{"status":"available","doknr":"OLD303333","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:1215.19K7228.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"19 K 7228/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 19. Juli 1991 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer \nbeinbetonten spastischen Tetraparese, einer psychomotorischen \nEntwicklungsretardierung, einem Strabismus convergens sowie an \nautistischen Zügen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. März 1998 beantragten die Eltern der Klägerin \nbeim Schulverwaltungsamt die Übernahme der Kosten einer Begleitperson für \nden Besuch der Windrather Talschule, einer Waldorfschule, in Velbert-\nLangenberg im Umfang von 19 Wochenstunden á 38,00 DM beginnend mit \ndem Schuljahr 1998/1999. Nach einer Bescheinigung der Windrather \nTalschule vom 11. Juni 1998 wird die Begleitung durch einen \nZivildienstleistenden für sinnvoll erachtet; die entstehenden Kosten könnten \nvom Schulträger nicht übernommen werden. Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 \nstellte das Schulamt des Beklagten fest, dass die Klägerin wegen einer \nKörperbehinderung nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht \nhinreichend gefördert werden könne und sie deshalb ab 1. August 1998 ihrem \nindividuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogische Förderung \nerhalte. Als bestmöglicher Förderort wurde die Schule für Körperbehinderte \n(Sonderschule) in Bochum-Langendreer festgelegt. In dem Bescheid heißt es \nweiter: „Gegen den Besuch der Windrather Talschule bestehen meinerseits \nkeine Einwände. Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass der Schulträger, \ndie Stadt Bochum, keine gegebenenfalls daraus entstehenden Kosten \nübernimmt.\" Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Nach einer \nBescheinigung der Ärztin für Kinderheilkunde Dr. D. - Stadtärztin - vom 23. \nJuni 1998 ist aus medizinischer Sicht bei einer Beschulung der Klägerin in der \nSchule für Körperbehinderte eine Schulbegleitung durch einen \nZivildienstleistenden nicht erforderlich. Dies habe auch die Lehrerin Frau \nC. bestätigt, die den Test zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs durchgeführt habe. An der Sonderschule für Körperbehinderte \nwurden im Schuljahr 1998/99 zur Betreuung der Schüler neun \nZivildienstleistende beschäftigt; in den Klassen mit etwa acht bis neun \nSchülern unterrichteten zwei Lehrer.\n\n4\n\nDen unter dem 2. Juli 1998 beim Sozialamt des Beklagten gestellten \nAntrag auf Übernahme auf Kosten einer Betreuungsperson für den Besuch \nder Windrather Talschule lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1998 \nab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998 zurück. In der Begründung \nheißt es: Einer Kostenübernahme für die von der Klägerin begehrte \nEingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung stehe der Nachranggrundsatz entgegen. Die Entscheidung der \nSchulbehörde vom 12. Juni 1998 beinhalte nicht die Verpflichtung, dass die \nKlägerin die Windrather Talschule besuchen müsse und das Sozialamt die \nsich daraus ergebenden Kosten zu tragen habe. Ausgewählt worden sei die \nSchule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer als bestmöglicher \nFörderort. Die Klägerin könne sich dadurch selbst helfen, dass sie die Schule \nfür Körperbehinderte in Bochum-Langendreer besuche. In dieser Schule sei \neine zusätzliche Begleitung durch Zivildienstleistende aus medizinischer Sicht \nnicht erforderlich. Sie könne durch das vorhandene Personal in \nausreichendem Umfang betreut werden. Zusätzliche Kosten entstünden daher \nnur für eine Begleitperson in der Windrather Talschule. Wünschen eines \nHilfeempfängers sei regelmäßig nur zu entsprechen, wenn sie angemessen \nseien. Wünschen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten \nverbunden sei, brauche der Sozialhilfeträger nicht zu entsprechen. Für eine \nBegleitperson in der Windrather Talschule fielen monatlich ca. 3.100,00 DM \nan Kosten an. Solche zusätzlichen Kosten seien nicht mehr angemessen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 18. November 1998 Klage erhoben. \n\n6\n\nSie macht geltend: Sie sei wegen der damit verbundenen erheblichen \nKosten bislang in der Windrather Talschule nicht von einem \nZivildienstleistenden