{"status":"available","doknr":"OLD302292","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0404.7K2623.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"7 K 2623/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. November 1998 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 19. April 1999 \nwerden aufgehoben.\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, den Bescheid \ndes Beklagten vom 29. November 1988 insoweit aufzuheben, als darin die \nAuflage enthalten ist, dass während der Öffnungszeiten der zweiten Offizin \nein zweiter Apotheker anwesend sein muss, der u. a. zur Beaufsichtigung des \npharmazeutischen Personals zur Verfügung steht, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der D. Apotheke in C. . Die Apotheke befindet \nsich in der Ladenpassage E. an der C1.------straße /L.-----straße . Für \nden Betrieb der Apotheke wurde dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 1987 \nvom Beklagten die Betriebserlaubnis erteilt.\n\n3\n\n1988 erweiterte der Kläger die Apotheke in der Weise, dass sie nunmehr \nzwei Verkaufsbereiche mit jeweils separaten Zugängen aufweist, und zwar \neinen zur C1.------straße hin und den anderen zur Ladenpassage. Die \nVerkaufsbereiche sind in dem dem Umbau zugrundeliegenden Plan als Offizin \nI und Offizin II bezeichnet. Die Theken bzw. Handverkaufstische stehen sich \nin einem Abstand von etwa 9 m in einem Winkel von 45° gegenüber. \nZwischen ihnen sind apothekenübliche Regale und Schränke aufgestellt, die \ndie ungehinderte Sicht von einem Thekenbereich zum anderen einschränken. \nFür die Kunden besteht keine Möglichkeit, von der einen \nKundenverkehrsfläche zur anderen zu gelangen, ohne die Apotheke zu \nverlassen.\n\n4\n\nDer Beklagte nahm den Apothekenumbau am 25. November 1988 ab und \nerteilte dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 1988 die Auflage, es \nmüsse während der Öffnungszeiten der zweiten Offizin ein zweiter Apotheker \nanwesend sein, der u.a. auch zur Beaufsichtigung des pharmazeutischen \nPersonals zur Verfügung stehe. Eine Begründung enthielt der Bescheid nicht. \nDiese Regelung stand in Übereinstimmung mit einer vom Beklagten \neingeholten Stellungnahme der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom \n2. November 1988. In der Folgezeit stellte der Beklagte bei Besichtigungen \nder Apotheke wiederholt fest, dass eine zweite approbierte Fachkraft fehlte; \ndeshalb mahnte er den Kläger mit Schreiben vom 26. August 1998 ab.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. September 1998 stellte der Kläger daraufhin einen \nAntrag zur Änderung der Betriebserlaubnis in der Weise, dass die Auflage zur \nAnwesenheit eines zweiten Apothekers entfalle. Zur Begründung trug er vor, \ndie räumlichen Verhältnisse in der Apotheke gestatteten eine ausreichende \nBeaufsichtigung des Personals durch einen Apotheker; die \nApothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibe auch nicht vor, dass sich der \nApotheker ständig in der Offizin aufhalten müsse. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. November 1998 \nnach Einholung einer Stellungnahme der Apothekerkammer Westfalen-Lippe \nvom 27. Oktober 1998 mit der Begründung ab, die Existenz zweier Offizine \nhabe zur Folge, dass an zwei Orten gleichzeitig pharmazeutische Tätigkeiten \nausgeübt würden. Im Hinblick auf § 3 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO werde im Falle \neiner zweiten Offizin die Beschäftigung einer weiteren approbierten Kraft zur \nBeaufsichtigung des Personals neben dem Apothekenleiter für zwingend \nerforderlich angesehen. Aufsicht bedeute nicht nur das Beobachten des \npharmazeutischen Personals, sondern auch dessen Kontrolle und ggfls. \nregulierendes Eingreifen.\n\n7\n\nAm 15. Dezember 1998 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte er aus, in seiner Apotheke gebe es nur eine Offizin. Eine \nOffizin sei ein selbständiger Verkaufsraum und habe nichts mit der Zahl der in \ndiesem Raum befindlichen Verkaufstheken zu tun. Aber auch bei der \nAnnahme von zwei Offizinen bestehe nicht die Notwendigkeit, eine weitere \napprobierte Kraft zu beschäftigen. § 3 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO stelle nicht auf \ndie Anzahl der Offizine, sondern auf die Apotheke als solche ab. Insoweit \nkönne es keinen Unterschied machen, ob die Verkaufstische aus einer langen \nVerkaufstheke bestünden, hufeisenförmig angeordnet seien oder - wie hier - \neinander gegenüber lägen. In all diesen Fällen sei eine vertrauliche Beratung \nund die Überwachung des Personals gewährleistet. Die pharmazeutischen \nTätigkeiten könnten unausgesetzt von jeder Stelle des Verkaufsraums \nbeobachtet werden.