{"status":"available","doknr":"OLD302474","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0316.19K4656.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"19 K 4656/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger bezog vom Beklagten laufend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Im Juni 2000 legte \nder Kläger dem Beklagten ein Schreiben seiner Vermieterin vom 09. Juni 2000 vor. \nDarin heißt es, der Kläger verfüge seit April 2000 über einen Kabelanschluss; die \nGebühren für das Kabelfernsehen würden - erstmals mit der Miete für Juli 2000 - auf \ndie Mieter umgelegt; auf den Kläger würden monatlich 16,00 DM entfallen. Im Juni \n2000 erhob die Vermieterin des Klägers außerdem Räumungsklage gegen den \nKläger beim Amtsgericht C. . Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 25 und \n32 bis 47 der Beiakte verwiesen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. Juni 2000 lehnte der Beklagte die Übernahme der auf den \nKläger umgelegten Kabelanschlussgebühren in Höhe eines monatlichen Teilbetrages \nvon 12,20 DM ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Gebühren für \ndie Inanspruchnahme des Kabelangebots gehörten nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt nach dem BSHG; berücksichtigungsfähig sei lediglich ein Bedarf in \nHöhe der Kosten für die Bereitstellung einer Gemeinschaftsantenne. Diese Kosten \nseinen mit monatlich 3,80 DM anzusetzen. Nachdem der Kläger unter dem 12. Juli \n2000 gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, wies der Beklagte den \nKläger darauf hin, dass er den Kabelanschluss mit einer Sperrdose versehen könne. \nAuf diese Weise könne er der Gebührenpflicht ausweichen, ohne die Möglichkeit des \nEmpfangs der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme zu verlieren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte der Beklagte die Sozialhilfeleistung an den \nKläger ab August 2000 vorläufig ein. Den dagegen unter dem 03. August 2000 \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. \nAugust 2000 als unbegründet zurück. Gegen die Versagung der Sozialhilfeleistungen \nfür August 2000 ging der Kläger nicht weiter vor. Auf die Gerichtsakten der Verfahren \n19 K 4586/00 und 19 L 1926/00 nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge wird \nwegen der Einzelheiten verwiesen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers gegen die Versagung der Übernahme der vollen \nKabelanschlussgebühren als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte er die \nGründe seines Ablehnungsbescheids. Mit der am 03. September 2000 erhobenen \nKlage verfolgt der Kläger sein Sozialhilfebegehren weiter. Er macht im wesentlichen \ngeltend, er habe auf die vom Vermieter kalkulierten Wohnungskosten keinen \nEinfluss. \n\n6\n\nEr beantragt,\n1. den Beklagten zu verurteilen, die ab 01. Juli 2000 \ngeforderte Miete in Höhe von 516,00 DM zu \nberücksichtigen,\n\n7\n\n2. festzustellen, dass die Kürzung der Miete rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr bezieht sich auf die Begründungen seines Bescheides und \nWiderspruchsbescheides. Im Laufe des Klageverfahrens nahm der Beklagte mit der \nVermieterin des Klägers wegen der Kabenanschlussgebühren Kontakt auf. Die \nVermieterin teilte dem Beklagten unter dem 20. Februar 2001 mit, die Umlage in \nHöhe von 16,00 DM für das Kabelfernsehen sei fester Bestandteil der Nebenkosten \nund werde von allen Mietparteien zu gleichen Teilen bezahlt; eine \nGebührenbefreiung für den Kläger sei nicht möglich; die Vermieterin sei auch nicht \nbereit, den Betrag selbst zu übernehmen, zumal sie Räumungsklage gegen den \nKläger erhoben habe.