{"status":"available","doknr":"OLD302836","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0213.3L223.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"3 L 223/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum \nLebensunterhalt in angemessener Höhe rückwirkend ab dem \n14. Dezember 2000 zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es bereits teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nSoweit es um die Bewilligung von Leistungen vor Eingang des Antrags bei \nGericht am 21. Januar 2001 geht, kommt eine positive Entscheidung nicht in \nBetracht, weil rückwirkend eine Behebung einer aktuellen Notlage ausgeschlossen \nist.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B \n564/82 - \nund vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 31. Januar 2001 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n14\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B \n1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragsteller \nkönnen daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. ihres \nRegelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n17\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige.\n\n18\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller nicht \ngelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass er hilfebedürftig ist und \nseinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann.\n\n19\n\nDer Antragsgegner geht derzeit zu Recht davon aus, dass die wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Antragstellers nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt \nworden sind, um verlässlich vom Bestand einer Notlage ausgehen zu können.\n\n20\n\nDabei ist aus der Sicht der Kammer von geringer Bedeutung, dass der \nAntragsteller fortwährend geltend macht, nur über geringfügige Barmittel zu verfügen, \nes ihm aber trotz dieser Angaben gegenüber dem Antragsgegner möglich gewesen \nist, seine bisherige Wohnung in der B.----straße 9 weitgehend aufzulösen und den \nUmzug in die neue Wohnung zu organisieren sowie diese anzumieten. Das mag in \nder vom Antragsteller geschilderten Weise mit Hilfe von Freunden möglich sein, \nallerdings wäre zur Glaubhaftmachung des Vortrags zumindest die Benennung der \nFreunde und die Vorlage des neuen Mietvertrags erforderlich.\n\n21\n\nWesentlich ist aber, dass die Umstände der Anmietung der Wohnung B.----straße \n9, die Anpachtung der Gaststätte I. Weg 13 und die für die Führung der \nGaststätte maßgeblichen Umstände mangels hinreichender Bereitschaft des \nAntragstellers, hier zur Klärung der Verhältnisse in zumutbarer Weise beizutragen, \nnicht aufgeklärt sind.\n\n22\n\nDabei sei klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Sachbearbeiter des \nAntragsgegners sein kann, aus einem ungeordneten Haufen von Rechnungen und \nQuittungen die Belege zusammenzusuchen, aus denen sich die \nGeschäftsabwicklung des Gaststättenbetriebs des Antragstellers in den Monaten \nAugust bis Dezember 2000 möglicherweise rekonstruieren lässt. Die Zuordnung \nsolcher Belege zu einzelnen Ausgaben und Einnahmen ist schon mangels Kenntnis \nder Einzelheiten des Betriebs dem Sachbearbeiter unmöglich und setzt eine \nentsprechende Vorbereitung durch den Betriebsinhaber, also den Antragsteller, \nvoraus. Zumindest eine grobe Zuordnung der Belege ist in diesem Zusammenhang \nVoraussetzung für eine nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen \nGegebenheiten.\n\n23\n\nAber auch im Übrigen verbleiben zu viele Unklarheiten bezüglich der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. So hält es die Kammer für völlig \nausgeschlossen, dass der Kläger nicht über ein weiteres Konto verfügt. Er hat in \nseinem „Kassenbericht\" gegenüber dem Antragsgegner angegeben, er habe zwei \nDarlehen erhalten, je eines über 2.500,00 DM und über 5.000,00 DM. Dass über \ndiese Beträge keinerlei Auszahlungsbelege bestehen, hält die Kammer für \nausgeschlossen. Zumindest müsste der Antragsteller in der Lage sein, die \nzugrundeliegenden Darlehensverträge beizubringen und seine Vertragspartner zu \nveranlassen, zu bestätigen, auf welchem Weg die Darlehen ausgezahlt wurden.\n\n24\n\nGleiche Anforderungen sind an die Kautions-, Miet- und Pachtzahlungen für die \nWohnung B.----straße 9 und die Gaststätte I. Weg zu stellen. Auch hier handelt \nes sich - wie übrigens auch bei den Zahlungen für die Energieversorgung - um \nBeträge, bei denen die Rekonstruktion der erbrachten Zahlungen möglich sein wird. \n\n25\n\nErst auf der Grundlage solcher Belege lässt sich verlässlich prüfen, wie der \nAntragsteller die Mittel für die Eröffnung und die Anlaufverluste der Gaststätte \nfinanziert hat. Erst wenn dies feststeht, lässt sich auch nachvollziehbar beurteilen, ob \nder Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge nunmehr nicht mehr über \nhinreichende Mittel, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Denn nur so lässt sich \nausschließen, dass dem Antragsteller von anderer Seite Einnahmen zufließen, die \nihm in vergleichbarer Weise wie im August 2000 trotz fortdauernden \nSozialhilfebezugs tatsächlich die Eröffnung des Gaststättenbetriebs ermöglicht \nhaben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-13/3-l-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-13/3-l-223-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302836","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.399673+00:00"}}