\n\n8\n\nNach Durchführung einer Betriebsbesichtigung wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n19. April 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Apotheke des \nKlägers bestehe aus zwei Offizinen, da sie zwei Zugänge habe und die \nKunden nicht ohne weiteres von einem Verkaufsraum in den anderen \ngelangen könnten. Von jedem Verkaufsraum aus habe der Kunde den \nEindruck, dass sich hinter dem jeweiligen Ladentisch ein Lager- und \nAufenthaltsbereich für das Personal befinde, nicht jedoch ein weiterer \nVerkaufs- und Beratungsbereich der Apotheke. Da zwei Offizine vorhanden \nseien, werde auch an zwei Orten der Apotheke pharmazeutischen Tätigkeiten \nnachgegangen. Diese seien jeweils von einem Apotheker zu beaufsichtigen. \nDeshalb sei bei zwei Offizinen die Anwesenheit eines zweiten Apothekers \nerforderlich.\n\n9\n\nAm 25. Mai 1999 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur \nBegründung führt er sein bisheriges Vorbringen ergänzend und vertiefend \naus: Auch wenn der Kunde nicht die Verkaufstheken wechseln könne, \nentstehe nicht der Eindruck von zwei Apotheken in einem Raum. Die \nKonstellation in der Apotheke sei vielmehr vergleichbar mit der vieler \nGepäckaufbewahrungsstellen an Bahnhöfen, an denen sich ebenfalls zwei \nSchalter gegenüberlägen, wobei sich in dem Zwischenraum die Regale zur \nGepäckaufbewahrung befänden. Dort spreche auch niemand von mehreren \nRäumen. Die Einheit der Apotheke werde - auch für die Kunden - dadurch \ndeutlich, dass das Verkaufspersonal zwischen beiden Verkaufstheken \nwechsele. Er könne sein Personal an beiden Verkaufstheken ebenso gut \nbeaufsichtigen wie bei einer länglichen oder hufeisenförmigen Anordnung der \nTheken. Zur Überwachung sei es ausreichend, wenn der Apotheker den \nUmgang des Personals mit dem Publikum durchgehend im Blick habe und \njederzeit korrigierend und regulierend eingreifen könne. Innerhalb des \nVerkaufsraums könne er sich, notfalls durch eine kurzfristige Verlagerung \nseines Standpunktes, jederzeit die vollständige Übersicht verschaffen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. November \n1998 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 19. April 1999 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über \nden Antrag, den Bescheid vom 29. November 1988 \ninsoweit aufzuheben, als er die Auflage enthält, dass \nwährend der Öffnungszeiten der zweiten Offizin ein \nzweiter Apotheker anwesend sein müsse, der u. a. \nzur Beaufsichtigung des pharmazeutischen Personals \nzur Verfügung stehe, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ansicht, dass im \nkonkreten Fall vom Vorliegen zweier Offizine auszugehen und dass bei zwei \nOffizinen die erforderliche Aufsicht nur bei Anwesenheit von zwei approbierten \nApothekern gewährleistet sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Bezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist mit dem gestellten Bescheidungsantrag zulässig und \nbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers \nabzulehnen, die ihn belastende Auflage zur Beschäftigung eines zweiten \nApothekers zur Beaufsichtigung des pharmazeutisch tätigen Personals \naufzuheben, war nämlich rechtswidrig. Da die Entscheidung über den Antrag \ndes Klägers im Ermessen des Beklagten liegt, hat er diesen Antrag nunmehr \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden \n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie Aufhebung belastender Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 oder \n§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW), je nachdem ob es um die Aufhebung eines rechtswidrigen \noder um die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts geht. Der \nBeklagte hat die Aufhebung der umstrittenen