{"status":"available","doknr":"OLD302808","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0214.1K139.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"1 K 139/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin für Sonderpädagogik im Dienst des beklagten \nLandes. Am 21. Dezember 1996 haben die Klägerin und ihr Ehemann das am \n17. September 1995 geborene Kind B. in Adoptionspflege genommen. Die \nKlägerin befand sich ab dem 7. Januar 1997 in Erziehungsurlaub. \n\n3\n\nUnter dem 13. November 1998 beantragte die Klägerin die Zahlung der \nSonderzuwendung für das Jahr 1997. Sie führte aus: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 \ndes Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der \nFassung des Artikel 4 des Bundesbesoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) \n- SZG -, nach dem auch die Zeit des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung der \njährlichen Sonderzuwendung berücksichtigungsfähig sei, wenn das Kind, für dessen \nErziehung der Urlaub genommen werde, noch nicht den 12. Lebensmonat vollendet \nhabe, führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass Adoptiv(pflege)eltern nicht in den \nGenuss der Sonderzuwendung im ersten Jahr des Erziehungsurlaubs kämen, weil im \nRegelfall diese Kinder ein gewisses Alter erreicht hätten. Nach den Regelungen des \nBundeserziehungsgeldgesetzes und der Erziehungsurlaubsverordnung Nordrhein-\nWestfalen könne man sich insgesamt bis zu 3 Jahre um ein Kind unabhängig davon \nkümmern, ob es sich um ein leibliches Kind, ein angenommenes Kind oder ein Kind \nin Adoptivpflege handele. Im Rahmen der Gewährung der Sonderzuwendung könne \ndaher nicht wieder eine Trennung herbeigeführt werden.\n\n4\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \n- Landesamt - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. November 1998 ab und \nverwies zur Begründung auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG. \n\n5\n\nDie Klägerin legte am 30. November 1998 Widerspruch ein. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 gab das Landesamt dem \nWiderspruch in Höhe eines Betrages von 452,31 DM statt, weil die Klägerin sich erst \nab dem 7. Januar 1997 im Erziehungsurlaub befunden habe und ihr deshalb 1/12 der \nSonderzuwendung für das Jahr 1997 zustehe. Im Übrigen wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 11. Januar 1999 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt: \nScheinbar habe der Gesetzgeber angenommene Kinder und Kinder in Adoptivpflege \nbei der Regelung der Sonderzuwendung vergessen. Der auch im Übrigen ungenaue \nWortlaut des § 6 Abs. 2 SZG: „Dienst- und (statt: oder) Arbeitsverhältnis\" belege, \ndass sich auch in Bezug auf die hier streitige Regelung ein Fehler eingeschlichen \nhabe. Falls dieser Fehler nicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens der \nRegelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes korrigiert werden könne, liege eine \nverfassungswidrige Ungleichbehandlung vor.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen vom 23. November 1998 und Änderung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 zu \nverpflichten, ihr für das Jahr 1997 eine Sonderzuwendung \nin voller Höhe zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr führt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid aus: Der Gesetzgeber \nhabe zu erkennen gegeben, dass er in den ersten zwölf Lebensmonaten eines \nKindes die Anwesenheit der Mutter bei der Betreuung des Kindes als besonders \nförderlich für dessen persönliche Entwicklung betrachte, und deshalb die durch die \nErziehung bedingte Abwesenheit vom Dienst im ersten Lebensjahr des Kindes für die \nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung als unschädlich angesehen. Es \nwerde nicht zwischen leiblichen und angenommenen Kindern differenziert, sondern \nausschließlich auf das Kind und sein Lebensalter abgestellt. Das Besoldungs- und \nVersorgungsrecht sei einer erweiternden Auslegung, insbesondere durch Analogie \nund Lückenausfüllung, nicht zugänglich. Im Übrigen stelle § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG \neine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz des § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG \ndar, wonach sich der Grundbetrag der Sonderzuwendung für die Zeiten mindere, für \ndie dem Beamten keine Bezüge zustünden. Schließlich lasse sich in § 6 Abs. 2 SZG \nkein redaktionelles Versehen finden. Aus einem Versehen des Gesetzgebers könne \nauch nicht auf andere Mängel in der gleichen Bestimmung geschlossen werden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Landesamtes vom 23. November 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ungekürzte Sonderzuwendung \nfür das Jahr 1997. \n\n16\n\nNach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG vermindert sich die jährliche \nSonderzuwendung um Zeiten, in denen der Berechtigte nicht aufgrund einer \nhauptberuflichen Tätigkeit oder einer Ausbildung im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn Bezüge erhalten hat. Die Minderung beträgt gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 2 SZG für jeden vollen Monat 1/12. Der Erziehungsurlaub wird nach § 6 \nAbs. 2 Satz 5 SZG während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes der Zahlung \nvon Dienstbezügen gleichgestellt. Das Kind Arne ist am 17. September 1995 \ngeboren. Somit mindert sich die Sonderzuwendung für das Jahr 1997 wegen des \nErziehungsurlaubs der Klägerin ab dem 7. Januar 1997 um 11/12.