{"status":"available","doknr":"OLD303523","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:1127.4K2215.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-11-27","aktenzeichen":"4 K 2215/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Träger der X. -Schule X1. , die vom Land O. -\nX2. Zuschüsse nach dem Ersatzschulfinanzgesetz erhält. Insoweit ist\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Festsetzung des\nLandeszuschusses für das Haushaltsjahr 1995. Bei der Prüfung der\nJahresrechnung 1995 nahm die Beklagte\n- soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - hinsichtlich des\nHaushaltstitels 51540 (Wartungskosten für EDV-Anlagen) eine vollständige\nStreichung des dort in Ansatz gebrachten Betrages von 8156,74 DM vor.\nDabei handelte es sich um die Summe von Rechnungsbeträgen der Firma\nS. H. , die die X3. für die Erstellung der Gehaltsabrechnungen ihrer\nLehrer und Angestellten in Anspruch genommen hat. Eine Beratung der X.\n-Schule in Personalangelegenheit durch diese Firma findet nicht statt. Die\nStreichung begründete die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des\nOberverwaltungsgerichts Münster vom 22. November 1992 damit, dass es\nsich bei den Kosten für die Personalverwaltung um nicht refinanzierbare sog.\nträgerbezogene Ausgaben handele.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. Dezember 1997 setzte die Beklagte die Höhe des\nLandeszuschusses für 1995 in Höhe auf 3.527.362,57 DM fest, worauf\nunstreitig eine Abschlagzahlung in Höhe von 3.660.000,00 DM erfolgt ist.\n\n4\n\nAm 16. Dezember 1997 hat der Kläger gegen die Berechnung des\nLandeszuschusses 1995, beschränkt auf drei Haushaltspositionen,\nWiderspruch erhoben. Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Unternehmers zur\nGehaltsabrechnung des Personals der X. -Schule verwies er darauf, dass\nentsprechende Kosten im Öffentlichen Dienst durch das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung entstünden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1998 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück:\n\n6\n\nAm 3. April 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Nachdem\nder Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2000 klargestellt\nhatte, dass die mit dem Widerspruch angegriffene Kürzung wegen der Kosten\nvon Handtuch- und Seifenspendern nicht Streitgegenstand sein solle und die\nBeklagte klargestellt hatte, Kosten in Höhe von 313, 95 DM zu erstatten, \n\n7\n\nbeantragt der Kläger, \n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, in Abänderung ihres Bescheides vom 2.\nDezember 1997 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. März 1998 den\nLandeszuschuss für den Kläger für das Haushaltsjahr 1995 auf 3.535.518, 62\nDM statt auf 3.527.362, 57 DM festzusetzen, wobei diese Beträge um die\nzugesagten Kosten für die Schließanlage zu bereinigen sind..\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n14\n\nStreitgegenstand ist nach den insoweit klarstellenden Erklärungen der\nBeteiligten die Refinanzierung der Kosten für Inanspruchnahme eines\nprivaten Rechenzentrums (S. ). Dem Kläger steht ein entsprechender\nAnspruch jedoch nicht zu, so dass er durch die im Streit stehenden Bescheide\nder Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n15\n\n1. \n\n16\n\nDie §§ 8 und 9 des Ersatzschulfinanzgesetzes - EFG - scheiden als\nRechtsgrundlage für die Refinanzierung der Personalverwaltungskosten aus,\nweil diese Vorschriften die eigentlichen Personalausgaben, d. h. die Dienst-\nund Versorgungsbezüge der hauptberuflicher LehrerInnen und die\nVergütungen für nebenberufliche Lehrkräfte sowie für Angestellte\nbetreffen.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nAus § 12 EFG folgt, dass grundsätzlich auch Sachausgaben und\nallgemeine Ausgaben refinanzierbar sind. Allerdings sieht diese Vorschrift für\ndiese Ausgaben die Möglichkeit einer pauschalen Refinanzierung vor, die in\nder Verwaltungsvorschrift 12.1 nach Haushaltstiteln konkretisiert und im\nHaushaltsplan bzw. der Jahresrechnung der Ersatzschule (sog. * Titel)\numgesetzt ist. \n\n19\n\nAußerhalb der danach pauschal zu refinanzierenden Ausgaben lassen\nsich die Kosten für die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechenzentrums\nkeinem Haushaltstitel zuordnen. Insbesondere scheidet die vom Kläger\nvorgenommene Zuordnung zum Titel \"Wartungskosten für EDV-Anlagen\"\n(51540) bereits vom Wortlaut offensichtlich aus.\n\n20\n\nEine Zuordnung könnte zum Titel 52600 (Berater in Besoldungs- und\nHaushaltsangelegenheiten) zu erwägen sein; nach der vom Gericht\ntelefonisch eingeholten Auskunft der Fa. S. führt diese jedoch keine solche\nBeratertätigkeit aus, sondern erstellt die laufenden Gehaltsabrechnungen.