{"status":"available","doknr":"OLD302693","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0227.17L289.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-02-27","aktenzeichen":"17 L 289/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Der Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern für \nden Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nGrundleistungen gemäß § 3 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - zu \ngewähren,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige \nAnordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere \nEilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das \nBestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft \ngemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier. Der Antrag hat jedenfalls mangels \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie 1966 und 1971 geborenen Antragsteller, Roma aus (Rest-)Jugoslawien, \nzählen zu dem in § 1 AsylbLG genannten Personenkreis, der (nur) nach diesem \nGesetz leistungsberechtigt ist. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Denn \nder Aufenthalt der Antragsteller wird derzeit gemäß § 55 des Ausländergesetzes \n- AuslG - geduldet. Darüber hinaus ist auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 5 \nAsylbLG erfüllt, denn die Antragsteller sind - da sie nicht über eine erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung verfügen, vgl. § 42 Abs. 1 AuslG, und unerlaubt eingereist \nsind, vgl. § 58 Abs. 1 AuslG - vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n6\n\nDer demnach grundsätzlich gegebene Anspruch auf Leistungen nach dem \nAsylbLG ist hier nach § 1a Nr. 1 AsylbLG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift \nerhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre \nFamilienangehörigen nach § 1 Nr. 6, die sich in den Geltungsbereich dieses \nGesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, \nLeistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten \nist.\n\n7\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchseinschränkung liegen \nnach Überzeugung der Kammer mit der in dem vorliegenden, auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit vor.\n\n8\n\nDie dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, die im wesentlichen auf \neigenen Angaben der Antragsteller im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen \nVerfahren beruhen, lassen mit hinreichender Gewissheit den Schluss zu, dass die \nAntragsteller eingereist sind, um im Bundesgebiet Sozialleistungen in Anspruch zu \nnehmen. Dabei geht die Kammer im Anschluss an die zu der inhaltsgleichen \nRegelungen in § 120 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - \nergangene Rechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 4. Juni 1992 - 5 C 22/87 -, BVerwGE 90, 212; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. November \n1997 \n- 8 A 7050/95 -, FEVS 48, 541, \n\n10\n\ndavon aus, dass der auch nach § 1a Nr. 1 AsylbLG erforderliche finale \nZusammenhang zwischen der Einreise und der Erlangung der Leistungen („um ... \nzu\") nicht nur dann besteht, wenn der Wille, Sozialhilfeleistungen (hier: Leistungen \nnach dem AsylbLG) zu erlangen, der einzige Grund ist. Beruht die Einreise des \nAusländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen \nZusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe \nfür den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Die Möglichkeit, \nauf Sozialhilfeleistungen (hier: Leistungen nach dem AsylbLG) angewiesen zu sein, \nmuss, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise prägend \ngewesen sein. Es genügt nicht etwa, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder \nanderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf \ngenommen wird.