{"status":"available","doknr":"OLD301985","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0516.17K6905.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"17 K 6905/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in \n\n1\n\n Der Kläger stellte sein Fahrzeug W. Q. (Länge: 4,57 m; Breite: 1,72 m; \namtliches Kennzeichen ) am 4. Januar 1998 nahe den X. in E1. auf \ndem 6,70 m breiten Gehweg der T.------im Bereich der Zufahrt zum X1. ab. \nWegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die vom Beklagten an jenem Tag \naufgenommenen Fotos (Beiakte Heft 2, Blatt 14, 15) Bezug genommen.\n\n2\n\nEin Bediensteter des Beklagten beauftragte um 12.30 Uhr das \nAbschleppunternehmen L. mit der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers.\n\n3\n\nFür das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges stellte der \nAbschleppunternehmer dem Beklagten 171,35 DM in Rechnung, die sich aus \n145,00 DM Abschleppkosten, 4,00 DM Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs \nund 22,35 DM Umsatzsteuer zusammensetzten.\n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers nahm der Beklagte diesen durch \nLeistungsbescheid vom 19. Februar 1998 auf Erstattung der durch die Beauftragung \ndes Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 171,35 DM und \nZahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,00 DM, insgesamt 331,35 DM, in \nAnspruch. Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug habe verbotswidrig auf dem \nGehweg gestanden und den Fußgängerverkehr erheblich behindert. Daher sei es im \nWege der Ersatzvornahme abgeschleppt worden. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf \n§ 77 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - in Verbindung mit § 7a \nNr. 7 der Kostenordnung.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 2. März \n1998 Widerspruch, zu dessen Begründung er - unter Vorlage nachgestellter Fotos - \ngeltend machte, eine erhebliche Behinderung des Fußgängerverkehrs habe nicht \nvorgelegen, da Fußgänger den Gehweg ordnungsgemäß hätten benutzen können. \nAuch andere Fahrzeuge seien in ähnlicher Weise auf dem Gehweg abgestellt \ngewesen, jedoch nicht abgeschleppt worden.\n\n6\n\nDie C. B. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Oktober \n1998, zugestellt am 14. Oktober 1998, zurück: Das Fahrzeug sei entgegen § 12 Abs. \n4 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern auf \ndem Gehweg geparkt gewesen, der aber gemäß § 2 Abs. 1 StVO als Sonderweg für \nFußgänger ausgewiesen sei. Eine Verkehrsregelung, nach der ausnahmsweise auf \ndem Gehweg hätte geparkt werden dürfen, bestehe in dem betreffenden Bereich \nnicht. Die nach der Rechtsprechung zu fordernde Mindestbreite von 1,50 m sei \nunterschritten worden, so dass der Fußgängerverkehr erheblich behindert worden \nsei. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf 160,- DM entspreche dem - in dem \nWiderspruchsbescheid näher dargelegten - durchschnittlichen Verwaltungsaufwand \nund sei nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nAm 3. November 1998 hat der Kläger gegen den Kosten- und Gebührenbescheid \nKlage erhoben. Er räumt ein, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben. Die \nverbleibende Gehwegbreite habe jedoch mehr als 2 Meter betragen. Eine \nBehinderung des Fußgängerverkehrs sei daher nicht eingetreten, die \nAbschleppmaßnahme mithin unverhältnismäßig.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte die festgesetzte Verwaltungsgebühr während des \nvorliegenden gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteile vom \n28. November 2000 - 5 A 2724/00 und 5 A 2625/00 -) auf 148,00 DM reduziert hatte, \nhaben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit teilweise in der Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Februar \n1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nC. B. vom 12. Oktober 1998, geändert mit \nSchriftsatz vom 13. Februar 2001, aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte trägt vor, eine Behinderung des Fußgängerverkehrs habe durchaus \nvorgelegen, da angesichts der in den X. stattfindenden Veranstaltungen in \nbeiden Richtungen mit erhöhtem Fußgängeraufkommen zu rechnen gewesen sei. \nHinzu komme, dass das Fahrzeug im Einmündungsbereich abgestellt gewesen sei. \nWelche Gehwegrestbreite verblieben sei, sei zwar in den Verwaltungsvorgängen \nnicht dokumentiert; die vom Kläger aufgestellte Behauptung, wonach unter \nZugrundelegung einer Gehwegbreite von 6,70 m und einer Fahrzeuglänge von 4,57 \nm eine Restbreite von 2,13 m verblieben sei, treffe jedoch nicht zu, da das Fahrzeug \nausweislich der Fotos schräg und zudem mit einem gewissen Abstand von der \nFahrbahn abgestellt gewesen sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit - nämlich hinsichtlich eines Teilbetrages der Verwaltungsgebühr von \n12,00 DM - die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. \n3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen und nur noch über die \nKosten zu entscheiden.