{"status":"available","doknr":"OLD301874","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0530.17K1990.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"17 K 1990/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: Oberkreisdirektors) des \nKreises S. vom 22. März 1999 wird aufgehoben, soweit für den \nZeitraum Oktober 1998 bis Januar 1999 der Betrag von 1.724,00 DM \nzurückgefordert wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1962 geborene Kläger ist Rollstuhlfahrer mit einem Grad der \nBehinderung von 100%. Er arbeitet bei der Fa. W. . Der Kläger \nerhielt vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung am 01. April 1995 vom \nBeklagten (Sozialamt) Pflegefeld in Höhe von 1031,00 DM (Stufe 3). Mit dem \nKrankenpflegegeld seiner Krankenversicherung in Höhe von 400,00 DM, \nwovon ihm vom Beklagten 200,00 DM angerechnet wurden, betrug sein \nGesamtpflegegeld 1231,00 DM.\n\n3\n\nMit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) am 01. \nApril 1995 wurde der Kläger von der Pflegeversicherung der Stufe 2 mit einem \nPflegegeld von 800,00 DM zugeordnet.\n\n4\n\nDaraufhin erhielt der Kläger aus Bestandsschutzgründen (Art. 51 \nPflegeVG) laufend weitere 431,00 DM pro Monat vom Beklagten bewilligt.\n\n5\n\nIm September 1998 bekam der Beklagte Zweifel an der Einkommens- und \nVermögenslage des Klägers. Er ermittelte den Besitz eines 1997 \nangeschafften Fahrzeuges der Mittelklasse beim Kläger sowie dessen \nFinanzierung durch einen Kredit in einer Gesamtkredithöhe von 47.051,89 \nDM. Der Beklagte fand weiterhin heraus, dass der Kläger 60 VEBA-Aktien \nbesaß sowie einen Geldbetrag in Höhe von 6422,00 DM geerbt hatte. Der \nBeklagte informierte in einer Aussprache vom 03. September 1998 den Kläger \ndahingehend, dass nunmehr geprüft werde, inwieweit es sich um geschütztes \nVermögen im Sinne von § 88 BSHG handele und ob eine Verwertung \ngefordert werden könne. Hierzu sei das Kreissozialamt zu beteiligen. Die zu \ngewährende Sozialhilfe werde ab Antragstellung darlehensweise gewährt, \nwenn die Aktien zwar nicht zum geschützten Vermögen gehörten, aber eine \nsofortige Verwertung nicht möglich sei bzw. eine Härte bedeute. Der Kläger \nunterschrieb sein Einverständnis mit einer dinglichen Sicherung eines \nderartigen Darlehens sowie eine Belehrung hinsichtlich des \nAufwendungsersatzes in Höhe des gezahlten Pflegegeldes. In der \ndiesbezüglichen Niederschrift erklärte der Kläger, er sei auf die Weiterzahlung \ndes Pflegegeldes (Besitzstandsbetrages) angewiesen, da er mit diesem \nEinkommen kalkuliert habe. Er bitte auch bei der Verwertung der Aktien zu \nberücksichtigen, dass diese Wertpapiere staatlich gefördert seien.\n\n6\n\nIn seinem Bescheid vom 04. November 1998 führte der Beklagte aus, die \nzu gewährende Hilfe werde ab 01. Oktober 1998 darlehensweise gewährt, \nwenn die Aktien zwar nicht zum geschützten Vermögen gehörten, aber eine \nsofortige Verwertung nicht möglich sei bzw. eine Härte bedeuten würde. Die \nFrage der Verwertung der Aktien werde durch den Kreis S1. geprüft. \nFür Leistungen, die bis zum Abschluss der Überprüfung gewährt würden, sei \nein Aufwendungsersatz im Sinne von § 29 BSHG zu leisten, wenn die \nsofortige Verwertung des Vermögens zugemutet werden könne.\n\n7\n\nIn der vorhergehenden und anschließenden Prüfungszeit vom 01. \nOktober 1998 bis zum 31. Januar 1999 flossen dem Kläger monatlich 431,00 \nDM = 1724,00 DM tatsächlich zu.