{"status":"available","doknr":"OLD302475","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0316.19K4685.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"19 K 4685/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger bezog laufende Sozialhilfeleistungen vom Beklagten. Im Juni 2000 \nerhob die Vermieterin des Klägers wegen rückständiger Mietzahlungen in Höhe von \nca. 15.000,00 DM Räumungsklage beim Amtsgericht C. gegen den Kläger. \nNachdem der Beklagte durch das Amtsgericht auf die Räumungsklage hingewiesen \nworden war, beantragte der Kläger beim Beklagten unter dem 14. Juli 2000 die \nÜbernahme der rückständigen Mietzahlungen aus Sozialhilfemitteln. In einem \nTelefongespräch vom 20. Juli 2000 kündigte der Kläger gegenüber Mitarbeitern des \nSozialamtes des Beklagten an, er werde für August 2000 keinen Abschlag für \nEnergiekosten an die Stadtwerke zahlen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 wies der \nBeklagte den Kläger darauf hin, dass weder im Rahmen der laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt noch auf Grundlage von § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes \nRaum für eine Übernahme der aufgetretenen Mietrückstände sei. \n\n3\n\nMit einem im Wege elektronischer Datenverarbeitung erstellten Bescheid vom \n25. Juli 2000 stellte der Beklagte die Sozialhilfeleistungen an den Kläger ab August \n2000 vorläufig ein. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom selben Tag \nführte der Beklagte zur Begründung seiner Maßnahme aus, es fehle an einem \nungedeckten Bedarf, da der Kläger u.a. keine Mietzahlungen leiste und über eigenes \nEinkommen verfüge. \n\n4\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. August 2000 wies der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 als unbegründet zurück. Der \nKläger hat am 04. September 2000 Klage erhoben und zugleich im Wege vorläufigen \nRechtsschutzes beantragt, den Beklagten zur Gewährung ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt ab September 2000 zu verpflichten. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n1. es wird festgestellt, Grund der Einstellung der HZL ist \nnicht die Räumungsklage, sondern es besteht im August \n2000 kein Anspruch auf Hilfe nach dem BSHG,\n2. die menschenverachtende Auffassung der Beklagten wird \nfestgestellt.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nEr verweist auf die Gründe seiner Bescheide und macht ergänzend geltend, die \nerhobene Feststellungsklage sei unzulässig. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1926/00 \neinschließlich des in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten (Beiakte Heft 1 zu 19 L 1926/00) Bezug genommen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n10\n\nDie Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist \nunzulässig.\n\n11\n\nDie Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO nur \nstatthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses begehrt wird. Diese Voraussetzung fehlt hinsichtlich beider \nKlageanträge, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 \nzweite Alternative VwGO) begehrt der Kläger nicht.\n\n12\n\nDass in dem Klageantrag zu 1. formulierte Feststellungsbegehren erfüllt die \nVoraussetzungen an ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 erste Alternative \nVwGO nicht. Darunter sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer \nRechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer \nanderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind \ndagegen bloße Elemente und unselbständige Teile oder Vorfragen von \nRechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern \nnur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind. \n\n13\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n12. Auflage, § 43 Rn. 11, 13.\n\n14\n\nOb es im August 2000 an einem sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers wegen \nder von seiner Vermieterin erhobenen Räumungsklage oder - wie der Kläger \nfestgestellt wissen will - aus anderen Gründen fehlte, ist lediglich Vorfrage für die \nRechtsbeziehung, nämlich den Sozialhilfeanspruch des Klägers, und damit keiner \nselbständigen Feststellung zugänglich. Im Hinblick auf Soziahilfeansprüche für den \nMonat August ist auch kein berechtigtes Interesse des Klägers (§ 43 Abs. 1 VwGO) \nan einer baldigen Feststellung ersichtlich, da der Kläger selbst die Auffassung vertritt, \nihm habe im August 2000 keine Sozialhilfe zugestanden. Soweit dem Klageantrag zu \n1. das Interesse zugrundeliegen sollte, gerichtlich zu klären, dass der Umstand der \nRäumungsklage der Leistungsbewilligung in den Monaten ab September 2000 nicht \nentgegensteht, steht unbeschadet der Frage, ob der Antrag einer dahingehenden \nAuslegung zugänglich ist, einer Sachentscheidung die Vorschrift des § 43 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO entgegen. Der Kläger kann Ansprüche auf Gewährung von Sozialhilfe \nnämlich ohne weiters im Wege der nach dieser Vorschrift vorrangigen \nVerpflichtungsklage verfolgen.\n\n15\n\nDem Klageantrag zu 2. liegt ebenfalls kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nzu Grunde. Auch insoweit geht es allenfalls um eine Vorfrage für Rechtsbeziehungen \nzwischen dem Kläger und dem Beklagten. \n\n16\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/19-k-4685-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/19-k-4685-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302475","retrieved":"2026-07-09 03:28:22.756399+00:00"}}