Auflage sinngemäß mit der \nBegründung abgelehnt, sie sei auch jetzt noch zwingend erforderlich, um eine \nden Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung gerecht werdende \nBeaufsichtigung des pharmazeutisch tätigen Personals zu gewährleisten. Er \nhat den angefochtenen Bescheid damit, ohne die Vorschrift zu erwähnen, auf \n§ 49 VwVfG NRW gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger nicht \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer \nwenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste \noder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Voraussetzungen, \nunter denen nach dieser Vorschrift der Widerruf eines belastenden \nVerwaltungsakts möglich ist, liegen im vorliegenden Fall vor, wie noch zu \nzeigen sein wird. Hiervon ausgehend wären aber auch die Voraussetzungen \nerfüllt, unter denen gemäß § 48 VwVfG NRW ein rechtswidriger belastender \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden könnte; \ndenn die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts mit \nWirkung für die Zukunft ist leichter möglich als der Widerruf eines \nrechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts. Allerdings ist die Beseitigung \neines belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur \nnach § 48 VwVfG NRW zulässig. Darum geht es dem Kläger aber nicht. Er \nbegehrt vielmehr nur, in Zukunft nicht mehr mit der umstrittenen Auflage \nbelastet zu sein. Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob \ndie Auflage bei ihrem Erlass im Jahre 1988 rechtmäßig war oder nicht. \nEntscheidend ist nur, ob sie jetzt erlassen werden müsste, d. h. ob sie \nrechtmäßig wäre, wenn sie heute erlassen würde.\n\n19\n\nDies ist nicht der Fall. Der Beklagte stützt seine gegenteilige Auffassung \nauf § 3 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO. Danach sind pharmazeutische Tätigkeiten, die \nvom pharmazeutischen Personal, soweit es sich nicht um Apotheker, \nApothekerassistenten, Pharmazieingenieure oder Apothekenassistenten (§ 3 \nAbs. 3 Nr. 1, 5, 6 und 8 ApBetrO) handelt, also von pharmazeutisch-\ntechnischen Assistenten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 ApBetrO), von Personen, die sich in \neiner Ausbildung zu einem pharmazeutischen Beruf befinden (§ 3 Abs. 3 \nNr. 2, 4 und 7 ApBetrO), sowie von pharmazeutischen Assistenten (§ 3 Abs. 3 \nNr. 9 ApBetrO) ausgeführt werden, von einem Apotheker zu beaufsichtigen. \nDie Beaufsichtigung umfasst auch die Abgabe von verschreibungspflichtigen \nArzneimitteln in jedem Einzelfall, da der Apotheker die Beaufsichtigung auf \nder einzelnen Verschreibung durch seine Paraphe zu dokumentieren hat (§ \n17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Nr. 2 ApBetrO). § 3 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO bestimmt \nallerdings nicht, wie zu verfahren ist, wenn diese Aufsichtspflicht verletzt wird. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) \n\n20\n\nvgl. Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 1.93 -, \nBVerwGE 96, 372 = NJW 95, 800\n\n21\n\nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) \n\n22\n\nvgl. Urteil vom 2. Juli 1998 - 13 A 3796/95 -\n\n23\n\nrechtfertigen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung dann, wenn \ngegen sie verstoßen wird, aus sich heraus korrigierende \nAufsichtsmaßnahmen. Dem schließt sich das Gericht an.\n\n24\n\nDabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder das Apothekengesetz \nnoch die Apothekenbetriebsordnung spezifische Eingriffsbefugnisse der \nAufsichtsbehörde ausdrücklich vorsehen. Vielmehr übt der Apotheker einen \nfreien Beruf aus. Als Apothekenleiter ist er nach § 2 Abs. 2 ApBetrO dafür \nverantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften \nbetrieben wird. Dazu gehört auch die Einstellung des zur Gewährleistung \neines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke notwendigen \npharmazeutischen Personals (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO), wobei der Begriff \n„notwendig\" in quantitativer und, wie § 3 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO deutlich \nmacht, qualitativer Hinsicht zu verstehen ist. Danach hat nämlich der \nApothekenleiter darauf zu achten, dass das