{"status":"available","doknr":"OLD302515","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0314.1K8705.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"1 K 8705/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nAz.: 1 K 8705/97\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren\n\n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \nwegen Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub\n\nhat Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg als Einzelrichterin der 1. Kammer \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung\n\nam 14. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\nAz.: 1 K 8705/97\n\n5\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n \n\n8\n\n \n \n\n9\n\n \nwegen Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub\n\n10\n\nhat Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg als Einzelrichterin der 1. Kammer \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung\n\n11\n\nam 14. März 2001\n\n12\n\nfür Recht erkannt:\n\n13\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n15\n\nT a t b e s t a n d :\n\n16\n\nDer Kläger steht als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. im \nDienst des Beklagten.\n\n17\n\nIm Jahr 1997 beantragte der Kläger für die Zeit vom 27. Juni bis zum 27. Juli \n1997 Erholungsurlaub, den er am 27. Juni 1997 auch antrat. Mit Schreiben vom 4. \nund \n11. Juli 1997 meldete er sich schriftlich aus seinem spanischen Urlaubsort krank. \nBeigefügt waren zwei Bescheinigungen eines spanischen Arztes, nach denen er vom \n4. Juli bis einschließlich 18. Juli 1997 arbeitsunfähig erkrankt war. \n\n18\n\nNachdem das Polizeipräsidium C. den Kläger mit Schreiben vom 7. August \n1997 darauf hingewiesen hatte, dass es nicht beabsichtige, die Zeiten seiner \nErkrankung auf den Erholungsurlaub gutzuschreiben, da die vorgelegten spanischen \nAtteste nicht zum Nachweis der Erkrankung geeignet seien, lehnte es den Antrag auf \nNichtanrechnung der Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den \nErholungsurlaub mit Bescheid vom 2. September 1997 ab. Zur Begründung wurde \nausgeführt, dass Zweifel an der Richtigkeit der angezeigten Dienstunfähigkeit \nbestünden, da der Kläger bereits in den Jahren 1994 und 1995 entsprechende \nAtteste desselben Arztes vorgelegt habe.\n\n19\n\nDen dagegen eingelegten Widerpsruch wies die Bezirksregierung B. durch \nWiderspruchsbescheid vom 20. November 1997 als unbegründet zurück. \n\n20\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf \nAnrechnung von 11 Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub 1997 \nweiterverfolgt.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums C. vom 2. September 1997 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n20. November 1997 zu verpflichten, elf Krankheitstage aus \nder Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf seinen \nErholungsurlaub anzurechnen, \nhilfsweise, \nfestzustellen, dass die Nichtanrechnung der elf \nKrankheitstage in der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf \nden Erholungsurlaub 1997 rechtswidrig gewesen sei.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nSoweit die Klage mit dem Hauptantrag darauf gerichtet ist, den Beklagten zur \nAnrechnung von elf Krankheitstagen aus der Zeit vom 4. bis zum 18. Juli 1997 auf \nden Erholungsurlaub des Klägers für das Jahr 1997 zu verpflichten, ist sie \nunbegründet. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums \nC. vom \n2. September 1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom \n20. November 1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n30\n\nDem Kläger steht zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung kein Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 1997 mehr zu. \nDieses Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung \nüber den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und \nRichter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der \nhier anzuwendenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- \nund urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. September \n1997, die am Tage nach ihrer Verkündung vom 24. Septenber 1997 in Kraft getreten \nist (GV NW S. 314 f.), verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach \ndem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Danach kann dem \nKläger seit Ablauf des Monats September 1998 kein Erholungsurlaub für das \nUrlaubsjahr 1997 mehr bewilligt werden.