begleitet worden. Ihre Großmutter übernehme an \nmindestens einem Tag pro Woche ihre Betreuung während des \nSchulunterrichtes. Da noch weitere Kinder betreut würden, wechselten sich \nauch andere Groß-/Elternteile bei der Betreuung ab. Die Eltern stellten die \nerbrachten Betreuungsleistungen den jeweils anderen nicht in Rechnung. Es \nerscheine angemessen, den Wert der Betreuung durch die Großmutter der \nKlägerin unter Berücksichtigung eines Stundensatzes für Zivildienstleistende \nmit 658,66 DM monatlich in Rechnung zu stellen. Da die zuständige \nSchulbehörde nicht entschieden habe, dass die Klägerin die Schule für \nKörperbehinderte in Bochum-Langendreer besuchen müsse, sondern gegen \nden Besuch der Windrather Talschule keine Einwände erhoben habe, dürfe \nder Sozialhilfeträger die Klägerin nicht auf den Besuch der Schule für \nKörperbehinderte verweisen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz \ngreife nicht ein. Der Schulträger sei nach mehreren verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidungen nicht zur Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson \nverpflichtet. Die Klägerin sei auch außerhalb der Schule weitestgehend auf \neine Betreuungsperson angewiesen. In der Schule bedürfe sie der Hilfe etwa \nbeim Toilettengang und beim Öffnen ihrer Schreibmappe. Selbst wenn nach \nanderen Urteilen der Schulträger grundsätzlich zur Übernahme der Kosten \neiner Betreuungsperson verpflichtet sein sollte, bestehe für die Klägerin keine \nMöglichkeit zur rechtzeitigen Durchsetzung solcher Ansprüche gegenüber \ndem Schulträger. Hierfür sei schon eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. \nEs sei auch unerheblich, dass wegen der Betreuung durch die Großmutter \ntatsächlich keine Kosten entstanden seien. Ihre Betreuung habe es in einer \nNotlage ermöglicht, der Klägerin den Besuch der Windrather Talschule \nüberhaupt zu ermöglichen. Da auch andere Kinder von anderen Elternteilen \nbetreut worden seien, hätten sich die Forderungen gegenseitig aufgehoben. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 8. Juli 1998 in Form des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Oktober 1998 zu \nverpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe durch \nÜbernahme der Kosten einer Betreuungsperson \nwährend des Besuchs der Windrather Talschule, \nVelbert, von Beginn des Schuljahres 1998/1999 bis \neinschließlich Oktober 1998 in Höhe von monatlich \n658,66 DM zu gewähren;\nhilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte \n(zukünftig) verpflichtet ist, der Klägerin \nEingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten \neiner Betreuungsperson während des Besuchs der \nWindrather Talschule, Velbert, zu gewähren. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich zum einen auf die Ausführungen in \nseinem Widerspruchsbescheid. Zum anderen macht er geltend: Der \nSozialhilfeträger könne einen Schulpflichtigen sehr wohl dann auf eine \nSonderschule verweisen, wenn - wie im Falle der Klägerin - ein \nentsprechender Bescheid der Schulbehörde vorliege. Nur solange eine solche \nEntscheidung nicht vorliege, werde ein Anspruch auf Leistungen der \nEingliederungshilfe zuerkannt. Die Schulbehörde habe im Falle der Klägerin \nentschieden, dass der bestmögliche Förderort die Sonderschule für \nKörperbehinderte in Langendreer sei und nur alternativ dem Wunsch der \nEltern Rechnung getragen, auch den Besuch der Windrather Talschule in \nVelbert unter der Voraussetzung, dass dem Schulträger hierfür keinerlei \nweitere Kosten entstehen, zu genehmigen. Es sei daher von der \nSchulbehörde eine vorrangige Entscheidung zu Gunsten der Sonderschule \nfür Körperbehinderte getroffen worden, mit der die Entscheidung des \nSozialhilfeträgers konform gehe. \nIm Übrigen seien tatsächlich keine Kosten entstanden, die durch Leistungen \nder Eingliederungshilfe zu decken seien. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. \n\n15\n\nDer Beklagte hat es nicht rechtswidrig abgelehnt, der Klägerin \nEingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson \nwährend des Besuchs der Windrather Talschule, Velbert, vom Beginn des \nSchuljahres 1998/1999 bis einschließlich Oktober 1998 in Höhe von monatlich \n658,66 DM zu gewähren. Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch, \nder sich nach dem Vorbringen in dem Klageverfahren nur auf die Übernahme \nder durch den Betreuungseinsatz ihrer Großmutter in der Zeit vom 1. August \n1998 bis 31. Oktober 1998 in Höhe von monatlich 658,66 DM richten kann, \nnicht zu. Einem nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i. V. m. § 12 \nNr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-VO) in \nBetracht kommenden Anspruch der Klägerin steht bereits der \nNachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. \n\n16\n\nDie Klägerin konnte im Schuljahr 1998/1999 darauf verwiesen werden, \nanstelle der Windrather Talschule in Velbert, eine Waldorfschule, die Schule \nfür Körperbehinderte in Bochum-Langendreer, eine öffentliche Sonderschule, \nzu besuchen; hiernach kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die \nKlägerin überhaupt einer Betreuung bedurfte.\n\n17\n\nDie Kammer nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen \ndes Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998, \ndenen sie auch unter Berücksichtigung, dass die Betreuung tatsächlich von \nder Großmutter durchgeführt worden ist, folgt. Eine andere Bewertung im \nHinblick auf den durch § 2 Abs. 1 BSHG normierten Nachranggrundsatz ergibt \nsich hieraus nicht. \n\n18\n\nErgänzend ist Folgendes auszuführen: Ob und ggf. welche Art von \nSonderschule ein schulpflichtiges Kind besuchen muss, steht nach § 7 Abs. 4 \ndes Gesetzes über die Schulpflicht in Lande Nordrhein-Westfalen (SchPfLG) \nin der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April \n1995 in der Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Der \nSozialhilfeträger darf den Schulpflichtigen nicht entgegen der Entscheidung \nder hierfür zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf den Besuch einer \nSonderschule verweisen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe \nüberflüssig zu machen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C \n36.84 -, FEVS 36, 1; OVG NW, Urteil vom 15. Juni \n2000 - 16 A 3108/99 -, NDV-RD 2000, 109 ; vgl. \nauch VGH Mannheim, Urteil vom 17. September \n1997 - 6 S 1709/97 - FEVS 48, 305.\n\n20\n\nDas Schulamt für die Stadt Bochum als untere staatliche \nSchulaufsichtsbehörde hat durch unanfechtbaren Bescheid vom 12. Juni \n1998 entschieden, dass die Klägerin ab 1. August 1998 sonderpädagogische \nFörderung erhält und - im Unterschied zu dem den vorstehend genannten \nEntscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt - gemäß § 12 Abs. 2 VO - \nSF zugleich eine Schule für Körperbehinderte (Sonderschule) als \nbestmöglichen Förderungsort festgelegt. Aufgrund dieser bestandskräftigen \nEntscheidung der Schulbehörde steht fest, dass die (Sonder-) Schule für \nKörperbehinderte in Bochum-Langendreer schulrechtlich als „bestmöglicher\" \ngeeigneter Förderort anzusehen ist. Hierdurch ist zugleich verbindlich geregelt \nworden, dass die Klägerin durch den Besuch der Sonderschule eine \nangemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG erhält.\n\n21\n\nVgl. zu der Fallgestaltung, in der eine \nGrundschule durch die Schulbehörde als geeigneter \nFörderort festgelegt worden ist: BVerwG, Urteil vom \n16. Januar 1986, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 15. \nJuni 2000, a.a.O. \n\n22\n\nWenn nach der schulbehördlichen Entscheidung vom 12. Juni 1998 \n„gegen den Besuch der Windrather Talschule keine Einwände bestehen\", so \nwird hierdurch allenfalls zum Ausruck gebracht, dass die Windrather \nTalschule möglicherweise ebenfalls als geeignet angesehen wird, der \nKlägerin eine angemessene Schulbildung zu verschaffen. Auf Grund der \nfolgenden unklaren Formulierung in dem Bescheid mit dem Hinweis, dass der \nSchulträger keine ggf. daraus entstehenden Kosten übernehme, soll \nmöglicherweise zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Schule nur dann \ngeeignet ist, wenn eine Betreuung der Klägerin entsprechend den \nvorangegangenen Angaben der Eltern hierzu sichergestellt ist. \nMöglicherweise sollte im Hinblick darauf, dass nach der Bescheinigung der \nWindrather Talschule vom 11. Juni 1998 die Begleitung eines \nZivildienstleistenden für die Klägerin für „sinnvoll\" erachtet wird, auch nur zum \nAusdruck gebracht werden, dass der Schulträger keinesfalls die daraus \nentstehenden Kosten übernehmen werde, sollte eine Betreuung überhaupt \nnotwendig