{"status":"available","doknr":"OLD302477","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0316.8L513.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"8 L 513/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abge- \n lehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag:\n\n3\n\n„Dem Antragsgegner wird unter Aufhebung seines \nBescheides vom 08. März 2001 aufgegeben, dem \nAntragsteller die Erlaubnis zum Verlassen des \nGeltungsbereiches seiner Aufenthaltsgestattung für die Zeit \nvom 24. März - 29. März 2001 zu gestatten und ihm \ndiesbezüglich ein Äusländervisum zu erteilen.\"-\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs.3 VwGO iVm §§ \n920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, daß ihm der geltend gemachte \nAnspruch zusteht.\n\n5\n\nDie Erteilung einer Zustimmung, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung \nvorübergehend zu verlassen, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Der \nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß eine Ermessensreduktion zu seinen \nGunsten gegeben ist. Allerdings legt die Kammer entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners zugrunde, daß die Voraussetzungen einer Zustimmung nach \nMaßgabe von § 58 Abs.1 AsylVfG vorliegen, weil die Versagung der Erlaubnis eine \nunbillige Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Ist dem Asylbewerber eine \nErwerbstätigkeit gestattet, so können Maßnahmen, die der Fortbildung der \nErwerbstätigkeit dienen, von persönlich so wichtiger Bedeutung sein, daß deren \nVersagung eine unbillige Härte bedeuten kann, auch wenn die Durchführung der \nMaßnahmen mit einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt verbunden ist. In \nWürdigung der Umstände spricht vieles dafür, daß es für den Antragsteller eine \nunbillige Härte darstellt, wäre es ihm verwehrt, an dem Computerlehrgang in \nCalifornien auf Einladung der Firma Microsoft teilzunehmen. Es mag sein, daß diese \nBewertung zugleich eine die Ermessensausübung des Antragsgegners steuernde \nBedeutung entfalten kann. Dennoch führt dies vorliegend nicht zu einen Anspruch \nauf Erteilung der Zustimmung. \n\n6\n\nEs ist der Ausländerbehörde nicht verwehrt bei ihrer Ermessensausübung \nnachzuhalten, ob der Asylbewerber von der gewünschten Zustimmung auch \nGebrauch machen kann. Daran fehlt es, wenn dieser mangels eigenen Reisepasses \ndarauf verwiesen ist, ein Reisedokument gemäß § 15 DV AuslG oder eine \nBescheinigung zur Rückkehrberechtigung gemäß § 24 DV AuslG zu erlangen und \ndiese nicht beanspruchen kann. Dementsprechend darf der Antragsgegner im \nvorliegenden Fall den Umstand nachteilig berücksichtigen, daß der Antragsteller, da \ndieser nicht über einen eigenen Paß und eine Aufenthaltsgenehmigung iSd \nAusländergesetzes verfügt, deswegen auch kein Reisedokument oder eine \nBescheinigung zur Rückkehrberechtigung beanspruchen kann, die angestrebte \nberufliche Förderungsmaßnahme im Ausland nicht zu verwirklichen in der Lage ist. \nGleiches gilt, wenn lediglich darauf abgestellt wird, ob dem Antragsteller ein \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegenüber dem \nAntragsgegner zusteht. Dagegen streitet § 11 Abs.1 AuslG. Einem Ausländer, der \neinen Asylantrag gestellt hat, kann danach vor dem bestandskräftigen Abschluss des \nAsylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen \nAnspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt \nwerden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Es \nbedarf keiner Hervorhebung, daß im vorliegenden Fall wichtige Interessen der \nBundesrepublik Deutschland nicht zu Gunsten einer Aufenthaltsgenehmigung für den \nAntragsteller streiten. Ebensowenig ist erkennbar, daß er einen gesetzlichen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat. Für die \nErmessensbetätigung des Antragsgegners im Rahmen des § 58 Abs.1 AsylVfg \nveranschaulichen die vorstehenden Gründe, daß dieser nicht gehalten ist, dem \nWunsch des Antragstellers zu entsprechen.\n\n7\n\nAus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, daß der Antragsteller nicht \nbeanspruchen kann, daß ihm der Antragsgegner ein „Ausländervisum\" ausstellt.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO und auf §§ 20 Abs.3, \n13 Abs.1 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/8-l-513-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/8-l-513-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302477","retrieved":"2026-07-09 03:28:22.915024+00:00"}}