\n\n31\n\nDiese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck der \nGewährung von Erholungsurlaub in Einklang. Dadurch soll dem Beamten jeweils in \neinem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb eines Jahres, \nwährend eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur \nErhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, \ngegeben werden. Diese Zwecksetzung macht deutlich, dass der Erholungsurlaub \nnicht allein den Belangen des Beamten dient, vielmehr soll mit der Erhaltung der \nArbeitskraft auch dienstlichen Belangen Rechnung getragen werden. Da der \nUrlaubsanspruch alljährlich neu entsteht, wird durch die Gewährung des neuen \nUrlaubs in aller Regel dem mit ihm verfolgten Zweck in ausreichendem Maße \nRechnung getragen. Außerdem soll Urlaub im dienstlichen Interesse überschaubar \nbleiben.\n\n32\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. \nFebruar 1977 - BVerwG II C 43.74 -, Buchholz, \nRechtsprechung des BVerwG, 232 \n§ 89 BBG Nr. 9\n\n33\n\nDies rechtfertigt daher eine Verfallklausel, wie sie auch in § 8 Abs. 2 EUV enthält.\nDer mit der Urlaubsgewährung verfolgte Zweck kann erst recht nicht mehr erreicht \nwerden, wenn seit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs bereits mehrere Jahre \nverstrichen sind.\n\n34\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 6. September 1989 \n- 1 UE 3303/86 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, ES/B III 2 Nr. 41; BayVGH, Urteil vom 19. \nFebruar 1988 - 3 B 87.03232 -, Schütz, aaO, Nr. 39 und \nUrteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.01349 -, Schütz, aaO, Nr. \n42\n\n35\n\nDer materiell-rechtliche Verlust des Urlaubsanspruchs für das betreffende \nUrlaubsjahr ist auch nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der \nUrlaubsanspruch nicht realisiert werden konnte. Insbesondere wird der Verlust nicht \ndurch die Einlegung von Rechtsmitteln gehindert.\n\n36\n\nSiehe dazu BayVGH, Urteil vom 6. September 1989, \naaO\n\n37\n\nDie von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage \nanalog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes \nInteresse an einer Feststellung hat, dass die Nichtanrechnung von elf \nKrankheitstagen auf den Erholungsurlaub 1997 rechtswidrig gewesen sei.\n\n38\n\nSoweit der Kläger ein Feststellungsinteresse nach den Angaben in der \nmündlichen Verhandlung aus der gegebenenfalls in Erwägung gezogenen \nGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs herleiten will, steht einem solchen \nBegehren jedenfalls dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit entgegen. Es gibt \nkeine Abgeltung von Urlaub durch finanzielle Entschädigung.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1977, aaO\n\n40\n\nAußerdem würde ein Schadensersatzanspruch am Rechtsgedanken des § 839 \nAbs. 3 BGB scheitern, weil es der Kläger - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich \nselbst\" - vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hatte, rechtzeitig vor Verfall des Ur-\n\nlaubs den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nbeantragen.\n\n41\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 6. September 1989, aaO\n\n42\n\nEin Feststellungsinteresse hat der Kläger ferner nicht mit seinem vorgetragenen \n„Interesse aus disziplinarrechtlichen Gründen\" dargetan. Aus seiner Erklärung in der \nmündlichen Verhandlung, ein derartiges Interesse bestehe, da insoweit gegen ihn ein \nDisziplinarverfahren anhängig gewesen sei, lassen sich keine Anhaltspunkte für die \nBejahung eines Feststellungsinteresses mit dem vom Kläger vorliegend begehrten \nInhalt entnehmen. Nach den Angaben des Klägers aus der Klageschrift bezieht sich \ndas angesprochene Disziplinarverfahren, das beim Verwaltungsgericht Münster \nanhängig war, auf eine Erkrankung im Jahre 1995 in Spanien.\n\n43\n\nGleichfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich ein \nFeststellungsinteresse aus einem Anspruch des Klägers auf eine rechtmäßig \ngeordnete Personalakte im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen ergeben könnte. \nInwieweit sich der hier streitige Umstand der Nichtgewährung von weiteren \nUrlaubstagen im Jahre 1997 auf eine Leistungsbeurteilung nachteilig auswirken \nkönnte, ist nicht erkennbar.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-14/1-k-8705-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-03-14/1-k-8705-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302515","retrieved":"2026-07-09 03:28:26.297412+00:00"}}