n\nDen Antrag des Klägers auf nachträgliche Genehmigung des tatsächlich \nerrichteten Vorhabens vom 20. November 1995 lehnte der Beklagte mit Bescheid \nvom 19. Dezember 1995 wegen Unvereinbarkeit mit § 6 BauO NRW und § 27 Abs. 3 \nBauO NRW (a.F.) ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1998 wies die \nBezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und \nführte ergänzend aus, dass die Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 das Vorhaben \nnicht legalisiere, weil sie angesichts der erheblich abweichenden Bauausführung \nnicht ausgenutzt und bereits vor Bauantragstellung wegen Fristablaufes erloschen \nsei. Die hiergegen erhobene Klage, Az. 10 K 6722/98, nahm der Kläger am 2. April \n2001 zurück.\n\nNach Anhörung des Klägers gab der Beklagte diesem mit Ordnungsverfügung \nvom 16. November 1998 auf, innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der \nVerfügung das Fenster in der östlichen Giebelwand des Gebäudes in der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 zu verschließen. Zugleich drohte er für \nden Fall, dass der Kläger der Aufforderung in der angegebenen Frist nicht \nnachkomme, ein Zwangsgeld von 2.000,- DM an. Zur Begründung führte er an, dass \ndas Hausgebäude wegen abweichender Bauausführung nicht von der \nBaugenehmigung vom 30. Juni 1992 gedeckt und daher formell illegal sei. Die \nabweichende Bauausführung bestehe darin, dass der Drempel um 0, 5 m und der \nFirst des östlichen Giebels um 1 m erhöht worden seien. Ferner seien alle \nGebäudeansichten durch den Einbau kleinerer und größerer Fenster verändert und \ndie Treppenanlage modifiziert worden. Auch stimmten die Grundrisse im Erd- und \nObergeschoss nicht mit den genehmigten Bauvorlagen überein. Das Vorhaben sei \nauch materiell illegal wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW; das Fenster in der \nöstlichen Giebelwand stelle zudem eine unzulässige Öffnung in einer \nGebäudeabschlusswand gem. § 31 Abs. 3 BauO NRW dar. Im Rahmen der \nErmessenserwägungen führte er aus, dass der Rückbau des Giebels und des \nDaches des seitlichen Anbaus unverhältnismäßig sei, dass es aber wegen des \nVerstoßes gegen nachbarschützende Bestimmungen angemessen sei, die \nSchließung der Öffnung in der Gebäudeabschlusswand zu verlangen. Den \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 29. Januar \n1999 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der Kläger in seiner \nEigenschaft als Eigentümer gem. § 18 OBG NRW in Anspruch genommen worden \nsei.\n\nDer Kläger hat am 16. Februar 1999 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die \nOrdnungsverfügung rechtswidrig sei, weil das streitige Fenster materiell legal sei. Es \nhandele sich nicht um eine gem. § 31 Abs. 4 BauO NRW (1999) unzulässige Öffnung \nin einer Gebäudeabschlusswand, da eine solche Wand gar nicht hergestellt werden \nmüsse. Vielmehr sei der Ausnahmetatbestand aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW \n(1999) gegeben, weil ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach \nden baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert \nsei. Tatsächlich betrage der Abstand zu dem Hausgebäude auf dem benachbarten \nGrundstück mehr als fünf Meter, was auch durch die Baulasterklärung vom 12. \nOktober 1971 gesichert sei. Auch stehe die bereits vorhandene Bebauung auf den \nGrundstücken und einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleich, da die weitere \nErrichtung von Baulichkeiten ausgeschlossen sei.\n\nDer Kläger beantragt, \n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. November 1998 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 29. \nJanuar 1999 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 10 K 6722/98 und \nauf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 16. November 1998 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n1. Die formell rechtmäßige - insbesondere nach ordnungsgemäßer Anhörung \ngemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vom 16. September 1998 erlassene \nOrdnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, \nda das Fenster sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig ist. Es ist nicht von \nder Baugenehmigung des Beklagten vom 24. September 1952 in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 5. Mai 1955 legalisiert, denn diese hatte ein Fenster in \nkleineren Ausmaßen (62 cm x 80 cm anstelle der heutigen 88 cm x 113 cm) zum \nGegenstand, welches zudem in einer anderen Giebelwand lag. Denn durch die \nUmbaumaßnahmen im Jahr 1992 war im Zuge der vollständigen Neukonstruktion \ndes baufälligen Daches (s. Bauantrag vom 31. März 1992, BA Heft 2 zu 10 K \n6722/98, Bl. 1) der Giebel im Firstbereich um einen Meter, im Drempelbereich um 50 \ncm angehoben worden. Mit dem Untergang der alten Giebelbausubstanz war auch \ndie Legalisierungswirkung der Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 entfallen,\n\nGädtke, BauO NRW, 9. Aufl. 1998, § 75 Rdnr. 37,117, zur \nBedeutung des Untergangs der Bausubstanz für die \nGenehmigung.