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten der Verfahren 19 K 4685/00 und 19 \nL 1926/00 je nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen, ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nDer Klageantrag zu 1., der als statthaftes Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1, \n2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufzufassen ist, ist bereits \nunzulässig, soweit der Kläger Leistungen für den Zeitraum nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 28. August 2000 begehrt. Bei einem Rechtsstreit um \ndie Gewährung von Sozialhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem \nzeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt \nhat. Dieses ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, \nalso bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, und beruht darauf, dass es ich bei \nder Bewilligung von Sozialhilfe - insbesondere bei laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt, wie sie im Streitfall begehrt wird - um zeitabschnittsweise \nHilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets \nneu zu prüfen sind.\n\n13\n\nStändige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), z. B. Urteil vom 8. \nJuni 1995 - 5 C 30.93 - , FEVS 46, 95, 96.\n\n14\n\nDie hinsichtlich der begehrten Sozialhilfeleistungen für die Monate Juli und \nAugust 2000 zulässige Klage zu 1. ist unbegründet, da der Beklagte die begehrte \nHilfeleistung zu Recht abgelehnt hat und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten \nverletzt wird ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Gewährung einer Hilfe für die Kabelanschlussgebühren für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum nach den hier allein in Rede stehenden \nBestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zur Hilfe zum \nLebensunterhalt nach §§ 11 f. BSGH nicht zu. Für die im Monat August 2000 auf den \nKläger umgelegten Kabelnutzungsgebühren ergibt sich dies bereites aus dem vom \nKläger in dem Verfahren \n19 K 4685/00 selbst geltend gemachten und durch den Bescheid des Beklagten vom \n25. Juli festgestellten Mangel eines durch Einkommen des Klägers nicht gedeckten \nsozialhilferechtlichen Bedarfs. \n\n15\n\nUnabhängig davon ist der geltend gemachte Anspruch aus den nachfolgenden \nGründen zu verneinen:\nDie Kosten für den Kabelanschluss gehören nicht zum notwendigen Unterhalt i. S. d. \n§ 12 BSHG. Der Anschluss an das Kabelnetz für den Rundfunk- und \nFernsehempfang steht jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden \nnormale Bedingungen für den Empfang mittels Antenne bestehen, keine notwendige \nEmpfangseinrichtung dar, für deren Nutzung Leistungen zum Lebensunterhalt zu \ngewähren sind.\n\n16\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1997 \n- 4 L 7031/96 -.\n\n17\n\nNach § 12 Abs. 1 BSHG gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des \ntäglichen Lebens in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine \nTeilnahme am kulturellen Leben. Entsprechend gehören auch nach den konkret-\nindividuellen Interessen des Hilfeempfängers Fernsehgeräte und die deren Betrieb \nbenötigten Geräte zum notwendigen Lebensunterhalt.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil \nvom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, \n337.\n\n19\n\nDiesem Bedarf hat der Beklagte durch Berücksichtigung eines pauschalen \nBetrages für den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen in Höhe von \n3,80 DM monatlich ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender Anspruch \ndes Klägers auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Kabelanschlusses \nin seiner Wohnung folgt aus den oben dargelegten Grundsätzen nicht. Ein Anschluss \nan das Kabelnetz geht regelmäßig über den vertretbaren Umfang der Beziehung zur \nUmwelt und Teilnahme am kulturellen Leben hinaus; dies gilt jedenfalls, wenn am \nWohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen für den Fernsehempfang mittels \nAntenne - gegebenenfalls auch einer Zimmerantenne - bestehen. Denn dem mit dem \nFernsehen verbundenen, von § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG erfassten Bedürfnis nach \nInformation, Bildung und Unterhaltung wird regelmäßig durch den Empfang der \nöffentlich-rechtlichen Programme ausreichend Rechnung getragen. Tragfähige \nAnhaltspunkte dafür, dass mittels einer Zimmerantenne eine solche \nGrundversorgung des Klägers in ausreichender Qualität nicht zu erreichen ist, liegen \ndem Gericht nicht vor. Der Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. \nMärz 2001, mit einer Zimmerantenne sei für ihn kein qualitativ guter Empfang \nmöglich, stehen nämlich bereits seine Angaben in der Klageschrift entgegeben. Darin \nerklärt der