sein. \n\n23\n\nIn Hinblick auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG ergibt sich \naus der schulbehördlichen Entscheidung vom 12. Juni 1998 aber keine \nBindungswirkung des Beklagten als Sozialhilfeträger dahin, dass - nur - die \nWindrather Talschule von der hierfür zuständigen Schulbehörde als \ngeeigneter Förderort bestimmt worden ist. Vielmehr bestimmt diese Regelung \ndie Sonderschule für Körperbehinderte als „bestmöglichen Förderort\". Der \nKlägerin und ihren Eltern wird allenfalls ein Wahlrecht dahin eingeräumt, auch \ndie Windrather Talschule zu besuchen. Dieses möglicherweise schulrechtlich \nrechtmäßig eingeräumte Wahlrecht hat im Hinblick auf den \nsozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz aber nicht zur Folge, dass der \nBeklagte als Sozialhilfeträger nunmehr an das von den Eltern ausgeübte \nWahlrecht, die Klägerin die Windrather Talschule in Velbert besuchen zu \nlassen, einschränkungslos gebunden wäre. Ist mit der Einrichtung einer \nöffentlichen Sonderschule für Behinderte der Staat - auch insoweit - seinem \nErziehungauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG durch eine Leistung der staatlichen \nDaseinsvorsorge nachgekommen, die Behinderten ohne Rücksicht auf \nHerkunft und wirtschaftliche Lage zur Deckung ihres im Grundschulalter \nangemessenen Bildungsbedarfs zur Verfügung steht, so mag bereits ein \nsozialhilferechtlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe ausnahmslos \nausgeschlossen sein, weil der entsprechende Bedarf durch die nach § 40 \nAbs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BSHG unberührt bleibenden Bestimmungen über die \nErmöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht \nabschließend gedeckt werden kann.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C \n70.88 -, FFVS 44, 4 zum Anspruch auf Übernahme \nvom Schulgeld, das dadurch entsteht, dass anstelle \neiner öffentlichen Grundschule eine private \nErsatzschule (Waldorfschule) besucht wird.\n\n25\n\nSelbst wenn die Klägerin sich bedingt durch ein - schulbehördlich - \neingeräumtes Wahlrecht auf die im Sozialhilferecht geltende Vorschrift des § \n3 Abs. 2 BSHG berufen könnte, brauchte der Beklagte entsprechenden \nWünschen der Klägerin bzw. ihren Eltern bei der Gestaltung der Hilfe \njedenfalls nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu entsprechen, weil deren \nErfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre und eine \nalternative Bedarfsdeckung durch die Sonderschule für Körperbehinderte zur \nVerfügung steht. Dies gilt auch angesichts der erstmals im Klageverfahren \ngeltend gemachten monatlichen Beträge in Höhe von 658,66 DM, die im \nSchriftsatz der Klägerin vom 20. September 1999 als deren „fiktive Kosten\" \nbezeichnet werden, erst recht für die im Vorverfahren beantragten Kosten für \neinen Zivildienstleistenden in Höhe von ca. 3.100,00 DM monatlich. \n\n26\n\nBei einem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung \nentsprechend dem Wunsch des Hilfeempfängers „unvertretbare Mehrkosten\" \nerfordert, kommt es darauf an, welche Kosten (in welcher Höhe) der Träger \nder Sozialhilfe übernehmen muss, nicht auch darauf, welche Kosten der \nöffentlichen Hand in einem anderen Leistungsbereich entstehen, für die der \nBenutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber nicht aufkommen müsste.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 10.85 \n-, FEVS 36,353 zu der Regelung des § 3 Abs. 2 \nBSHG a. F. in der vor Inkrafttreten des Art. 26 Nr. 1 \ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. \nDezember 1983 (BGBl I 1532, 1563) geltenden \nFassung.\n\n28\n\nMit der Ersetzung der Worte „unvertretbaren Mehrkosten\" durch die Worte \n„unverhältnismäßigen Mehrkosten\" in der nunmehr geltenden Regelung des § \n3 Abs. 2 Satz 3 BSHG sollte der Gesichtspunkt der kostengünstigen \nHilfegewährung stärker als bisher betont werden. Dem Sozialhilfeträger sollte \nes dadurch eher als bisher ermöglicht werden, kostenaufwendige \nMaßnahmen abzulehnen, die lediglich wünschenswert wären.\n\n29\n\nVgl. Mergler-Zink, Kommentar zum BSHG, 4. \nAuflage, § 3, Rnr. 7a, 40.1f\n\n30\n\nSinn des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist es, den Gesichtspunkt der \nkostengünstigen Hilfe gegenüber dem der Freiheit der privaten \nLebensführung des Hilfebedürftigen dienenden Wunschrecht zum Tragen zu \nbringen und letzterem im Hinblick auf die mit seiner Ausübung verbundenen \nKosten die aus der Begrenzung der Sozialhilfe auf das Notwendige \nerforderliche Schranke zu geben.