{"status":"available","doknr":"OLD302161","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0424.3L670.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"3 L 670/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch hat keinen Erfolg, weil das Antragsbegehren in \nder Sache aussichtslos ist, wie nachfolgend dargelegt wird (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer Antrag,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den \nAntragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % \ndes maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich der Leistungen für \ndie Kranken- und Pflegeversicherung, der Unterkunftskosten, \ndes Zuschlags für Schwerbehinderte ab Antragstellung bei \nGericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung zu bewilligen, unter Anrechnung der Rente des \nAntragstellers zu 1. von monatlich DM 1.066,00, sowie unter \nAnrechnung des monatlichen Einkommens der \nAntragstellerin zu 2. und des bewilligten Kindergeldes,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob angesichts der monatlichen \nPflegegeldzahlungen von 800,00 DM überhaupt ein Anordnungsgrund angenommen \nwerden kann, da nach summarischer Prüfung diese Mittel tatsächlich den \nsozialhilferechtlich relevanten Bedarf abdecken.\n\n6\n\nJedenfalls ist ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nnicht glaubhaft gemacht. Auch die Kammer hält die Vermögensverhältnisse der \nAntragsteller - nach wie vor - für nicht geklärt.\n\n7\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf ihren \nBeschluss vom 6. November 2000 - 3 L 2178/00 - im vorangegangenen Eilverfahren, \nden das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss \nvom 12. Januar 2001 - 16 B 1815/00 - ausdrücklich bestätigt hat.\n\n8\n\nDas Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt nicht, hiervon abzuweichen. Dies \nhat der Antragsgegner im wesentlichen schon mit seinem Schreiben vom 24. Januar \n2001 dargelegt, diesen Ausführungen folgt die Kammer. Nur ergänzend sei noch \nangemerkt:\nDie Angabe, die Antragstellerin zu 2) arbeite nunmehr nicht mehr, ist nicht glaubhaft \ngemacht und steht auch im Widerspruch zum Antrag, der die Anrechnung des \nmonatlichen Einkommens vorsieht. Dass die Kammer nach wie vor dessen Höhe \nnicht für glaubhaft hält, ergibt sich schon aus den vorgenannten Entscheidungen und \nwird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin zu 2) für angeblich 4 Stunden \nmonatlich Putzhilfe bei Frau X. 80,00 DM erhalten will, also einen Stundenlohn \nvon 20,00 DM bekommt, und trotzdem für die sehr viel unangenehmere Tätigkeit bei \nder Fa. T. -Q. GbR für lediglich 6,15 DM zu arbeiten angibt. Dass die \nfinanziellen Beziehungen zu Frau X. auch darüber hinaus nicht offengelegt \nwerden, folgt nach Überzeugung der Kammer auch daraus, dass die den \nAntragstellern angeblich gegebenen Darlehen nicht tragfähig erklärt werden können. \nDie geltend gemachte - ausgesprochen großzügige und ungesicherte - \nDarlehensvergabe steht nicht nur in schwer verständlichem Widerspruch zum \nbehaupteten Arbeitslohn, der bestenfalls als kärglich bezeichnet werden kann. Die \nDarlehensabwicklung ist auch so gestaltet, dass von einer ernsthaften Erwartung der \nRückzahlung kaum ausgegangen werden kann. Immerhin ist seit Jahren das \nangebliche Darlehen für die Kommunionsfeier der Antragstellerin zu 3), dessen Höhe \nnach wie vor nicht bekannt ist, nicht zurückgezahlt. Über das zweite Darlehen von \n1.800,00 DM besteht zwar angeblich eine schriftliche Vereinbarung, der dort \nfestgelegte Rückzahlungstermin für eine Zahlung ist aber nicht nur sanktionslos \nverstrichen, vielmehr soll trotz der fehlenden Rückzahlung noch ein weiteres \nDarlehen gezahlt worden sein, über das bisher keine Unterlagen vorliegen und \ndessen Höhe von 1.200,00 DM auch weit außerhalb einer monatlichen Unterstützung \nliegt.\n\n9\n\nDass die Beziehung zu Herrn N. in vergleichbarer Weise nicht \nnachvollziehbar belegt ist, hat der Antragsgegner zu Recht betont. Im Übrigen sei nur \nangemerkt, dass die weiteren Angaben der Antragsteller gleichfalls nicht ausreichen, \ndie wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar offenzulegen. Die Kontoauszüge \ndes laufenden Jahres für das Girokonto bei der Stadtsparkasse E. liegen nur \nteilweise vor. Weiter wissen die Antragsteller aus dem vergangenen Eilverfahren, \ndass der Antragsgegner sich nicht damit begnügen kann, lediglich die \nVermögensverhältnisse bis Januar 1999 nachzuprüfen. Diese zeitliche \nEinschränkung der Auskunftsermächtigung steht schon der angestrebten Aufklärung \nder wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen, zudem ist in keiner Weise gesichert, dass \ndie mitgeteilten Unterlagen eine vollständige Auskunft über die Beziehungen der \nAntragsteller zur Stadtsparkasse E. seit 1999 darstellt.\n\n10\n\nDas gilt umso mehr, als die Weigerung der Antragsteller zu 1) und 2) im Vorjahr, \ndem Antragsgegner Einsicht in den Inhalt des Schließfachs bei der Stadtsparkasse \nzu ermöglichen, angesichts der im Eilverfahren 3 L 2178/00 nach der Entscheidung \nder Kammer im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Inhalts (Bl. 128 der Akte 3 L \n2178/00) kaum nachvollziehbar ist. Die danach im Schließfach untergebrachten \nGegenstände hätten jedenfalls ohne nähere Untersuchung des Inhalts als für die \nMöglichkeit der Bedarfsdeckung offenbar unerheblich erkannt werden können. Dass \nder Antragsgegner es daher für notwendig hält, die wirtschaftlichen Verhältnisse der \nAntragsteller umfassend zu prüfen, um sich von der Vollständigkeit der Angaben zum \nInhalt des Schließfachs zu überzeugen, ist naheliegend.\n\n11\n\nSchließlich weist die Kammer darauf hin, dass die Unterlagen auch insoweit \nunvollständig sind, als das Girokonto bei der W. nicht offengelegt worden ist. \nAngesichts des Umstandes, dass die Telefonrechnungen zumindest von August bis \nNovember 2000 (Bl. 156-164 der Akte 3 L 2178/00) von diesem Konto beglichen \nwurden, besteht Anlass zur Prüfung, aus welchem Einkommen diese Ausgaben \nbestritten wurden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-04-24/3-l-670-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-04-24/3-l-670-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302161","retrieved":"2026-07-09 03:27:55.016401+00:00"}}