\n\n11\n\nHieran gemessen erweisen sich die im vorliegenden Fall zu würdigenden Indizien \nfür die Annahme eines derartigen finalen Zusammenhanges als ausreichend. \nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsteller eigenen Angaben \nzufolge nach Bezahlung des Schleppers, der sie in das Bundesgebiet geschleust \nhatte, nicht mehr über nennenswerte finanzielle Mittel verfügten, weshalb sie bereits \n8 Tage nach ihrer Einreise beim Sozialamt des Antragsgegners vorstellig wurden. \nDas Vorbringen des Antragstellers zu 1., der lediglich fünf Schulklassen durchlaufen \nhat, er habe angenommen, möglichst bald erwerbstätig werden zu können, ist mit \nRücksicht auf die seit langem - vor allem für ungelernte Arbeitskräfte ohne deutsche \nSprachkenntnisse - schwierigen Arbeitsmarktverhältnisse in der Bundesrepublik \nDeutschland, die auch im Ausland kaum verborgen geblieben sein dürften, schon für \nsich genommen wenig nachvollziehbar. Der große Flüchtlingsstrom aus Jugoslawien \nin die Bundesrepublik Deutschland hat in jüngster Vergangenheit vielmehr \nverdeutlicht, dass in Jugoslawien weitreichende Kenntnisse über die die \nEinreisenden betreffenden Strukturen in Deutschland bestehen. Hinzu tritt im \nvorliegenden Fall, dass die Antragsteller sich - wiederum eigenen Angaben zufolge - \ndirekt und ohne Zwischenaufenthalt zu in S. von Leistungen nach dem \nAsylbLG lebenden Verwandten begeben haben. Bestand mithin schon vor der \nEinreise Kontakt zu anderen im Bundesgebiet lebenden Ausländern, kann das \nGericht den Antragstellern deren angebliche Unkenntnis der Hinderungsgründe für \ndie sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch in Ansehung der diesbezüglichen \neidesstattlichen Versicherung nicht abnehmen. Dabei kann auch nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass die Ausreise allem Anschein nach nicht spontan \nerfolgte, sondern geplant und vorbereitet war; hierfür spricht maßgeblich der \nUmstand, dass die Antragsteller, die bereits seit dem Jahr 1990 verheiratet sind, sich \nam 12. September 2000, also einige Wochen vor der Ausreise, eine Heiratsurkunde \nhaben ausstellen lassen.\n\n12\n\nWaren sich die Antragsteller demnach bei der Einreise dessen bewusst, für einen \nunbestimmten, gewiss aber längeren Zeitraum auf Sozialleistungen angewiesen zu \nsein, so ist andererseits ein anderer, ihre Motivation prägender Grund für die Einreise \nnicht nachvollziehbar dargelegt, was indessen - da es sich insoweit um in das \nWissen allein der Antragsteller gestellte Umstände handelt - diesen obliegen würde. \n\n13\n\nVgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 12. \nNovember 1999 - 6 SN 203.99 -, FEVS 51, 267; \nweitergehend Deibel, Leistungsausschluss und \nLeistungseinschränkung im \nAsylbewerberleistungsrecht, ZFSH/SGB 1998, 707 \n(712 f.), der für den hier nicht vorliegenden Fall eines \nnon liquet sogar eine den Ausländer treffende \nBeweislast annimmt.\n\n14\n\nSoweit die Antragsteller auf eine allgemeine Bedrohung der Roma in \nJugoslawien hinweisen, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass von einer in der \nAntragsschrift angesprochenen „in Serbien bekanntermaßen bestehenden Roma-\nVerfolgung\" keine Rede sein kann. Schon gar nicht kann eine solche Verfolgung als \n„gerichtsbekannt\" bezeichnet werden. Vielmehr ist dem Gericht bekannt, dass die mit \nden Asylverfahren (rest-) jugoslawischer, aus Serbien stammender Roma befassten \nGerichte das Vorliegen einer an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung in \nständiger Rechtsprechung bislang stets verneint haben. Dass sich an den \ntatsächlichen Grundlagen dieser Einschätzung in jüngster Zeit zum Nachteil der \nRoma etwas geändert hätte, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Zudem \nmüssen sie sich entgegen halten lassen, dass sie nach anwaltlicher Beratung \nbewusst von der Stellung eines Asylantrages abgesehen haben, weil sie einem \nderartigen Antrag keine Erfolgsaussichten beimessen. Die Kammer sieht keinen \nAnlass, von dieser eigenen Einschätzung der Antragsteller abzuweichen, zumal auch \nderen Familie - naheliegenderweise ebenfalls Roma - weiterhin in Serbien verblieben \nist.