{"status":"available","doknr":"OLD302835","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0213.10L188.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"10 L 188/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der An-\n tragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. \nJanuar 2001 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nangeordnet.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 19.320,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. \nJanuar 2001 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 17. Januar 2001 wiederherzustellen \nbzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, \n\n2\n\nhat Erfolg.\n\n3\n\n1. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist allerdings nicht schon wegen \nformeller Mängel der Vollziehungsanordnung begründet. Diese genügt - soeben noch \n- den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § \n80 Abs. 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss bestimmte \ninhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Schlichte Wiederholungen des Wortlauts \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO reichen ebensowenig aus wie bloß formelhafte \nArgumentationen oder allgemeine Floskeln. Es bedarf vielmehr einer auf den \nEinzelfall und seine Besonderheiten bezogenen konkreten Begründung, mit der die \nvon der Behörde vorgenommene Interessenabwägung nachgezeichnet wird. Dabei \nsind die in die Abwägung von der Behörde eingestellten Belange, ihre Gewichtung \nsowie das Abwägungsergebnis vollständig, wenn auch in der gebotenen Kürze \nwiederzugeben,\n\n4\n\nvgl. nur Schoch in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 80 Rz. 178; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, \n11. Auflage 2000, § 80 Rz. 42, 43 jeweils mit weiteren \nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner auf Blatt 3 der \nOrdnungsverfügung gegebene Begründung soeben noch. Auch wenn der \nAntragsgegner hier fälschlicherweise mehrfach auf die unerlaubte Errichtung von \ngenehmigungspflichtigen Anlagen abstellt, um die es hier nicht geht, so lässt sich \ndieser Passage der Ordnungsverfügung doch noch entnehmen, dass er ein \nsofortiges Einschreiten gegen die Antragstellerin als geboten angesehen hat, damit \ndie formelle Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens gewahrt bleibt. Der \nAufgabe des Begründungszwangs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genüge \ngetan. Der Antragsgegner ist sich der besonderen Ausnahmesituation bei Erlass der \nVollziehungsanordnung bewusst gewesen und er hat sowohl die Antragstellerin als \nauch das \nVerwaltungsgericht über die Gründe, die nach seiner Ansicht das sofortige \nEinschreiten rechtfertigen, unterrichtet. \n\n6\n\n2. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die \nOrdnungsverfügung vom 17. Januar 2001 ist offensichtlich rechtswidrig.\n\n7\n\nDies folgt allerdings nicht schon aus formellen Gründen. Zwar hat der \nAntragsgegner die Antragstellerin vor Erlass seiner Verfügung nicht im Sinne von § \n28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang wird \nauch nicht ersichtlich, dass er von der Anhörung aus den in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW \ngenannten Gründen abgesehen hat. Dieser Rechtsverstoß dürfte allerdings nach § \n45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden sein, nachdem die \nAntragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 25. Januar 2001 zu den \nErwägungen in der Ordnungsverfügung Stellung genommen hat. \n\n8\n\nDie Ordnungsverfügung ist offensichtlich materiell rechtswidrig, sie findet ihre \nRechtsgrundlage nicht in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Zwar spricht alles dafür, \ndass die Antragstellerin bei der Nutzung der von ihr angemieteten baulichen Anlage \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht einhält. Die Nutzungsänderung baulicher \nAnlagen bedarf nach § 63 Abs. 1 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ \n65-67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Es spricht vieles dafür, \ndass die Nutzung des 1. Obergeschosses des Grundstücks I. straße 272-274 in \nI. in diesem Sinne geändert worden ist. In diesem 1. Obergeschoss ist ein \nVerkaufsraum mit einer Fläche von 863 m² gemäß Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 25. April 1985 als Verkaufsraum für ein Einzelhandelsgeschäft \ngenehmigt worden. Die Antragstellerin nutzt nunmehr eine Teilfläche dieses 1. \nOberschosses mit einer Größe von 550 m² als Lager für Reha-Mittel aus dem \nSanitätssektor. Diese Nutzung dürfte - gerade im Hinblick auf Belange des \nBrandschutzes - eine andere Qualität haben als die genehmigte Nutzung. Da in den \n§§ 65-67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist, spricht alles dafür, \ndass diese Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf (§ 63 Abs. 1 BauO \nNRW), welche bislang nicht vorliegt.