{"status":"available","doknr":"OLD303455","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:1201.11L2458.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-12-01","aktenzeichen":"11 L 2458/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\n3. Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- \neinzustellen.\n\n3\n\nDer darüber hinausgehende sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin 80 vH \ndes maßgeblichen Regelsatzes sowie die Kosten der \nUnterkunft unter Anrechnung der der Antragstellerin \nvom Arbeitsamt geleisteten Arbeitslosenhilfe in Höhe \nvon monatlich 873,60 DM für den Zeitraum ab \nAntragstellung bei Gericht aus Mitteln der Sozialhilfe zu \ngewähren, \n\n5\n\nund ihr für diesen Antrag Prozeßkostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin R. aus H. zu \nbewilligen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO \nin Verbindung mit §§ 114 der Zivilprozeßordnung -ZPO- abzulehnen, da die \nRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie den nachfolgenden \nAusführungen zu entnehmen ist.\n\n8\n\n3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragstellerin \nglaubhaft macht, dass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen \ngesichert werden muß (Anordnungsgrund).\n\n9\n\nSoweit Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren hinaus begehrt werden, hat die \nAntragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es sind \nderzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig \neiner Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt durch eine einstweilige Anordnung für einen Zeitraum in der \nZukunft über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus bedarf. Sozialhilfe \nist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich der Behebung einer \ngegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur \neinen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen - z. B. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse \ndes Hilfesuchenden - ändern können.\n\n10\n\nHinsichtlich des danach der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu \nlegenden Zeitraums vom 9. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 hat die \nAntragstellerin hinsichtlich der begehrten regelsatzmäßigen Leistungen -dazu \nunter a.- einen Anordnungsanspruch, hinsichtlich der erstrebten \nUnterkunftskosten - dazu unter b.- einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n11\n\na. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel nach § 11 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes -BSHG- Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch \nauf Sozialhilfe ist, muß der Hilfesuchende beweisen bzw. im Verfahren nach § \n123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht \ndurch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit bzw. die Nichtglaubhaftmachung der tatsächlichen \nVoraussetzungen dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nseinen Lasten.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 2. Juni 1965 -V C 63.64-, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208 = \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- \nund Sozialgerichte (FEVS) Band 13, 201 und vom 28. \nMärz 1974 -5 C 27.73-, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, \n301, 303; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein- Westfalen -OVG NW-, Beschlüsse vom 18. \nJuni 1985 -8 B 995/85-, FEVS 35, 69; und vom 4. \nDezember 1996 -8 B 2191/96-, m. w. N..\n\n13\n\nDiese Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren \nnicht gelungen.\n\n14\n\nDenn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen der Antragstellerin \nund Herrn L. ( K.) auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche \nGemeinschaft besteht, so dass die Antragstellerin und ihr Partner gemäß § 122 \nSatz 1 BSHG hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der \nSozialhilfe nicht bessergestellt werden dürfen als Ehegatten.\n\n15\n\nHiernach sind entsprechend der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei nicht \ngetrenntlebenden Ehegatten getroffenen Regelung auch in einer eheähnlichen \nGemeinschaft Einkommen und Vermögen des Partners des Hilfesuchenden zu \nberücksichtigen.\n\n16\n\nBei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist bei einer \nEntscheidung über Hilfeleistungen an die Antragstellerin nach dem BSHG von \neinem eheähnlichen Verhältnis im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG zwischen der \nAntragstellerin und Herrn K. auszugehen.\n\n17\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft ist nach ständiger höchstrichterlicher \nRechtsprechung anzunehmen, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine \nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, daneben \nkeine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere \nBindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander \nbegründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und \nWirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.