{"status":"available","doknr":"OLD302209","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0418.5K7415.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"5 K 7415/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung \nfür einen bereits fertig gestellten Anbau eines Geräteraumes an ein Wohnhaus.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. straße 24 in F. \n(Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 280). Das Grundstück ist mit einem \nWohnhaus bebaut, das von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird.\n\n4\n\nDas baurechtlich im Außenbereich gelegene Grundstück liegt in dem im \nLandschaftsplan der Stadt F. festgesetzten Landschaftschutzgebiet Nr. 3.4.49 \n„I. I. \". Nach Nr. 3.3.II Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des im Jahre 1992 \nbekannt gemachten Landschaftsplanes ist es u. a. verboten, in \nLandschaftsschutzgebieten bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 in Verbindung \nmit § 2 BauO NRW zu errichten.\n\n5\n\nNach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahre 1988 beantragte sie \nim Oktober 1989 beim Beklagten zunächst die Erteilung eines baurechtlichen \nVorbescheides für die Errichtung eines Anbaus westlich an das bestehende \nWohnhaus und sodann im September 1992 die Erteilung einer Baugenehmigung \nebenfalls für eine westliche Erweiterung des Wohnhauses. Der gegen die Ablehnung \ndes beantragten Vorbescheides eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. \nDie daraufhin vor dem erkennenden Gericht im März 1993 erhobene Klage (Az. 5 K \n1552/93) endete mit einem unter dem 10. August 1993 geschlossenen Vergleich, in \ndem sich der Beklagte zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die \nErweiterung des Wohnhauses (unter Ausklammerung der Erschließung) sowie zur \nErteilung einer darauf bezogenen landschaftsschutzrechtlichen Befreiung \nverpflichtete.\nDementsprechend erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom \n21. September 1993 - modifiziert durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 29. Juli 1994 und ergänzt durch Bescheid des Beklagten vom \n29. November 1994 - für ihr Bauvorhaben gemäß § 69 Abs. 1 Buchst. a) aa) des LG \nNRW eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes \nder Stadt F. . Wegen der Einzelheiten, insbesondere der dem Befreiungsbescheid \nbeigefügten Nebenbestimmungen wird auf Blatt 167 ff., 190 ff. und 212 ff. der \nBeiakte Heft 7 verwiesen. Unter dem 09. November 1993 wurde der Klägerin \nzunächst ein baurechtlicher Vorbescheid und dann antragsgemäß unter dem \n20. Dezember 1994 die Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohnhauses \nerteilt. Die zur Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 gehörenden Bauvorlagen \nenthalten in der Kellergeschoss- bzw. Erdgeschossgrundrisszeichnung des Anbaus \ndie Eintragung „Schlafraum H. .\" (Kellergeschoss) bzw. „Wohnen H. .\" \n(Erdgeschoss).\n\n6\n\nIm Oktober 1995 stellten Bedienstete des Beklagten bei einer Ortsbesichtigung \nfest, dass die Klägerin abweichend von der ihr erteilten Baugenehmigung vom 20. \nDezember 1994 westlich im Anschluss an die genehmigte Wohnhauserweiterung im \nKellergeschoss einen weiteren Raum mit einer Breite von 4,10 m und einer Tiefe von \n9,24 m errichtete, der als Geräteraum genutzt werden sollte. Trotz \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995, mit der der Klägerin die \nFortsetzung der ungenehmigten Bauarbeiten untersagt worden war, wurde das \nVorhaben fertig gestellt. Das Dach wird als Pkw-Stellplatz genutzt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 1996 stellte die Klägerin am 30. Juli 1996 beim \nBeklagten einen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung \nfür den Anbau des beschriebenen Geräteraumes. Nach den Angaben der Klägerin \nsoll der Geräteraum der Unterbringung von Gartengeräten (zwei Rasenmäher, ein \nKultivierer, Leitern, Baumscheren, Motorsägen, Heckenscheren, Hacken, Spaten, \nGrabewerkzeuge, „umfangreiches\" Werkzeug, Hockdruckreinigungsgerät) dienen, \ndie zur Pflege des 1254 m² großen und zum überwiegenden Teil aus Rasenfläche \nmit Busch- und Baumbestand bestehenden Grundstücks gebraucht würden. \nAufgrund der räumlich beengten Verhältnisse sei eine Unterbringung der zum Teil \nfrostsicher zu lagernden Gegenstände im bestehenden Wohnhaus nicht möglich.