\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller zu 1. ferner angibt, er werde polizeilich gesucht, weil er \neiner Einberufung des serbischen Militärs nicht gefolgt sei, und diese Behauptung in \neinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Serben und Albanern \nim Kosovo zu stellen versucht, ist dies nicht nur unsubstantiiert, sondern auch \ndeshalb in keiner Weise nachvollziehbar, weil die Ausreise lange Zeit nach dem \nEnde der kriegerischen Auseinandersetzungen erfolgte und die Antragsteller nach \neigenen Angaben und auch ausweislich der Eintragungen in der Heiratsurkunde \nnicht aus dem Kosovo, sondern aus dem serbischen Knjazevac stammen.\n\n16\n\nMuss die Kammer mithin in Ermangelung eines anderen nachvollziehbar \ndargelegten oder sonst ersichtlichen Grundes davon ausgehen, dass die \nAntragsteller in das Bundesgebiet eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG \nzu erhalten, können sie gemäß § 1a AsylbLG nur die „im Einzelfall nach den \nUmständen unabweisbar gebotenen Leistungen\" erhalten. Die Frage, was unter \ndiesem unbestimmten Rechtsbegriff zu verstehen ist, wird in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und auch in der Literatur unterschiedlich \nbeantwortet. Dabei wird zum Teil angenommen, § 1a AsylbLG verpflichte die \nBehörde jedenfalls zur Gewährleistung des Existenzminimums im Inland,\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG \n(GK-AsylbLG), § 1a Rdnrn. 140 ff.; Hess. VGH, \nBeschluss vom 17. Februar 1999 - 1 TZ 136/99 -, \nFEVS 51, 223; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom \n14. September 1999 - 19 L 2044/99 -, abgedruckt in \nGK-AsylbLG, VII zu § 1a (VG - Nr. 16) und vom 21. \nOktober 1999 - 19 L 2368/99 -, abgedruckt in GK-\nAsylbLG, VII zu § 1a (VG - Nr. 19),\n\n17\n\nwohingegen sich die Leistungspflicht nach anderer Auffassung in der Übernahme \nder Reisekosten erschöpfen kann.\n\n18\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November \n1999 - 6 SN 203.99 -, FEVS 51, 267; VG Berlin, \nBeschluss vom 14. Januar 1999 - 18 A 712.98 -, \nNVwZ 1999 Beilage Nr. 4, S. 38;\n\n19\n\nDas OVG NRW hat diese Frage - soweit ersichtlich - bislang offen gelassen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2000 \n- 16 B 1966/99 -; allerdings gehört jedenfalls der \nGeldbetrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG nicht \nzu den unabweisbar gebotenen Leistungen, vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 22. Juni 1999 \n- 24 B 1088/99 -.\n\n21\n\nDie Kammer teilt die Auffassung der 2. Kammer des beschließenden \nGerichts,\n\n22\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. \nOktober 2000 - 2 L 1993/00 - und vom 5. Juli 2000 \n- 2 L 1281/00 -,\n\n23\n\nwonach dann, wenn eine freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland möglich und \nzumutbar ist, nicht Leistungen, die den Antragstellern ein Weiterleben im \nBundesgebiet ermöglichen, sondern lediglich die vom Antragsgegner angebotenen \nLeistungen für eine Rückkehr nach Jugoslawien in Form einer Fahrkarte sowie einer \nÜberbrückung für die Zeit bis zur Beschaffung einer solchen im Sinne des § 1a \nAsylbLG unabweisbar geboten sind.\n\n24\n\nDiese Auslegung folgt aus einer Würdigung des gesetzgeberischen Zwecks der \nRegelung sowie aus systematischen Erwägungen und steht schließlich auch nicht in \nWiderspruch zum Wortlaut der Norm, die bewusst dem § 120 Abs. 3 BSHG \nnachgebildet worden ist.\n\n25\n\nVgl. BT-Drucks. 13/10155, S. 5.