{"status":"available","doknr":"OLD303229","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:0104.3L2713.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-01-04","aktenzeichen":"3 L 2713/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller ab 14. Dezember 2000 bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe - gekürzt \num 25 vom Hundert - zu gewähren.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes zu \ngewähren sowie die Miet- und Nebenkosten einschließlich \nStromversorgung zu übernehmen und zwar vom Eingang \ndes Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem \ndie gerichtliche Entscheidung ergeht,\n\n4\n\nhat im wesentlichen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen \nAnordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nglaubhaft gemacht.\nHilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln beschaffen kann.\nZu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller. Dies ergibt sich schon daraus, dass \nder Antragsteller dem Bericht des Antragsgegners vom 20. Dezember 2000 zufolge \nseit 1995 - mit kurzen Unterbrechungen - Sozialhilfe bezieht. Im Übrigen wird die \nBedürftigkeit des Antragstellers auch vom Antragsgegner nicht bestritten.\nDiesem - grundsätzlich zu bejahenden - Anspruch steht bei summarischer Prüfung \nauch nicht § 25 Abs. 1 BSHG entgegen. Danach hat derjenige keinen Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten.\nEs spricht vieles dafür, dass die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller \nhabe durch sein Verhalten im Laufe des Jahres 2000 gezeigt, dass er nicht gewillt ist, \nzumutbare Arbeit zu leisten, zutrifft. Auch das Verhalten des Antragstellers am \n01. Dezember 2000 gegenüber der Firma X. spricht nicht für den ernsthaften \nWillen, einen angebotenen Arbeitsplatz auch wirklich anzunehmen und sich für den \nAbschluss eines Arbeitsvertrages bereitzuhalten. Dies alles enthebt den \nAntragsgegner jedoch nicht der nach § 39 SGB I i. V. m. § 4 Abs. 2 BSHG \nbestehenden Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und \nggf. in welcher Form und in welchem Maß er trotz eines wegen Verweigerung \nzumutbarer Arbeit etwa fehlenden Anspruchs Hilfe gewährt. Der Antragsgegner \nübersieht, dass die Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum \nLebensunterhalt einzustellen, nicht als Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand \nangesehen werden darf, sondern als eine Möglichkeit, den Betroffenen nachhaltig \nanzuhalten, sich selbst zu helfen. Das setzt jedoch eine Berücksichtigung der \npersönlichen Verhältnisse des Sozialhilfeempfängers voraus und erfordert darüber \nhinaus eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe, die zu dem einschneidenden \nSchritt der vollständigen Streichung der Sozialhilfe (zudem laut Bescheid vom \n20.11.00 auf Dauer) geführt hat.\nDer Einstellungsbescheid vom 20. November 2000 wird diesen Anforderungen nicht \ngerecht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind vom \nAntragsgegner nicht dargelegt worden. \nDie aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kürzung des Sozialhilfeanspruchs auf 75 % \nergibt sich zum einen daraus, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung \nein Anordnungsgrund für die Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen nicht \nbesteht und darüber hinaus kein Grund dafür ersichtlich ist, den Antragsteller besser \nzu stellen als er vor Antragstellung bei Gericht gestanden hat. Schon vor \nAntragstellung hat er eine Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen um 25 % hinnehmen \nmüssen. Gegen den Kürzungsbescheid vom 16. August 2000 i. d. F. des \nWiderspruchsbescheides vom 14. November 2000 ist keine Klage erhoben \nworden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-01-04/3-l-2713-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-01-04/3-l-2713-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303229","retrieved":"2026-07-09 03:29:31.816375+00:00"}}