{"status":"available","doknr":"OLD302516","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0314.7K3081.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"7 K 3081/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nIm übrigen wird der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November \n1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 \ninsoweit aufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von \n8.000,00 DM festgesetzt worden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIn der Zeit vom 27. - 29. August 1996 führte die Beklagte beim Institut für \nBlutspendewesen der Städtischen Kliniken E. durch drei Inspektoren eine \nBesichtigung gemäß § 64 des Arzneimittelgesetzes - AMG - durch. In dem \nBearbeitungsbogen der Beklagten zur Gebühren- und Auslagenberechnung \nheißt es, dass die Eigenblutspende keinen wirtschaftlichen Wert für die \nKlägerin habe.\n\n3\n\nMit dem hier streitigen, an das Institut für Blutspendewesen gerichteten \nBescheid vom 25. November 1997 setzte die Beklagte für diese Besichtigung \nnach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - \ni.V.m. der Tarifstelle 10.5.8 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung - AVwGebO - eine Gebühr von 8.761,41 DM, \nd. h. 8.000,00 DM Verwaltungsgebühr sowie 761,41 DM \nReisekostenvergütung fest. Zur Begründung führte sie dabei an, dass \nRechtsgrundlage für die Besichtigung § 64 AMG sei und sie gemäß § 1 Abs. 1 \nNr. 1 Buchstabe k der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen \nund dem Medizinproduktegesetz zuständig sei. Aufgrund § 2 Abs. 1 GebG \nNRW i.V.m. .10.5.8 der AVwGebO in der Fassung der \n17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996 sei für die Besichtigung \nnach § 64 AMG eine Rahmengebühr von 200,00 DM bis 50.000,00 DM \nvorgesehen. Bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages sei \ngemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene \nVerwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der \nsonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner erheblich. Bei \nder Überprüfung sei einerseits ein sehr hoher Personal- und Fachaufwand \nerforderlich gewesen. Da die Eigenblutspende aber andererseits allenfalls \nkostendeckend durchgeführt werde (Finanzierung über den allgemeinen \nPflegesatz), sei der dem Verwaltungsaufwand gegenüber zu stellende \nwirtschaftliche Wert der Amtshandlung für die Klägerin unbedeutend. Der \nsonstige Nutzen der Amtshandlung (Qualitätsverbesserung) sei jedoch \nentsprechend zu gewichten. Deshalb werde eine Gebühr in Höhe von \n8.000,00 DM für ausreichend und angemessen angesehen. Rechtsgrundlage \nfür die erhobenen Reisekosten sei § 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. §§ 3 \nAbs. 1 und 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes - LRGK -. Deren Höhe \nergäbe sich aus den Anfahrtswegen der Prüfer i.V.m. § 6 LRGK.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 1997, bei der Beklagten eingegangen \nam 12. Dezember 1997, legten die Städtischen Kliniken E. Widerspruch \nein. Zur Begründung gaben sie an, dass gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW \ndie Gemeinden und Gemeindeverbände von den Verwaltungsgebühren \nbefreit seien, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen \nUnternehmen betreffe. § 107 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - GO NRW - regele eindeutig, dass der Betrieb eines \nKrankenhauses nicht zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde gehöre. \nDie Städtischen Kliniken E. würden nach der \nGemeindekrankenhausbetriebsverordnung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein \nEigenbetrieb geführt und seien demnach Teil der Stadt E. .\n\n5\n\nMit an die Städtischen Kliniken E. gerichtetem \nWiderspruchsbescheid vom 17. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Dabei führte sie im wesentlichen aus, dass eine Gebührenbefreiung \nnicht in Betracht komme, da die durchgeführte Inspektion ein wirtschaftliches \nUnternehmen der Stadt E. betroffen habe. § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW \nschränke den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens nicht mit Wirkung für \ndas Gebührengesetz ein. