{"status":"available","doknr":"OLD302859","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0209.3L2532.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-02-09","aktenzeichen":"3 L 2532/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und \nRechtsanwalt I. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die zu Antragsteller jeweils einem Fünftel. \n \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nUnabhängig davon, ob die Antragsteller nicht im Stande sind, die Kosten der \nProzessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 \nZivilprozessordnung - ZPO -) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 \nVwGO i.V.m. § 121 ZPO) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird \nauf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der \nnicht entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung ab dem \nEingang des Antrags bei Gericht zu bewilligen unter \nAnrechnung des dem Antragsteller zu 1. gezahlten \nmonatlichen Unterhaltsgeldes von 680,00 DM und des für die \nAntragsteller zu 3. bis 5. gezahlten Kindergeldes,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweiligen \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsgrund) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO.\n\n7\n\nVorliegend fehlt es bereits teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren offensichtlich auch um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 \n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte. \n\n12\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche - so die \nAuffassung des OVG NW -, \n\n13\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 121/85 - und 21. Juni 1985 \n- 8 B 1194/85 -,\n\n14\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind.\n\n15\n\nIm Übrigen haben die Antragsteller einen Anordnunganspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n16\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfsbedürftige. \n\n17\n\nDies ist den Antragstellern nicht gelungen. Die Antragsteller haben nicht mit der \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die gar die Hauptsache teilweise \nvorwegnimmt, glaubhaft machen können, dass sie sich in einer nur durch \ngerichtlichen Entscheidung zu behebenden Notlage befinden. Ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse hat der Antragsgegner vielmehr zu Recht als ungeklärt bewertet.\n\n18\n\nDas beruht im Wesentlichen darauf, dass es den Antragstellern nicht gelungen \nist, Anschaffung, Unterhaltung und Verbleib des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen \nE1. - A. zu klären. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieses Fahrzeug der \nAntragstellerin zu 2. gehört, da es zunächst nach den Angaben der Antragsteller im \nFebruar 2000 „geschenkt\" worden sein soll. Jedenfalls ist die Antragstellerin zu 2. \nHalterin dieses Fahrzeugs, für das ein Halterwechsel bis heute nicht nachgewiesen \nist. Dies ist ein gewichtiges Indiz für die fortbestehende Verfügungsberechtigung \nüber den Pkw,\n\n19\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Dezember 1992 \n- 24 B 4512/92 - m.w.N. und Beschluss vom 28. Sep- \ntember 1993 - 24 B 1966/93 -.\n\n20\n\nDie von den Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben sind \njedenfalls nicht geeignet, diese tatsächliche Annahme in Zweifel zu ziehen.\n\n21\n\nDabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der für den Erwerb des Fahrzeugs \nvorgelegte Kaufvertrag vom 28.02.2000 eine Fälschung ist. Das haben die \nAntragsteller teilweise selbst eingeräumt, indem sie erklärt haben, dass erst am 2. \nMärz 2000 zugeteilte Kennzeichen sei nachträglich in die Vertragsurkunde \naufgenommen worden. Schon für ein solches Vorgehen fehlt jede nachvollziehbare \nErklärung. \n\n22\n\nHinzu kommt, dass der Verkäufer des Fahrzeugs mit offenkundig unzutreffenden \nAngaben bezeichnet ist. Wie sich aus dem Kraftfahrzeugbrief ergibt, war zuvor die \nB. GmbH aus X. Halterin des Fahrzeugs. Wenn im Kaufvertrag dagegen als \nVerkäufer die Firma B. angegeben wird, und auch die Vertretungsbefugnis des für \ndiese angeblich handelnden Herrn E2. nicht belegt werden kann, so spricht \nschon dies gegen die Ernsthaftigkeit der Verkäuferausgabe. Das gilt er recht, weil der \nGeschäftsbetrieb der GmbH bereits im Jahre 1998 aufgegeben wurde und daher \naller Anlass bestand, sich der Berechtigung des angeblichen Verkäufers zu \nveräußern zu vergewissern. \n\n23\n\nWeiter ist der dokumentierte Kaufpreis völlig unwahrscheinlich, zumal in der \nUrkunde bescheinigt wird, das Fahrzeug habe keine Mängel. Dass ein drei Jahre \naltes Fahrzeug mehr als 80 % seines Neuwertes bei der beschriebenen Ausstattung \ndes Pkw einbüßt haben soll, ist schlechthin nicht nachvollziehbar, zumal die \nangegebene Kilometerleistung des Motors eine ungewöhnliche Abnutzung nicht \nerkennen lässt. \n\n24\n\nDie Zweifel der Kammer werden bestärkt durch die Angaben zum Erwerb des \nKraftfahrzeugs. Soweit erstmals im Schriftsatz vom 18. Januar 2001 behauptet \nworden ist, das Fahrzeug sei auf dem gerichtsbekannten Handelsplatz am B1. in \nF. erworben worden, sei nur darauf hingewiesen, dass dies mit der Angabe des \nDatums des Kaufvertrages, einem Montag, schwerlich vereinbar ist. Schwerer wiegt, \ndass das Kfz seit dem 18. Februar 2000 stillgelegt war, wie sich aus dem Formular \nder Anmeldung beim Straßenverkehrsamt des Antragsgegners ergibt, und auch die \nAntragsteller vorgetragen habe, das Fahrzeug habe keine Zulassung gehabt. Der \nVerkauf eines solchen Fahrzeugs bei dem auf Bargeschäfte angelegten Verkauf am \nHandelsplatz in F1. wird auch hierdurch in Frage gestellt. \n\n25\n\nEs tritt hinzu, dass weder die Finanzierung des Kaufs des Pkw noch die \nUnterhaltungskosten durch die Aussage des Bruders der Antragstellerin zu 2. belegt \nsind. Gerade über die hiermit verbundenen finanziellen Transaktionen müssten aber \nUrkunden beigebracht werden können. Das gilt sowohl für den - auch nach den \nAngaben der Antragsteller erheblichen - Kaufpreis als auch für die Zahlungen der \nVersicherungsbeiträge und der Kfz-Steuer. Hierüber fehlen ebenso Unterlagen, wie \nein Nachweis zu den Unterhaltungskosten überhaupt nicht erbracht worden ist. \nSowohl der Antragsgegner als auch das Gericht haben insoweit die Antragsteller \nerfolglos auf die Notwendigkeit solche Belege hingewiesen. Nach ständiger \nRechtsprechung begründet der Umstand, dass ein Hilfeempfänger Halter eines \nAutos ist, Zweifel daran, ob nicht doch Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. \nDenn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Hilfeempfänger nicht in der Lage \nist, aus der ihm bewilligten laufenden Sozialhilfe die Kosten eines Fahrzeugs \naufzubringen. Diese Zweifel muss der Hilfeempfänger durch eine ins Einzelne \ngehende Darstellung über den Erwerb und die Finanzierung der Betriebskosten des \nFahrzeuges beseitigen.\n\n26\n\n- Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Juli 1985 - 8 B \n985/85 - und - 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69 und vom 30. Juni \n1996 \n- 8 B 1007/96 -, BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1987 \n- 5 B 66.87 -.\n\n27\n\nDas ist nicht geschehen. \n\n28\n\nSchließlich haben die Antragsteller auch den Verbleib des Pkw nicht erklärt. Im \nRahmen der Antragsschrift haben sie geltend gemacht, der Wagen sei verkauft, den \nErlös hätten die Brüder der Antragstellerin zu 2. erhalten (so die Eidesstattliche \nVersicherung des Antragstellers zu 1. vom 19.12.2000). Demgegenüber wird von \neinem Bruder der Antragstellerin eidesstattlich versichert, das Fahrzeug sei (seit dem \n4. Oktober 2000!) bei einem Händler zum Verkauf in Kommission gegeben, der \nVerkaufspreis werde an ihn ausgekehrt. Die eidesstattlichen Versicherungen \nwidersprechen sich hier mehrfach, zudem wäre es ein Leichtes, erneut die \nWidersprüche durch Vorlage der Urkunden über den Verkauf bzw. die Übergabe des \nPkw an den Händler auszuräumen. \n\n29\n\nDie Kammer geht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass die \nAntragstellerin zu 2. nicht nur Besitzerin, sondern auch Eigentümerin des Pkw C. Z \n(ehemaliges amtliches Kennzeichen E1. - A. ) ist, mit der Folge, dass sie diesen \nPkw mit dem Zeitwert veräußern kann und insoweit über vorrangig einzusetzendes \nVermögen gemäß § 88 Abs. 1 BSHG verfügt, aus dem sie ihren Bedarf bestreiten \nkann. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-09/3-l-2532-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-02-09/3-l-2532-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302859","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.531034+00:00"}}