\nMit formlos bekannt gegebenem Bescheid vom 14. Oktober 1996 - zur Post gegeben \nam 15. Oktober 1996 - lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Befreiung von dem entgegenstehenden Bauverbot des Landschaftsplanes ab. \nZur Begründung wurde ausgeführt, die dafür nach § 69 Abs. 1 LG NRW \nerforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Klägerin sei es möglich \nund zumutbar, die Gerätschaften im Kellergeschoss des Wohnhauses, in dem sich \nzwei Räume mit insgesamt 24 m² sowie ein Hauswirtschaftsraum von 45 m² befinden \nwürden, unterzubringen. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 \nSatz 1 Buchst. a) aa) LG NRW, die ohnehin nur bei Vorliegen von hier nicht \ngegebenen grundstücksbezogenen Gründen gegeben sein könne, liege im Falle der \nKlägerin nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren, da der Baukörper mit \neiner Flächenversiegelung von 35,10 m² durch Inanspruchnahme potentiellen \nNaturraumes den Naturhaushalt belaste und die natürliche Bodenfruchtbarkeit \nnegativ beeinflusse. \nDer Bescheid ging der Klägerin nach eigenen, vom Beklagten nicht bestrittenen \nAngaben am 21. Oktober 1996 zu.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19. November 1996 legte die Klägerin (spätestens) am \n21. November 1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1996 ein \nund gab zur Begründung im Wesentlichen an, der lediglich ca. 30 m² große \nHauswirtschaftsraum im Kellergeschoss werde dringend für hauswirtschaftliche \nArbeiten der sechsköpfigen Familie und auch künftig der Schwiegereltern benötigt. \nAußerdem sei es aus hygienischer Sicht nicht möglich, dort Gerätschaften, in denen \nsich Öl und Benzin befinde, zu lagern. Die übrigen Kellerräume seien lediglich 12 \nbzw. 14 m² groß und würden zum Lagern und Unterstellen von Vorräten und anderen \nGegenständen gebraucht. Die fragliche Erweiterung des Hauses sei so geringfügig, \ndass sie im Vergleich zum übrigen Baukörper nur unwesentlich ins Gewicht falle. Der \nGeräteraum wirke sich auch nicht negativ auf Natur und Landschaft aus, da die in \nAnspruch genommene Fläche bereits vorher versiegelt gewesen und als Stellplatz \ngenutzt worden sei. Da eine Bebauung über das Erdniveau hinaus nicht erfolge, \nwerde auch das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Aus alledem ergebe sich das \nVorliegen einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Befreiungsregelung des \nLandschaftsgesetzes.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997 - zugestellt am 13. September \n1997 - wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin im \nWesentlichen unter Wiederholung und Bekräftigung der Ausführungen im \nAusgangsbescheid als unbegründet zurück.\n\n10\n\nAm 13. Oktober 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter Wiederholung der im \nVorverfahren vorgetragenen Gründe wird ergänzend ausgeführt, für die im Haus \nlebenden Schwiegereltern habe neben dem Wohngebäude eine weitere \nParkmöglichkeit geschaffen werden müssen. Dies sei nur dadurch zu bewerkstelligen \ngewesen, dass Erdreich aufgeschüttet und dadurch ein ebenerdiges Parken \nermöglicht werde.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n14. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 28. August 1997 zu \nverpflichten, ihr die am 30. Juli 1996 beantragte \nlandschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat am 18. Januar 2001 eine Ortsbesichtigung \nvorgenommen. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass das mit Baugenehmigung vom \n20. Dezember 1994 im Kellergeschoss des genehmigten Anbaus als Schlafraum \ngenehmigte Zimmer zu Zwecken des Rechtsanwaltsbüros des \nProzessbevollmächtigten und Ehegatten der Klägerin genutzt wird. Gleiches wurde \nhinsichtlich des im Erdgeschoss des Anbaus genehmigten Wohnbereichs festgestellt. \nWegen des Besichtigungsergebnisses im Übrigen wird auf die Niederschrift vom \nselben Tage Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich des \nLandschaftsplanes der Stadt F. verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nEs spricht bereits viel dafür, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses \nunzulässig ist, weil die Klägerin mit einem Erfolg ihrer Klage keinen rechtlich \nerheblichen Vorteil erlangen würde. Die Erteilung der von ihr geltend gemachten \nlandschaftsrechtlichen Befreiung für den hier interessierenden „Geräteraum\" macht - \nwie noch zu zeigen sein wird - nur Sinn, wenn für die auf dem Grundstück der \nKlägerin errichtete bauliche Anlage im Übrigen - nämlich das Wohnhaus - das \nBauverbot des Landschaftsplanes der Stadt F. bereits im Dispenswege außer \nAnwendung gesetzt wäre. Nur dann besäße die Klägerin eine die Gesamtanlage \nbetreffende Befreiung. Ob die für das 1995 erweiterte Wohnhaus vom Beklagten \nunter dem 21. September 1993 erteilte Befreiung indes noch Wirksamkeit entfaltet, \nist fraglich: \nDie Klägerin hat mit der Errichtung des hier interessierenden „Geräteraumes\" - der \nmit Blick auf die Fotografien auf Blatt 2 der Beiakte Heft 1 wohl auch eine \nVerbindungstür zum Kellergeschoß des Wohnhauses aufweist - sowie der im \nRahmen der Ortsbesichtigung festgestellten Nutzung von Räumlichkeiten des 1994 \nerrichteten Anbaus für Zwecke des Rechtsanwaltsbüros ihres \nProzeßbevollmächtigten und Ehegatten insgesamt ein Vorhaben verwirklicht, das \nvon der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 erheblich abweicht und das auch \nnicht Gegenstand des genannten Befreiungsbescheides vom 21. September 1993 \ngewesen sein dürfte. Alles spricht dafür, dass die Baugenehmigung vom 20. \nDezember 1994 mangels Ausnutzung innerhalb ihrer Geltungsdauer von zwei Jahren \n(vgl. § 72 Abs. 1 BauO NRW 1984) inzwischen erloschen ist; ein Anspruch auf \nErteilung einer Baugenehmigung für die derzeit innerhalb des ursprünglich als \nWohnhaus genehmigten Gebäudes ausgeübte Nutzung, die auch den Betrieb eines \nRechtsanwaltsbüros umfasst, unterliegt zudem erheblichen rechtlichen Bedenken. \nEbenfalls zweifelhaft ist danach, ob dem vorhabenbezogen erteilten \nBefreiungsbescheid vom 21. September 1993 überhaupt noch Regelungswirkung \nzukommt. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Klägerin bei näherer Betrachtung \nmit der vorliegenden Klage letztlich eine Befreiung für eine bauliche Anlage \nbeanspruchen, die als untergeordneter Teil einer Gesamtanlage,\n\n20\n\n - deren Nutzungszweck sie zu dienen bestimmt ist und für die \neine bauaufsichtliche Genehmigung bzw. \nlandschaftsrechtliche Befreiung \n möglicherweise nicht vorliegt und voraussichtlich auch nicht \nbeansprucht \n werden kann -\n\n21\n\neiner eigenständigen, unabhängig vom restlichen Teil der Gesamtlage \nerfolgenden rechtlichen Bewertung möglicherweise nicht zugänglich ist. Deshalb \nerscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass für die Klägerin eine auf den \nfraglichen „Geräteraum\" beschränkte landschaftsrechtliche Befreiung ohne \nkorrespondierende Befreiungsregelung für den „Hauptteil\" der baulichen Anlage - \nsollte eine solche Befreiung überhaupt erteilt werden können - wohl ohne Nutzen \nwäre. \nDie Kammer lässt die soeben aufgeworfenen Fragen offen und geht zugunsten der \nKlägerin von einem Rechtsschutzinteresse an einem Klageerfolg aus.\n\n22\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 30. Juli 1996 beantragten \nlandschaftsrechtlichen Befreiung. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des \nBeklagten vom 14. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 28. August 1997 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDie Kammer geht von der Wirksamkeit des Landschaftsplans der Stadt F. aus, \nzumal die Klägerin insoweit nichts vorgetragen hat. Im Übrigen wäre die Klage bei \nNichtigkeit des Landschaftsplans bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig, da die Klägerin dann einer Befreiung nicht bedürfte.\nDie Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im Landschaftsplan festgesetzten \nBauverbot nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 69 \nAbs. 1a) aa) LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom 21. Juli 2000 (GVBl. \nNRW S. 568) liegen nicht vor. Für eine zugunsten der Klägerin ausgehende \nErmessensbetätigung des Beklagten ist damit von vornherein kein Raum.\n\n24\n\nDie Durchführung des Bauverbots führt im Falle der Klägerin nicht zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gekennzeichnet vom \nErfordernis eines atypischen Sachverhalts.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A \n2720/98 -.\n\n26\n\nEine Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kommt daher nur \ndann in Betracht, wenn damit einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnet wird, \ndie sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen \nEinzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung \nnicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und \ndamit zwangsläufig schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der \nEinzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 \n- 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, S. 583; OVG NRW, \nUrteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -.\n\n28\n\nAusgehend davon liegt in dem hier fraglichen landschaftsrechtlichen Bauverbot, \ndem innerhalb landschaftsrechtlicher Verbotstatbestände zentrale Bedeutung \nzukommt, für den Bauwilligen in aller Regel keine nicht beabsichtigte Härte. Die \nAusweisung eines Bereichs als Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel, die \nSchutzgründe des § 21 LG NRW zu verfolgen, beinhaltet den sich objektiv \naufdrängenden Willen des Normgebers, eine bauliche Nutzung innerhalb des \nSchutzgebietes durch die getroffene Verbotsregelung generell auszuschließen. Ein \nBauverbot innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist damit regelmäßig \nbeabsichtigt, um Natur und Landschaft zu erhalten und zu entwickeln.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 \n- 8 A 2720/98 - m.w.N.\n\n30\n\nDass dies hier für das Grundstück der Klägerin nicht gelten könnte, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n31\n\nNach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die von der Klägerin für die \nbegehrte Regelung genannten Gründe eine Befreiung ohnehin nicht tragen können. \nZum einen fehlt es hier bereits an grundstücksbezogenen Umständen, die allein eine \nlandschaftsrechtliche Befreiung in Betracht kommen lassen. Zum anderen liegt der \nvon der Klägerin zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs beschriebene \nSachverhalt offensichtlich nicht vor, da ihre Schwiegereltern, wie im Rahmen der \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter festgestellt worden ist, gar nicht im \nfraglichen Gebäude wohnen. Dem Gericht drängt sich im gegebenen \nZusammenhang der Verdacht auf, dass die Klägerin wie möglicherweise bereits in \nden vorangegangenen Verfahren auf Erteilung bauaufsichtlicher bzw. \nlandschaftsrechtlicher Genehmigungen den Sachverhalt nur vorgibt, um ihrem \nBegehren zum Erfolg zu verhelfen. Als Grundlage einer landschaftsrechtlichen \nBefreiung kommen die angeführten Umstände nach alledem eindeutig nicht in \nBetracht. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-04-18/5-k-7415-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-04-18/5-k-7415-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302209","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.134970+00:00"}}