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der \nNorm, denn diese erstrecke sich nur auf „wirtschaftliche Betätigung i. S. \ndieses Abschnitts\". Sie stelle deshalb eine gesetzliche Fiktion dar, deren Sinn \nund Zweck es sei, den im Katalog des § 107 Abs. 2 GO NRW genannten \nEinrichtungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 GO NRW \nzu ersparen. Weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck sei § 107 \nAbs. 2 GO NRW auf andere Abschnitte der Gemeindeordnung oder andere \nGesetze anwendbar. Das Institut für Blutspendewesen der Städtischen \nKliniken sei ein wirtschaftliches Unternehmen, denn es stelle Arzneimittel her \nund vertreibe sie. Herstellen und Vertreiben von Waren stelle eine \nwirtschaftliche Betätigung dar. Da die Klägerin als wirtschaftliches \nUnternehmen keine persönliche Gebührenfreiheit genieße und auch sonst \nkeine Befreiungsgründe vorlägen, sei die Beklagte verpflichtet, Gebühren und \nAuslagen zu verlangen; Ermessen sei ihr nicht eingeräumt. \n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 13. Mai 1998 Klage erhoben.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2001 hat sie die Klage \ninsoweit zurückgenommen, als in dem Bescheid des Beklagten vom \n25. November 1997 eine Reisekostenvergütung in Höhe von 761,41 DM \nfestgesetzt worden ist.\n\n8\n\nZur Begründung der noch anhängigen Klage wiederholt sie das \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass \ndas Institut für Blutspendewesen ein rechtlich unselbständiger Teil der \nStädtischen Kliniken E. sei und daher ohne weiteres an der für sie \ngeltenden Gebührenbefreiung partizipiere. § 114 GO NRW regele, dass die \ngemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit \n(Eigenbetriebe) nach den Vorschriften der Eigenbetriebsordnung und der \nBetriebssatzung geführt werden. Gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gälten \nKrankenhäuser jedoch nicht als wirtschaftliche Betätigung, könnten aber \nentsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden. § 1 Satz 1 \nder Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung - GemKHBVO - regele \ninsoweit, dass kommunale Krankenhäuser ohne eigene Rechtspersönlichkeit \nwie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige \nEinrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben seien. \nDiese würden dadurch aber nicht zu einem Eigenbetrieb und damit zu einem \nwirtschaftlichen Unternehmen i. S. § 114 GO NRW. Die in § 107 Abs. 2 Satz 1 \nGO NRW genannten Unternehmen und Einrichtungen würden auch dann \nkeine Eigenbetriebe, wenn sie nach § 107 Abs. 2 Satz 3 GO NRW nach den \nfür Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt würden. \n\n9\n\nDarüber hinaus sei anzumerken, dass die streitigen Gebühren auch nicht \nmehr unmittelbar in den Pflegesatz einfließen könnten. Mit dem \nGesundheitsreformgesetz 1993 sei das Selbstkostendeckungsprinzip für die \nKrankenhäuser aufgehoben worden, so dass jährliche Verhandlungen geführt \nwerden müssten, die jedoch reine Preisverhandlungen seien. Diese seien \ndurch den Gesetzgeber reglementiert und sähen für die Steigerungsrate eine \nObergrenze vor, die sich an den jährlichen Grundlohnsummensteigerungen \nder gesetzlich Versicherten orientiere. Sie habe im Jahre 2000 1,43 % \nbetragen und werde im nächsten Jahr 1,63 % betragen. Diese \nSteigerungsraten, die nicht überschritten werden dürften, reichten nicht einmal \naus, um die tariflichen Personalkostenerhöhungen aufzufangen. Andere \nKostensteigerungen bzw. zusätzliche Kosten könnten schon seit langem nicht \nmehr im Budget untergebracht werden. Eine Weitergabe der von der \nBeklagten berechneten Gebühren an die Krankenkassen sei daher nicht \nmöglich. Ebenso wenig stünden andere Dritte zur Verfügung, denen die \nGebühr auferlegt werden könnte. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom \n25. November 1997 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 17. April 1998 \ninsoweit aufzuheben, als darin eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 8.000,00 DM \nfestgesetzt worden ist.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass aus dem \nGesamtzusammenhang des Gebührengesetzes ihres Erachtens eindeutig \nhervorgehe, dass eine Gebührenbefreiung für die Gemeinden und \nGemeindeverbände nur insoweit eingreifen könne, als die zugrunde liegende \nTätigkeit unmittelbar hoheitlichen Zwecken diene. Die insoweit durch § 8 \nGebG NRW privilegierten Gemeinden sollten also nicht in jeder Situation und \ndamit Kraft ihrer abstrakten Einordnung als kommunale \nSelbstverwaltungskörperschaften gebührenbefreit sein, sondern nur soweit \nsie selbst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Dies sei ein \nungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW, \nwelches bei der Auslegung entsprechend heranzuziehen sei. Vorliegend sei \nzu berücksichtigen, dass das Institut für Blutspendewesen der Städtischen \nKliniken ein wirtschaftliches Unternehmen darstelle, welches Arzneimittel \nherstelle und entsprechend vertreibe. Es gehe also gerade nicht um die \nAufgabe der öffentlichen Verwaltung, die ansonsten von der Klägerin \nwahrgenommen werde. Das Herstellen und Vertreiben der entsprechenden \nArzneimittel stelle mit anderen Worten eine wirtschaftliche Betätigung dar, \nwelche nicht zur persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 GebG NRW \nführe.