Apothekenpersonal - hierzu \ngehört neben dem pharmazeutischen Personal auch das \nnichtpharmazeutische Personal (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO) - nur \nentsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt wird. In \ndiesen Zusammenhang gehört auch die hier, was die konkrete Ausgestaltung \nangeht, umstrittene Aufsichtspflicht des Apothekers gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 \nApBetrO. \n\n25\n\nAnlass für die Aufsichtsbehörde einzugreifen besteht vor diesem \nHintergrund erst dann, wenn die Gefahr der Verletzung der zu beachtenden \nVorschriften deutlich hervortritt und damit eine Gefahr für die sichere \nArzneimittelversorgung besteht. Umgekehrt wird die Aufsichtsbehörde nicht \nschon dann eingreifen dürfen, wenn die Berufspflichten nicht optimal \nwahrgenommen werden können. So gilt z. B. in Berufskreisen, was die \nBeaufsichtigung pharmazeutischer Tätigkeiten in Apotheken ohne die hier zu \nbeurteilenden Besonderheiten angeht, als Faustregel, dass ein Apotheker drei \npharmazeutisch-technische Assistenten oder Assistentinnen gut \nbeaufsichtigen kann und dass es daher als sinnvoll erscheint, wenn der fünfte \npharmazeutische Mitarbeiter wieder ein Apotheker oder eine Apothekerin ist. \nGleichwohl wird nicht schon ein Personalschlüssel von 1 : 4 \nAufsichtsmaßnahmen rechtfertigen. Dies entspricht auch nicht der Praxis des \nBeklagten, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist.\n\n26\n\nWeder das Apothekengesetz noch die Apothekenbetriebsordnung \nschreiben vor, dass bei einer Apotheke mit zwei Offizinen zwei Apotheker zu \nbeschäftigen sind, um der Aufsichtspflicht des Apothekers über die \npharmazeutischen Tätigkeiten seines Personals zu genügen. Deshalb kann \nes im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob die Apotheke des Klägers eine \noder zwei Offizine hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger bei der \nkonkreten Situation seiner Apotheke seinen Berufspflichten, insbesondere \nauch der Pflicht zur Beaufsichtigung der pharmazeutischen Tätigkeiten des \nPersonals, das nur unter Aufsicht tätig werden darf, aber auch seiner \nInformations- und Beratungspflicht und der allgemeinen Überwachungspflicht \ngegenüber dem nicht zu beaufsichtigenden pharmazeutischen Personal \ngerecht werden kann. \n\n27\n\nDabei ist sicher auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass sich die \npharmazeutischen Tätigkeiten u. a. in zwei für das Publikum abgetrennten \nVerkaufsräumen abspielen, dass die beiden Verkaufstheken voneinander \nneun Meter entfernt sind, wobei das Personal, wenn es sich mit den Kunden \nbeschäftigt, dem übrigen Personal und damit ggfs. auch dem Apotheker den \nRücken zuwendet, dass die zwischen den Verkaufstheken angeordneten \nRegale, Schränke und Tische sowie die Anordnung der Verkaufstheken im \nWinkel von 45° zueinander die Sicht von einem Thekenbereich zum anderen \neinschränken und dass sich die Apothekenbetriebsräume im Sinne von § 4 \nAbs. 2 Satz 1 ApBetrO in zwei Ebenen befinden. Diese Umstände, durch die \nsich die Apotheke des Klägers von einer typischen Apotheke unterscheidet, \nsind geeignet, nicht nur die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, sondern auch \nder anderen dem Apotheker vorbehaltenen Berufspflichten zu erschweren. \n\n28\n\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Apotheke des \nKlägers trotz der zwei selbständigen Verkaufsbereiche um eine eher kleine \nApotheke handelt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 ApBetrO muss die Grundfläche \nder notwendigen Apothekenbetriebsräume mindestens 110 m² betragen. Die \nApotheke des Klägers ist nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nBauzeichnungen und -beschreibungen ca. 124 m² groß. Die \nKundenverkehrsfläche der Offizin(e) nimmt davon bei weitem weniger als \n30 % ein. Nach Nr. 4.2.2 der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales am 27. Mai 1993 - V B 5 - 0422.1, SMBl.NRW 21210 erlassenen, \nallerdings am 31. Dezember 1999, soweit ersichtlich ersatzlos, außer Kraft \ngetretenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der \nVerwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet soll dieses Maß nicht \nüberschritten werden. Die Fläche der Offizin(e) selbst beträgt ca. 82 m². Der \nKläger beschäftigt neben einem Apotheker und einer Apotheker- bzw. \nApothekenassistentin, deren Tätigkeiten nicht beaufsichtigt zu werden \nbrauchen, an pharmazeutischem Personal drei pharmazeutisch-technische \nAssistentinnen. Er folgt daher, was die Zahl der zu beaufsichtigenden \npharmazeutischen Mitarbeiter angeht, der oben erwähnten Empfehlung zum \nPersonalschlüssel. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nüberreichten statistischen Angaben über Anzahl und Struktur der \nVerkaufsvorgänge vermitteln, ohne diese Angaben überbewerten zu wollen \nund im Vergleich zu anderen Apotheken gewichten zu können, nicht den \nEindruck, es bedürfe in besonderem Maße der Aufsicht eines Apothekers. \nDabei geht das Gericht davon aus, dass die Abgabe apothekenüblicher Ware \ngemäß § 25 ApBetrO, die offensichtlich einen großen Anteil ausmacht, in der \nRegel keiner Kontrolle bedarf, da sie keine Arzneimittel darstellen (vgl. auch § \n17 Abs. 1 ApBetrO).\n\n29\n\nNach alledem gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die \nWahrnehmung der Aufsichtspflicht nehme in der Apotheke des Klägers einen \ngrößeren Umfang der Arbeitszeit und -kraft eines Apothekers in Anspruch als \nin Apotheken vergleichbarer Größe mit nur einem Verkaufsbereich. Die \nWahrnehmung der Aufsichtspflicht beeinträchtigt den Kläger daher nicht \nübermäßig bei der Ausübung der anderen ihm als Apotheker vorbehaltenen \nBerufspflichten. Hiervon ausgehend erschwert die besondere Anordnung der \nVerkaufsbereiche in der Apotheke des Klägers diesen bei der Wahrnehmung \nder Aufsichtspflicht nicht so stark, dass die Anwesenheit eines zweiten \nApothekers zwingend erforderlich wäre, um die notwendige Aufsicht zu \ngewährleisten. Zwar mag die Sichtverbindung zwischen beiden Theken durch \ndie winklige Stellung und die dazwischen stehenden Schränke und Regale \nbeeinträchtigt sein, eine solche Sichtverbindung besteht aber immerhin. Dies \nzeigen auch die vom Kläger mit der Klagebegründung eingereichten Fotos. \nHinzu kommt, dass der die Aufsicht Führende sich nicht selten in dem Bereich \nzwischen den Verkaufstheken aufhalten wird und von dort beide Theken gut \neinsehen kann. Von hier aus halbiert sich auch der Abstand zu den Theken \nund ist ein etwa notwendig werdendes Eingreifen unschwer möglich. \n\n30\n\nNicht ganz leicht zu lösen ist allerdings die Situation, wenn das Personal \nan beiden Verkaufstheken bedient und damit ggfs. der die Aufsicht Führende \nund der zu Beaufsichtigende sich den Rücken zukehren. Die dadurch für die \nBeaufsichtigung entstehenden Probleme können jedoch auch bei einer \nApotheke mit nur einem (größeren) Verkaufsbereich auftreten, nämlich dann, \nwenn die Verkaufstheke hufeisenförmig angeordnet ist und das Personal im \nInneren des Hufeisens agiert. Da es für diese oder ähnliche Gestaltungen des \nVerkaufsbereichs weder in der Apothekenbetriebsordnung noch in den hierzu \nergangenen Verwaltungsvorschriften besondere Regeln gibt, die den Einsatz \ndes pharmazeutischen Personals und die Wahrnehmung der Aufsicht durch \neinen oder mehrere Apotheker betreffen, muss davon ausgegangen werden, \ndass die so entstehenden Probleme als beherrschbar angesehen \nwerden.\n\n31\n\nSteht demnach fest, dass die umstrittene Auflage heute nicht erlassen \nwerden dürfte, so stand die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf \nAufhebung der 1988 erlassenen Auflage, wie eingangs ausgeführt, im \nErmessen des Beklagten. Sein Ermessen hat er aber schon deshalb nicht \nausgeübt, weil er sich nicht für befugt gehalten hat, die Auflage aufzuheben. \nDa der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung mit einem \nBescheidungsantrag zufrieden gegeben hat, ist der Klage auf Kosten des \nBeklagten stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, \n§ 162 Abs. 2, § 167 VwGO, §§ 708, 709 der Zivilprozessordnung.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-04-04/7-k-2623-99","cited_norms":[{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-04-04/7-k-2623-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302292","retrieved":"2026-07-09 03:28:06.392886+00:00"}}