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 25. Januar 1999 stellte der Beklagte zum einen die \nHilfe in besonderen Lebenslagen ein. Dem Kläger stehe ein Freibetrag von \n8000,00 DM zu. Die Vermögensüberprüfung habe aber ergeben, dass der \nKläger ein Gesamtvermögen in Höhe von 14.761,00 DM habe. Der den \nSchonbetrag überschreitende Vermögensbetrag in Höhe von 6761,00 DM sei \nsofort verwertbar. Der Verkauf der Aktien - gegebenenfalls auch mit Verlust - \nwerde nicht als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG angesehen. Eine \ndarlehensweise Hilfegewährung gemäß § 89 BSHG scheide aus, da die \nsofortige Verwertung (Verkauf) möglich sei und zum anderen nicht als Härte \ngewertet werden könne. Bisher gewährte Hilfe zur Pflege gemäß § 68 ff. \nBSHG werde daher ab 01. Oktober 1998 eingestellt. Zum anderen bemerkte \nder Beklagte, ab 01. Oktober 1998 sei dem Kläger erweiterte Hilfe gemäß § \n29 BSHG gewährt worden. Er sei am 03. September 1998 darüber informiert \nworden, dass Aufwendungsersatz zu leisten sei, wenn feststehe, dass die \nsofortige Verwertung des Vermögens - Aktienverkauf - zugemutet werden \nkönne. Für die Zeit vom 01. Oktober 1998 bis zum 31. Januar 1999 habe er \ndaher 1724,00 DM zu ersetzen. Er werde aufgefordert, den vorgenannten \nBetrag auf ein Konto der Stadtkasse N. zu überweisen.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Februar \n1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Wert der 60 VEBA-\nAktien sei falsch berechnet worden. Das Bargeld sei nicht mehr in der vom \nBeklagten ermittelten Höhe vorhanden. Für sein Fahrzeug hätten ausweislich \nder Rechnungen vom 13. Oktober 1998, 25. November 1998 und 22. Januar \n1999 Reparaturen in Höhe von über 6200,00 DM durchgeführt werden \nmüssen.\n\n10\n\nHinzu gekommen seien zudem noch kleinere andere Beträge für den \nPkw. Letztendlich sei auch aus besonderem Anlass am 28. November 1998 \nein Barbetrag in Höhe von 1532,50 DM an das Restaurant „Im Schiffchen\" in \nDüsseldorf gezahlt worden. Es sei mithin kein verwertbares Vermögen, das \nden Freibetrag von 8000,00 DM übersteige, vorhanden.\n\n11\n\nDiesen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises S1. \nmit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 als zulässig, aber unbegründet \nzurück. Der Beklagte habe das Vermögen beanstandungsfrei ermittelt. Der \nPkw sei nicht zu verwerten, da er unter Berücksichtigung der offenen \nKreditverpflichtung kein Vermögen darstelle, zudem die Haltung des \nFahrzeuges erforderlich sei, um Wege zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst \nwenn die Berechnung der Vermögenswerte infolge des Kursrückgangs der \nAktien Schwankungen unterliege, sei noch von einem verwertbaren \nVermögen von 4460,00 DM auszugehen. Der mit dem Widerspruch \nvorgetragene Vermögensverbrauch in einer Gesamthöhe von 7795,00 DM \nrechtfertige keine abweichende Entscheidung, da zumindest drei dieser \nRechnungen nach Bescheiderteilung (04.11.1998) ausgestellt worden seien \nund darüber hinaus die belegten Ausgaben unzweifelhaft nicht für einen \nsozialhilferechtlichen Bedarf bzw. für eine angemessene Lebensführung \nverwandt worden seien. Jedenfalls sei festzustellen, dass zum Stichtag der \nVermögensprüfung 01. Oktober 1998 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt \nvorhandenen Vermögens die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen \nhätten. Die Leistung ergänzenden Pflegegeldes ende, wenn die \nsozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht mehr bestehe und lebe nicht \nwieder auf, wenn später erneut Hilfsbedürftigkeit eintrete.\n\n12\n\nDer monatlich ab 01. Oktober 1998 (bis einschließlich Januar 1999) \ngeleistete Betrag in Höhe von 431,00 DM sei dem Kläger nach § 29 BSHG \nzugeflossen. Wie er auch belehrt worden sei, sei dieser Betrag nunmehr in \neiner Höhe von vier mal 431,00 DM = 1724,00 DM dem Beklagten zu \nersetzen.