{"status":"available","doknr":"OLD301805","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0607.5L1053.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"5 L 1053/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer schriftsätzlich gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf \nihren Antrag hin für die Dauer der Veranstaltung \n„Ruhr in Flammen\" vom 22.06 - 24.06.01 eine \nBefreiung von dem Verbot des Kapitels 3.3 Ziff. II \nNr. 8 des Landschaftsplanes der Stadt F. vom \n06.04.1992 für die Nutzung der „L. Wiese zu \nerteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, \ndass sie die endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs zur \nFolge hätte. Da eine Hauptsacheentscheidung für die Antragstellerin im \nHinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Termin der Veranstaltung „Ruhr \nin Flammen\" nicht mehr zu erreichen wäre, kommt im Hinblick auf das \nErfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, \nausnahmsweise eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht. In \ndiesen Fällen ist jedoch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein \nstrenger Maßstab anzulegen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO \nNr. 15.\n\n7\n\nDer Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. \nEs lässt sich nicht feststellen, dass sie durch die Erteilung der \nlandschaftsrechtlichen Befreiung keinen rechtlich erheblichen Vorteil erlangen \nwürde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Erteilung der \nlandschaftsrechtlichen Befreiung für die beantragte Nutzung der L. \nWiese die Bezirksvertretung VII der Stadt F. an ihrer \nVersagungsentscheidung vom 13. März 2001 nicht mehr festhält und die \nStadt F. mit der Antragstellerin auch über diesen Bereich einen \nÜberlassungsvertrag abschließen würde.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen \neines Anordnungsanspruches für die von ihr begehrte Regelungsanordnung \nnicht glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 \nZPO.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 18. April \n2001 beantragten landschaftsrechtlichen Befreiung. Im vorliegenden \nsummarischen Verfahren geht die Kammer von der Wirksamkeit des \nLandschaftsplans der Stadt F. vom 06. April 1992 (LP) aus, zumal die \nAntragstellerin insoweit nichts vorgetragen hat. Im Übrigen wäre der Antrag \nbei Nichtigkeit des Landschaftsplanes bereits mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin dann einer \nBefreiung nicht bedürfte.\n\n10\n\nDer Bereich der L. Wiese, auf der die von der Antragstellerin \ngeplante Veranstaltung „Ruhr in Flammen\" unter anderem durchgeführt \nwerden soll, liegt im Landschaftsschutzgebiet 3.4.6 „T. Ruhraue\" LP. \nGemäß Kap. 3.3 II Ziff. 8 LP ist es verboten, Verkaufsbuden, Verkaufsstände, \nWarenautomaten, Verkaufswaren, Zelte, Wohnwagen oder andere zum \nzeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.\n\n11\n\nDie Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des \n§ 69 LG für eine Befreiung von dem vorbezeichneten Verbot überhaupt \nvorliegen, insbesondere die Veranstaltung „Ruhr in Flammen\" dem Wohl der \nAllgemeinheit zugerechnet werden kann. Das kann jedoch letztlich \ndahinstehen, da die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG im Ermessen der \nunteren Landschaftsbehörde steht. Danach steht der Antragstellerin der \ngeltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Befreiung nur im Falle einer \nErmessensreduzierung auf Null zu. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass \nder Antragsgegner bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens allein \nhätte zu der Entscheidung kommen dürfen, der Antragstellerin die begehrte \nBefreiung zu erteilen.\n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners geltend macht, dass die Veranstaltung „Ruhr in Flammen\" in \nden vergangenen sechs Jahren beanstandungsfrei genehmigt worden sei, so \ndass mangels Eintritts irgendwelcher Veränderung der Verhältnisse auch für \ndieses Jahr eine Genehmigung der Durchführung der Veranstaltung \neinschließlich einer erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung \nbeansprucht werden könne, führt dies nicht zu einer Bindung der \nErmessensentscheidung des Antragsgegners. Zunächst ist insoweit \nfestzustellen, dass in den vergangenen Jahren eine an sich erforderliche \nBefreiung nach § 69 LG nie erteilt worden war, sondern die Veranstaltung \njeweils ohne diese Befreiung durchgeführt wurde. In den vom Antragsgegner \nerteilten Sondernutzungserlaubnissen oder in den abgeschlossenen \nÜberlassungsverträgen lag auch nicht eine konkludente Erteilung der \nlandschaftsrechtlichen Befreiung. Unabhängig davon, dass die Befreiung in \neinem eigenständigen Verwaltungsverfahren ergeht, verdeutlichen dies auch \ndie Hinweise in den von der Antragstellerin exemplarisch eingereichten \nSondernutzungserlaubnissen und Überlassungsvereinbarungen. Darin wurde \njeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisnehmer eine für \ndie Durchführung der Veranstaltung sowie für die Errichtung von Anlagen und \nEinrichtungen nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis, behördliche \nGenehmigung oder dergleichen vor Beginn der Nutzung einzuholen \nhabe.