\n\n26\n\nDanach haben Ausländer, auf die nicht die Vorschriften des AsylbLG, sondern \ndie des - weiterreichende Leistungen vorsehenden - BSHG Anwendung finden, und \ndie sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu \nerlangen, keinen Anspruch auf Leistungen. Die Einführung einer eigenständigen \ngesetzlichen Regelung der Sozialleistungen für Asylbewerber und die weiteren in § 1 \nAsylbLG genannten Personengruppen durch das AsylbLG, in dem eine dem § 120 \nAbs. 3 BSHG vergleichbare Regelung zunächst fehlte, bewirkte eine Privilegierung \ndes genannten Personenkreises, die dem Gesetzgeber aber nicht wünschenswert \nerschien, weil es sich gerade bei diesem Personenkreis, anders als bei denjenigen \nAusländern, auf die die Vorschriften des BSHG Anwendung finden, (zumindest zum \nTeil) um solche Ausländer handelt, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet \naufhalten. Diese Erkenntnis war Anlass für die Einführung des § 1a AsylbLG im Jahr \n1998.\n\n27\n\nVgl. BT-Drucks. 13/10155, S. 5.\n\n28\n\nAuch wenn die gewählte Formulierung von der des § 120 Abs. 3 BSHG abweicht \nund auch die amtliche Überschrift nicht von einem Anspruchsausschluss, sondern \nvon einer Anspruchseinschränkung spricht, zwingt dies nach Auffassung der \nKammer nicht zu der Annahme, dass lediglich eine Kürzung der Leistungen, nicht \njedoch eine Versagung der laufenden Unterstützung erfolgen dürfte. Denn es darf \nnicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 1a \nAsylbLG eines sozialhilferechtlichen Fachbegriffes bedient hat, der bereits in anderen \nVorschriften, etwa in § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG, § 11 Abs. 2 AsylbLG oder in § 3a \nAbs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für \nSpätaussiedler - WoZuG -, Verwendung gefunden und durch Rechtsprechung und \nSchrifttum in dem Sinne eine klare Konturierung erfahren hatte, dass als \n„unabweisbar geboten\" in aller Regel nur die Reise- und Verpflegungskosten \nangesehen werden können.\n\n29\n\nVgl. Birk in: Lehr- und Praxiskommentar \nBundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), 5. Auflage \n1998, § 120 Rdnr. 36; Fasselt, in: Fichtner, BSHG, \n1999, § 120 Rdrn. 16; BayVGH, Beschluss vom \n14. August 1996 \n- 12 CE 96.1751 -, FEVS 47, 77; VGH Bd.-Wtt., \nBeschluss vom 17. Januar 1997 - 6 S 3007/96 -, \nFEVS 47, 564.\n\n30\n\nAngesichts der Verwendung dieses spezifisch sozialhilferechtlichen \nFachbegriffes muss es sich aufdrängen, bei der Anwendung des § 1a AsylbLG auf \ndie Rechtsprechung zu den Parallelvorschriften zurückzugreifen.\n\n31\n\nVgl. Deibel, ZFSH/SGB 1998, 707 (714).\n\n32\n\nDie hier vertretene Auslegung entspricht damit zugleich dem mit der Einfügung \ndes § 1a AsylbLG verfolgten gesetzgeberischen Zweck, einer ungewollten \nPrivilegierung sich illegal im Bundesgebiet aufhaltender, das hiesige System der \nsozialen Sicherung missbrauchender Ausländer wirksam zu begegnen. Wenn schon \ndie genannten Parallelvorschriften ermöglichen, durch Beschränkung der Leistungen \nauf die Fahrtkosten auf den Willen von sich rechtmäßig im Bundesgebiet \naufhaltenden Ausländern, die sich über eine räumliche Zuweisung oder \nBeschränkung hinwegsetzen, Einfluss zu nehmen, so kann dies im Grundsatz erst \nrecht für Ausländer gelten, die sich - wie die Antragsteller - illegal im Bundesgebiet \naufhalten.\n\n33\n\nDie amtliche Überschrift des § 1a AsylbLG („Anspruchseinschränkung\"), deren \nWortlaut sich im Normtext nicht wieder findet, gebietet nicht eine gegenteilige Sicht. \nZum einen erscheint es begrifflich nicht ausgeschlossen, dass eine Einschränkung \nbis hin zu einer „Einschränkung auf Null\" reichen kann. Zum anderen vermag die \nbeschließende Kammer auch nicht die Einschätzung zu teilen, dass die Verwendung \ndes Begriffes „Anspruchseinschränkung\" statt „Ausschluss\" auf ein von § 120 Abs. 3 \nBSHG grundsätzlich abweichendes Regelungskonzept schließen ließe.\n\n34\n\nSo aber die 19. Kammer des Gerichts, vgl. Beschlüsse \nvom 14. September 1999 - 19 L 2044/99 - und vom \n21. Oktober 1999 - 19 L 2368/99 -, jeweils a.a.O.