\n\n15\n\nAuch andere Bezirksregierungen verführen in vergleichbaren Fällen \nebenso, wobei einige Krankenhäuser die erhobenen Gebühren erstatteten, \nandere Widerspruch eingelegt hätten. Darüber hinaus beziehe sie sich auf \neinen Erlass des zuständigen Ministeriums vom 5. Juni 2000 hinsichtlich der \nGebührenpflicht von Universitätskliniken. \n\n16\n\nIn diesem Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2000 heißt es u. a., \ndass die Inspektion nach § 64 AMG ausschließlich aus Gründen der \nSicherheit der dort hergestellten Arzneimittel und des Patientenschutzes \nerfolgten. Die Gebühr könne deshalb in voller Höhe in den Pflegesatz \neingehen. Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, das allerdings einen anderen Sachverhalt, nämlich die \nWasserversorgung, betreffe, könne entnommen werden, dass es keine \nVeranlassung gäbe, im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen \nBehörden verschiedener Rechtsträger von einer Verwaltungsgebühr \nabzusehen, wenn die Gebühr nach der im Einzelfall gegebenen Rechtslage \n- wie vorliegend über den Pflegesatz - Dritten auferlegt werden könne. \nDeshalb könne sich eine Universitätsklinik nicht auf die Gebührenfreiheit nach \n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW berufen. \n\n17\n\nWegen der Aufgaben, Tätigkeitsbereiche und der wirtschaftlichen Lage \ndes Instituts für Blutspendewesen, das bislang nicht in den Krankenhausplan \ndes Landes aufgenommen worden ist, wird auf den von der Klägerin \nüberreichten Bericht aus dem Jahre 1998 (Bl. 64 bis 71 der Gerichtsakte) \nsowie auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (Bl. 75R \nder Gerichtsakte) verwiesen.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten \nBezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Reisekostenvergütung in \nHöhe von 761,41 DM zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig und \nbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 1997 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 ist hinsichtlich \nder festgesetzten Verwaltungsgebühr von 8.000,00 DM rechtswidrig, so dass \ndie Klägerin insoweit auch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n22\n\nRechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 \nAbs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n23.11.1971, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des \nGebührengesetzes vom 19.03.1985 - GebG NRW - i.V.m. § 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO NRW - in der zur Zeit \nder Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW) \ngeltenden Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW \nvom 30.05.1995 (GV NRW, S. 568) und der Tarifstelle 10.5.8 des \nAllgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW. Gemäß Tarifstelle 10.5.8 ist \nfür die „Überwachung nach § 64 Arzneimittelgesetz durch die \nBezirksregierung\" eine Gebühr von 200,00 bis 20.000,00 DM zu erheben. \nDiese Voraussetzungen sind durch die Besichtigung des Instituts für \nBlutspendewesen in der Zeit vom 27. bis 29. August 1996 grundsätzlich \nerfüllt. Allerdings greift vorliegend zu Gunsten der Klägerin die persönliche \nGebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW ein. Danach ist die \nKlägerin als Gemeinde von Verwaltungsgebühren befreit, „sofern die \nAmtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft\". Die Städt. \nKliniken - und damit auch das diesen als unselbständiger Teil angehörende \nInstitut für Blutspendewesen - sind aber kein wirtschaftliches Unternehmen im \nSinne dieser Vorschrift.