\n\n13\n\nGegen den Bescheid vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S1. \nvom 22. März 1999 richtet sich die vorliegende am 15. April 1999 erhobene \nKlage des Klägers, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren \nwiederholt und vertieft. Er habe im maßgeblichen Zeitpunkt kein 8000,00 DM \nübersteigendes Vermögen gehabt. Zu den bereits angegebenen \nvermögensvermindernden Ausgaben kämen noch Aufwendungen für \nWinterreifen in Höhe von 1053,09 DM mit separaten Stahlfelgen, der Einbau \neiner Standheizung, die Anschaffung einer Musikanlage für den Pkw. Von den \nAktien seien inzwischen bereits 30 Stück verkauft worden. Die Aktien seien \nfür die Altersvorsorge bestimmt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 1999 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: \nOberkreisdirektors) des Kreises S1. vom 22. März 1999 zu \nverpflichten, ihm ab Februar 1999 Sozialhilfe in Höhe von 431,00 DM \nmonatlich zu zahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie vom Kläger getätigten Ausgaben seien Luxusausgaben und keine \nKosten einer „angemessenen\" Lebensführung für jemanden, der von der \nAllgemeinheit Sozialleistungen begehre.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n21\n\nDie Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten im Bescheid vom 25. \nJanuar 1999 so bezeichneten Aufwendungsersatzanspruch ist zulässig und \nbegründet (nachstehend 2.).\n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage auf weitere Sozialhilfe ist nur teilweise zulässig \nund hat, soweit zulässig, in der Sache keinen Erfolg.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nSoweit der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides im März 1999 begehrt, ist die Klage unzulässig.\n\n25\n\nBei einem Rechtsstreit auf Gewährung von Sozialhilfe kann ein \nHilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise \nzum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in \ndem der Hilfeempfänger den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der \nZeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides. Dies beruht darauf, dass es sich bei der \nBewilligung von Sozialhilfe um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung \nhandelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Hilfe stets neu zu prüfen \nsind.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 \n- 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304, 305 \nm.w.N.\n\n27\n\nDie Verpflichtungsklage ist also unzulässig für die Zeit im Anschluss an \ndas Ende des Monats des Widerspruchsbescheides, also ab 01. April \n1999.\n\n28\n\nIm Übrigen ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwG0 zulässig \n(also für die vom Kläger mit der Klage zur Überprüfung gestellte Zeit vom 01. \nFebruar 1999 bis 31. März 1999).\n\n29\n\nDie Klage ist insoweit jedoch nicht begründet.\n\n30\n\nDer Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die Gewährung von 431,00 \nDM monatlich („Besitzstandswahrungspflegegeld\"). Dem Kläger ist seit \nInkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. \n1014) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 \n(BGBl. I, S 1724) ab 01. April 1995 ergänzendes Pflegegeld im Rahmen des \nBesitzstandsschutzes gem. Art. 51 PflegeVG gewährt worden. Eine \nallgemeine zeitliche Begrenzung sieht Art. 51 PflegeVG zwar nicht vor. Die \nLeistungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers endet jedoch, wenn \nsozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht mehr besteht. An einer solchen \nHilfsbedürftigkeit mangelt es beim Kläger.\n\n31\n\nNach Art. 51 Abs. 1 und 3 PflegeVG wird ergänzendes Pflegegeld aus \nGründen der „Besitzstandswahrung\" abhängig vom Vermögen gezahlt. Für \ndie Berechnung der Besitzstandsleistung sind nach Art. 51 Abs. 3 erster \nHalbsatz PflegeVG die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der \nEinkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 BSHG und die zu diesem \nZeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde zu legen. Dieser statischen Berechnung \nkorrespondiert darüber hinaus eine das Einkommen und Vermögen \nbetreffende dynamische Berechnung, wie dem zweiten Halbsatz des \nAbsatzes 3 zu entnehmen ist. Danach sind im Übrigen die geltenden \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Die gesetzlich \nvorgegebene Pflicht, die vorgenannten Beträge zugrundezulegen, dient einzig \nder Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinne des \nSozialhilferechts.