\n\n17\n\nAls Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Sonderzuwendung nur für Zeiten \ngewährt wird, für die der Berechtigte auf Grund einer hauptberuflichen Tätigkeit oder \neiner Ausbildung Bezüge erhalten hat, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG \neiner erweiternden Auslegung im Sinne des Klagebegehrens nicht zugänglich. \nDarüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung \ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 \n(BGBl. I 1989, S. 1297), mit dem die Dauer des Erziehungsurlaubs von einem auf \ndrei Jahre verlängert und Adoptiv(pflege)eltern erstmals Erziehungsgeld und \nErziehungsurlaub über die im Bundeserziehungsgeldgesetz festgesetzte \nAltersgrenze hinaus ermöglicht worden ist, der ausdrücklich erklärte Wille des \nGesetzgebers, dass die Verlängerung der Dauer des Erziehungsurlaubs nicht auch \nzu entsprechenden Verbesserungen bei der Gewährung der jährlichen \nSonderzuwendung führen sollte.\n\n18\n\nVgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf \neines Gesetzes zur Änderung des \nBundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften, \nBundestagsdrucksache 11/4687, S. 8.\n\n19\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind \nalle Menschen vor dem Gesetz gleich. Im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte \nsind gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte ihrer jeweiligen Eigenart \nnach verschieden zu behandeln. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des \nGesetzgebers, im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG ausschließlich auf das Alter \ndes Kindes abzustellen, nicht willkürlich. \n\n20\n\nFür das Alter des Kindes als grundsätzlich sachliches Differenzierungskriterium \nlässt sich anführen, dass Eltern ein neugeborenes Kind nur unter größeren \nSchwierigkeiten in einer Tagesstätte unterbringen können als ältere Kinder.\n\n21\n\nVgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 1993 \n- W 1 K 92.1116 -, Veröffentlichung nicht bekannt; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n25. Oktober 1994 - 3 B 93.2166 -, ZBR 1995, 152, insoweit \nunter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des VG \nWürzburg. \n\n22\n\nDer nachvollziehbare Einwand der Klägerin, Adoptionen bzw. Inobhutnahmen im \nRahmen der Adoptionspflege begännen häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt, \nführt ebenso zu keinem anderen Ergebnis wie der Umstand, dass die Betreuung und \nErziehung eines angenommenen bzw. in Obhut genommenen, älteren Kindes \nmindestens ebenso intensiv und anspruchsvoll sein dürfte wie dies bei einem \nSäugling der Fall ist. Dass die ausnahmslos auf das Alter des Kindes abstellende \nRegelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG viele Adoptiv(pflege)eltern nicht begünstigt, \nbegründet im Ergebnis keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser \nBestimmung, die sich zu einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit \nverdichten ließen, wie es Art. 100 Abs. 1 GG für eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht verlangt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im \nvorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, ob der Gesetzgeber die \nzweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Denn der \nGesetzgeber hat im Bereich des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig \nweitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn \nein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender \nGrund für eine Differenzierung nicht gefunden werden kann.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom \n10. Februar 1983 - 2 C 43.81 - ZBR 1983, 232.\n\n24\n\nMit dem Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung ohne tatsächliche \nDienstleistung hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG über den \nhergebrachten Alimentationsgrundsatz hinaus zur Stärkung der Familie eine \nVergünstigung eingeräumt. Diese hat er typisierend und pauschalierend geregelt und \nregeln dürfen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 8/98 -, \nZBR 1999, 24, \n\n26\n\nohne auch insoweit die anzuerkennende und förderungswürdige Adoption gerade \nälterer Kinder aus verfassungsrechtlichen Gründen besonders berücksichtigen zu \nmüssen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-14/1-k-139-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-14/1-k-139-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302808","retrieved":"2026-07-09 03:28:52.868609+00:00"}}