\n\n13\n\nDoch selbst wenn der Antragsgegner zugleich als untere \nLandschaftsbehörde in den vergangenen Jahren die Veranstaltung trotz des \nVerbots im Landschaftsplan ohne ausdrückliche Befreiung nach § 69 LG \ngeduldet haben sollte, führt dies nicht zu einer Bindung seiner \nErmessensentscheidung auch für dieses Jahr. Es erscheint schon fraglich, ob \nes bei derartigen Veranstaltungen in einem Landschaftsschutzgebiet \nüberhaupt zu einer Bindungswirkung dahingehend kommen kann, dass die \nVeranstaltung jedes Jahr wieder zu dulden oder gar zu genehmigen ist. \nVielmehr bedarf es bei Großveranstaltungen wie „Ruhr in Flammen\", die \nzwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des mit dem \nLandschaftsgesetz und dem Landschaftsplan der Stadt F. beabsichtigten \nSchutzes der Landschaft und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes \nführen, jedesmal einer umfassenden Abwägung, ob die Veranstaltung \nweiterhin mit den zu schützenden vorbezeichneten Belangen zu vereinbaren \nist. Aufgrund dieses Abwägungsprozesses ist die anstehende \nErmessensentscheidung nach § 69 LG jedesmal neu zu treffen, und es dürfte \nnicht auszuschließen sein, dass sie selbst bei vergleichbaren \nRahmenbedingungen im Folgejahr anders ausfällt. Entgegen dem Vorbringen \nder Antragstellerin kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass \ndie diesjährige Veranstaltung „Ruhr in Flammen\" ohne Veränderung der \nVerhältnisse gegenüber den Vorjahren durchgeführt wird. Dies lässt sich \nschon dem eigenen Vortrag der Antragstellerin und daneben auch den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen. Danach ist die \nVeranstaltung „Ruhr in Flammen\" von der Bevölkerung so gut angenommen \nworden, dass es mit den Jahren zu einer deutlichen Steigerung der \nBesucherzahlen bis zu 250.000 im letzten Jahr gekommen ist. So ist auch der \nhier strittige Bereich der L. Wiese in den ersten Jahren noch gar nicht in \nAnspruch genommen worden, sondern erst ab der Veranstaltung im Jahre \n1998. Nach Abschluss der letztjährigen Veranstaltung ist es zu mehreren \nBeschwerden aus der Bevölkerung unter anderem wegen der \nBeeinträchtigungen der geschützten Ruhrauen gekommen, die, auch wenn \nsie nachfolgend sämtlich wieder beseitigt worden sind, erst bei der in diesem \nJahr neu anstehenden Entscheidung über die landschaftsrechtliche Befreiung \nmit einfließen konnten. Danach kann von in jedem Jahr identischen \nRahmenbedingungen nicht gesprochen werden.\n\n14\n\nDoch auch wenn die Kammer ihre Entscheidung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO nicht am Fehlen eines Anordnungsanspruchs und damit an den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern an einer Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen ausrichtet,\n\n15\n\nvgl. zu dieser Wahlmöglichkeit BVerfG, \nBeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, \nNVwZ 1997, 479 = DVBl. 1996, 1367 = EuGRZ \n1996, 476, \n\n16\n\nsteht der Antragstellerin kein Anspruch auf vorläufige Befreiung nach § 69 \nLG zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Antragstellerin mit der \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes Nachteile verbunden wären, die auch \nim Hinblick darauf, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht \nmehr rückgängig gemacht werden könnten, für sie nicht hinnehmbar wären. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier strittigen Bereich \nder L. Wiesen nur um einen relativ kleinen Teil der Fläche handelt, die im \nÜbrigen der Antragstellerin vom Antragsgegner zur Durchführung der \ndiesjährigen Veranstaltung „Ruhr in Flammen\" überlassen wurde. Auch wenn \ndie Veranstaltung ohne die hier strittige Fläche von ihrem vorgesehen Umfang \nher Einschränkungen erfährt und sich die Bewältigung des zu erwartenden \nBesucherandrangs als gegenüber den Vorjahren noch problematischer \nerweisen dürfte, ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht \nglaubhaft gemacht, dass die Durchführung der Veranstaltung „Ruhr in \nFlammen\" gefährdet sein könnte. Sonstige, über die organisatorischen \nSchwierigkeiten hinausgehende, im Rahmen der Interessensabwägung zu \nberücksichtigenden Belange der Antragstellerin sind gleichfalls nicht \nerkennbar.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-07/5-l-1053-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-06-07/5-l-1053-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301805","retrieved":"2026-07-09 03:27:24.524141+00:00"}}