\nSomit scheidet auch § 12 EFG als Anspruchsgrundlage des Klägers aus.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nDie Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des\nOberverwaltungsgerichts Münster, dass die §§ 8 bis 10 EFG keine\nabschließende Regelung hinsichtlich der refinanzierungsfähigen Kosten einer\nErsatzschule beinhalten. \n\n23\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 27. November 1992 -19 A 2742/88-\n\n24\n\nEine andere Betrachtungsweise würde dem im Recht der\nErsatzschulfinanzierung geltenden Kostendeckungsprinzip widersprechen,\nwonach alle fortdauernden Ausgaben im Haushalt der Ersatzschule\nveranschlagt werden können, die nicht ausdrücklich hiervon ausgenommen\nsind. Anspruchsgrundlage sind insoweit die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 3 EFG. In\ndiesem Sinne sind Personalverwaltungskosten nicht ausdrücklich von der\nRefinanzierung ausgeschlossen. \n\n25\n\nEine weitere Einschränkung der Refinanzierbarkeit ergibt sich aus § 7\nAbs. 1 EFG, wonach Ausgaben nur in der Höhe der Aufwendungen\nvergleichbarer öffentlicher Schulen veranschlagt werden dürfen. Der Kläger\nberuft sich darauf, dass die von ihm in Ansatz gebrachten\nPersonalverwaltungskosten auch bei öffentlichen Schulen anfallen, wenn\nauch die Personalverwaltung im Hinblick auf beamtete Lehrer auf das\nLandesamt für Besoldung und Versorgung NW als einer insoweit zentralen\nDienststelle übertragen worden sei. Ob insoweit tatsächlich die Situation im\nöffentlichen Schuldienst vergleichend herangezogen werden kann, bedarf\nallerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn\nPersonalverwaltungskosten der im Streit stehenden Art sind von einer\nRefinanzierung grundsätzlich ausgeschlossen; insoweit schließt sich das\nGericht der Auffassung der Beklagten an, die auch in dem bereits zitierten\nUrteil des OVG Münster ihre Stütze findet: Das Betreiben einer privaten\nErsatzschule stellt - obwohl regelmäßig von sozialem Engagement bestimmt -\neine unternehmerische Tätigkeit dar. Zur unternehmerischen Tätigkeit gehört\ndie Personalverwaltung, der wiederum die Abrechnung und Überweisung der\nVergütungen und Zuwendungen unterfallen. Damit sind unbestreitbar Kosten\nverbunden, selbst wenn sich der Schulträger eigener Mitarbeiter bedient.\nInwieweit die Kosten für unternehmerische Tätigkeiten, die sich nicht\nunmittelbar auf die Förderung des Schulbetriebes beziehen, refinanzierbar\nsind, folgt nicht unmittelbar aus dem Kostendeckungsprinzip. Denn diesem ist\neine Beschränkung des Subventionsanspruchs immanent, berücksichtigt man\nz. B. die nach allgemeiner Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandende Pflicht des Schulträgers zur Erbringung von Eigenleistungen\ngemäß § 6 EFG, die sich daraus rechtfertigt, dass dem Ersatzschulträger ein\ngewisses Unternehmerrisiko verbleiben soll, das er durch eigene\nwirtschaftliche Anstrengungen (z. B. mit Hilfe eines Fördervereins) bis zur\nGrenze einer verfassungsrechtlich unzulässigen Sonderung von Schülern zu\nbewältigen hat. Einen Rückschluss darauf, dass auch die eigenen Kosten des\nSchulträgers für die Personalverwaltung diesem unternehmerischen Bereich\nzuzuordnen und grundsätzlich nicht refinanzierbar sind, rechtfertigt sich aus\nder Vorschrift des § 8 Abs. 4 EFG. Danach darf der Träger einer Ersatzschule\nBezüge für sich nur veranschlagen, wenn er an der Ersatzschule die für den\nLehrer an einer vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von\nPflichtstunden erteilt. Mit anderen Worten kann ein Schulträger für keine\nseiner Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Leitung seiner Schule\nstehen, Aufwendungen zur staatlichen Refinanzierung in Ansatz bringen, es\nsei denn, er ist gleichzeitig Lehrer der Schule, wobei refinanzierbar dann nur\nsein Lehrergehalt und nicht der zusätzliche Aufwand ist. Der Rechtsgedanke,\ndass - entsprechend der Terminologie des OVG Münster aaO. - sog.\nträgerbezogene Aufwendungen nicht refinanzierbar sind, unterliegt nach Sinn\nund Zweck keiner Differenzierung, ob der Träger seine Tätigkeiten in Person\noder ggf. in Form einer Gesellschaft ausübt; erst Recht ist die\nRefinanzierbarkeit von Kosten ausgeschlossen, die durch die Einbeziehung\nprivater Dienstleister bei der Wahrnehmung trägerbezogenen Aufgaben\nentstehen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-11-27/4-k-2215-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-11-27/4-k-2215-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303523","retrieved":"2026-07-09 03:30:05.160576+00:00"}}