Kläger, er kenne die Ursache für den schlechten Fernsehempfang in \nseiner Wohnung nicht, und nennt selbst den Empfang über eine Zimmerantenne als \nMöglichkeit, die Versorgung mit Fernsehen für ihn sicherzustellen. Im Übrigen \nbestreitet der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. März 2001 die \nEmpfangsmöglichkeit über eine Zimmerantenne auch nur für das Wohnzimmer als \nseinem Fernsehstandort. Es erscheint für den allein lebenden Kläger jedoch \nzumutbar, den Fernseher notfalls in einem anderen Raum aufzustellen. \n\n20\n\nEin Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kabelanschlussgebühren ergibt \nsich aber auch dann nicht, wenn man das Vorhalten des Kabelsanschlusses als \nnotwendige Empfangseinrichtung ansehen würde. Die Anschlusskosten gehören zur \nBedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens i. S. d. §12 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG, die regelmäßig aus dem Regelsatz zu befriedigen sind. Der relativ \ngeringe Bedarf kann durch Umschichtung von wegfallenden Aufwendungen für \nandere Bedürfnisse, z. B. Eintritt für Kino oder Sportveranstaltungen, erwirtschaftet \nwerden. Sie gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft.\n\n21\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1998 \n- 4 L 4259/96 -, Urteil vom 26. November 1997 \n- 4 L 7081/96 -, FEVS 48, 264.\n\n22\n\nEine abweichende Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt \nfür den Kläger, etwa nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, kommt hier nicht \nin Betracht, weil der Kläger im Kern selbst die Notwendigkeit des Anschlusses an das \nKabelnetz zur ausreichenden Befriedigung seines persönlichen Informations-, \nBildungs- und Unterhaltungsbedürfnisses hervorhebt, wie seinem Schriftsatz vom \n13. März 2001 zu entnehmen ist. Ihm ist deshalb auch zuzumuten, die \nregelsatzmäßigen Leistungen entsprechend umzuschichten. Darauf, ob die \nVermieterin des Klägers gegebenenfalls bereit wäre, den Kabelanschluss in der \nWohnung des Klägers verplomben zu lassen, kann es bei dieser Sachlage nicht \nankommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vermieterin \nin ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 20. Februar 2001 einer \nBefreiung des Klägers von der Umlage der laufenden Gebühren für das \nKabelfernsehen nur insoweit entgegengetreten ist, als dadurch die übrigen Mieter \noder sie - die Vermieterin selbst - mit Mehrkosten belastet würden. Für den Fall der \nAnbringung einer Sperr- bzw. Filterdose an dem Wohnungsanschluss des Klägers \nwürde sich aber die von der Vermieterin zu entrichtende und auf die Mietparteien \numzulegende Gebühr um den bislang von dem Kläger mit der Miete geforderten \nBetrag von 16,- DM vermindern. Insoweit wird auf die oben angeführte \nRechtsprechung des OVG Lüneburg Bezug genommen. Der Kläger hat aber von sich \naus nichts unternommen, um die Kosten für die Kabelanschlussgebühren \nabzuwenden, obwohl er vom Beklagten im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit \neiner Sperrung seines Wohnungsanschlusses hingewiesen worden war. Auch dies \nspricht dafür, dass der Kläger die Nutzung des Kabelnetzes als persönliches \nBedürfnis angesehen hat und dementsprechend bereit war, die Kosten durch \nUmschichtung aus Mitteln seines Regelsatzes zu tragen \n\n23\n\nDer auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2. ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO unzulässig, da der Kläger seine Rechte insoweit durch Verpflichtungsklage \nverfolgen kann. Von dieser Möglichkeit macht der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. \nvorliegend auch tatsächlich Gebrauch; das Rechtsverhältnis, auf dass sich der \nFeststellungsantrag zu 2. bezieht, ist lediglich Vorfrage dafür, der Beklagte zur \nLeistung von Sozialhilfe für den geltend gemachten Bedarf verpflichtet ist. Mithin ist \nein selbständiges Bedürfnis für die begehrte Feststellung nicht gegeben. \n\n24\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/19-k-4656-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-16/19-k-4656-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302474","retrieved":"2026-07-09 03:28:22.674134+00:00"}}