\n\n23\n\nZunächst regelt § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW nicht selbst, was \nwirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 3. \nSpiegelstrich der Gemeindeordnung in der Fassung August 1996 - GO - gilt \nder Betrieb eines Krankenhauses jedoch nicht als wirtschaftliche Betätigung \nim Sinne dieses Abschnitts/Teils der Gemeindeordnung (Wirtschaftliche \nBetätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung). Darüber hinaus sind \nKrankenhäuser auch keine Eigenbetriebe im Sinne von § 114 GO und schon \ndeshalb nicht wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde, sondern sind \ngemäß § 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (lediglich) wie \nEigenbetriebe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben (vgl. auch \n§ 107 Abs. 2 Satz 2 GO). Fraglich ist jedoch, ob diese gesetzlichen Vorgaben \nder Gemeindeordnung nur im Rahmen des Gemeinderechts Geltung \nbeanspruchen oder aber mit ihnen auch für andere Bereiche des \nVerwaltungsrechts eine Klarstellung dahingehend getroffen werden soll, dass \nKrankenhäuser generell nicht als wirtschaftliche Unternehmen behandelt \nwerden sollen. Die Konstruktion des Gesetzes, dass Krankenhäuser nicht als \nwirtschaftliche Unternehmen des entsprechenden Abschnitts der \nGemeindeordnung gelten, könnte zunächst dafür sprechen, dass der \nGesetzgeber grundsätzlich die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen \nUnternehmens bei ihnen als erfüllt angesehen hat und sie daher \nmöglicherweise ausdrücklich nur von der Anwendbarkeit der Vorschriften über \neine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Rahmen der \nGemeindeordnung ausnehmen, nicht aber eine auch für andere \nRechtsgebiete gültige Definition schaffen wollte. Dies kann jedoch \ndahinstehen. Denn sowohl aus der gesetzlichen Definition der wirtschaftlichen \nBetätigung in § 107 Abs. 1 Satz 2 GO als auch aus § 8 Abs. 1 GebG NRW \nergibt sich, dass das Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken \nE. nicht als wirtschaftliches Unternehmen zu behandeln ist.\n\n24\n\nIn der Definition des § 107 Abs. 1 Satz 2 GO heißt es, dass als \nwirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen ist, die \nals Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am \nMarkt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem \nPrivaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Nach \ndieser inhaltlichen Definition ist ein gemeindliches Krankenhaus nicht als \nwirtschaftliches Unternehmen zu verstehen. Denn ein Krankenhaus wird nicht \nim Wettbewerb mit Privaten als Anbieter von Dienstleistungen „am Markt\" \nbetrieben, sondern ist gesetzliche Pflichtaufgabe kreisfreier Gemeinden \ngemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen, \nfalls sich kein anderer geeigneter Träger findet. \n\n25\n\nAuch die amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes \n(Landtagsdrucksache 7/821, Seite 26) spricht für dieses Ergebnis. Danach \nwerden die Gemeinden von Verwaltungsgebühren befreit, weil ihre Entlastung \nvon der Gebühr ihrer öffentlichen Aufgabe entspricht, soweit es sich nicht um \nwirtschaftliche Unternehmen handelt, die im Interesse der \nWettbewerbsgleichheit mit der Privatwirtschaft von dem Behördenprivileg \nausgenommen werden müssen. Wie schon dargestellt, ist der Betrieb eines \nKrankenhauses gesetzliche Pflicht der Gemeinden, der sie sich nicht \nentziehen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Damit greift für \ngemeindliche Krankenhäuser gerade nicht die Begründung, aus \nWettbewerbsgründen für wirtschaftliche Unternehmen die Ausnahme von der \nGebührenbefreiung eingreifen zu lassen. Denn gemeindliche Krankenhäuser \nstehen - in aller Regel - gerade nicht im privatwirtschaftlichen Wettbewerb. \n\n26\n\nNichts anderes gilt auch dann, wenn man die Aufgaben und Tätigkeiten \ndes Instituts für Blutspendewesen allein in Betracht zieht. Dabei spielt es \nkeine wesentliche Rolle, dass das Institut bislang nicht in die \nKrankenhausplanung des Landes aufgenommen worden ist. Der von der \nKlägerin überreichte Bericht über das Institut aus dem Jahre 1998 (Bl. 64 \nbis 71) ergänzt durch die Angaben von Herrn O. in der mündlichen \nVerhandlung, zeigt, dass das Institut nicht am Markt mit privaten Anbietern \nvon Blutprodukten konkurriert, sondern wesentliche Funktionen des \nDaseinsvorsorge im Rahmen der öffentlichen Krankenversorgung erfüllt, so \nweitgehend den Bedarf an Blutprodukten der Städtischen Kliniken selbst \n(etwa 50 %), aber auch den anderer Krankenhäuser und freier Arztpraxen im \nRaum E. (50 %) erfüllt. Dabei handelt es sich zum Teil auch um \nindividuelle, patientenspezifische Anfertigungen von Blutprodukten, die zum \neinen gar nicht marktfähig wären, die aber andererseits auch wegen der \n24 Stunden-Besetzung des Instituts in Eilsituationen binnen kürzester Zeit \nhergestellt werden können, was durch die ärztlich kontrollierte Betreuung von \n10.000 