\n\n35\n\nDenn in Bezug auf § 120 Abs. 3 BSHG ist geklärt, dass die Behörde in den \nFällen, in denen ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG nicht besteht, \ngleichwohl nach Ermessen über eine weitere, ggf. eingeschränkte Leistung zu \nentscheiden hat. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 \n- 5 C 32.85 -, BVerwGE 78, 314.\n\n37\n\nDie hierdurch gewährleistete, wohl auch verfassungsrechtlich gebotene \nWürdigung der Einzelfallumstände findet in § 1a AsylbLG insoweit eine \nEntsprechung, als es dort heißt: „... soweit dies im Einzelfall nach den Umständen \nunabweisbar geboten ist\". Regelungstechnisch unterscheidet sich diese Regelung \nvon § 120 Abs. 3 BSHG dadurch, dass hier ein unbestimmter Rechtsbegriff gewählt \nwurde, der unabhängig von der Begründung der behördlichen Entscheidung voller \ngerichtlicher Überprüfung zugänglich ist , während § 120 Abs. 3 BSHG der Behörde \nErmessen einräumt, was häufig zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit der \nEntscheidung führen kann. Trotz dieser unterschiedlichen Regelungstechnik \nunterscheiden sich die beiden Vorschriften mithin in materieller Hinsicht nicht.\n\n38\n\nDie Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine über die \nBereitstellung der Fahrtkosten hinausgehende Unterstützung im Falle der \nAntragsteller nicht im Sinne des § 1a AsylbLG unabweisbar geboten ist. Hierfür ist \nzunächst maßgeblich von Bedeutung, dass die derzeitige Duldung der Antragsteller \nausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausweisersatzes der \nAntragsteller ausschließlich auf einem tatsächlichen Abschiebungshindernis im Sinne \nvon § 55 Abs. 2 AuslG, nicht aber auf einem rechtlichen Abschiebungshindernis, auf \neinem Duldungserlass gemäß §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG oder gar auf dringenden \npersönlichen oder humanitären Gründen im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG beruht. Die \nAntragsteller haben auch sonst keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich \nergeben würde, dass einer freiwilligen Rückkehr rechtliche oder tatsächliche \nHinderungsgründe entgegen stünden oder diese unzumutbar erschiene. Auch wenn \neine Abschiebung nach Serbien in Ermangelung eines diesbezüglichen \nRückübernahmeabkommens tatsächlich nicht möglich ist und eine Abschiebung von \nRoma-Volkszugehörigen in den Kosovo nach derzeitiger Erlasslage nicht vorgesehen \nist, stehen einer freiwilligen Rückkehr keine ernstlichen Hinderungsgründe entgegen, \nda nach Kenntnis des Gerichts durchaus (reger) Reiseverkehr zwischen den \nBundesrepubliken Deutschland und Jugoslawien stattfindet, ohne dass es hierzu der \nExistenz eines Rückübernahmeabkommens bedürfte. Die Antragsteller vermögen \ndiese Einschätzung schon deshalb nicht zu widerlegen, da sie augenscheinlich nicht \neinmal einen Versuch unternommen haben, in ihre Heimat zurückzukehren. \nBesondere persönliche Umstände, die einer Rückkehr gegenwärtig entgegen stehen \nkönnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig haben sie \nReferenzfälle glaubhaft gemacht, die den Schluss auf eine fehlende \nRückkehrmöglichkeit zulassen.\n\n39\n\nIndem der Antragsgegner die Antragsteller bereits mit förmlichem Bescheid vom \n22. Januar 2001 über die Leistungseinstellung zum 1. Februar 2001 in Kenntnis \ngesetzt hat, war zugleich sicher gestellt, dass die Antragsteller mit Hilfe des für den \nRest des Monats bereits ausgezahlten Leistungsbetrages auch die \nVerpflegungskosten während der Heimreise hätten bestreiten können.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-27/17-l-289-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":12},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-27/17-l-289-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302693","retrieved":"2026-07-09 03:28:42.254434+00:00"}}