\nDie Kammer hat erhebliche Bedenken, dass der Antragsgegner die Störerauswahl \nsachgerecht getroffen hat. In seiner Ordnungsverfügung hat er dazu auf Blatt 2 \nfolgendes ausgeführt: \n„Nach § 17 OBG sind die Maßnahmen gegen Sie als \nBauherr/in bzw. Eigentümer/in und Inhaber/in der \ntatsächlichen Gewalt zu richten.\"\n\n9\n\nDiese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. § 17 OBG regelt die \nVerantwortlichkeit für das Verhalten von Personen. Der Antragsgegner wollte \nhingegen augenscheinlich gegen die Antragstellerin wegen ihrer Verantwortlichkeit \nfür den Zustand von Sachen einschreiten , welche in § 18 OBG geregelt ist. Im \nübrigen hat er verkannt, dass die Antragstellerin weder Bauherrin noch Eigentümerin \ndes streitigen Gebäudes I. straße 272-274 in I. ist. Gegen sie hätte er daher nur \nals Inhaberin der tatsächlichen Gewalt auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Satz 1 \nOBG vorgehen können. Dass dies geschehen ist, lässt sich der Begründung der \nOrdnungsverfügung allerdings kaum noch mit hinreichender Klarheit entnehmen.\n\n10\n\nDie Kammer braucht weiteren Zweifeln in dieser Hinsicht nicht nachzugehen. § \n61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gibt den unteren Bauaufsichtsbehörden die Befugnis, \nnach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von \ndieser Befugnis hat der Antragsgegner hier offensichtlich fehlerhaft Gebrauch \ngemacht. Er hat der Antragstellerin keine Frist eingeräumt, um die nach seiner \nAnsicht rechtswidrige Nutzung der Fläche im 1. Obergeschoss des Hauses \nI. straße 272-274 in I. einzustellen, insbesondere diese Fläche zu räumen. \nWeshalb er zu dieser scharfen Maßnahme gegriffen hat, begründet er in seiner \nOrdnungsverfügung nicht. Es fehlen jegliche Erwägungen dazu, weshalb der \nAntragstellerin, die nach ihrem unbestrittenen Vortrag zur Ausübung ihres \nGewerbebetriebs auf die Nutzung der von ihr angemieteten Fläche angewiesen ist, \nkeine angemessene Frist zur Einstellung der Nutzung eingeräumt worden ist. Die \njetzt vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung angeführten \nBrandschutzerwägungen, sind nicht geeignet, diesen evidenten Ermessensfehler zu \nheilen. Sie sind nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides geworden, sondern \nstellen nur eine prozessuale Verteidigung im Hinblick auf das Vorbringen der \nAntragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 25. Januar 2001 dar. § 114 Satz 2 VwGO \ngreift zugunsten des Antragsgegners ebenfalls nicht ein. Diese Regelung gilt nach \nihrer gesetzessystematischen Stellung einmal nur für das Klageverfahren. Sie lässt \nim übrigen nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen hinsichtlich eines \nErmessensverwaltungsakts zu. Um eine bloße Ergänzung von \nErmessenserwägungen geht es hier jedoch nicht. Der angefochtene Verwaltungsakt \nenthält - wie soeben ausgeführt- zur Frage einer angemessenen Räumungsfrist \nüberhaupt keine Ermessenserwägungen. Ein derartiger Fehler kann nicht im Wege \nvon § 114 Satz 2 VwGO korrigiert werden. \n\n11\n\nDas vorläufige Rechtsschutzbegehren ist auch im Hinblick auf die \nZwangsmittelandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2001 \nbegründet. Diese teilt als akzessorischer Verwaltungsakt das Schicksal der \nGrundverfügung. Im übrigen ist die Androhung ebenfalls ermessensfehlerhaft. Es \nfehlen jegliche Erwägungen zur Auswahl des Zwangsmittels und zur Bemessung des \nZwangsgeldes im konkreten Einzelfall. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und trägt \nder anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. \nDie Kammer legt in Streitigkeiten, die die Untersagung der Nutzung von gewerblich \ngenutzten Anlagen betreffen, als Streitwert den auf ein Jahr bezogenen \nNutzungswert der Anlage zugrunde, der in aller Regel dem Jahresmiet - oder - \nPachtwert entspricht.\n\n13\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 1990-11 \nB 2056/90-, NWVBL. 1990, 426.\n\n14\n\nDie Antragstellerin entrichtet für die Nutzung der streitigen Fläche im 1. \nObergeschoss des Gebäudes I. straße 272-274 in I. ausweislich des von ihr \nvorgelegten Mietvertrages vom 02. Oktober 1997 einen Mietzins in Höhe von \n3.220,00 DM monatlich. Daraus errechnet sich ein jährlicher Mietzins von 38.640,00 \nDM. Dieser in einem eventuellen Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag ist \nwegen der nur vorläufigen Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \nauf die Hälfte zu reduzieren. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-13/10-l-188-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-13/10-l-188-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302835","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.308552+00:00"}}