{"status":"available","doknr":"OLD303287","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:1220.15L2724.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-12-20","aktenzeichen":"15 L 2724/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mangels \nAnordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil die Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht haben, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung wesentliche Nachteile drohen. Aufgrund der Weigerung der \nAntragstellerin zu 1., die seitens des Antragsgegners geforderten kompletten \nKontoauszüge der Monate Juli 2000 bis September 2000 vorzulegen, steht \ninsbesondere in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin zu 1. von ihrem Konto \ndie Miete des Herrn U. A. bezahlt, die Vermutung im Raum, dass die \nAntragsteller über verschwiegene bereite finanzielle Mittel verfügen, mit denen sie \nihren sozialhilferechtlichen Bedarf über das hinaus, was die Antragstellerin \nzu 1. bereits an eigenen Einnahmen hat, abdecken können.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nwird mangels Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 1\nVwGO) abgelehnt, weil die Antragsteller nicht glaubhaft\ngemacht haben, dass ihnen ohne den Erlass der\nbegehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile\ndrohen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin zu 1.,\ndie seitens des Antragsgegners geforderten kompletten\nKontoauszüge der Monate Juli 2000 bis September 2000\nvorzulegen, steht insbesondere in Anbetracht dessen,\ndass die Antragstellerin zu 1. von ihrem Konto die Miete\ndes Herrn U. A. bezahlt, die Vermutung im\nRaum, dass die Antragsteller über verschwiegene bereite\nfinanzielle Mittel verfügen, mit denen sie ihren\nsozialhilferechtlichen Bedarf über das hinaus, was die\nAntragstellerin\nzu 1. bereits an eigenen Einnahmen hat, abdecken\nkönnen.\n\n2\n\n2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für\ndas Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n3\n\n3.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-12-20/15-l-2724-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-12-20/15-l-2724-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303287","retrieved":"2026-07-09 03:29:38.204689+00:00"}}