\n\nDas streitige Fenster ist auch nicht aufgrund der Baugenehmigung des Beklagten \nvom 30. Juni 1992, die es ursprünglich - wenn auch in den Maßen ca. 90 cm x 1 m - \nerfasste (Bauvorlage Ostansicht, BA Heft 2 zu 10 K 6722/98, Bl. IV), formell legal, \nweil diese Baugenehmigung erloschen ist. Der Kläger hat nicht innerhalb der \nZweijahresfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (1984) das der Erteilung der \nGenehmigung zugrundeliegende Vorhaben entsprechend den genehmigten \nBauvorlagen ausgeführt. Die an dem Gebäude durchgeführten Umbauarbeiten \nweichen vielmehr so wesentlich von dem genehmigten Vorhaben ab, dass die \nBaugenehmigung aus dem Jahr 1992 dadurch nicht ausgenutzt worden und infolge \ndessen erloschen ist. Dabei ist eine erhebliche Abweichung von den Bauvorlagen im \nvorstehenden Sinn anzunehmen, wenn das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum \ngenehmigten als ein aliud\" zu werten ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn beide \nVorhaben baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können, und zwar \nunabhängig davon, ob im Ergebnis die Genehmigungsfähigkeit des abgewandelten \nBauvorhabens anders zu beurteilen ist,\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1995, - 7 A 57/93 -;OVG \nNRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 2981/96 - m.w.N.\n\nVorliegend sind das genehmigte und das tatsächlich ausgeführte Vorhaben nach \nunterschiedlichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen. Der Kläger, der die \nabweichende Bauausführung auch nicht in Abrede stellt, hat namentlich im \nGebäudeinneren das Treppenhaus modifiziert und das Bad verlegt sowie auf allen \nGebäudeseiten die Fensteröffnungen verändert. Nach dem Ergebnis des \ndurchgeführten Ortstermins, welches die Berichterstatterin der Kammer anhand des \nKartenmaterials vermittel hat, ist das tatsächlich realisierte Vorhaben zutreffend auf \nden Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag vom 20. November 1995 (BA Heft 1 zu \n10 K 6722/98, Bl. II und III) wiedergegeben. Diese Veränderungen machen eine \nerneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erforderlich, namentlich im \nHinblick auf die §§ 36, 48, 50 BauO NRW,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993, - 7 B 811/93 -; \nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1995, - 7 A 57/93 zur \nNotwendigkeit baurechtlich neuer Beurteilung bei der Veränderung \nvon Fensteröffnungen.\n\nWurde demnach nicht das genehmigte, sondern ein anderes Vorhaben \nausgeführt, ist festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 nach \nAblauf der Zweijahresfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (1984) erloschen ist. \nDie Frist war auch nicht gehemmt. Eine Hemmung tritt dann ein, wenn ein Nachbar \neine Baugenehmigung anficht\n\nimplizit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 \nC 23/93 -, NVwZ 1995, 894; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, § 71 (Stand der Bearb. Mai 1999) Rdnr. 61, § 77 (Stand der \nBearb. Feb. 1997) Rdnrn. 8 ff.\n\noder wenn der Bauherr durch hoheitlichen Eingriff wie eine Stillegungsverfügung \noder einen Widerruf an der Ausnutzung der Genehmigung gehindert wird,\n\nGädtke, BauO NRW, 9. Aufl. 1998, § 77 Abs. 13 m. w. N.\n\nVorliegend war kein Anfechtungswiderspruch des Nachbarn gegen die \nBaugenehmigung vom 30. Juni 1992 eingelegt worden. Der Umstand, dass der \nBeklagte mit Anhörungsschreiben vom 19. Januar 1994 zur beabsichtigten \nRückbauforderung auch einen Widerruf der Genehmigung lediglich ankündigte ohne \nspäter einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, stellt demgegenüber keinen \nrechtlichen Hinderungsgrund für die Ausnutzung der Genehmigung dar. Der Kläger \nunterließ die Ausnutzung der Baugenehmigung nicht aufgrund eines \nVerwaltungsaktes, der eine entsprechende Rechtsfolge gesetzt hätte, sondern weil \ner ein abweichendes Vorhaben realisieren wollte.\n\nDas Fenster ist auch materiell illegal. Es verstieß - in dem grundsätzlich für \nbelastende Ordnungsverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 - \ngegen § 31 Abs. 3 BauO NRW (1995). Es handelte sich um eine unzulässige \nÖffnung in einer Wand, die gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW (1995) als \nGebäudeabschlusswand herzustellen war, weil das Gebäude in einem Abstand \nvon weniger als 2,5 m - hier nämlich im Bereich des östlichen Giebels in einem \nAbstand von 1,7 bis 2,15 m - von der Nachbargrenze entfernt errichtet steht. Auch \nnach der neuen Rechtslage in §§ 31 Abs. 4 i.V.m. 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW \n(1999), die zugunsten des Klägers ebenfalls in den Blick zu nehmen ist, weil eine \nbaurechtliche Ordnungsverfügung trotz ursprünglicher Rechtmäßigkeit keinen \nBestand hat, wenn das Vorhaben aufgrund geänderter Rechtslage \ngenehmigungsfähig ist,\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C \n23/83, BRS 44 Nr. 193; Eyermann/Fröhler, VwGO, § 113 Rdnr. 53 \nm.w.N.