\n\n18\n\n-Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. \nNovember 1992 -1 BvL 8/87-, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1993, 643; BVerwG, Urteil vom \n17. Mai 1995 -5 C 16.93-, Die Öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 1995, 865-\n\n19\n\nOb eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale \naufweist, läßt sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nur anhand \nvon Indizien feststellen. Als vollzugstaugliches Kriterium, das den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kommt hauptsächlich das \nBestehen einer Wohngemeinschaft in Betracht. Denn das Zusammenleben mit \neinem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, \ndie Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die \nEinblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur \naussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner \nhat und diesem in besonderer Weise vertraut.\n\n20\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil \nvom 14. April 1997 -7 S 1816/95-, FEVS 48,29-.\n\n21\n\nDie sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ergebenden Indizien erfüllen \nnach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer \neheähnlichen Gemeinschaftlich im Sinne des § 122 BSHG.\nEntgegen der Behauptung der Antragstellerin ist hier von dem Bestehen einer \nzwischen ihr und Herrn K. bestehenden Wohngemeinschaft auszugehen. \nDieser Annahme steht zunächst nicht entgegen, dass Herr K. eine eigene \nWohnung vorhält. Denn nach den Angaben des Herrn K. anläßlich des \nHausbesuchs des Außendienstes des Antragsgegners am 29. November 1999 \nhält er sich während der Woche in der Wohnung der Antragstellerin auf, um von \nihrer Wohnung zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, die Wochenenden verbringen \nbeide dann in seiner Wohnung. Diesen Ausführungen des Herrn K. zum \ndamaligen Zeitpunkt kommt besondere Bedeutung zu, da er sie zu einem \nZeitpunkt gemacht hat, als er ihre rechtlichen Konsequenzen auf die \nSozialhilfegewährung an die Antragstellerin noch nicht überschaute. \nDie Richtigkeit dieser damaligen Angaben wurde auch bestätigt durch die \nFeststellungen des Außendienstes hinsichtlich des Standortes des Fahrzeugs \ndes Herrn K. . Dieses war selbst in den frühen Morgenstunden bei \nunregelmäßigen Kontrollen, die sich über fünf Monate erstreckten, regelmäßig im \nWohnumfeld der Antragstellerin geparkt.\nIm Rahmen dieses Hausbesuchs konnte auch Wäsche von Herrn K. vorgefunden \nwerden, die die Antragstellerin nach eigenen Angaben für diesen bügelte. Sofern \nsie nunmehr im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung behauptet, es habe sich \num Wäsche ihrer Enkelkinder gehandelt, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft, da die \nEnkelkinder nicht bei der Antragstellerin wohnen. Ihre anläßlich der häuslichen \nÜberprüfung gemachten lebensnahen Angaben sind glaubhaft, da auch sie wie \nHerr K. die Auswirkungen auf ihren Sozialhilfeanspruch nicht übersah, so dass \nsie im November 1999 unbefangen die tatsächliche Situation schildern \nkonnte.\n\n22\n\nDass Herr K. tatsächlich mit der Antragstellerin zusammenlebt -sei es in der \nWohnung der Antragstellerin, sei es in seiner Wohnung- ergibt sich auch aus \ndem Umstand, dass Herr K. selbst in Abwesenheit der Antragstellerin Zugang zu \nihrer Wohnung hat, um den Getränkevorrat an Bier aufzufüllen. Denn Herr K. \nwurde am \n5. April 2000 von dem Außendienst des Antragsgegners an der Haustür der \nAntragstellerin mit leeren Bierkästen angetroffen, die er von dort in ein Auto lud. \nDie Antragstellerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt nach Auskunft des Herrn K. \naber nicht in ihrer Wohnung auf.\n\n23\n\nSoweit der Außendienst des Antragsgegners die Antragstellerin überhaupt \nerreichte, war diese stets in Begleitung von Herrn K. So wurde sie am 30. Mai \n2000 in der Wohnung des Herrn K. mit diesem angetroffen, wobei er nur mit \neiner Unterhose bekleidet war.\n\n24\n\nDas Bestehen einer Wohngemeinschaft ist ein starkes Indiz für das Bestehen \neiner Wirtschaftsgemeinschaft, die nach Auffassung der Kammer zwischen der \nAntragstellerin und Herrn K. auch vorliegt.\n\n25\n\nEine solche besteht, wenn wie in einer Ehe „aus einem Topf\" gewirtschaftet \nwird. Ein Wirtschaften aus einem Topf setzt nicht voraus, dass nur eine einzige \ngemeinschaftliche Kasse besteht. Ohne Belang ist zudem, ob die Partner der \nGemeinschaft eine getrennte Kassenführung vereinbart haben. Denn die Frage, \nwer wann welchen Anteil der Kosten deckt, berührt nicht das Wirtschaften aus \neinem Topf, sondern betrifft die Speisung dieses Topfes.\n\n26\n\nSo ist im übrigen davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich um die \nWäsche des Herrn W. kümmert wie sie dies anläßlich des Hausbesuchs selbst \neingeräumt hatte.\nAuch die späte Stellung des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung ist Indiz dafür, dass die Antragstellerin mit Herrn K. \nzusammenwirtschaftet. Kausal für den vorliegenden Antrag war offensichtlich die \ngerichtliche Verfügung vom 18. Oktober 2000 in dem Klageverfahren -11 K \n3728/00- der Klägerin, die sich eine Begründungsfrist für ihre bereits im Juli 2000 \nerhobene Klage bis Mitte November 2000 ausbedingen wollte. Dieses \ndilatorische Betreiben ihres vermeintlichen Anspruchs gegenüber dem \nAntragsgegner entspricht auch schon ihrer Durchführung des \nVerwaltungsverfahrens. Auf eine Verfügung des Antragsgegners vom 13. \nDezember 1999 hat sie sich erst mit anwaltlichem Schrifsatz vom 1. März 2000 \ngemeldet, obwohl sie seit Januar 2000 keine ergänzenden Leistungen vom \nAntragsgegner erhielt. Der mit Schrifsatz vom 1. März 2000 erhobene \nWiderspruch wurde erst mit Schriftsatz vom 4. Mai 2000 begründet.