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C \n11. 93 -, FFVS 45, 363 unter Hinweis auf BT \nDrucks. 10/355, 103.\n\n32\n\nIn diesem Sinne sind auch - monatlich fortlaufende - Kosten in Höhe von \n658,66 DM unverhältnismäßig. Solche Kosten fallen beim Besuch der \nSonderschule für Körperbehinderte für den Sozialhilfeträger nicht an. \n\n33\n\nSoweit die Frage unverhältnismäßiger wunschbedingter Mehrkosten sich \nnicht allein in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern \nauch eine wertende Betrachtungsweise der für die Wahl sprechenden Gründe \nerforderlich ist, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, \na.a.O.,\n\n35\n\nsind von der Klägerin allenfalls ansatzweise pädagogische Gründe \ngenannt worden. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese \nGründe von einem derartigen Gewicht wären, dass sie die Auswahl der \nWindrather Talschule unter Berücksichtigung der hierdurch verursachten \nMehrkosten als verhältnismäßig erschienen ließe. Auch insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass nach dem verbindlichen Bescheid der Schulbehörde \nvom 12. Juni 1998 die Sonderschule für Körperbehinderte der „bestmögliche\" \nFörderort für die Klägerin ist. Diese Wertung von sachkundiger Stelle ist \nbestandskräftig geworden. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür \nvorgetragen, warum diese Wertung nicht zutreffend sein sollte. \nEs unterliegt weiterhin keinem Zweifel, dass die Sonderschule für \nKörperbehinderte in Bochum-Langendreer aufgrund ihrer sächlichen und \npersönlichen Ausstattung auch im Hinblick auf ein eventuelles \nBetreuungserfordernis der Klägerin eine zumutbare Alternative der \nBedarfsdeckung für die Klägerin ist. Es liegen keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass eine Betreuung der Klägerin - soweit sie \nüberhaupt wegen ihrer Behinderung notwendig und nicht lediglich sinnvoll ist - \nentgegen den sachkundigen pädagogischen und ärztlichen Feststellungen \nnicht in geeigneter Weise durch die Sonderschule für Körperbehinderte in \nBochum-Langendreer sichergestellt worden wäre. Der Vater der Klägerin hat \nanhand von Beispielen einen Betreuungsbedarf der Klägerin aufgezeigt, der \nnach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung in der Sonderschule für Körperbehinderte durch \nderen persönliche und sachliche Ausstattung sichergestellt worden wäre. \nInsoweit ist auch zu beachten, dass die von ihr beschriebene \nBetreuungstätigkeit ihrer Großmutter in der Windrather Talschule vergleichbar \nist mit derjenigen, die Zivildienstleistende an der Sonderschule für \nKörperbehinderte leisten müssten. Offenbar betreut die Großmutter nach der \nDarstellung im Schriftsatz vom 20. September 1999 auch andere behinderte \nKinder und wechselt sich hierbei mit deren Elternteilen oder Großeltern ab, so \ndass eine allein auf die Person der Klägerin bezogene individuelle Betreuung \nnicht vorliegt. \nEine finanzielle Gesichtspunkte unberücksichtigt lassende Wahlfreiheit der \nEltern, die grund- oder einfach gesetzlich geschützt ist,\n\n36\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13. August \n1992, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober \n1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131, \n\n37\n\nbesteht hiernach in sozialhilferechtlicher Hinsicht nicht. \n\n38\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag aus einem weiterem Grunde \nunbegründet. \n\n39\n\nHat nach Entstehung des Anspruchs auf Sozialhilfe ein Dritter den \nHilfebedarf tatsächlich gedeckt, darf dem Hilfesuchenden dies nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als den \nSozialhilfeanspruch vernichtend entgegengehalten werden, wenn der Dritte \ndie Hilfeleistung - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt eines \nErstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der \nSozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Dagegen wirkt \neine bedarfsdeckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn der Dritte sie \n„endgültig\", dass heißt als „verlorenen Zuschuss\" (z. B. durch Schenkung) \nleistet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C \n12.87-, FEVS 43, 59 = BVerwG 90, 154, und vom 2. \nSeptember 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS 44, 322 = \nBVerwGE 94, 127. \n\n41\n\nIn solchen Fällen ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die tatsächlich \nentstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie zur Bedarfsdeckung \nerforderlich und sozialhilferechtlich angemessen waren. Voraussetzung ist \nhiernach, dass durch die Bedarfsdeckung Kosten entstanden sind, die der \nHilfesuchende ggf. als Aufwendungen für eine Bedarfsdeckung zu ersetzen \nhat. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1993, \na.a.O., vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, \n138 = BVerwGE 96, 152, und vom 31. August 1995 \n- 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 = BVerwGE 99, 149; vgl. \nauch Rothkegel, Die Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts, 1. Auflage, Seite 70 ff (76, 83 \nm.w.N. ).\n\n43\n\nHiernach ist selbst wenn ein Dritter für den untätig gebliebenen \nSozialhilfeträger eingesprungen ist, der Sozialhilfeträger nicht mehr \nverpflichtet, wenn dem Hilfebedürftigen keine Aufwendungen für eine \nBedarfsdeckung entstanden sind. So liegt der Fall hier. Der Vater der Klägerin \nhat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es eine \nZahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Großmutter gebe, \neindeutig geantwortet: „Nein.\"\n\n44\n\nNach alledem kann offenbleiben, ob - wofür einiges spricht - das \nKlagebegehren mit dem Hauptantrag auch deshalb unbegründet ist, weil dem \nBeklagten von der Klägerin keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG darüber \nverschafft worden ist, dass der - unterstellt - notwendige Betreuungsbedarf \nder Klägerin auf eine andere Art und Weise gedeckt worden ist, als dem \nBeklagten im Vorverfahren zur Kenntnis gegeben worden ist, nämlich anstelle \nder täglichen Betreuung allein der Klägerin durch Zivildienstleistende durch \nihre Großmutter, die im Wechsel mit anderen Großeltern oder Eltern auch die \nBetreuung anderer behinderter Kinder übernommen hat.\n\n45\n\nDie Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. \nDer auf eine vorbeugende Feststellungsklage (§ 43 VwGO) gerichtete \nKlageantrag ist bereits unzulässig. Es entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in zulässiger Weise \nals Gegenstand eines auf die Verpflichtung zur Gewährung von \nSozialhilfeleistungen gerichteten Klagebegehrens regelmäßig nur der \nZeitraum in Betracht kommt, der im Rahmen eines Vorverfahrens von der \nBehörde überprüft worden ist, es sei denn, es wäre nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides ein verfahrensbegleitender Bescheid erlassen \nworden oder es läge eine über den Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung \nhinausgehende Entscheidung des Sozialhilfeträgers vor.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C \n5.88 -, FEVS 43, 19 und Urteil vom 31. August 1995 \n, a.a.O.\n\n47\n\nFür solche Ausnahmen liegen keine Anhaltspunkte vor.\nZudem fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende \nVerpflichtungs- oder Feststellungsklage.\nIm vorliegenden Fall ist die - geänderte - Bedarfsdeckung durch die \nGroßmutter der Klägerin bisher nicht Gegenstand eines Vorverfahrens im \nSinne des § 114 BSHG durch den Beklagten gewesen. Es kann nicht Sinn \neiner solchen Klage sein, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zu \numgehen und die Bedarfsprüfung dem Sozialhilfeträger, die ihm auch nach \nErlass eines Widerspruchsbescheids obliegt, zu entziehen. \n\n48\n\nUnabhängig hiervon aber ist die Klage mit dem Hilfsantrag auch \nunbegründet, wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt. \nInsoweit stellt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die \nKammer die Sach- und Rechtslage sowohl im Hinblick auf die fortbestehende \nBetreuung durch die Großmutter der Klägerin als auch im Hinblick auf einen \neventuellen späteren Einsatz von Zivildienstleistenden unverändert dar.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-12-15/19-k-7228-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-12-15/19-k-7228-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303333","retrieved":"2026-07-09 03:29:44.764838+00:00"}}