{"status":"available","doknr":"OLD302401","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0323.3K5275.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"3 K 5275/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 \nund der Beklagte zu 1/6. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Kosten- \ngläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes.\n\n2\n\nUnter dem 09. August und 17. November 1998 beantragte er eine Beihilfe zu \nmehreren Rechnungen des Dr. med. F. - Arzt für Orthopädie -, in denen dieser \nunter analoger Anwendung der Gebühren - Nr. 3306 GOÄ insgesamt 659,77 DM \n(17 x 38,81 DM) für eine Cranio-Sacral-Osteopathie in Rechnung gestellt hatte.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 18. August, 24. November, 27. November und 23. \nDezember 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu dieser \nGebührennummer ab, da es sich bei der Therapie um eine wissenschaftlich nicht \nanerkannte Heilmethode handele. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29. \nMärz 1999 Widerspruch erhoben, der sich zudem gegen die Nichtgewährung einer \nBeihilfe zu Psychotherapiesitzungen einer grundsätzlich anerkannten \npsychotherapeutischen Behandlung richtete, soweit sie für den Zeitraum vom 03. bis \n27. Juli 1998 nicht anerkannt worden war.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 08. Juli 1999 Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, mit der er zunächst die Gewährung einer \nBeihilfe zu den Aufwendungen der Cranio-Sacral-Osteopathie und der vier nicht \nanerkannten psychotherapeutischen Behandlungen begehrt hat.\n\n5\n\nNach Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht haben die \nParteien den Rechtsstreit hinsichtlich der vier psychotherapeutischen Sitzungen in \nder Haupt-sache für erledigt erklärt, nachdem diese vier Sitzungen - unter \nAnrechnung auf die bis zu 50 genehmigten Sitzungen - nachbewilligt worden \nsind.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n7\n\nunter Änderung der Bescheide der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 18. August, 24. November, 27. November, \n23. Dezember 1998 und unter Aufhebung deren \nWiderspruchsbescheid vom 02. Juni 1999 den Beklagten zu \nverpflichten, \neine Beihilfe zu der in Rechnung gestellten Cranio-Sacral-\nOsteopathie zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom \n02. Juni 1999.\n\n11\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 29. März 2000 Beweis zu der Frage \nerhoben, ob die Cranio-Sacral-Osteopathie wissenschaftlich oder wissenschaftlich \nnoch nicht anerkannt worden ist. Auf das fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. \nmed. M. vom 25. November 2000 wird Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nGewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm durch die Anwendung der \nCranio-Sacral-Osteopathie entstanden sind. \n\n16\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung - BVO - in den hier \nanzuwendenden Fassungen vom 25. Juli 1997 und 3. September 1998 sind \nAufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen. \n\n17\n\nWissenschaftlich anerkannt ist ein Heilmittel, wenn es von den Wissenschaftlern, \ndie in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des Heilmittel \ngekennzeichneten Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse \nals für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung \nvon der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt \nuneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich \nbegründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten \nBehandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen \nAnerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich \ntätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine \ngrößere Zahl namhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche Gremien die \nBehandlung mit dem Heilmittel aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht \nwirksam ansehen. Wissenschaftlich anerkannt in diesem Sinne können durchaus \nverschiedene Methoden und Mittel sein; dies gilt auch dann, wenn eine Methode \noder ein Mittel bevorzugt angewendet wird. Entscheidend kann in diesem \nZusammenhang nur sein, ob auch die Außenseitermethode von der herrschenden \nwissenschaftlichen Meinung als wirksam und geeignet angesehen wird. \n\n18\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - \nin NWVBl 1995 Seite 186; Beschluss vom 24. Januar \n2000 - 6 A 3540/99.\n\n19\n\nGemessen an diesen Grundsätzen können die Aufwendungen des Klägers für \ndie Cranio-Sacral-Osteopathie nicht als beihilfefähig anerkannt werden. \n\n20\n\nNach dem von der Kammer eingeholten fachorthopädischen Gutachten von Prof. \nDr. \nM. ist die Cranio-Sacral-Therapie eine osteopathische Behandlungsmethode, \nwelche von einer Einheit zwischen Schädel und Kreuzbein ausgeht, wobei \nangenommen wird, dass durch Manipulation der einzelnen Schädelknochen bzw. \ndurch Optimierung der Beweglichkeit dieser Knochen über das Hirnwasser einzelne \nSpinalnerven zu beeinflussen sind und Krankheiten, Dysfunktionen oder Schmerzen \nauch im unteren Bereich der Wirbelsäule zu therapieren sind. Der Gutachter \nverleugnet nicht, dass die Verfechter dieser Behandlungsmethode auf Erfolge \nverweisen können, führt aber aus, dass der wissenschaftliche Beleg der empirisch \ngesammelten Daten für die Cranio-Sacral-Osteopathie fehle. Sie habe keine \nausreichende wissenschaftlich belegte Basis, wobei die von den Anhängern der \nTherapie aufgezeigte Anwendungsbreite die Frage aufwerfe, ob sie nicht „die \nHandauflegung in moderner Form propagiere\".\n\n21\n\nDie Ausführungen des Gutachters überzeugen vor allem deswegen, weil er trotz \naller Distanz der Schulmedizin zu Außenseitermethoden die Erfolge der hier \numstrittenen Methode anerkennt und als Vertreter der Schulmedizin durchaus \neinräumt, dass der klassischen Medizin das Phänomen „wer heilt, hat Recht\" nicht \nunbekannt ist. \n§ 4 Abs. 1 BVO setzt jedoch für die Gewährung einer Beihilfe die wissenschaftliche \nAnerkennung einer Behandlungsmethode und nicht ihren Erfolg im Einzelfall voraus. \nSomit ist die Beihilfefähigkeit der Cranio-Sacral-Osteopathie mangels \nwissenschaftlich fundierter Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit nicht beihilfefähig. \n\n22\n\nAuch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BVO ist eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben. Danach \nkönnen aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch \nAufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der \nobersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden, sofern wissenschaftlich \nanerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Abgesehen \ndavon, dass der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht hat, welche \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen bei ihm ohne Erfolg angewendet \nworden sind - auch ergeben sich keine Erkenntnisse hierzu aus dem \nVerwaltungsvorgang - hat auch die Klage insoweit keinen Erfolg, weil es derzeit \nkeine begründete Erwartung auf eine wissenschaftliche Anerkennung gibt. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-23/3-k-5275-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-23/3-k-5275-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302401","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.333862+00:00"}}