\n\n32\n\nVgl. Holtbrügge, in: Klie/Krahmer, Soziale Pflegeversicherung, Lehr- und \nPraxiskommentar, LPK - SGB XI, 1998, Art. 51 PflegeVG, Rdn. 6.\n\n33\n\nIst diese jedoch entfallen, hat der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf \nWahrung des Besitzstandes verloren. Dies gilt auch für den Fall, dass er \nspäter wieder sozialhilferechtlich bedürftig wird. Art. 51 PflegeVG knüpft nicht \nnur für den Stichtag 31. März 1995, sondern auch, wie insbesondere Art. 51 \nAbs. 3 letzter Halbsatz PflegeVG belegt, für die Folgezeit an die dauernde \nBedürftigkeit an. Ein Ruhen des Bestandsschutzes, wie es etwa in Absatz 5 \nSatz 1 vorgesehen ist oder gar ein Wiederaufleben bei wiederum erlangter \n(späterer) Hilfsbedürftigkeit sieht Art. 51 PflegeVG nicht vor. Eine solche \ngünstige Rechtsstellung lässt sich entgegen der in der mündlichen \nVerhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers weder aus dem Gesetzestext (= zwischen den Zeilen) noch aus dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit herleiten. Art. 51 PflegeVG bietet keinen \nAnlass für eine den klaren Wortlaut korrigierende Auslegung über den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies wäre im Übrigen auch nicht mit Sinn \nund Zweck des Art. 51 PflegeVG vereinbar. \n\n34\n\nDie Regelung soll nur ausnahmsweise eine - im Gesetzgebungsverfahren \nfür die Praxis vorhergesehene und hier tatsächlich eingetretene - \nmedizinische Schlechtereinstufung von Behinderten bei Einführung der \nPflegeversicherung mit ihrem unabhängigen medizinischen Dienst (bisher \nAmtsarzt) und einer anderen Gerichtsbarkeit zur Überprüfung der \nmedizinischen/pflegebedarfsmäßigen Einstufung (jetzt Sozialgericht) \nabfedern. Die (neue) Regelung soll mithin nur im Wege einer \nAusnahmebestimmung, die ggfs. auch rechtswidrige Zustände perpetuiert, \nsicherstellen, dass es bei der Einführung der Pflegeversicherung als neuem \nZweig des Sozialversicherungsrechts keinem Pflegegeldempfänger schlechter \ngeht als vor Inkrafttreten des PflegeVG.\n\n35\n\nHoltbrügge in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, Art. 51 PflegeVG, Rz. 1, unter \nHinweis auf BT-Dr. 12/5262, S. 174.\n\n36\n\nAuch der Ausnahmecharakter der Regelung verbietet also eine solche \nerweiternde Auslegung.\n\n37\n\nDer Kläger hat jedenfalls zu dem Zeitpunkt seinen Anspruch verloren, als \ndie wirtschaftlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe (hier: Hilfe in besonderen \nLebenslagen) infolge verwertbaren Vermögens nach § 88 Abs. 1 BSHG \nentfielen. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt 01. Oktober 1998, auf den der \nBeklagte abstellt und der sich auch auf den hier streitigen Zeitraum auswirkt, \nentgegenstehendes, den maßgeblichen Schonbetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. \n8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen DV0 von DM \n8000,00 (Schwerstpflegebedürftigkeit) überschreitendes Vermögen. Die vom \nKläger vorgelegten Rechnungen mit ihrem vermögensmindernden Charakter \nhaben außer Betracht zu bleiben, da die spätere Minderung des Vermögens \nkeine Auswirkungen auf die einmal entfallene Hilfsbedürftigkeit hat.\n\n38\n\nAm 01. Oktober 1998 hatte der Kläger allein mit der zugeflossenen \nErbschaft von 6422,00 DM und den 60 VEBA-Aktien auch nach ihrem \ndamaligen (schlechten) Kursstand die Vermögensgrenze von DM 8000,00 DM \nüberschritten. Die Aktien hatten entgegen der Vorstellung des Klägers nicht \naußer Betracht zu bleiben. Sie waren zwar als Belegschaftsaktien erworben, \naber nicht unveräußerlich und damit verwertbar.\n\n39\n\nSchließlich würde der Einsatz des Vermögens, namentlich der Aktien, für \nden Kläger keine Härte bedeuten. Soweit er in seiner Klage davon spricht, die \nAktien dienten der Alterssicherung, was nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG \nrechtlich bedeutsam sein kann, hat der Kläger dieser Behauptung schon nach \ndem eigenen Vorbringen das Gewicht genommen. Denn er will bereits dreißig \nAktien, also die Hälfte des seinerzeitigen Aktienvermögens, verkauft haben, \nwas ein Indiz dafür ist, dass die Aktien keine langfristige Bindung an den \nKläger erfahren sollten und deshalb als manövrierfähiges Vermögen \nanzusehen sind.