\nDie von der Antragstellerin gegebene Begründung, sie habe ihren \nLebensunterhalt durch Zahlungen Dritter sichergestellt, überzeugt nicht. Denn die \nNichtgewährung der Sozialhilfe kann nicht ursächlich für die Zahlungen des \nHerrn C. \n-Schwiegersohn der Antragstellerin- und der Frau Q. gewesen sein. Denn \ndanach wollen diese der Antragstellerin bereits seit November 1999 Zahlungen \ngeleistet haben. Die Antragstellerin bezog aber bis einschließlich Dezember 1999 \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von ca. 338 DM, so dass weitere \n300 DM im November 1999 bzw. 550 DM im Dezember 1999 jedenfalls nicht \nerforderlich waren, um etwa einen sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf zu \ndecken. Nicht nachvollziebar ist auch, aus welchen Gründen der Antragstellerin \nauch im Januar 2000 die Summe 550 DM geliehen worden sein soll. Die \nGewährung eines Betrages in dieser Höhe aus Mitteln der Sozialhilfe kommt \naber nicht in Betracht, da der ergänzende Bedarf sich auf allenfalls 338 DM \nbelief, so dass die „beiden Gläubiger\" schon aus diesem Grunde auf die \nRückzahlung eines Teils des gegebenen Geldes nicht hoffen konnten.\nDie Art des „Betreibens\" des Klageverfahrens durch die Antragstellerin \nwiderspricht aber jeder Lebenserfahrung. Denn wenn ein Hilfesuchender nur \ndurch Darlehen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern kann, hat \ndieser wegen der ihm drohenden Rückzahlung eine vitales Interesse, den \nAusgang des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens durch umgehende \nVorlage seiner Begründung zu fördern und dadurch zu beschleunigen.\n\n27\n\nEs bestehen schließlich auch innere Bindungen zwischen der Antragstellerin \nund Herrn K., den sie in einem Schreiben vom 22. Februar 1999 an das \nSozialamt des Antragsgegners selbst als ihren Freund bezeichnete. Zudem ist \nbereits seit den Jahren 1995/1996 ein Wagen sowie ein Motorrad auf den Namen \nder Antragstellerin zugelassen. Eigentümer beider Fahrzeuge ist aber Herr \nK.\n\n28\n\nDa nach alledem überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin mit \nHerrn K. in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, muß sich die Antragstellerin auf das \nEinkommen des Herrn K. verweisen lassen.\nEs ist Aufgabe der Antragstellerin, die Einkünfte des Herrn K. glaubhaft \ndarzulegen. Dieser Aufgabe ist die Antragstellerin trotz Aufforderung des \nAntragsgegners vom 13. Dezember 1999 nicht nachgekommen. \nZu den Mitwirkungspflichten von Antragstellern nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 des \nSozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I- können auch Auskünfte über \nEinkommen und Vermögen eines Dritten gehören, wenn und soweit sie für die \nbegehrte Sozialleistung erheblich sind.\nHieraus erwächst zwar keine Ermittlungspflicht der Antragstellerin. Die \nAuskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf Tatsachen, die ihr selbst bekannt \nsind. Von ihr kann nicht verlangt werden, Beweismittel über Einkommens- und \nVermögensverhältnisse Dritter vorzulegen.\nBleibt aber infolgedessen und nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden \nSachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit der in \neheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden -wie vorliegend- \nunaufgeklärt, so ist die Hilfe abzulehnen.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995- 5 C 16.93-, \nFEVS 46,1.\n\n30\n\nb. Hinsichtlich ihres Begehrens auf Zahlung der Kosten der Unterkunft hat die \nAntragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da der Verlust \nder Wohnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht droht.\nIn einem auf die Gewährung laufender Kosten der Unterkunft gerichteten \neinstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Anordnungsgrund in der Regel nur \ndann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung nach Ablauf des -aus der Sicht der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung- nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes \nfür die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit der Kündigung und der \nRäumungsklage zu rechnen ist. Das setzte voraus, dass einerseits ohne die \nbeantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches -\nBGB- für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, \nandererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muß, dass der Vermieter nicht \nnur von seinem Kündigungsrecht , sondern auch von der Möglichkeit der \nRäumungsklage Gebrauch machen wird.\n\n31\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 -\n8 B 2650/94-.\n\n32\n\nDie Antragstellerin hat nicht einmal behauptet, dass sie keine Mietzahlungen \ngeleistet hat.\n \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des \nzurückgenommenen Teils des Antrags aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-12-01/11-l-2458-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-12-01/11-l-2458-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303455","retrieved":"2026-07-09 03:29:58.661959+00:00"}}