\n\n17\n\nDie Klage ist hinsichtlich des noch in Streit stehenden Betrages von 319,35 DM \nals Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. \n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C. B. vom 12. Oktober 1998 ist nach der \nim gerichtlichen Verfahren erklärten Reduzierung um 12,00 DM rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie in dem Leistungsbescheid enthaltene Aufforderung des Beklagten an den \nKläger, die durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 171,35 DM \nzu erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW \n- und § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - \nKostO NRW - in Verbindung mit §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 des \nPolizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -.\n\n20\n\nDie genannten Vorschriften, wonach der Ordnungspflichtige der Vollzugsbehörde \ndie Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten \nhat, greifen unabhängig davon, ob das Abschleppen rechtswidrig abgestellter \nFahrzeuge als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage des \n§ 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - oder \nals Sicherstellungsmaßnahme nach § 43 Nr. 1 PolG NRW zu qualifizieren ist. Beide \nAlternativen führen zu einer Anwendung von § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 \nKostO NRW (vgl. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52, 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 \nSätze 1 und 3 PolG NRW).\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 \n- 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181.\n\n22\n\nDie in § 8 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein \npolizeiliches Einschreiten geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im \nZeitpunkt des Einschreitens des Bediensteten des Beklagten vor. Denn das \nFahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO auf dem Gehweg \nabgestellt. Danach ist, sofern ein Rand- oder Parkstreifen nicht vorhanden ist, zum \nParken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Auf dem Gehweg ist das \nParken nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es durch Zeichen 315 StVO erlaubt ist. \nEine derartige Erlaubnis besteht an der T.------ indessen nicht. Dies steht zwischen \nden Beteiligten nicht in Streit.\n\n23\n\nDie Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu entfernen, war zur Abwendung \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW/§ 43 Nr. 1 PolG \nNRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW). \nZur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das \nAbschleppen geeignet, den Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften zu \nbeseitigen und hierzu auch erforderlich, da andere den Kläger weniger \nbeeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Der Bedienstete des Beklagten \nbrauchte, als er das Fahrzeug vorfand, weder eine Warte- noch eine \nNachforschungspflicht zu beachten.\n\n24\n\nDer Sofortvollzug war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die \ndamit für den Kläger verbundenen Nachteile standen nicht außer Verhältnis zu dem \nbezweckten Erfolg. Bei der gebotenen Abwägung sind als Nachteile des Klägers \ndessen Kosten und Zeitversäumnisse bei der etwa erforderlichen Wiedererlangung \ndes Wagens zu berücksichtigen. Diesen Nachteilen gegenüber überwog das \nöffentliche Interesse an der Freihaltung der Gehweges. Zwar rechtfertigt der bloße \nVerstoß gegen die Straßenverkehrsordnung allein die Anordnung einer \nAbschleppmaßnahme nicht ohne weiteres.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1993, Seite 870.