\n\nist das Vorhaben materiell illegal. Der Ausnahmetatbestand in § 31 Abs. 1 Nr. 1 \nBauO NRW (1999), demzufolge keine Gebäudeabschlusswand herzustellen ist, \nwenn ein Abstand von mindestens 5 Metern zu bestehenden oder nach den \nbaurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, ist \nnicht erfüllt. Durch die Abstandflächenbaulast vom 12. Oktober 1971 wird allein das \nklägerische Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks belastet und nicht \numgekehrt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 14 hat sein Grundstück \ngerade nicht durch Baulasterklärung in seiner Bebaubarkeit beschränkt. Im übrigen \nwäre die Baulast bereits aus tatsächlichen Gründen irrelevant, denn die vor der \nwestlichen Außenwand des Mehrfamilienhauses einzuhaltende, 9,36 m lange \nAbstandfläche, die durch die Baulast gesichert wird, liegt gar nicht vor dem streitigen \nFenster, sondern endet südlich davor. Schließlich ist es auch ausgeschlossen, dass \ndie fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung durch die tatsächlich vorhandene \nbauliche Nutzung des Grundstücks ersetzt wird. Auch wenn sich gegenwärtig in \nHöhe des streitigen Fensters auf dem Nachbargrundstück keine Gebäude \nsondern eine Zufahrt befinden, bedeutet dies keinesfalls die Nichtbebaubarkeit in \ndiesem Bereich. Insbesondere würde durch eine Bebauung die Erschließung des \nGrundstücks nicht beeinträchtigt. \n\nDas erstmals 1992 eingebaute, formell illegale Fenster genießt auch keinen \npassiven Bestandschutz, da es zu keinem Zeitpunkt materiell legal war. Auch im Jahr \n1992 waren Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden gem. § 27 Abs. 3 BauO NRW \n(1984) unzulässig. Schließlich hält die gesamte östliche Giebelwand die - in der nach \ndem Bebauungsplan Nr. 115 -   festgesetzten offenen Bauweise \neinzuhaltende - Abstandfläche nicht ein; die Entfernung von 1,7 m bis 2, 15 m wahrt \nnicht den Mindestabstand von 3 m i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW.\n\nAuch auf der Rechtsfolgenseite ist die angefochtene Verfügung nicht zu \nbeanstanden. Das dem Beklagten grundsätzlich zustehende Ermessen, \nbauaufsichtlich einzuschreiten, wird auf Null reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit \nauf der Verletzung nachbarschützender Normen beruht,\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. April 1998, - 10 A 2981/96 - \nm.w.N.\n\nSo liegt der Fall hier; es handelt sich bei § 31 Abs. 3 BauO NRW (1995) bzw. Abs. 4 \n(1999) - ebenso wie bei § 6 BauO NRW - um nachbarschützende Vorschriften. \nUnbeschadet dessen ist es auch unschädlich, dass der Beklagte im Rahmen seiner \nAusführungen zur formellen Illegalität des Fensters nicht nur auf die tatsächlich \nerfolgten Abweichungen - die Veränderungen der Fenster, des Treppenhauses, des \nBades - rekurriert hat, sondern fälschlicherweise auch die Erhöhung des Dachfirstes \num einen Meter und des Drempels um 50 cm angeführt hat. Denn dies ändert nichts \ndaran, dass schon die erstgenannten erheblichen Abweichungen zum Erlöschen der \nGenehmigung vom 30. Juni 1992 führten, so dass der Beklagte bei seiner \nEntscheidung von einem in rechtlich maßgeblicher Hinsicht zutreffenden Sachverhalt \nausgegangen ist. Schließlich ist auch die Inanspruchnahme des Klägers als \nEigentümer des Grundstücks gemäß § 18 OBG NRW fehlerfrei erfolgt. Das gewählte \nMittel, die Verschließung des Fensters in der Feuerwiderstandsklasse F 90, ist auch \nerforderlich, um den Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW zu beseitigen. § 29 Abs. \n1 Zeile 5 Spalte 2 BauO NRW sieht vor, dass Gebäudeabschlußwände i.S.d. § 31 bei \nWohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen in der \nFeuerwiderstandsklasse F90 auszubilden sind. Gebäude mit Außenwänden i.S.d. § \n31 Abs. 1 Nr. 1 BauO - wie hier das klägerische - sind dabei nicht als freistehende \nWohngebäude i.S.d. Spalte 1 anzusehen, an die keine Mindestanforderungen \nhinsichtlich des Brandverhaltens gestellt werden,\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 29 (Stand \nder Bearb. Juli 1997), Rdnr. 8.\n\n2. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 63, 55 Abs. 1, 57 und 60 VwVG NRW. Sie wurde unter dem \n21. November 1998 gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW zugestellt; die gemäß § \n63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW erforderliche Frist wurde mit zwei Monaten \nangemessen bestimmt. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von \n2.000,- DM sind Bedenken weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz \n1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-12/10-k-801-99","cited_norms":[{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"OBG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-12/10-k-801-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.632785+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2001-06-12/10-k-801-99","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"10. 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