\n\n40\n\nSoweit der Kläger Steuervorteile (im Nachhinein) bei Aktienverkauf \nverloren haben oder sogar Steuernachteile erlitten haben würde, liegt hierin \nkeine Härte im Sinne des §§ 88 Abs. 3 BSHG. Wirtschaftliche Einbußen \nbegründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese Vorschrift \nhat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung \nzu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten \nKapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für \nandere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter \nInkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu \nmüssen. Das Risiko irgendeiner Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der \nSozialhilfe.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 \n- 22 A 4467/95 - FEVS 51, 551 ff.\n\n42\n\n2.\n\n43\n\nDie Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten mit der angefochtenen \nVerfügung auf 1724,00 DM bezifferten Kostenersatzbescheid hat dagegen \nErfolg.\n\n44\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwG0).\n\n45\n\nAls Rechtsgrundlage greift die vom Beklagten herangezogene \nBestimmung des § 29 Satz 2 BSHG nicht durch, da die Zuwendung der 4 x \n431,00 DM in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Januar 1999 ihre \nRechtsgrundlage nicht im dann nötigerweise zugrundezulegenden § 29 Satz \n1 BSHG findet. Es liegt kein „begründeter Fall\" für die Gewährung erweiterter \nHilfe vor. Dem Beklagten waren die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Klägers bekannt. Einzig unklar war aus Sicht des \nBeklagten die rechtliche Bewertung, ob die Aktien verwertbares Vermögen \nsind.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die Verwertbarkeit der Aktien hätte umgehend \nerfolgen können. Die bloße Ankündigung eines Ersatzanspruchs für den Fall, \ndass sich der Mitteleinsatz nach Abschluss der Prüfung letztlich doch als \nzumutbar herausstellt, rechtfertigt die Annahme einer erweiterten Hilfe gemäß \n§ 29 Satz 1 BSHG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht.\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 \n- 5 C 25.87 -, FEVS 43, 324 ff.\n\n48\n\nAuch die Unterschrift des Klägers unter den Vermerk über das Ergebnis \nvon dessen persönlicher Vorsprache beim Beklagten vom 03. September \n1998 mit der Belehrung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes begründet \nkeinen entsprechenden Anspruch des Beklagten, einen solchen durch \nVerwaltungsakt festzusetzen. Nach der Auffassung der Kammer handelte es \nsich dabei bloß um einen (nach Vorstehendem freilich unzutreffenden) \nHinweis auf § 29 Satz 2 BSHG.\n\n49\n\nDa andere Rechtsgrundlagen, wie etwa ein \nDarlehensbewilligungsbescheid mit Fälligkeitsklausel für die Rückzahlung der \nvon Oktober 1998 bis Januar 1999 zugeflossenen 1724,00 DM nicht \nersichtlich sind, war der Bescheid insoweit aufzuheben. Insbesondere handelt \nes sich bei dem Bescheid vom 04. November 1998 nicht um einen derartigen \nDarlehensbewilligungsbescheid, zumal auch die in dem Bescheid genannten \nVoraussetzungen nach Auffassung des Beklagten nicht vorliegen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwG0. § \n155 Abs. 1 VwG0 stellt bei beidseitigem Unterliegen/Obsiegen die \nKostenverteilung ins Ermessen des Gerichts. § 188 Satz 2 VwG0 bestimmt, \ndass Gerichtskosten in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben \nwerden.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwG0 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZP0.\n\n52\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-05-30/17-k-1990-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-05-30/17-k-1990-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301874","retrieved":"2026-07-09 03:27:29.985674+00:00"}}