\n\n26\n\nAllerdings kann das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeug \ninsbesondere dann geboten sein, wenn über den bloßen Verstoß gegen die \nStraßenverkehrsordnung hinaus eine besondere Lage gegeben ist, die die sofortige \nBeseitigung der Störung nahelegt; dies ist der Fall, wenn Kraftfahrzeuge andere \nVerkehrsteilnehmer behindern, etwa durch Verstellen des Bürgersteiges. \n\n27\n\nDabei bleibt festzuhalten, dass eine die Anordnung einer Abschleppmaßnahme \nrechtfertigende Verkehrsbehinderung auf dem Gehweg nicht erst dann vorliegt, wenn \nder Gehweg infolge des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs gänzlich \nunpassierbar ist, sondern bereits dann, wenn die funktionsgerechte Benutzung des \nGehweges in einer dem berechtigten Benutzerkreis - Fußgängern, Rollstuhlfahrern \nsowie Kindern mit Fahrrädern, vgl. § 2 Abs. 5 StVO - nicht zumutbaren Weise \nbeeinträchtigt wird. Bei welcher verbleibenden Restbreite dies der Fall ist, lässt sich \nallerdings nach Auffassung des Gerichts nicht allgemeingültig unter Angabe einer \nkonkreten, nach Metern und Zentimetern zu bestimmenden Maßzahl bestimmen. \nSoweit die Widerspruchsbehörde auf eine Rechtsprechung verweist, wonach eine \nMindestbreite von 1,50 m gewahrt sein müsse, ist klarzustellen, dass eine solche \nRechtsprechung der derzeit für die rechtliche Beurteilung von Abschleppmaßnahmen \nzuständigen (16. und 17.) Kammern des erkennenden Verwaltungsgerichts und auch \n- soweit ersichtlich - des OVG NRW nicht existiert. Allerdings hat die vormals für das \nPolizeirecht zuständige 8. Kammer, \n\n28\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 1984 \n- 8 K 192/83 -,\n\n29\n\nseinerzeit die Auffassung vertreten, dass „in der Regel für einen ungehinderten \nund dem Zweck des Parkverbotes auf Gehwegen entsprechenden und gefahrlosen \nFußgängerbegegnungsverkehr eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 m \nerforderlich, aber auch ausreichend\" sei. Abgesehen davon, dass sich dies in der \nRechtsprechung der nunmehr seit vielen Jahren für die genannten Rechtsgebiete \nzuständigen Kammern so nicht verfestigt hat, handelt es sich nach der zitierten \nFormulierung auch nicht um eine verbindlich festgelegte „Mindestbreite\", sondern \nlediglich um eine Regelannahme, die einer abweichenden Beurteilung des \nEinzelfalles nach Maßgabe der konkreten örtlichen Verhältnisse keinesfalls entgegen \nstünde. Auch wenn es im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Einleitung \neiner Abschleppmaßnahme in einer Vielzahl der Fälle grundsätzlich sachgerecht sein \nmag, von einer für die Gewährleistung eines reibungslosen Fußgängerverkehrs \n(einschließlich des Begegnungsverkehrs) erforderlichen Gehwegbreite auszugehen, \nsind unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus alle maßgeblichen \nUmstände des Einzelfalls, insbesondere die konkreten örtlichen Verhältnisse und das \nzu erwartende Fußgängeraufkommen,\n\n30\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(BayVGH), Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az: 21 B \n88.01804 -, BayVBl. 1989, 437,\n\n31\n\nsowie der jeweilige Schutzzweck des Verkehrsregelung,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -\n, a.a.O.\n\n33\n\nin den Blick zu nehmen. Dies bedeutet, dass eine Abschleppmaßnahme im \nEinzelfall auch bei einer verbleibenden Restbreite von mehr als 1,50 m rechtmäßig \nsein kann.\n\n34\n\nHiervon ausgehend bedarf es keiner weiteren Aufklärung, welche - in dem \nVerwaltungsvorgang nicht vermerkte - Restbreite im vorliegenden Fall tatsächlich \nverblieben ist, wobei das Gericht angesichts der Gesamtbreite des Gehwegs von \n6,70 m, einer Fahrzeug-Diagonalen von etwa 4,90 m und einem lediglich anhand des \nBeweisfotos (Beiakte Heft 2 Blatt 15) zu rekonstruierenden bzw. zu schätzenden \nAbstands zwischen Fahrbahnrand und hinterem Fahrzeugende davon ausgeht, dass \ndie zugrunde zu legende Restbreite sich in der zahlenmäßigen Nähe von 1,50 m \nbewegt haben dürfte. Entscheidend ist hier aber, dass das Fahrzeug des Klägers - \nworauf der Beklagte im Klageverfahren ausdrücklich hingewiesen hat - ausweislich \nder Fotos unmittelbar an einer Einmündung stand und dadurch gerade einen unter \nVerkehrssicherheitsaspekten besonders schützenswerten Bereich des Gehweges \nverstellte, der nach Auffassung des Gerichts an dieser Stelle in voller Breite frei zu \nhalten war. Dies folgt aus der für das Parken auf der Fahrbahn geltenden Regelung \ndes § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und \nEinmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig \nist. Diese Regelung beruht darauf, dass vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- \nbzw. Kreuzungsbereich die Übersicht in diesem Bereich erschwert, die \nReaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem \nVerkehr verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen erhöht. Dabei dient das \nParkverbot nicht nur dem Schutz des Fahrzeugverkehrs, sondern auch dem Schutz \nder Fußgänger, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn an \nKreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Daher rechtfertigt nach der \nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n35\n\nBeschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW \n2001, 172,\n\n36\n\ndie durch ein (auf der Fahrbahn) parkendes Fahrzeug verursachte \nBeeinträchtigung der Funktion des solchermaßen in § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO \ngeschützten Bereiches regelmäßig die zwangsweise Entfernung des betreffenden \nFahrzeugs. Die Gefährlichkeit der durch ein an einer Einmündung oder Kreuzung \nabgestelltes Fahrzeug verursachten Sichtbehinderungen ist aber letztlich unabhängig \ndavon, ob das Fahrzeug auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg abgestellt ist. Denn \nin beiden Fällen werden Fußgänger, insbesondere Kinder, aber auch Rollstuhlfahrer, \ndurch ein Fahrzeug von fast 1,50 m Höhe verdeckt; zudem wird die Aufnahme von \nSichtkontakt zwischen den berechtigten Benutzern des Gehwegs und dem \nherannahenden Fahrzeugverkehr erheblich erschwert. Das Verbot des \nGehwegparkens dient damit im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zugleich den \nSchutzzwecken des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Jedenfalls diese Funktion der hier von \ndem Kläger missachteten Verkehrsregelung wurde in einer solchen Weise \nbeeinträchtigt, dass sich die Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig darstellt.\n\n37\n\nErgänzend bleibt anzumerken, dass angesichts der Tageszeit und wegen der an \ndem betreffenden Tag in den X. durchgeführten Veranstaltungen an der T.--\n---- auch ernstlich mit einem erheblichen Fußgängeraufkommen, und zwar in beiden \nRichtungen zu rechnen war.\n\n38\n\nSelbst wenn es zutreffen sollte, dass im weiteren Verlauf des Tages ein anderes \nFahrzeug an gleicher Stelle abgestellt war, kann der Kläger hieraus keine Rechte \nherleiten, weil dies die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht \nberührt. Eine Gleichheit im Unrecht kann er nicht beanspruchen.\n\n39\n\nErweist sich demnach die angeordnete Entfernung des Fahrzeuges als \nrechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO \nNRW zutreffend in Anspruch genommen worden. Er hat durch das Abstellen des \nFahrzeuges die Gefahrenlage herbeigeführt und ist mithin als Verhaltensstörer nach \n§ 4 PolG NRW polizeipflichtig. Darüber hinaus trifft ihn als Halter des Fahrzeugs \nauch die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit gemäß § 5 PolG NRW.\n\n40\n\nDie festgesetzten Kosten in Höhe von 171,35 DM entsprechen dem tatsächlich \nseitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind \nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n41\n\nAuch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 148,00 DM hält nach der in das Ver-\nfahren eingeführten Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n42\n\nvgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A \n2724/00 - und \n- 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181,\n\n43\n\nauf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einer rechtlichen \nÜberprüfung stand. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nHinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes sieht \ndas Gericht in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer \nKostenteilung ab, da der Betrag, um den die festgesetzte Verwaltungsgebühr nach \nMaßgabe der vorgenannten Rechtsprechung zu reduzieren war, geringfügig ist und \nhierdurch keine weiteren Verfahrenskosten entstanden sind. \n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-05-16/17-k-6905-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-05-16/17-k-6905-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301985","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.142367+00:00"}}