{"status":"available","doknr":"OLD302476","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0316.3L519.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"3 L 519/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine einmalige \nBeihilfe zur Anschaffung eines elektrischen Bügeleisens zu \nbewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft \ngemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im \nWiderspruchs- und ggf. Klageverfahren nicht zugemutet werden kann, weil er dann \nwesentliche Nachteile hinnehmen muss (Anordnungsgrund).\n\n6\n\nDie Kammer lässt offen, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe \nnach § 21 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - hat. Jedenfalls fehlt es an der \nGlaubhaftmachung einer nur durch gerichtliche Anordnungen zu behebenden \nNotlage und damit an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Notlage nämlich erst zu \nbejahen, wenn einem erwachsener Hilfeempfänger weniger als 80 vom Hundert des \nRegelsatzes nach § 22 BSHG zur Verfügung steht. Das ist beim Antragsteller aber \noffenkundig auch dann nicht der Fall, wenn er von den ihm bewilligten \nSozialleistungen als Haushaltsvorstand ein Bügeleisen kauft. Ein solches Bügeleisen \nist nach Kenntnis der Kammer schon für weniger als 30,00 DM zu erwerben (T. in \nH. bietet ein Dampfbügeleisen von Severin für 29,99 DM an). Selbst wenn \ndie Anschaffung daher den Voraussetzungen eines Beihilfeanspruchs nach § 21 \nBSHG genügen sollte, würde eine Vorfinanzierung des Kaufs durch den Antragsteller \noffenkundig nicht zu einer Notlage führen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/3-l-519-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/3-l-519-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302476","retrieved":"2026-07-09 03:28:22.834216+00:00"}}