Dauerblutspendern ermöglicht wird. Schon insofern ist nicht \nersichtlich, dass das Institut mit der Privatwirtschaft in Wettbewerb tritt, so \ndass eine Gebührenbefreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. \nAber auch soweit es sich um Standardprodukte handelt, die auch vom \nBlutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes angeboten werden, hält das \nGericht es in Anbetracht der bekannten Mangelsituation im Blutspendewesen \nfür glaubhaft - wie Herr O. vorgetragen hat -, dass sich die Leistungen \ndes Instituts und des Deutschen Roten Kreuzes im Blutspendewesen \nergänzen und nicht zueinander in Konkurrenz treten. Dass die Klägerin das \nInstitut im Rahmen der Daseinsvorsorge zur gesundheitlichen Versorgung der \nBevölkerung und nicht zur wirtschaftlichen Betätigung am Markt betreibt, zeigt \nschließlich die Tatsache, dass die Aufrechterhaltung des Instituts jährlich \neinen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von über 6 Millionen DM (1996) \nverursacht. Im Übrigen hat auch die Beklagte, die letztlich für das Entfallen \nder Gebührenbefreiungsvoraussetzungen materiell darlegungs- und \nbeweispflichtig wäre, über die Darstellung ihres Rechtsstandpunktes hinaus \ntatsächlich nichts dafür vorgetragen, dass Leistungen der Art, wie sie das \nInstitut für Blutspendewesen erbringt, auch von Privaten mit \nGewinnerzielungsabsicht übernommen werden könnten und dass diese \ndeshalb aus Wettbewerbsgründen vor der Gebührenbefreiung der Gemeinde \ngeschützt werden müssten.\n\n27\n\nNach alledem ist die Klägerin von den festgesetzten \nVerwaltungsgebühren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW befreit. Diese \nBefreiung entfällt auch nicht etwa gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW. Dieser \nlautet in der hier noch anzuwendenden Fassung: \n\n28\n\nDie Befreiung tritt nicht ein, soweit die in \nAbsatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu \nzahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen. \n\n29\n\nIn dieser Fassung betrifft Abs. 2 nur Fälle, in denen die Gebühr \nunmittelbar einem bereits feststehenden Dritten auferlegt werden kann. Er war \ndamit nur einschlägig, wenn ein enger, auf die Wahrung der Identität \ngerichteter Zusammenhang zwischen der Gebühr, die die in Abs. 1 \nGenannten traf, und der Belastung, die den Dritten auferlegt wurde, bestand. \nDie Gebühr musste also im wesentlichen unverändert, ohne vorher in \nGemeinkosten ein- oder unterzugehen, auf kürzestem Wege weitergegeben \nwerden können.\n\n30\n\nSo: Susenberger, Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, 2000, § 8, Anm. 18\n\n31\n\nEine unmittelbare Weitergabe an einen feststehenden Dritten ist jedoch \nvorliegend nicht möglich; es kommt höchstens eine Einbeziehung in die \nPflegesatzkosten in Betracht. Ob ein Wegfall der Befreiung aufgrund der \nNeufassung des Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 \n- GV.NRW, Seite 254 - eintritt (vgl. insoweit den zitierten ministeriellen Erlass \nvom 05.06.2000), kann vorliegend jedoch offen bleiben, da diese Fassung im \nZeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld im August 1996 noch nicht \ngalt. \n\n32\n\nDa somit der noch anhängige Teil der Klage bereits wegen der \npersönlichen Gebührenbefreiung der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG \nNRW Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Tatsache, dass die \nBeklagte bei Erlass des Gebührenbescheides von einem falschen, erst nach \nVerwirklichung des Gebührentatbestandes (August 1996 vgl. § 11 GebG \nNRW) im September 1996 in Kraft getretenen höheren Gebührenrahmens \nausgegangen ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Zwar hat die Klägerin die Klage in Höhe von 761,41 DM \nzurückgenommen und hat deshalb im Grundsatz die Kosten insoweit gemäß \n§ 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die dafür anfallenden Kosten von (gerundet) \n1/11 einer Gerichtsgebühr von 220,00 DM bei einem Streitwert von \n8.761,41 DM = 20,00 DM sind aber angesichts der gesamten \nGerichtsgebühren von 732,50 DM (zusätzlich 2 ½ weitere Urteilsgebühren bei \neinem Streitwert von 8.000,00 DM = 512,50 DM) so gering, dass es \ngerechtfertigt ist, der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.\n\n34\n\nDie Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-14/7-k-3081-98","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-14/7-k-3081-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302516","retrieved":"2026-07-09 03:28:26.388038+00:00"}}